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Anhörung des Betriebsrats vor der Kündigung (§ 102 BetrVG) – Unwirksamkeit ohne Anhörung, subjektive Determination, Wochen- und Dreitagesfrist In Kraft

Inhaltlich verantwortlich: Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · letzte Änderung: 2026-09-06 · letzte Prüfung: 2026-09-06 · Quellen-Autorität A Fehler melden ✉
Kurzantwort Besteht im Betrieb ein Betriebsrat, ist er **vor jeder Kündigung zu hören**; der Arbeitgeber hat ihm die **Gründe für die Kündigung mitzuteilen**. Eine **ohne Anhörung des Betriebsrats ausgesprochene Kündigung ist unwirksam** (§ 102 Absatz 1 Sätze 1 bis 3 BetrVG). Das gilt für **jede** Kündigung – ordentlich wie außerordentlich, während der Probezeit wie nach jahrzehntelanger Betriebszugehörigkeit, unabhängig davon, ob das Kündigungsschutzgesetz überhaupt anwendbar ist. Der **Inhalt** der Unterrichtung ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts **subjektiv determiniert**: Der Arbeitgeber muss dem Betriebsrat die Umstände mitteilen, **die seinen Kündigungsentschluss tatsächlich bestimmt haben** (BAG, 16.07.2015 – 2 AZR 15/15, Rn. 15). Er kommt dem nicht nach, wenn er einen **schon aus seiner eigenen Sicht** unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt unterbreitet (Rn. 16). Die subjektive Determination hat aber eine **objektive Grenze**: Nach dem amtlichen Leitsatz der genannten Entscheidung darf der Arbeitgeber ihm **bekannte Umstände, die sich bei objektiver Betrachtung zugunsten des Arbeitnehmers auswirken können**, dem Betriebsrat **nicht deshalb vorenthalten, weil sie für seinen eigenen Kündigungsentschluss nicht von Bedeutung waren** (Rn. 19). Der Betriebsrat hat Bedenken gegen eine **ordentliche** Kündigung **innerhalb einer Woche**, gegen eine **außerordentliche** Kündigung **unverzüglich, spätestens innerhalb von drei Tagen** schriftlich mitzuteilen (§ 102 Absatz 2 Sätze 1 und 3 BetrVG). Äußert er sich zur ordentlichen Kündigung nicht, **gilt seine Zustimmung als erteilt** (Satz 2). Widerspricht er dagegen frist- und ordnungsgemäß aus einem der fünf Gründe des § 102 Absatz 3 BetrVG und erhebt der Arbeitnehmer Kündigungsschutzklage, muss der Arbeitgeber ihn auf Verlangen **bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits weiterbeschäftigen** (§ 102 Absatz 5 Satz 1 BetrVG).

