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Prozessvollmacht und vollmachtloser Vertreter (§§ 80–89 ZPO) In Kraft

Inhaltlich verantwortlich: Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · letzte Änderung: 2026-09-17 · letzte Prüfung: 2026-09-17 · Quellen-Autorität A Fehler melden ✉
Kurzantwort Die **Prozessvollmacht** ist die Vollmacht, mit der eine Partei jemanden ermächtigt, den Zivilprozess für sie zu führen. Die §§ 80–89 ZPO regeln vier Fragen: **wie sie nachzuweisen** ist, **wie weit sie reicht**, **wann sie endet** und **was passiert, wenn sie fehlt**. **Nachweis.** Nach **§ 80 Satz 1 ZPO** ist die Vollmacht *„schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen"*. Sie kann nach **§ 80 Satz 2 ZPO** nachgereicht werden; das Gericht kann dafür eine Frist bestimmen. **Umfang.** **§ 81 ZPO** gibt der Prozessvollmacht einen **gesetzlich festgelegten Umfang**: Sie ermächtigt zu *allen* den Rechtsstreit betreffenden Prozesshandlungen – einschließlich Widerklage, Wiederaufnahme, Anhörungsrüge nach § 321a ZPO und Zwangsvollstreckung –, zur Bestellung eines Vertreters und eines Bevollmächtigten für höhere Instanzen, zur Beseitigung des Rechtsstreits durch **Vergleich, Verzicht oder Anerkenntnis** und zur Empfangnahme der zu erstattenden Kosten. **Beschränkungen wirken kaum.** Eine Einschränkung dieses gesetzlichen Umfangs hat nach **§ 83 Abs. 1 ZPO** gegenüber dem Gegner **nur** insoweit Wirkung, als sie Vergleich, Verzicht oder Anerkenntnis betrifft. Alle anderen Beschränkungen gelten nur im Innenverhältnis. **Zurechnung.** Nach **§ 85 Abs. 1 Satz 1 ZPO** sind die Prozesshandlungen des Bevollmächtigten für die Partei *„in gleicher Art verpflichtend, als wenn sie von der Partei selbst vorgenommen"* wären. Und **§ 85 Abs. 2 ZPO** stellt klar: *„Das Verschulden des Bevollmächtigten steht dem Verschulden der Partei gleich."* Das ist die praktisch folgenreichste Vorschrift des Abschnitts – ein Anwaltsfehler bei einer Frist ist ein Fehler der Partei. **Fortbestand.** **§ 86 ZPO** ordnet an, dass die Vollmacht *weder durch den Tod des Vollmachtgebers noch durch eine Veränderung in seiner Prozessfähigkeit oder seiner gesetzlichen Vertretung* aufgehoben wird. **Fehlende Vollmacht.** Den Mangel kann der Gegner nach **§ 88 Abs. 1 ZPO** *„in jeder Lage des Rechtsstreits"* rügen. Von Amts wegen prüft das Gericht ihn nach **§ 88 Abs. 2 ZPO** aber **nur dann, wenn nicht ein Rechtsanwalt als Bevollmächtigter auftritt**. Wer ohne Vollmacht auftritt, kann nach **§ 89 Abs. 1 ZPO** einstweilen zur Prozessführung zugelassen werden – haftet aber für Kosten und Schäden, wenn die Genehmigung ausbleibt.

