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Frist 27.09.2026 – noch 7 Tage bis zum Anwendungsbeginn der neuen UWG-Regeln für Umweltwerbung

Veröffentlicht: 2026-09-20 · Ereignis: 2026-09-27 · frist

# Frist 27.09.2026 – noch 7 Tage bis zum Anwendungsbeginn der neuen UWG-Regeln für Umweltwerbung

Kurzmeldung

In sieben Tagen, am 27. September 2026, werden die mit dem Dritten Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb eingeführten Vorschriften zur Umweltwerbung anwendbar. Das Gesetz wurde am 12. Februar 2026 ausgefertigt und am 19. Februar 2026 als BGBl. 2026 I Nr. 43 verkündet; es setzt die Richtlinie (EU) 2024/825 (EmpCo) um. Federführung: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz. Dies ist die zweite und letzte Frist-Erinnerung zu diesem Stichtag; die 14-Tage-Meldung vom 13.09.2026 ist weiterhin abrufbar.

Kernfakten

| Punkt | Wert | |---|---| | Datum | 2026-09-27 (Anwendungsbeginn) | | Gericht/Institution | Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (Federführung) | | Aktenzeichen | BGBl. 2026 I Nr. 43 vom 19.02.2026; Ausfertigung 12.02.2026; FNA 43-7; GESTA C030 | | Rechtsgrundlage | Drittes Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG); Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/825 (EmpCo) | | Restlaufzeit | 7 Tage (Stand 20.09.2026) | | Schwelle | 7-Tage-Erinnerung; die 14-Tage-Schwelle wurde am 13.09.2026 gemeldet | | Wirkung | Anwendbar ab 27.09.2026 |

Was das bedeutet

Die verbleibende Woche ist keine Umstellungs-, sondern eine Abschlusswoche. Umweltbezogene Werbeaussagen und Nachhaltigkeitssiegel sind typischerweise über viele Kanäle zugleich ausgespielt — Verpackung, Etikett, Produktdatenblatt, Onlineshop, Marktplatz-Listing, Katalog, Newsletter, Außenwerbung. Ein einzelnes Motiv, das nach dem Stichtag noch läuft, wirkt deshalb selten isoliert, sondern in jeder Charge und jedem Kanal, in dem es verwendet wird.

Praktisch relevant ist in dieser Woche vor allem die Frage, was mit bereits produzierten Altbeständen geschieht — bedruckten Verpackungen, Etiketten, gedruckten Beilagen. Ob und wie lange solche Bestände nach dem Stichtag noch verwendet werden dürfen, ist der Punkt, der bis zum 27. September geklärt sein sollte; zur Rechtslage bei Altbeständen und zu der dazu ergangenen Verständigung im europäischen CPC-Netz siehe das verlinkte Nexvyra-Topic.

Ebenfalls in die letzten Tage gehört die digitale Reichweite: Anders als Druckmaterial lassen sich Onlineshop-Texte, Kategorieseiten, Produkt-Badges, Filter („nachhaltig", „klimaneutral") und Anzeigentexte kurzfristig ändern. Genau deshalb sind sie erfahrungsgemäß die Stellen, an denen eine Aussage nach dem Stichtag am längsten stehen bleibt — weil sie niemandem physisch auffällt. Auch automatisiert erzeugte Feeds an Preisportale und Marktplätze transportieren Umweltaussagen weiter, nachdem die Quelle geändert wurde.

Durchgesetzt wird das Wettbewerbsrecht in Deutschland nicht primär von Behörden, sondern von Mitbewerbern und klagebefugten Verbänden. Ein Verstoß fällt daher nicht erst bei einer Kontrolle auf, sondern kann ab dem ersten Tag abgemahnt werden.

Diese Meldung ist eine Frist-Erinnerung und gibt den Regelungsinhalt nur in dem Umfang wieder, in dem er sich aus der unten genannten amtlichen Verkündung ergibt. Die einzelnen Tatbestände im Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG, die Bußgeldrahmen und die Übergangsfragen sind im verlinkten Nexvyra-Topic dargestellt.

Für vertiefte Information

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