Kernfakten

PunktWert
Rechtsgrundlage§ 102 BetrVG – „Mitbestimmung bei Kündigungen" [gesetze-im-internet.de/betrvg/__102.html]
Anhörungspflicht„Der Betriebsrat ist vor jeder Kündigung zu hören." (§ 102 Absatz 1 Satz 1 BetrVG)
Mitteilungspflicht„Der Arbeitgeber hat ihm die Gründe für die Kündigung mitzuteilen." (§ 102 Absatz 1 Satz 2 BetrVG)
Rechtsfolge fehlender Anhörung„Eine ohne Anhörung des Betriebsrats ausgesprochene Kündigung ist unwirksam." (§ 102 Absatz 1 Satz 3 BetrVG)
Zweck der Anhörungden Betriebsrat in die Lage zu versetzen, sachgerecht, ggf. zugunsten des Arbeitnehmers auf den Arbeitgeber einzuwirken; er soll Stichhaltigkeit und Gewichtigkeit der Kündigungsgründe überprüfen und sich eine eigene Meinung bilden können. Nicht bezweckt ist eine selbständige objektive Wirksamkeitsprüfung durch den Betriebsrat (BAG, 16.07.2015 – 2 AZR 15/15, Rn. 14)
Grundsatz der subjektiven DeterminationDer Arbeitgeber muss die Umstände mitteilen, die seinen Kündigungsentschluss tatsächlich bestimmt haben (BAG, 16.07.2015 – 2 AZR 15/15, Rn. 15)
Bewusste FalschinformationSchildert der Arbeitgeber dem Betriebsrat bewusst einen unrichtigen oder unvollständigen – und damit irreführenden – Kündigungssachverhalt, der sich zum Nachteil des Arbeitnehmers auswirken kann, ist die Anhörung unzureichend und die Kündigung unwirksam (BAG, 16.07.2015 – 2 AZR 15/15, Rn. 16)
Unbewusste FalschinformationEine zwar vermeidbare, aber unbewusst erfolgte, „bloß" objektive Fehlinformation führt für sich genommen nicht zur Unwirksamkeit. Maßgeblich ist, ob der Arbeitgeber subjektiv gutgläubig war und ob dem Zweck der Anhörung trotz objektiv falscher Unterrichtung Genüge getan ist (BAG, 16.07.2015 – 2 AZR 15/15, Rn. 17)
„Für-möglich-Halten"Teilt der Arbeitgeber bedeutsame, zuungunsten des Arbeitnehmers sprechende Tatsachen mit, von denen er selbst für möglich hält, dass sie nicht der Wahrheit entsprechen, ist er nicht gutgläubig – die Unterrichtung ist fehlerhaft (BAG, 16.07.2015 – 2 AZR 15/15, Rn. 18)
Amtlicher Leitsatz (objektive Grenze)„Bei der Unterrichtung über die Gründe für eine beabsichtigte Kündigung nach § 102 Abs. 1 Satz 2 BetrVG darf der Arbeitgeber ihm bekannte Umstände, die sich bei objektiver Betrachtung zugunsten des Arbeitnehmers auswirken können, dem Betriebsrat nicht deshalb vorenthalten, weil sie für seinen eigenen Kündigungsentschluss nicht von Bedeutung waren." (BAG, 16.07.2015 – 2 AZR 15/15; ebenso Rn. 19)
Beweislast für Gutgläubigkeitträgt der Arbeitgeber (BAG, 16.07.2015 – 2 AZR 15/15, Rn. 20)
Frist – ordentliche KündigungBedenken sind spätestens innerhalb einer Woche unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen (§ 102 Absatz 2 Satz 1 BetrVG)
Zustimmungsfiktion„Äußert er sich innerhalb dieser Frist nicht, gilt seine Zustimmung zur Kündigung als erteilt." (§ 102 Absatz 2 Satz 2 BetrVG)
Frist – außerordentliche KündigungBedenken sind unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von drei Tagen schriftlich mitzuteilen (§ 102 Absatz 2 Satz 3 BetrVG)
Anhörung des Arbeitnehmers durch den BetriebsratDer Betriebsrat soll, soweit dies erforderlich erscheint, vor seiner Stellungnahme den betroffenen Arbeitnehmer hören (§ 102 Absatz 2 Satz 4 BetrVG)
Schweigepflicht§ 99 Absatz 1 Satz 3 BetrVG gilt entsprechend (§ 102 Absatz 2 Satz 5 BetrVG): Stillschweigen über persönliche Verhältnisse und Angelegenheiten, die einer vertraulichen Behandlung bedürfen
Widerspruchsgründe (abschließend)§ 102 Absatz 3 Nummern 1–5 BetrVG: 1. soziale Gesichtspunkte nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt; 2. Verstoß gegen eine Auswahlrichtlinie nach § 95 BetrVG; 3. Weiterbeschäftigung an einem anderen Arbeitsplatz im selben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens möglich; 4. Weiterbeschäftigung nach zumutbaren Umschulungs- oder Fortbildungsmaßnahmen möglich; 5. Weiterbeschäftigung unter geänderten Vertragsbedingungen möglich und der Arbeitnehmer hat sein Einverständnis erklärt
Widerspruch nur bei ordentlicher KündigungDer Widerspruch nach Absatz 3 ist nur gegen die ordentliche Kündigung und nur innerhalb der Frist des Absatzes 2 Satz 1 (eine Woche) möglich
Abschrift der StellungnahmeKündigt der Arbeitgeber trotz Widerspruchs, hat er dem Arbeitnehmer mit der Kündigung eine Abschrift der Stellungnahme des Betriebsrats zuzuleiten (§ 102 Absatz 4 BetrVG)
WeiterbeschäftigungsanspruchBei frist- und ordnungsgemäßem Widerspruch und erhobener Kündigungsschutzklage muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmer auf dessen Verlangen nach Ablauf der Kündigungsfrist bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits bei unveränderten Arbeitsbedingungen weiterbeschäftigen (§ 102 Absatz 5 Satz 1 BetrVG)
Entbindung von der Weiterbeschäftigungauf Antrag des Arbeitgebers durch einstweilige Verfügung, wenn die Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder mutwillig erscheint, die Weiterbeschäftigung zu einer unzumutbaren wirtschaftlichen Belastung führen würde oder der Widerspruch offensichtlich unbegründet war (§ 102 Absatz 5 Satz 2 Nummern 1–3 BetrVG)
Zustimmungsvorbehalt durch VereinbarungArbeitgeber und Betriebsrat können vereinbaren, dass Kündigungen der Zustimmung des Betriebsrats bedürfen und bei Meinungsverschiedenheiten die Einigungsstelle entscheidet (§ 102 Absatz 6 BetrVG)
Verhältnis zum KSchG„Die Vorschriften über die Beteiligung des Betriebsrats nach dem Kündigungsschutzgesetz bleiben unberührt." (§ 102 Absatz 7 BetrVG)
Widerspruch und soziale RechtfertigungWiderspricht der Betriebsrat fristgerecht schriftlich, weil die Kündigung gegen eine Richtlinie nach § 95 BetrVG verstößt oder eine Weiterbeschäftigung an anderem Arbeitsplatz möglich ist, ist die Kündigung auch sozial ungerechtfertigt (§ 1 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 KSchG); Satz 3 erstreckt das auf Umschulung/Fortbildung und geänderte Arbeitsbedingungen
BetriebsratsmitgliederIhre außerordentliche Kündigung bedarf der Zustimmung des Betriebsrats, die das Arbeitsgericht auf Antrag ersetzen kann (§ 103 Absätze 1 und 2 BetrVG) – § 102 wird dadurch verdrängt
KlagefristDie Unwirksamkeit nach § 102 Absatz 1 Satz 3 BetrVG ist ein „anderer Grund" im Sinne des § 4 Satz 1 KSchG und muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung eingeklagt werden, sonst gilt die Kündigung nach § 7 KSchG als von Anfang an rechtswirksam
Rechtsstandgeltendes Recht (in_force); BetrVG in der Fassung der Bekanntmachung vom 25.09.2001 (BGBl. I S. 2518), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19.07.2024 (BGBl. 2024 I Nr. 248)