Kernfakten

PunktWert
Rechtsgrundlagen§§ 80–89 ZPO (Prozessbevollmächtigte und Beistände), ergänzend § 78 ZPO (Anwaltsprozess) und § 79 ZPO (Parteiprozess)
Form des Nachweises§ 80 Satz 1 ZPO – die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen
Nachreichung§ 80 Satz 2 ZPO – die Vollmacht kann nachgereicht werden; das Gericht kann hierfür eine Frist bestimmen
Gesetzlicher Umfang§ 81 ZPO – alle den Rechtsstreit betreffenden Prozesshandlungen, einschließlich Widerklage, Wiederaufnahme des Verfahrens, Rüge nach § 321a ZPO und Zwangsvollstreckung
Weitere Befugnisse aus § 81 ZPOBestellung eines Vertreters und eines Bevollmächtigten für die höheren Instanzen; Vergleich, Verzichtleistung, Anerkenntnis; Empfangnahme der zu erstattenden Kosten
Nebenverfahren§ 82 ZPO – die Vollmacht für den Hauptprozess umfasst Hauptintervention, Arrest und einstweilige Verfügung
Wirksame Beschränkung§ 83 Abs. 1 ZPO – gegenüber dem Gegner nur, soweit sie Vergleich, Verzicht oder Anerkenntnis betrifft
Einzelvollmacht§ 83 Abs. 2 ZPO – zulässig nur, soweit eine Vertretung durch Anwälte nicht geboten ist
Mehrere Bevollmächtigte§ 84 Satz 1 ZPO – berechtigt, gemeinschaftlich als auch einzeln zu vertreten; § 84 Satz 2 ZPO: abweichende Bestimmung hat gegenüber dem Gegner keine rechtliche Wirkung
Zurechnung der Prozesshandlungen§ 85 Abs. 1 Satz 1 ZPO – für die Partei verpflichtend wie eigene Handlungen
Widerruf tatsächlicher Erklärungen§ 85 Abs. 1 Satz 2 ZPO – Geständnisse und andere tatsächliche Erklärungen nur, soweit sie von der miterschienenen Partei nicht sofort widerrufen oder berichtigt werden
Verschuldenszurechnung§ 85 Abs. 2 ZPO – „Das Verschulden des Bevollmächtigten steht dem Verschulden der Partei gleich."
Verfassungsmäßigkeit des § 85 Abs. 2 ZPOAmtliche Fußnote bei gesetze-im-internet.de: mit dem GG nach Maßgabe der Entscheidungsformel vereinbar, BVerfGE v. 20.4.1982 I 1169 – 2 BvL 26/81
Tod des Vollmachtgebers§ 86 ZPO – die Vollmacht wird nicht aufgehoben; dasselbe gilt bei Veränderung der Prozessfähigkeit oder der gesetzlichen Vertretung
Pflicht nach Aussetzung§ 86 Halbsatz 2 ZPO – tritt der Bevollmächtigte nach Aussetzung für den Nachfolger auf, hat er dessen Vollmacht beizubringen
Kein Verfahrensstillstand§ 246 Abs. 1 ZPO – bei Vertretung durch einen Prozessbevollmächtigten tritt keine Unterbrechung ein; Aussetzung nur auf Antrag
Erlöschen gegenüber dem Gegner§ 87 Abs. 1 ZPO – die Kündigung wirkt erst durch die Anzeige des Erlöschens, im Anwaltsprozess erst durch die Anzeige der Bestellung eines anderen Anwalts
Handeln nach eigener Kündigung§ 87 Abs. 2 ZPO – der Bevollmächtigte darf weiter handeln, bis der Vollmachtgeber in anderer Weise für die Wahrnehmung seiner Rechte gesorgt hat
Rüge des Vollmachtsmangels§ 88 Abs. 1 ZPO – durch den Gegner in jeder Lage des Rechtsstreits
Prüfung von Amts wegen§ 88 Abs. 2 ZPO – nur, wenn nicht ein Rechtsanwalt als Bevollmächtigter auftritt
Vollmachtloser Vertreter§ 89 Abs. 1 Satz 1 ZPO – einstweilige Zulassung zur Prozessführung, gegen oder ohne Sicherheitsleistung für Kosten und Schäden
Sperre für das Endurteil§ 89 Abs. 1 Satz 2 ZPO – das Endurteil darf erst nach Ablauf der Genehmigungsfrist erlassen werden
Haftung ohne Genehmigung§ 89 Abs. 1 Satz 3 ZPO – Verurteilung zum Ersatz der Kosten und der Schäden, die dem Gegner infolge der Zulassung entstanden sind
Heilung§ 89 Abs. 2 ZPO – die Partei muss die Prozessführung gegen sich gelten lassen bei auch nur mündlicher Vollmacht oder bei ausdrücklicher oder stillschweigender Genehmigung
Fehlende Vertretung als Nichtigkeitsgrund§ 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO – Nichtigkeitsklage, wenn eine Partei nicht nach Vorschrift der Gesetze vertreten war – es sei denn, sie hat die Prozessführung genehmigt
Zustellungen§ 172 Abs. 1 Satz 1 ZPO – in einem anhängigen Verfahren an den für den Rechtszug bestellten Prozessbevollmächtigten
Beistand§ 90 Abs. 1 ZPO – Erscheinen mit Beistand in der Verhandlung; § 90 Abs. 2 ZPO: Vorgetragenes gilt als von der Partei vorgebracht, soweit nicht sofort widerrufen oder berichtigt
Rechtsstandgeltendes Recht (in_force), Stand 2026-09-17

