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BAG 6 AZB 10/26 — Kein Vertrauen auf Postweiterleitung bei falsch adressiertem elektronischem Schriftsatz am Fristtag

Veröffentlicht: 2026-09-24 · Ereignis: 2026-09-14 · rechtsprechung

# BAG 6 AZB 10/26 — Kein Vertrauen auf Postweiterleitung bei falsch adressiertem elektronischem Schriftsatz am Fristtag

Kurzmeldung

Der Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts hat mit Beschluss vom 14. September 2026 (6 AZB 10/26) einem Beklagten die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt, nachdem dessen Prozessbevollmächtigter einen fristgebundenen Schriftsatz am letzten Tag der Frist elektronisch an das falsche Postfach des Gerichts adressiert hatte. Der Senat stellte klar: Wer sich auf eine innerbehördliche Weiterleitung im ordentlichen Geschäftsgang verlässt, trägt bei elektronischer Falschadressierung am Fristtag selbst das Risiko der Fristversäumnis — auch wenn das Gericht entsprechende Schriftsätze sonst ohne Prüfung weiterleitet.

Kernfakten

| Punkt | Wert | |---|---| | Datum | 2026-09-14 | | Gericht/Institution | Bundesarbeitsgericht, Sechster Senat | | Aktenzeichen | 6 AZB 10/26 (ECLI:DE:BAG:2026:140926.B.6AZB10.26.0) | | Rechtsgrundlage | § 46c Abs. 5 S. 1, § 66 Abs. 1 ArbGG; § 233 S. 1, § 85 Abs. 2 ZPO; Art. 103 Abs. 1 GG | | Wirkung | Einzelfallentscheidung, sofort wirksam, keine Übergangsfrist |

Was das bedeutet

Der Prozessbevollmächtigte hatte die Berufungsbegründung am letzten Tag der Frist elektronisch nicht an das zuständige Gerichtsregistratur-Postfach, sondern an ein Verwaltungspostfach übersandt. Der Schriftsatz kam dort zwar noch am selben Tag an, wurde aber erst nach Fristablauf an die richtige Stelle weitergeleitet. Der Senat lehnte eine Wiedereinsetzung ab: Anwältinnen und Anwälte müssen bei elektronischem Rechtsverkehr die zutreffende Zieladresse eigenverantwortlich sicherstellen und dürfen sich am Tag des Fristablaufs nicht darauf verlassen, dass eine falsche Adressierung durch gerichtsinterne Weiterleitung noch rechtzeitig korrigiert wird. Für die Praxis in arbeitsgerichtlichen wie zivilgerichtlichen Verfahren heißt das: Bei fristwahrenden elektronischen Einreichungen (beA, besonderes Gerichtspostfach) muss die Postfach-Adresse am Einreichungstag selbst nochmals kontrolliert werden — insbesondere am letzten Tag der Frist, wenn eine spätere Korrektur nicht mehr möglich ist. Ein Verschulden des Bevollmächtigten wird der Partei nach § 85 Abs. 2 ZPO zugerechnet.

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