Geltungsbereich

§ 102 BetrVG greift, sobald im Betrieb ein Betriebsrat besteht. Er gilt dann für jede Kündigung des Arbeitgebers gegenüber einem Arbeitnehmer des Betriebs:

Das ist die praktische Pointe der Norm: Wo der allgemeine Kündigungsschutz noch nicht greift, bleibt § 102 Absatz 1 Satz 3 BetrVG oft der einzige Ansatzpunkt, an dem eine Kündigung scheitern kann.

Die Wirksamkeitsvoraussetzung ist die Anhörung, nicht die Zustimmung. Der Arbeitgeber darf kündigen, sobald das Anhörungsverfahren abgeschlossen ist – also nach einer abschließenden Stellungnahme des Betriebsrats oder nach Ablauf der Frist des § 102 Absatz 2 BetrVG. Auch ein Widerspruch hindert die Kündigung nicht; er löst nur die Rechtsfolgen der Absätze 4 und 5 aus.

Ausnahmen

Der Grundsatz der subjektiven Determination und seine Grenze

Der Umfang der Unterrichtungspflicht ist die praktisch wichtigste Frage des § 102 BetrVG – und sie wird nicht am Wortlaut, sondern am Zweck der Anhörung entschieden.

Das Bundesarbeitsgericht formuliert diesen Zweck so: Die Anhörung soll den Betriebsrat in die Lage versetzen, _„sachgerecht, dh. ggf. zugunsten des Arbeitnehmers auf den Arbeitgeber einzuwirken"_; er soll _„die Stichhaltigkeit und Gewichtigkeit der Kündigungsgründe überprüfen und sich über sie eine eigene Meinung bilden können"_. Sie soll ihm dagegen nicht die selbständige – objektive – Überprüfung der rechtlichen Wirksamkeit der Kündigung ermöglichen, sondern eine Einflussnahme auf die Willensbildung des Arbeitgebers (BAG, 16.07.2015 – 2 AZR 15/15, Rn. 14).