Warum die ZPO den Umfang selbst festlegt

Im Zivilprozess muss jeder Beteiligte wissen, woran er ist. Könnte jede Partei den Umfang der Vollmacht ihres Anwalts frei zuschneiden, müsste der Gegner vor jeder Prozesshandlung prüfen, ob sie überhaupt gedeckt ist – und jede spätere Behauptung „das war nicht von meiner Vollmacht umfasst" könnte ein ganzes Verfahren entwerten.

Die ZPO löst das mit einem typisierten, gesetzlich festgelegten Umfang. § 81 ZPO beschreibt, was eine Prozessvollmacht immer erlaubt. § 83 Abs. 1 ZPO sorgt dafür, dass Abweichungen dem Gegner gegenüber fast nie wirken. Und § 84 Satz 2 ZPO nimmt auch der Regelung, wie mehrere Bevollmächtigte zusammenwirken sollen, die Außenwirkung.

Das Ergebnis ist eine klare Arbeitsteilung: Nach außen gilt der gesetzliche Umfang. Nach innen – zwischen Partei und Anwalt – kann alles Mögliche vereinbart werden; verletzt der Anwalt eine solche Absprache, ist das eine Frage des Mandatsverhältnisses und der Haftung, nicht der Wirksamkeit der Prozesshandlung.

Form und Nachweis (§ 80 ZPO)

§ 80 ZPO ist kurz:

> „Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen."

Drei Punkte sind daran wichtig.

Erstens betrifft die Vorschrift den Nachweis, nicht die Erteilung. Dass die Vollmacht selbst formfrei erteilt werden kann, zeigt § 89 Abs. 2 ZPO: Dort genügt ausdrücklich eine *„auch nur mündlich"* erteilte Vollmacht, damit die Partei die Prozessführung gegen sich gelten lassen muss.

Zweitens ist die Einreichung nicht Voraussetzung für die Wirksamkeit der Prozesshandlung. § 80 Satz 2 ZPO lässt die Nachreichung ausdrücklich zu. Erst wenn das Gericht eine Frist gesetzt hat und diese verstreicht, wird es ernst.

Drittens greift die allgemeine Regel über elektronische Dokumente. Nach § 130a Abs. 1 ZPO können *„schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen der Parteien"* als elektronische Dokumente bei Gericht eingereicht werden. § 130a Abs. 3 Satz 3 ZPO regelt den praktisch häufigsten Fall ausdrücklich: Soll ein schriftlich einzureichender Antrag oder eine schriftlich einzureichende Erklärung einer Partei oder eines Dritten elektronisch eingereicht werden, so kann *„der unterschriebene Antrag oder die unterschriebene Erklärung in ein elektronisches Dokument übertragen und durch den Bevollmächtigten, den Vertreter oder den Beistand"* auf dem sicheren Übermittlungsweg übermittelt werden. Die vom Mandanten unterschriebene Vollmacht wird also eingescannt und über das besondere elektronische Anwaltspostfach (§ 130a Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 ZPO i. V. m. §§ 31a, 31b BRAO) übersandt.

