BAG 1 ABR 10/25 — Wechsel in einen anderen Wohnbereich ist keine mitbestimmungspflichtige Versetzung
# BAG 1 ABR 10/25 — Wechsel in einen anderen Wohnbereich ist keine mitbestimmungspflichtige Versetzung
Kurzmeldung
Das Bundesarbeitsgericht hat die Entscheidungsgründe zu 1 ABR 10/25 am 8. September 2026 bereitgestellt; der Beschluss des Ersten Senats datiert vom 21. April 2026. Der Senat verneint einen Unterlassungsanspruch des Betriebsrats nach § 23 Abs. 3 BetrVG: Weder der kurzzeitige Einsatz einer Verwaltungskraft an der Rezeption noch der Wechsel von Pflegekräften in einen anderen Wohnbereich derselben Pflegeeinrichtung ist eine zustimmungsbedürftige Versetzung im Sinne von § 95 Abs. 3 Satz 1, § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG. Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats wurde zurückgewiesen.
Kernfakten
| Punkt | Wert | |---|---| | Datum | 2026-09-08 (Bereitstellung der Entscheidungsgründe); Beschluss vom 2026-04-21 | | Gericht/Institution | Bundesarbeitsgericht, Erster Senat | | Aktenzeichen | 1 ABR 10/25 (ECLI:DE:BAG:2026:210426.B.1ABR10.25.0) | | Rechtsgrundlage | § 95 Abs. 3 Satz 1, § 99 Abs. 1 Satz 1, § 100, § 23 Abs. 3 BetrVG; § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO; § 74 Abs. 1 ArbGG, § 233, § 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO | | Wirkung | Rechtsbeschwerde gegen Beschluss des LAG Niedersachsen vom 27.11.2024 – 8 TaBV 27/24 zurückgewiesen |
Was das bedeutet
Die Arbeitgeberin betreibt eine Pflegeeinrichtung mit 67 wahlberechtigten Arbeitnehmern und drei fachlich nicht spezialisierten Wohnbereichen, die jeweils eine Etage einnehmen. Sie setzte 2022 eine Verwaltungsmitarbeiterin für knapp vier Wochen am Empfang ein und wies Pflegekräfte für mehr als einen Monat anderen Wohnbereichen zu — jeweils ohne Beteiligung des Betriebsrats.
Zum kurzzeitigen Einsatz am Empfang: Dauert die Zuweisung voraussichtlich nicht länger als einen Monat, liegt eine Versetzung nur vor, wenn sie mit einer erheblichen Änderung der Umstände verbunden ist, unter denen die Arbeit zu leisten ist (§ 95 Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 BetrVG). Daran fehlt es: Publikumskontakt fällt in der Verwaltung einer Pflegeeinrichtung ebenso an wie an der Rezeption, nur telefonisch oder per E-Mail statt von Angesicht zu Angesicht. Ob die Rezeption überhaupt ein anderer Arbeitsbereich ist, konnte offenbleiben.
Zum Wohnbereichswechsel: Die räumliche Verlagerung innerhalb desselben Gebäudes ändert den Arbeitsort nicht — dieser bestimmt sich nach dem Sitz des Betriebs, in der Regel nach dem Bezirk der politischen Gemeinde, nicht nach Etage oder Zimmer. Auch der Arbeitsinhalt ändert sich nicht, weil alle drei Wohnbereiche Pflegegrade 2 bis 5 abdecken und sich die Pflegeleistung nach dem individuellen Bedarf der jeweiligen Person richtet. Entscheidend ist die Einschränkung, die der Senat dabei macht: Der Wechsel der zu betreuenden Personen kann das Gesamtbild der Tätigkeit prägen — etwa wenn sich eine Pflegekraft auf länger anwesende Bewohner einzustellen hat (so noch 1 ABR 5/99). Für sich genommen genügt das aber nicht. Im entschiedenen Fall waren den Heimbewohnern keine konkreten Pflegekräfte zugeordnet.
Für Einrichtungsträger heißt das: Personalrotation zwischen gleichartig zugeschnittenen Organisationseinheiten bleibt beteiligungsfrei, solange keine feste Zuordnung von Beschäftigten zu betreuten Personen besteht. Für Betriebsräte ist die prozessuale Lehre ebenso wichtig: Der Hauptantrag scheiterte bereits an § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, weil er nahezu wörtlich den Gesetzestext des § 99 Abs. 1 BetrVG wiederholte. Ein Unterlassungsantrag muss die konkret umstrittenen Maßnahmen bezeichnen. Randnotiz für die Fristenpraxis: Die Begründungsfrist für die Rechtsbeschwerde darf nach § 74 Abs. 1 Satz 3 ArbGG nur um einen weiteren Monat verlängert werden; eine weitergehende Verlängerung ist unwirksam — dem Betriebsrat wurde hier von Amts wegen Wiedereinsetzung gewährt, weil die Fristversäumung auf dem Fehler des Gerichts beruhte.
Für vertiefte Information
- [Direktionsrecht und Weisungsrecht nach § 106 GewO](/fakten/direktionsrecht-weisungsrecht-106-gewo.html)
- [Betriebsratsanhörung nach § 102 BetrVG](/fakten/betriebsratsanhoerung-102-betrvg.html)
Quelle
- Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 21. April 2026 – 1 ABR 10/25, Volltext mit Tenor und Entscheidungsgründen — https://www.bundesarbeitsgericht.de/entscheidung/1-abr-10-25/
- Bundesarbeitsgericht, Entscheidungsübersicht (Bereitstellungsdatum 08.09.2026) — https://www.bundesarbeitsgericht.de/entscheidungen/
Stand
- News-Publikation: 2026-09-16
- Ereignis-Datum: 2026-09-08
- Rechtsbereich: Arbeitsrecht
- Autorität: A
- Lizenz: CC BY 4.0
- Hinweis: Das Ereignis-Datum bezeichnet die Bereitstellung der vollständigen Entscheidungsgründe auf der Website des Gerichts; der Beschluss datiert vom 21.04.2026. Eine Pressemitteilung zu diesem Verfahren lag nicht vor; ausgewertet wurde ausschließlich der amtliche Entscheidungsvolltext.