Daraus folgt der Grundsatz der subjektiven Determination: Der Arbeitgeber muss dem Betriebsrat die Umstände mitteilen, die seinen Kündigungsentschluss tatsächlich bestimmt haben (Rn. 15). Er schuldet also keine juristisch vollständige Aufbereitung des Falles und keine Darstellung von Gesichtspunkten, die für ihn keine Rolle gespielt haben. Umgekehrt genügt er der Pflicht nicht, wenn er dem Betriebsrat einen schon aus seiner eigenen Sicht unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt unterbreitet (Rn. 16).

Die Entscheidung 2 AZR 15/15 zieht dazu eine dreifach gestufte Grenze:

Bewusste Falschinformation. Schildert der Arbeitgeber dem Betriebsrat bewusst einen unrichtigen oder unvollständigen – und damit irreführenden – Kündigungssachverhalt, der sich bei der Würdigung durch den Betriebsrat zum Nachteil des Arbeitnehmers auswirken kann, ist die Anhörung unzureichend und die Kündigung unwirksam (Rn. 16).

Unbewusste Falschinformation. Eine _„zwar vermeidbare, aber unbewusst erfolgte, ‚bloß' objektive Fehlinformation"_ führt für sich genommen nicht zur Unwirksamkeit. Es kommt dabei ausdrücklich nicht darauf an, ob der Arbeitgeber bei größerer Sorgfalt die richtige Sachlage hätte kennen können. Maßgeblich ist, ob er subjektiv gutgläubig war und ob trotz objektiv falscher Unterrichtung dem Sinn und Zweck der Anhörung Genüge getan ist – das ist der Fall, wenn sich der Inhalt der Unterrichtung mit dem tatsächlichen Kenntnisstand des Arbeitgebers deckt und der Betriebsrat damit auf derselben Tatsachenbasis auf den Kündigungsentschluss einwirken kann (Rn. 17).

Für-möglich-Halten. Dazwischen liegt der Fall, den der Senat besonders herausgearbeitet hat: Teilt der Arbeitgeber bedeutsame, zuungunsten des Arbeitnehmers sprechende, objektiv unzutreffende Tatsachen mit, von denen er selbst durchaus für möglich hält, dass sie nicht der Wahrheit entsprechen, liegt keine unbewusste Fehlinformation vor. Der Arbeitgeber ist dann nicht gutgläubig: Er stellt seinen Kenntnisstand _„bewusst als umfassender dar, als er es in Wirklichkeit ist"_ und nimmt es in Kauf, den Betriebsrat unzutreffend zu unterrichten (Rn. 18).

Die objektive Grenze der subjektiven Determination bildet schließlich der amtliche Leitsatz: Die subjektive Überzeugung des Arbeitgebers von der Relevanz oder Irrelevanz bestimmter Umstände ist nicht maßgeblich, wenn dadurch der Zweck der Betriebsratsanhörung verfehlt würde. Ihm bekannte Umstände, die sich bei objektiver Betrachtung zugunsten des Arbeitnehmers auswirken können, darf er dem Betriebsrat nicht deshalb vorenthalten, weil sie für seinen eigenen Kündigungsentschluss nicht von Bedeutung waren (Rn. 19).

Die Beweislast für seine Gutgläubigkeit trägt der Arbeitgeber (Rn. 20).

Ablauf, Fristen und die Rechtsfolgen des Widerspruchs

Das Anhörungsverfahren läuft in festen Schritten ab.

1. Unterrichtung. Der Arbeitgeber teilt dem Betriebsrat die Kündigungsabsicht und die Kündigungsgründe mit (§ 102 Absatz 1 Sätze 1 und 2 BetrVG). Eine gesetzliche Form ist dafür nicht vorgeschrieben; nur die Antwort des Betriebsrats muss schriftlich erfolgen.

2. Stellungnahmefrist. Bei der ordentlichen Kündigung hat der Betriebsrat Bedenken unter Angabe der Gründe spätestens innerhalb einer Woche schriftlich mitzuteilen (§ 102 Absatz 2 Satz 1 BetrVG). Bei der außerordentlichen Kündigung gilt: unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von drei Tagen (Satz 3). Vor seiner Stellungnahme soll der Betriebsrat, soweit erforderlich, den betroffenen Arbeitnehmer hören (Satz 4); seine Mitglieder unterliegen über § 99 Absatz 1 Satz 3 BetrVG einer Schweigepflicht (Satz 5).