Der gesetzliche Umfang (§§ 81, 82 ZPO)

§ 81 ZPO zählt vier Gruppen von Befugnissen auf:

  1. Alle den Rechtsstreit betreffenden Prozesshandlungen – der Wortlaut nennt ausdrücklich auch diejenigen, die durch eine Widerklage, eine Wiederaufnahme des Verfahrens, eine Rüge nach § 321a ZPO (Anhörungsrüge) und die Zwangsvollstreckung veranlasst werden.
  2. Die Bestellung eines Vertreters sowie eines Bevollmächtigten für die höheren Instanzen.
  3. Die Beseitigung des Rechtsstreits durch Vergleich, Verzichtleistung auf den Streitgegenstand oder Anerkennung des gegnerischen Anspruchs.
  4. Die Empfangnahme der von dem Gegner oder aus der Staatskasse zu erstattenden Kosten.

Bemerkenswert ist vor allem die dritte Gruppe. Der Prozessbevollmächtigte kann den Rechtsstreit beenden – durch Vergleich, Verzicht oder Anerkenntnis –, ohne dass der Gegner nach einer gesonderten Ermächtigung fragen müsste. Genau deshalb ist das auch der einzige Bereich, in dem eine Beschränkung nach § 83 Abs. 1 ZPO nach außen wirkt.

Ebenso bemerkenswert: Die Vollmacht reicht ausdrücklich in die Zwangsvollstreckung hinein. Wer im Erkenntnisverfahren bevollmächtigt ist, braucht für die Vollstreckung aus dem erstrittenen Titel keine neue Vollmacht. Dazu passt § 172 Abs. 1 Satz 3 ZPO, wonach das Verfahren vor dem Vollstreckungsgericht zum ersten Rechtszug gehört.

§ 82 ZPO ergänzt die Reichweite um Nebenverfahren: Die Vollmacht für den Hauptprozess umfasst die Vollmacht für das Verfahren über eine Hauptintervention, einen Arrest oder eine einstweilige Verfügung.

Beschränkungen und Einzelvollmacht (§ 83 ZPO)

§ 83 Abs. 1 ZPO lautet:

> „Eine Beschränkung des gesetzlichen Umfanges der Vollmacht hat dem Gegner gegenüber nur insoweit rechtliche Wirkung, als diese Beschränkung die Beseitigung des Rechtsstreits durch Vergleich, Verzichtleistung auf den Streitgegenstand oder Anerkennung des von dem Gegner geltend gemachten Anspruchs betrifft."

Die Formulierung *„dem Gegner gegenüber"* ist der Schlüssel. Eine Weisung wie „ohne meine Rücksprache kein Anerkenntnis" wirkt also auch nach außen, weil sie genau diesen Bereich betrifft – vorausgesetzt, sie ist dem Gericht und dem Gegner erkennbar gemacht worden. Eine Weisung wie „nur bis zur ersten Instanz" oder „keine Beweisanträge ohne meine Zustimmung" wirkt dagegen nur im Innenverhältnis.

§ 83 Abs. 2 ZPO erlaubt zusätzlich eine Vollmacht für einzelne Prozesshandlungen – aber ausdrücklich nur, *„insoweit eine Vertretung durch Anwälte nicht geboten ist"*. Im Anwaltsprozess nach § 78 ZPO, also vor Landgericht, Oberlandesgericht und Bundesgerichtshof, ist die Einzelvollmacht damit ausgeschlossen.

