Frist 27.09.2026 – noch 14 Tage bis zu den neuen UWG-Regeln für Umweltwerbung
# Frist 27.09.2026 – noch 14 Tage bis zu den neuen UWG-Regeln für Umweltwerbung
Kurzmeldung
In 14 Tagen, am 27. September 2026, werden die neuen Vorschriften des Dritten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb anwendbar. Das Gesetz wurde bereits am 12. Februar 2026 ausgefertigt und am 19. Februar 2026 als BGBl. 2026 I Nr. 43 verkündet; der Anwendungsbeginn liegt jedoch erst jetzt. Ab dem Stichtag müssen Unternehmen Werbebegriffe wie „umweltfreundlich" belegen können, und pauschale Aussagen wie „klimaneutral" oder „umweltfreundlich" sind gegenüber Verbrauchern nicht mehr zulässig.
Kernfakten
| Punkt | Wert | |---|---| | Datum | 2026-09-27 (Anwendungsbeginn) | | Gericht/Institution | Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (Federführung) | | Aktenzeichen | BGBl. 2026 I Nr. 43 vom 19.02.2026; Ausfertigung 12.02.2026; FNA 43-7; GESTA C030 | | Rechtsgrundlage | Drittes Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG); Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/825 (EmpCo) | | Restlaufzeit | 14 Tage (Stand 13.09.2026) | | Wirkung | Anwendbar ab 27.09.2026 |
Was das bedeutet
Der Stichtag betrifft jede Form der Verbraucherkommunikation über ein Produkt — Verpackung, Etikett, Onlineshop, Prospekt und Werbung. Nach der Darstellung der Bundesregierung sind ab dem 27. September pauschale Umweltaussagen wie „klimaneutral" oder „umweltfreundlich" nicht mehr zulässig; wer mit einem solchen Begriff wirbt, muss ihn belegen können. Für Siegel gilt eine eigene Anforderung: Verwendet werden dürfen nur noch staatliche oder nach festgelegten Systemen zertifizierte Siegel. Selbst erstellte Hauszeichen ohne unabhängige Zertifizierung fallen damit aus.
Zum selben Stichtag kommen zwei neue EU-weite Labels hinzu: Das Gewährleistungslabel informiert über den mindestens zweijährigen Reparatur- oder Ersatzanspruch, das GARAN-Label kennzeichnet zusätzliche Haltbarkeitsgarantien der Hersteller. Ziel ist nach Angaben der Bundesregierung, Käuferinnen und Käufer vor irreführenden Werbeaussagen zu schützen und nachhaltige Kaufentscheidungen zu ermöglichen.
Für Unternehmen ist der Zeitpunkt deshalb kritisch, weil die Umstellung nicht am Stichtag beginnt, sondern dort enden muss. Verpackungsmotive, Produktdatenblätter, Onlineshop-Texte und Werbemittel sind in aller Regel nicht kurzfristig austauschbar, und ein einzelnes beanstandetes Motiv betrifft jede Charge und jeden Kanal, in dem es verwendet wird. Die verbleibenden zwei Wochen sind daher primär Zeit für Bestandsaufnahme: Welche Umweltaussagen und Siegel werden aktuell verwendet, welche davon lassen sich belegen, und welche müssen bis zum 27. September entfernt oder ersetzt werden.
Diese Meldung ist eine Frist-Erinnerung und gibt den Regelungsinhalt nur in dem Umfang wieder, in dem er sich aus den unten genannten amtlichen Quellen ergibt. Die Einordnung der einzelnen Tatbestände, Sanktionen und Übergangsfragen steht im verlinkten Nexvyra-Topic.
Für vertiefte Information
- [EmpCo-Richtlinie (RL 2024/825) – Greenwashing-Verbot, Nachhaltigkeitssiegel & neue UWG-Regeln ab 27.09.2026](/fakten/eu-empco-richtlinie-2024-825.html)
- [Green Claims Directive – EU-Greenwashing-Verbot 2026](/fakten/green-claims-directive-greenwashing-2026.html)
Quelle
- Bundesregierung, „Gesetzliche Neuregelungen September 2026" (veröffentlicht 28.08.2026): https://www.bundesregierung.de/breg-de/aktuelles/gesetzliche-neuregelungen-september-2026-2450158
- Drittes Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, BGBl. 2026 I Nr. 43 vom 19.02.2026: https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2026/43/VO.html
- ELI-Permalink der Verkündung: https://www.recht.bund.de/eli/bund/bgbl-1/2026/43
- Regelungstext (PDF): https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2026/43/regelungstext.pdf?__blob=publicationFile&v=1
- Richtlinie (EU) 2024/825 (EmpCo): https://eur-lex.europa.eu/eli/dir/2024/825
Stand
- News-Publikation: 2026-09-13
- Ereignis-Datum: 2026-09-27
- Rechtsbereich: Allgemein
- Autorität: A
- Lizenz: CC BY 4.0
- Hinweis: Bußgeldrahmen und die Nummerierung der neuen Tatbestände im Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG werden in dieser Frist-Meldung bewusst nicht wiedergegeben, da sie sich nicht aus den hier abgerufenen amtlichen Quellen ergeben. Sie sind im verlinkten Topic dargestellt.