3. Ende des Verfahrens. Äußert sich der Betriebsrat zur ordentlichen Kündigung innerhalb der Wochenfrist nicht, gilt seine Zustimmung als erteilt (§ 102 Absatz 2 Satz 2 BetrVG). Gibt er vorher eine abschließende Stellungnahme ab, ist das Verfahren mit deren Zugang beendet.

4. Widerspruch. Innerhalb der Wochenfrist kann der Betriebsrat der ordentlichen Kündigung aus den fünf abschließend aufgezählten Gründen des § 102 Absatz 3 BetrVG widersprechen – fehlerhafte Sozialauswahl, Verstoß gegen eine Auswahlrichtlinie nach § 95 BetrVG, Weiterbeschäftigungsmöglichkeit an anderem Arbeitsplatz, Weiterbeschäftigung nach zumutbarer Umschulung oder Fortbildung, Weiterbeschäftigung unter geänderten Vertragsbedingungen bei erklärtem Einverständnis des Arbeitnehmers.

5. Folgen des Widerspruchs. Kündigt der Arbeitgeber gleichwohl, hat er dem Arbeitnehmer mit der Kündigung eine Abschrift der Stellungnahme zuzuleiten (§ 102 Absatz 4 BetrVG). Hat der Betriebsrat frist- und ordnungsgemäß widersprochen und hat der Arbeitnehmer Kündigungsschutzklage erhoben, muss der Arbeitgeber ihn auf Verlangen nach Ablauf der Kündigungsfrist bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits bei unveränderten Arbeitsbedingungen weiterbeschäftigen (§ 102 Absatz 5 Satz 1 BetrVG). Davon kann ihn das Gericht auf Antrag durch einstweilige Verfügung entbinden, wenn die Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder mutwillig erscheint, die Weiterbeschäftigung zu einer unzumutbaren wirtschaftlichen Belastung führen würde oder der Widerspruch offensichtlich unbegründet war (Satz 2 Nummern 1 bis 3).

6. Wirkung im Kündigungsschutzprozess. Widerspricht der Betriebsrat aus den Gründen des § 1 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 KSchG – Verstoß gegen eine Richtlinie nach § 95 BetrVG oder Weiterbeschäftigungsmöglichkeit an einem anderen Arbeitsplatz –, ist die Kündigung auch aus diesem Grund sozial ungerechtfertigt. Nach § 1 Absatz 2 Satz 3 KSchG gilt das entsprechend für die Weiterbeschäftigung nach zumutbarer Umschulung oder Fortbildung sowie unter geänderten Arbeitsbedingungen bei erklärtem Einverständnis.

Häufige Fehler

„Der Betriebsrat muss zustimmen." Nein. § 102 BetrVG verlangt die Anhörung, nicht die Zustimmung. Nach Abschluss des Anhörungsverfahrens darf der Arbeitgeber auch gegen den Willen des Betriebsrats kündigen. Eine Zustimmung ist nur erforderlich, wenn sie nach § 102 Absatz 6 BetrVG vereinbart wurde oder wenn § 103 BetrVG für Amtsträger eingreift.

„In der Probezeit brauche ich den Betriebsrat nicht anzuhören." Doch. § 102 Absatz 1 Satz 1 BetrVG gilt vor jeder Kündigung – unabhängig von Wartezeit, Betriebsgröße und Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes.

„Ich schildere dem Betriebsrat nur, was für die Kündigung spricht." Riskant. Zwar ist die Unterrichtung subjektiv determiniert, doch bekannte Umstände, die sich bei objektiver Betrachtung zugunsten des Arbeitnehmers auswirken können, dürfen dem Betriebsrat nicht deshalb vorenthalten werden, weil sie für den eigenen Kündigungsentschluss ohne Bedeutung waren (BAG, 16.07.2015 – 2 AZR 15/15, Leitsatz und Rn. 19).