Mehrere Bevollmächtigte (§ 84 ZPO)

Nach § 84 Satz 1 ZPO sind mehrere Bevollmächtigte berechtigt, *„sowohl gemeinschaftlich als einzeln die Partei zu vertreten"*. Jeder von ihnen kann also allein handeln. Eine abweichende Bestimmung der Vollmacht – etwa „nur gemeinsam" – hat nach § 84 Satz 2 ZPO gegenüber dem Gegner keine rechtliche Wirkung.

Praktisch bedeutet das: In einer Sozietät genügt die Handlung eines der bevollmächtigten Anwälte. Eine interne Aufgabenverteilung ändert daran nichts.

Die Wirkung: Zurechnung (§ 85 ZPO)

§ 85 Abs. 1 Satz 1 ZPO ordnet an, dass die vom Bevollmächtigten vorgenommenen Prozesshandlungen für die Partei *„in gleicher Art verpflichtend"* sind, *„als wenn sie von der Partei selbst vorgenommen wären"*.

Eine einzige Ausnahme nennt § 85 Abs. 1 Satz 2 ZPO: Für Geständnisse und andere tatsächliche Erklärungen gilt die Zurechnung nur, *„insoweit sie nicht von der miterschienenen Partei sofort widerrufen oder berichtigt werden"*. Zwei Voraussetzungen müssen also zusammentreffen – die Partei muss miterschienen sein, und der Widerruf muss sofort erfolgen. Wer nicht im Termin ist, kann auf diesem Weg nichts korrigieren.

§ 85 Abs. 2 ZPO: die Verschuldenszurechnung

Der folgenreichste Satz des Abschnitts steht in § 85 Abs. 2 ZPO:

> „Das Verschulden des Bevollmächtigten steht dem Verschulden der Partei gleich."

Er wirkt vor allem bei Fristversäumnissen. Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach §§ 233 ff. ZPO setzt voraus, dass die Partei ohne ihr Verschulden verhindert war. Über § 85 Abs. 2 ZPO wird ihr das Verschulden ihres Anwalts wie eigenes zugerechnet – ein Anwaltsfehler bei einer Notfrist schließt die Wiedereinsetzung deshalb regelmäßig aus. Der Weg der Partei führt dann nicht ins Verfahren zurück, sondern in die Haftung des Bevollmächtigten.

Die amtliche Fassung bei gesetze-im-internet.de trägt zu § 85 Abs. 2 ZPO eine Fußnote: Die Vorschrift ist *„mit dem GG nach Maßgabe der Entscheidungsformel vereinbar"* – BVerfGE v. 20.4.1982 I 1169 – 2 BvL 26/81. Die Zurechnung ist also verfassungsgerichtlich überprüft worden.

Fortbestand und Erlöschen (§§ 86, 87 ZPO)

§ 86 ZPO: Tod und Veränderungen schaden nicht

§ 86 ZPO bestimmt, dass die Vollmacht *„weder durch den Tod des Vollmachtgebers noch durch eine Veränderung in seiner Prozessfähigkeit oder seiner gesetzlichen Vertretung aufgehoben"* wird. Das ist der Gegensatz zur allgemeinen Vollmacht des BGB, deren Erlöschen sich nach § 168 Satz 1 BGB nach dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis richtet.

Der Zweck ist Verfahrenskontinuität. Dazu passt § 246 Abs. 1 ZPO: Fand in den Fällen des Todes, des Verlustes der Prozessfähigkeit, des Wegfalls des gesetzlichen Vertreters, der Anordnung einer Nachlassverwaltung oder des Eintritts der Nacherbfolge eine Vertretung durch einen Prozessbevollmächtigten statt, so tritt keine Unterbrechung des Verfahrens ein; das Gericht hat die Aussetzung nur auf Antrag anzuordnen.

Eine Pflicht knüpft § 86 Halbsatz 2 ZPO daran: Tritt der Bevollmächtigte nach Aussetzung des Rechtsstreits für den Nachfolger auf, hat er dessen Vollmacht beizubringen.

