BAG 5 AZR 96/25 — Einheitliche 40-Stunden-Schwelle für Mehrarbeitszuschläge benachteiligt Teilzeitbeschäftigte
# BAG 5 AZR 96/25 — Einheitliche 40-Stunden-Schwelle für Mehrarbeitszuschläge benachteiligt Teilzeitbeschäftigte
Kurzmeldung
Das Bundesarbeitsgericht hat die Entscheidungsgründe zu 5 AZR 96/25 am 9. September 2026 veröffentlicht; das Urteil des Fünften Senats datiert vom 28. April 2026. Der Senat hält eine tarifliche Regelung, die Mehrarbeitszuschläge für alle Beschäftigten erst ab der 41. Wochenstunde vorsieht, für unvereinbar mit § 4 Abs. 1 TzBfG und insoweit nach § 134 BGB nichtig. Teilzeitbeschäftigte haben den Zuschlag stattdessen bereits ab einer anteilig abgesenkten Schwelle. Das Urteil des Thüringer Landesarbeitsgerichts wurde aufgehoben und die Sache zurückverwiesen.
Kernfakten
| Punkt | Wert | |---|---| | Datum | 2026-09-09 (Bereitstellung der Entscheidungsgründe); Urteil vom 2026-04-28 | | Gericht/Institution | Bundesarbeitsgericht, Fünfter Senat | | Aktenzeichen | 5 AZR 96/25 (ECLI:DE:BAG:2026:280426.U.5AZR96.25.0) | | Rechtsgrundlage | § 4 Abs. 1 Satz 1 und 2 TzBfG, § 22 TzBfG, § 134 BGB, § 612 Abs. 2 BGB; Paragraph 4 Nr. 1 und 2 der Rahmenvereinbarung im Anhang der RL 97/81/EG | | Wirkung | Urteil des Thüringer LAG vom 27.03.2025 – 2 Sa 411/20 aufgehoben, Zurückverweisung (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 ZPO); Widerklage des Nebenintervenienten abgewiesen |
Was das bedeutet
Betroffen war der Manteltarifvertrag für den Einzelhandel im Freistaat Thüringen vom 11. Dezember 2013. Er setzt die regelmäßige tarifliche Wochenarbeitszeit auf 38 Stunden, lässt Stunden bis zu 40 Wochenstunden aber zuschlagsfrei und gewährt erst darüber 25 % Zuschlag, ab mehr als 18 Mehrarbeitsstunden im Monat weitere 15 % (insgesamt 40 %). Die Klägerin arbeitet mit 19,25 Wochenstunden im Verkauf. Der Senat bestätigt zunächst die Auslegung des Tarifvertrags: Nach dem erkennbaren Willen der Tarifvertragsparteien gilt die Auslösegrenze von mehr als 40 Wochenstunden einheitlich für alle Beschäftigten.
Genau diese Einheitlichkeit ist der Verstoß. Weil sich der für Vollzeitkräfte maßgebende Grenzwert bei Teilzeitkräften nicht proportional vermindert, müssen Teilzeitbeschäftigte dieselbe absolute Stundenzahl leisten, um überhaupt einen Zuschlag zu erreichen — gemessen an ihrer Gesamtarbeitszeit eine deutlich höhere Belastung. Der Senat stützt sich auf die Rechtsprechung des EuGH zu Paragraph 4 der Rahmenvereinbarung (C-660/20 *Lufthansa CityLine*, C-184/22 und C-185/22 *KfH*, C-285/02 *Elsner-Lakeberg*) und auf seine eigene Linie aus 5 AZR 118/23 vom 26. November 2025.
Ein sachlicher Grund fehlt. Das Argument, der Zuschlag solle Mehrarbeit verteuern und dadurch eindämmen, trägt nicht: Weil der Zuschlag bei Teilzeitkräften erst ab der 41. Stunde anfällt, ist deren Mehrarbeit für den Arbeitgeber sogar billiger. Das Gesundheitsschutzargument verfolgt der Tarifvertrag nicht kohärent und angemessen. Der Senat stellt zudem klar, dass hier keine bloße Willkürkontrolle genügt — der Prüfungsmaßstab der Tarifautonomie aus Art. 9 Abs. 3 GG greift nicht, weil § 4 Abs. 1 TzBfG gerade den spezifischen Schutzbedarf Teilzeitbeschäftigter abbildet und nach § 22 TzBfG nicht zur Disposition der Tarifvertragsparteien steht.
Praktische Folge: Teilzeitbeschäftigte erhalten den Zuschlag ab der Stundenzahl, die ihre individuell vereinbarte Arbeitszeit proportional zur Vollzeitschwelle überschreitet. Im entschiedenen Fall sind das 1,01 Wochenstunden (50,66 % von zwei Stunden) über 19,25 Stunden. Arbeitgeber und Tarifvertragsparteien sollten Zuschlagsklauseln mit einheitlichen absoluten Auslösegrenzen jetzt überprüfen; die Zurückverweisung erfolgte nur, weil die Feststellungen zur Höhe der Ansprüche fehlten, nicht wegen offener Rechtsfragen.
Für vertiefte Information
- [Überstunden — Vergütung und Nachweis](/fakten/karriere-ueberstunden-verguetung.html)
- [Teilzeitanspruch nach § 8 TzBfG](/fakten/teilzeitanspruch-8-tzbfg.html)
Quelle
- Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 28. April 2026 – 5 AZR 96/25, Volltext mit Tenor, Tatbestand und Entscheidungsgründen — https://www.bundesarbeitsgericht.de/entscheidung/5-azr-96-25/
- Bundesarbeitsgericht, Entscheidungsübersicht (Bereitstellungsdatum 09.09.2026) — https://www.bundesarbeitsgericht.de/entscheidungen/
Stand
- News-Publikation: 2026-09-16
- Ereignis-Datum: 2026-09-09
- Rechtsbereich: Arbeitsrecht
- Autorität: A
- Lizenz: CC BY 4.0
- Hinweis: Das Ereignis-Datum bezeichnet die Bereitstellung der vollständigen Entscheidungsgründe auf der Website des Gerichts; das Verkündungsdatum ist der 28.04.2026. Eine Pressemitteilung zu diesem Verfahren lag nicht vor; ausgewertet wurde ausschließlich der amtliche Entscheidungsvolltext.