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BFH IX R 19/25 — Beim beSt-Gesellschaftspostfach müssen Signierender und Versender nicht identisch sein

Veröffentlicht: 2026-09-19 · Ereignis: 2026-09-17 · rechtsprechung

# BFH IX R 19/25 — Beim beSt-Gesellschaftspostfach müssen Signierender und Versender nicht identisch sein

Kurzmeldung

Der IX. Senat des Bundesfinanzhofs hat mit Urteil vom 14. Juli 2026 – IX R 19/25 entschieden, dass bei der Übermittlung eines nur einfach (nicht-qualifiziert elektronisch) signierten Schriftsatzes über das Gesellschaftspostfach einer steuerlichen Berufsausübungsgesellschaft (§ 86e StBerG) keine Personenidentität zwischen dem signierenden Steuerberater und dem den Sendevorgang veranlassenden, VHN-berechtigten Steuerberater erforderlich ist. Das Finanzgericht München hatte die Klage deshalb als unzulässig abgewiesen; der BFH hob den Gerichtsbescheid auf und verwies die Sache zurück. Die Entscheidung wurde am 17. September 2026 in „Entscheidungen online" veröffentlicht und ist zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt (V-Entscheidung).

Kernfakten

| Punkt | Wert | |---|---| | Datum | 2026-09-17 (Veröffentlichung); 2026-07-14 (Entscheidung) | | Gericht/Institution | Bundesfinanzhof, IX. Senat | | Aktenzeichen | IX R 19/25; ECLI:DE:BFH:2026:U.140726.IXR19.25.0 | | Rechtsgrundlage (amtliche Normenkette) | § 52a Abs. 3, Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FGO; § 55d Abs. 2, § 86e StBerG; § 13 Abs. 3 Nr. 2, § 16 Abs. 2 Satz 3 StBPPV | | Weitere im Text herangezogene Normen | § 16 Abs. 2 Satz 1 StBPPV; § 52 Abs. 1, § 55b Abs. 1 und 3 StBerG; § 62 Abs. 2 Satz 1 FGO; § 8, § 10 Abs. 1 ERVV; § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FGO | | Vorinstanz | Finanzgericht München, Gerichtsbescheid vom 02.09.2025 – 1 K 816/25 (EFG 2026, 122) | | Wirkung | Revision begründet; Aufhebung und Zurückverweisung nach § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FGO; V-Entscheidung |

Was das bedeutet

Betroffen sind Steuerberatungsgesellschaften und andere steuerliche Berufsausübungsgesellschaften, die als Prozessbevollmächtigte vor den Finanzgerichten auftreten, sowie deren Mandanten. Nach § 52a Abs. 3 Satz 1 FGO wird ein elektronisches Dokument entweder mit qualifizierter elektronischer Signatur oder von der verantwortenden Person einfach signiert und über einen sicheren Übermittlungsweg eingereicht.

Beim persönlichen beSt einer natürlichen Person bleibt es dabei, dass der einfach signierende Berufsträger den Versand selbst auslösen muss; nach § 16 Abs. 2 Satz 1 StBPPV kann er dieses Recht nicht übertragen. Beim Gesellschaftspostfach nach § 86e StBerG ist das anders: Es ist nicht personengebunden, Inhaberin ist die Gesellschaft, und der Versand erfolgt notwendigerweise durch eine natürliche Person, die nicht Postfachinhaberin ist. Der Senat ordnet den Übermittlungsweg deshalb dem beBPo und dem eBO zu, für die die Rechtsprechung eine Personenidentität ebenfalls nicht verlangt — er verweist dafür auf den BGH-Beschluss vom 25.02.2026 – VII ZB 29/24 (beBPo), den BFH-Beschluss vom 18.03.2025 – VII R 25/22 (BFHE 288, 423) und das BAG-Urteil vom 28.01.2025 – 1 AZR 41/24 (eBO).

Praktisch heißt das: Signiert Berufsträger A den Schriftsatz einfach und stößt Berufsträger B den Versand aus dem Gesellschaftspostfach an, ist die Einreichung formwirksam — vorausgesetzt, B ist VHN-berechtigt im Sinne des § 16 Abs. 2 Satz 3 StBPPV, die Nachricht trägt einen Vertrauenswürdigen Herkunftsnachweis, und A ist für die Gesellschaft vertretungsberechtigt und postulationsfähig (§ 55d Abs. 2 StBerG). Genau diese Vertretungsberechtigung von A hatte das Finanzgericht nicht anhand des amtlichen Steuerberaterverzeichnisses geprüft; das ist im zweiten Rechtsgang nachzuholen.

*Redaktionelle Einordnung (nicht Inhalt der Entscheidung):* Für die Kanzleipraxis bleibt die saubere Vergabe der VHN-Berechtigungen im Gesellschaftspostfach maßgeblich, weil die Formwirksamkeit an sie anknüpft.

Der Senat führt das FG Hamburg (Urteil vom 19.07.2024 – 3 K 102/22, EFG 2025, 34) ausdrücklich als abweichende Gegenauffassung an; der BGH hatte die Frage für das anwaltliche Gesellschaftspostfach nach § 31b BRAO im Beschluss vom 16.09.2025 – VIII ZB 25/25 offengelassen.

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