§ 87 ZPO: Kündigung wirkt erst durch Anzeige

§ 87 Abs. 1 ZPO trennt Innen- und Außenverhältnis: Dem Gegner gegenüber erlangt die Kündigung des Vollmachtvertrags *„erst durch die Anzeige des Erlöschens der Vollmacht"* Wirksamkeit – in Anwaltsprozessen erst durch die Anzeige der Bestellung eines anderen Anwalts.

Im Anwaltsprozess nach § 78 ZPO genügt es also nicht, das Mandat zu kündigen und dem Gericht das Erlöschen anzuzeigen. Solange kein neuer Anwalt bestellt und dies angezeigt ist, bleibt der bisherige Bevollmächtigte nach außen zuständig – mit allen Folgen für Zustellungen nach § 172 Abs. 1 ZPO.

§ 87 Abs. 2 ZPO schützt die Partei vor einer Vertretungslücke: Der Bevollmächtigte wird durch eine von seiner Seite erfolgte Kündigung nicht gehindert, für den Vollmachtgeber so lange zu handeln, bis dieser für die Wahrnehmung seiner Rechte in anderer Weise gesorgt hat.

Der Mangel der Vollmacht (§ 88 ZPO)

§ 88 Abs. 1 ZPO erlaubt dem Gegner die Rüge *„in jeder Lage des Rechtsstreits"*. Es gibt also keine Präklusion: Auch in der Berufungsinstanz kann der Mangel noch gerügt werden.

§ 88 Abs. 2 ZPO enthält die entscheidende Differenzierung:

> „Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt."

Tritt also ein Rechtsanwalt auf, prüft das Gericht die Vollmacht nicht von Amts wegen. Genau daraus erklärt sich die Praxis, dass Anwälte ihre Vollmacht oft erst auf Rüge oder gerichtliche Aufforderung vorlegen. Tritt dagegen ein Nicht-Anwalt auf – etwa ein Beschäftigter nach § 79 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 ZPO oder ein volljähriger Familienangehöriger nach Nr. 2 –, hat das Gericht die Vollmacht von sich aus zu prüfen.

Die Rüge erledigt sich, sobald die Vollmacht nach § 80 Satz 2 ZPO nachgereicht wird oder die Partei die Prozessführung nach § 89 Abs. 2 ZPO genehmigt.

Der vollmachtlose Vertreter (§ 89 ZPO)

§ 89 Abs. 1 Satz 1 ZPO erfasst zwei Fälle: Jemand handelt für eine Partei als Geschäftsführer ohne Auftrag oder als Bevollmächtigter ohne Beibringung einer Vollmacht. Er kann dann *„gegen oder ohne Sicherheitsleistung für Kosten und Schäden zur Prozessführung einstweilen zugelassen werden"*.

Drei Folgeanordnungen sind wichtig:

§ 89 Abs. 2 ZPO ist zugleich die Brücke zur Nichtigkeitsklage. Nach § 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO findet sie statt, wenn eine Partei *„in dem Verfahren nicht nach Vorschrift der Gesetze vertreten war"* – aber ausdrücklich nur, *„sofern sie nicht die Prozessführung ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt hat"*. Die Genehmigung heilt den Mangel also auch für die Wiederaufnahme.

Wer überhaupt Bevollmächtigter sein kann (§§ 78, 79 ZPO)

Die §§ 80–89 ZPO regeln die Vollmacht, nicht die Postulationsfähigkeit. Wer als Bevollmächtigter auftreten darf, steht in §§ 78, 79 ZPO.

Im Anwaltsprozess müssen sich die Parteien nach § 78 Abs. 1 ZPO vor Landgerichten und Oberlandesgerichten durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen; vor dem Bundesgerichtshof durch einen dort zugelassenen Rechtsanwalt.

