EuG T-1139/23 – Untersagung der Übernahme von Etraveli durch Booking bestätigt
# EuG T-1139/23 – Untersagung der Übernahme von Etraveli durch Booking bestätigt
Kurzmeldung
Das Gericht der Europäischen Union (EuG) hat am 9. September 2026 in der Rechtssache T-1139/23 (Booking Holdings / Kommission) die Klage von Booking abgewiesen und damit die Untersagung der Übernahme der Etraveli Group durch die Europäische Kommission bestätigt. Die Kommission hatte den Zusammenschluss mit Beschluss C(2023) 6376 final vom 25. September 2023 (Sache M.10615) für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt.
Kernfakten
| Punkt | Wert | |---|---| | Datum | 2026-09-09 (Urteilsverkündung) | | Gericht/Institution | Gericht der Europäischen Union (EuG) | | Aktenzeichen | T-1139/23 – Booking Holdings / Kommission; Pressemitteilung Nr. 125/26 | | Rechtsgrundlage | EU-Fusionskontrollverordnung; Leitlinien der Kommission für nichthorizontale Zusammenschlüsse (2008); angegriffener Beschluss C(2023) 6376 final (Sache M.10615 Booking Holdings / eTraveli Group) | | Wirkung | Klage abgewiesen; Untersagung bleibt bestehen. Rechtsmittel zum EuGH, beschränkt auf Rechtsfragen, binnen zwei Monaten und zehn Tagen ab Zustellung möglich |
Was das bedeutet
Booking ist marktstark bei Online-Reisebüros im Hotelsektor und wollte mit Etraveli, einem Spezialisten für Online-Flugbuchungen, ein Flugangebot auf die eigene Plattform holen. Die Kommission sah darin eine Stärkung der bereits beherrschenden Stellung im Hotelsegment durch höhere Marktzutritts- und Expansionsschranken. Das EuG bestätigt diese Bewertung.
Drei Punkte der Entscheidung sind über den Einzelfall hinaus bedeutsam. Erstens lassen die Leitlinien für nichthorizontale Zusammenschlüsse von 2008 nach Auffassung des Gerichts Raum für neue Wettbewerbsbedenken, wie sie in digitalen Märkten auftreten können. Zulässig ist insbesondere eine Schadenstheorie, die auf „umgekehrter" Hebelwirkung beruht: Eine nicht beherrschende Stellung — hier im Flugsegment — wird genutzt, um eine bereits beherrschende Stellung im Hotelsegment zu stärken. Zweitens stellt das Gericht klar, dass der aus Art. 101 und 102 AEUV stammende Begriff des Leistungswettbewerbs in der Fusionskontrolle keine vergleichbare Rolle spielt; ein Zusammenschluss ist nach seinen Auswirkungen auf die Wettbewerbsstruktur zu beurteilen. Drittens darf sich die Kommission auf qualitative Beweismittel stützen, auch ohne quantitative Untermauerung, sofern die Beweise hinreichend aussagekräftig und schlüssig sind.
Bemerkenswert ist, dass das Gericht der Kommission bei den Marktanteilsberechnungen mehrere Fehler attestiert — der Zuwachs könne sich auf wenige Zehntel Prozent beschränken — und auch nicht als erwiesen ansieht, dass Hotels Zimmerkontingente verlagert oder Beziehungen zu anderen Portalen beendet hätten. Getragen wird das Ergebnis stattdessen davon, dass der Zusammenschluss die beherrschende Stellung weniger bestreitbar gemacht hätte: In einem Markt mit starken Netzwerkeffekten und großem Abstand zwischen Marktführer und Verfolgern kann bereits ein quantitativ kleiner Zuwachs die bestehenden Netzwerkeffekte verstärken. Hinzu kommt, dass der Zuwachs über einen der wenigen noch nicht dominierten Kundengewinnungskanäle erfolgt wäre und ein für Wettbewerber schwer replizierbares Reise-Ökosystem entstanden wäre. Von Booking vorgetragene Effizienzgewinne genügten nicht, um die negativen Effekte auszugleichen.
Für den deutschen Markt ist die Entscheidung vor allem für Hotellerie und Reisevermittlung relevant: Die Struktur des Vertriebs über Online-Portale bleibt unverändert, eine weitere Konzentration ist vorerst untersagt.
Für vertiefte Information
- [Digital Markets Act (DMA, VO 2022/1925) – Gatekeeper-Pflichten und Nutzerrechte 2026](/fakten/dma-gatekeeper-2026.html)
- [Reisevermittler und Reisebüro (§ 651v BGB)](/fakten/reisevermittler-reisebuero-651v-bgb.html)
Quelle
- EuG, Pressemitteilung Nr. 125/26 vom 09.09.2026 zum Urteil in der Rechtssache T-1139/23: https://curia.europa.eu/site/upload/docs/application/pdf/2026-09/cp260125en.pdf
- Pressemitteilungen des Gerichtshofs der Europäischen Union: https://curia.europa.eu/site/jcms/d2_5158/de/pressemitteilungen
Stand
- News-Publikation: 2026-09-13
- Ereignis-Datum: 2026-09-09
- Rechtsbereich: Allgemein
- Autorität: A
- Lizenz: CC BY 4.0
- Hinweis: Grundlage ist die englischsprachige Pressemitteilung Nr. 125/26; eine deutsche Fassung war zum Publikationszeitpunkt nicht abrufbar. Die Pressemitteilung ist nach eigenem Hinweis ein nicht amtliches, für das Gericht unverbindliches Dokument. Ein ECLI wird darin nicht genannt und hier bewusst nicht angegeben.