„Eine falsche Angabe macht die Anhörung immer fehlerhaft." Nicht zutreffend. Eine unbewusste, „bloß" objektive Fehlinformation führt für sich genommen nicht zur Unwirksamkeit, wenn der Arbeitgeber subjektiv gutgläubig war und der Betriebsrat auf derselben Tatsachenbasis einwirken konnte (Rn. 17). Hält der Arbeitgeber es dagegen selbst für möglich, dass seine Angabe falsch ist, ist er nicht gutgläubig (Rn. 18).

„Der Arbeitnehmer muss beweisen, dass ich bösgläubig war." Umgekehrt: Die Beweislast für seine Gutgläubigkeit trägt der Arbeitgeber (Rn. 20).

„Bei der fristlosen Kündigung hat der Betriebsrat auch eine Woche Zeit." Nein. Gegen eine außerordentliche Kündigung sind Bedenken unverzüglich, spätestens innerhalb von drei Tagen mitzuteilen (§ 102 Absatz 2 Satz 3 BetrVG). Die Wochenfrist des Satzes 1 gilt nur für die ordentliche Kündigung.

„Der Betriebsrat kann jeder Kündigung widersprechen." Nein. Der Widerspruch nach § 102 Absatz 3 BetrVG ist nur gegen die ordentliche Kündigung möglich und nur aus den dort abschließend genannten fünf Gründen.

„Nach dem Widerspruch muss ich sofort weiterbeschäftigen." Nicht automatisch. Der Anspruch aus § 102 Absatz 5 Satz 1 BetrVG setzt einen frist- und ordnungsgemäßen Widerspruch, eine erhobene Kündigungsschutzklage und ein Verlangen des Arbeitnehmers voraus und greift erst nach Ablauf der Kündigungsfrist.

„Der Anhörungsmangel kann jederzeit geltend gemacht werden." Nein. Die Unwirksamkeit nach § 102 Absatz 1 Satz 3 BetrVG ist ein „anderer Grund" im Sinne des § 4 Satz 1 KSchG; sie muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung eingeklagt werden, sonst gilt die Kündigung nach § 7 KSchG als von Anfang an rechtswirksam.

Beispiel

Ein Produktionsbetrieb mit Betriebsrat will einem Mitarbeiter wegen häufiger Kurzerkrankungen ordentlich kündigen. Der Personalleiter unterrichtet den Betriebsrat am Montag über die Fehlzeiten der letzten Jahre, die geführten Rückkehrgespräche und die Einschätzung, der Mitarbeiter habe eine ärztlich empfohlene Therapie abgebrochen und damit nicht alles zur Wiederherstellung seiner Arbeitskraft getan.

Die Angabe zum Therapieabbruch ist objektiv falsch. Für die Wirksamkeit der Anhörung kommt es nun auf den Kenntnisstand des Arbeitgebers an:

Der Betriebsrat widerspricht am Freitag derselben Woche – also innerhalb der Wochenfrist des § 102 Absatz 2 Satz 1 BetrVG – schriftlich und begründet den Widerspruch damit, der Mitarbeiter könne auf einem freien, körperlich leichteren Arbeitsplatz in der Qualitätssicherung weiterbeschäftigt werden (§ 102 Absatz 3 Nummer 3 BetrVG). Der Arbeitgeber kündigt gleichwohl und muss dem Mitarbeiter mit der Kündigung eine Abschrift der Stellungnahme zuleiten (§ 102 Absatz 4 BetrVG).

Der Mitarbeiter erhebt fristgerecht Kündigungsschutzklage (§ 4 Satz 1 KSchG) und verlangt Weiterbeschäftigung. Ab Ablauf der Kündigungsfrist muss der Arbeitgeber ihn bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits zu unveränderten Arbeitsbedingungen weiterbeschäftigen (§ 102 Absatz 5 Satz 1 BetrVG), sofern ihn das Arbeitsgericht nicht auf Antrag durch einstweilige Verfügung davon entbindet (Satz 2). Zugleich ist die Kündigung wegen des auf § 102 Absatz 3 Nummer 3 BetrVG gestützten Widerspruchs auch nach § 1 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe b KSchG sozial ungerechtfertigt, wenn die Weiterbeschäftigungsmöglichkeit tatsächlich bestand.

Siehe auch

Änderungsverlauf

Stand

Quellen

Letzte Änderung:
2026-09-06
Letzte Prüfung:
2026-09-06
In Kraft seit:
2001-09-25
Status:
In Kraft
Quellen-Autorität:
A
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CC BY 4.0