Im Parteiprozess können die Parteien nach § 79 Abs. 1 Satz 1 ZPO den Rechtsstreit selbst führen, soweit eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht geboten ist. Als Bevollmächtigte vertretungsbefugt sind nach § 79 Abs. 2 Satz 2 ZPO neben Rechtsanwälten nur:

  1. Beschäftigte der Partei oder eines verbundenen Unternehmens (§ 15 AktG) sowie – für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts – Beschäftigte anderer solcher Stellen,
  2. volljährige Familienangehörige (§ 15 AO, § 11 LPartG), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
  3. Verbraucherzentralen und andere mit öffentlichen Mitteln geförderte Verbraucherverbände bei der Einziehung von Verbraucherforderungen im Rahmen ihres Aufgabenbereichs,
  4. registrierte Inkassodienstleister (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG) und Kreditdienstleistungsinstitute mit Erlaubnis nach § 10 Abs. 1 KrZwMG – aber nur im Mahnverfahren bis zur Abgabe an das Streitgericht und in der Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in das bewegliche Vermögen, mit Ausnahme von Handlungen, die ein streitiges Verfahren einleiten oder in ihm vorzunehmen sind.

Einen nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten weist das Gericht nach § 79 Abs. 3 Satz 1 ZPO durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Nach § 79 Abs. 3 Satz 2 ZPO bleiben seine Prozesshandlungen und die an ihn erfolgten Zustellungen bis zur Zurückweisung wirksam.

Neben dem Bevollmächtigten steht der Beistand: Nach § 90 Abs. 1 Satz 1 ZPO können die Parteien in der Verhandlung mit Beiständen erscheinen; nach § 90 Abs. 2 ZPO gilt das vom Beistand Vorgetragene als von der Partei vorgebracht, soweit es nicht sofort widerrufen oder berichtigt wird.

Beispiel

Eine Handwerkerin klagt vor dem Landgericht auf 30.000 Euro Werklohn. Weil § 78 Abs. 1 ZPO gilt, beauftragt sie eine Anwältin. Die unterschriebene Vollmacht scannt die Kanzlei ein und übermittelt sie über das besondere elektronische Anwaltspostfach – nach § 130a Abs. 3 Satz 3 ZPO zulässig, weil ein schriftlich einzureichendes Dokument der Partei in ein elektronisches Dokument übertragen und vom Bevollmächtigten übermittelt wird.

Der Vergleich. In der mündlichen Verhandlung bietet die Gegenseite 22.000 Euro. Die Anwältin ist nach § 81 ZPO ohne weiteres befugt, den Rechtsstreit durch Vergleich zu beseitigen. Hätte die Mandantin ihr das untersagt und wäre die Beschränkung dem Gericht und dem Gegner angezeigt worden, hätte sie nach § 83 Abs. 1 ZPO ausnahmsweise auch nach außen gewirkt – denn sie betrifft genau den Vergleich. Eine Weisung dagegen, „keine Beweisanträge ohne Rücksprache" zu stellen, hätte nach außen keine Wirkung.

Das Geständnis. Die Anwältin räumt im Termin versehentlich ein, ein Mangel sei unstreitig. Die Mandantin sitzt daneben und widerspricht sofort. Nach § 85 Abs. 1 Satz 2 ZPO ist die Erklärung damit nicht zugerechnet – beide Voraussetzungen, miterschienen und sofort, liegen vor. Wäre die Mandantin nicht im Termin gewesen, hätte das Geständnis gewirkt.

Die Frist. Nach dem erstinstanzlichen Urteil versäumt das Kanzleipersonal die Berufungsfrist. Über § 85 Abs. 2 ZPO wird der Mandantin das Verschulden ihrer Anwältin wie eigenes zugerechnet; die Wiedereinsetzung nach §§ 233 ff. ZPO, die ein Fehlen des Verschuldens voraussetzt, scheidet damit aus. Der verbleibende Weg ist die Haftung der Anwältin.

Der Anwaltswechsel. Die Mandantin kündigt das Mandat. Weil es ein Anwaltsprozess ist, wirkt das gegenüber dem Gegner nach § 87 Abs. 1 ZPO erst mit der Anzeige der Bestellung eines anderen Anwalts. Bis dahin sind Zustellungen nach § 172 Abs. 1 Satz 1 ZPO weiter an die bisherige Anwältin wirksam – und diese darf nach § 87 Abs. 2 ZPO weiter handeln, bis die Mandantin anderweitig vorgesorgt hat.

Die Variante ohne Vollmacht. In einem anderen Verfahren vor dem Amtsgericht tritt der Sohn einer erkrankten Beklagten auf. Als volljähriger Familienangehöriger ist er nach § 79 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 ZPO vertretungsbefugt, legt aber keine Vollmacht vor. Weil kein Rechtsanwalt auftritt, prüft das Gericht den Mangel nach § 88 Abs. 2 ZPO von Amts wegen. Es lässt ihn nach § 89 Abs. 1 Satz 1 ZPO einstweilen zu und setzt eine Frist zur Beibringung der Genehmigung; das Endurteil darf es nach § 89 Abs. 1 Satz 2 ZPO erst nach deren Ablauf erlassen. Genehmigt die Mutter – auch stillschweigend –, muss sie die Prozessführung nach § 89 Abs. 2 ZPO gegen sich gelten lassen, und eine spätere Nichtigkeitsklage nach § 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO ist ausgeschlossen. Bleibt die Genehmigung aus, haftet der Sohn nach § 89 Abs. 1 Satz 3 ZPO dem Gegner für Kosten und Schäden.

Häufige Fehler

Geltungsbereich

Die §§ 80–89 ZPO stehen im Ersten Buch, Erster Abschnitt, Dritter Titel der ZPO („Prozessbevollmächtigte und Beistände") und gelten in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten vor den ordentlichen Gerichten – im Amtsgerichts-, Landgerichts-, Berufungs- und Revisionsverfahren gleichermaßen.

Die Vorschriften gelten sowohl im Anwaltsprozess (§ 78 ZPO) als auch im Parteiprozess (§ 79 ZPO). Unterschiede ergeben sich nur dort, wo die Vorschriften selbst daran anknüpfen: § 83 Abs. 2 ZPO (Einzelvollmacht nur, soweit Anwaltsvertretung nicht geboten), § 87 Abs. 1 ZPO (Anzeige der Bestellung eines anderen Anwalts im Anwaltsprozess) und § 88 Abs. 2 ZPO (keine Prüfung von Amts wegen bei anwaltlicher Vertretung).

Über § 81 ZPO erstreckt sich die Prozessvollmacht auch auf die Zwangsvollstreckung, über § 82 ZPO auf Hauptintervention, Arrest und einstweilige Verfügung.

Ausnahmen

Keine Außenwirkung haben Beschränkungen der Vollmacht, soweit sie nicht Vergleich, Verzicht oder Anerkenntnis betreffen (§ 83 Abs. 1 ZPO), und abweichende Bestimmungen über das Zusammenwirken mehrerer Bevollmächtigter (§ 84 Satz 2 ZPO).

Keine Zurechnung tatsächlicher Erklärungen erfolgt, soweit die miterschienene Partei sie sofort widerruft oder berichtigt (§ 85 Abs. 1 Satz 2 ZPO).

Keine Prüfung von Amts wegen findet statt, wenn ein Rechtsanwalt als Bevollmächtigter auftritt (§ 88 Abs. 2 ZPO).

Keine Einzelvollmacht ist möglich, soweit eine Vertretung durch Anwälte geboten ist (§ 83 Abs. 2 ZPO).

Keine Nichtigkeitsklage wegen fehlender Vertretung, wenn die Partei die Prozessführung ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt hat (§ 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO).

Siehe auch

Änderungsverlauf

Stand

Quellen

Letzte Änderung:
2026-09-17
Letzte Prüfung:
2026-09-17
In Kraft seit:
2026-09-17
Status:
In Kraft
Quellen-Autorität:
A
Lizenz:
CC BY 4.0