Elektronischer Rechtsverkehr mit den Gerichten (§§ 130a, 130d ZPO) In Kraft
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Rechtsgrundlage Einreichung | § 130a ZPO (elektronisches Dokument; Verordnungsermächtigung) |
| Rechtsgrundlage Pflicht | § 130d ZPO (Nutzungspflicht für Rechtsanwälte und Behörden) |
| Wer ist verpflichtet | Rechtsanwälte, Behörden, juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich ihrer Zusammenschlüsse (§ 130d Satz 1 ZPO) |
| Wer ist nicht verpflichtet | Privatpersonen und Unternehmen ohne anwaltliche Vertretung – sie dürfen, müssen aber nicht elektronisch einreichen (§ 130a Abs. 1 ZPO) |
| Formvariante 1 | qualifizierte elektronische Signatur der verantwortenden Person (§ 130a Abs. 3 Satz 1 Alt. 1 ZPO) |
| Formvariante 2 | einfache Signatur der verantwortenden Person plus Einreichung auf einem sicheren Übermittlungsweg (§ 130a Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 ZPO) |
| Ausnahme von der Signaturpflicht | Anlagen, die vorbereitenden Schriftsätzen beigefügt sind (§ 130a Abs. 3 Satz 2 ZPO) |
| Sichere Übermittlungswege | beA nach §§ 31a, 31b BRAO und entsprechende gesetzlich errichtete Postfächer; Behördenpostfach; Postfach natürlicher/juristischer Personen nach Identifizierung (eBO); Postfach- und Versanddienst eines Nutzerkontos nach § 2 Abs. 5 OZG; weitere durch Rechtsverordnung festgelegte bundeseinheitliche Wege (§ 130a Abs. 4 Satz 1 Nr. 1–5 ZPO) |
| Eingangszeitpunkt | sobald das Dokument auf der für den Empfang bestimmten Einrichtung des Gerichts gespeichert ist (§ 130a Abs. 5 Satz 1 ZPO) |
| Eingangsbestätigung | automatisierte Bestätigung über den Zeitpunkt des Eingangs an den Absender (§ 130a Abs. 5 Satz 2 ZPO) |
| Dateiformat | PDF; zusätzlich TIFF, wenn bildliche Darstellungen in PDF nicht verlustfrei wiedergegeben werden können (§ 2 Abs. 1 ERVV) |
| Strukturdatensatz | XML-Datensatz soll beigefügt werden – mit Gericht, Aktenzeichen, Parteien, Verfahrensgegenstand (§ 2 Abs. 3 ERVV) |
| Nicht bearbeitbares Dokument | Gericht muss unverzüglich unter Hinweis auf die Unwirksamkeit mitteilen; Heilung rückwirkend, wenn unverzüglich in geeigneter Form nachgereicht und inhaltliche Übereinstimmung glaubhaft gemacht wird (§ 130a Abs. 6 ZPO) |
| Ersatzeinreichung | bei vorübergehender technischer Unmöglichkeit Papier zulässig; Glaubhaftmachung bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach; auf Anforderung elektronisches Dokument nachreichen (§ 130d Sätze 2, 3 ZPO) |
| Elektronische Zustellung | nur auf einem sicheren Übermittlungsweg (§ 173 Abs. 1 ZPO); Nachweis durch elektronisches Empfangsbekenntnis (§ 173 Abs. 3 ZPO) |
| Zustellfiktion für Nicht-Professionelle | Dokument gilt am vierten Tag nach dem in der automatisierten Eingangsbestätigung ausgewiesenen Tag als zugestellt (§ 173 Abs. 4 Satz 4 ZPO) |
| Elektronische Gerichtsakte | § 298a Abs. 1 ZPO – die Prozessakten werden elektronisch geführt |
| Übergangsrecht Papierakte | Rechtsverordnung von Bund/Ländern nur bis einschließlich 31. Dezember 2026 (§ 43 Abs. 2 Satz 1 EGZPO) |
| Übergangsrecht Verschlusssachen | Papierform bis 31. Dezember 2035 zulässig (§ 43 Abs. 1 EGZPO) |
| beA-Zugang | nur über ein sicheres Verfahren mit zwei voneinander unabhängigen Sicherungsmitteln (§ 31a Abs. 3 Satz 1 BRAO) |
Wer muss elektronisch einreichen – und wer darf nur
§ 130a Abs. 1 ZPO öffnet den elektronischen Weg für alle: Vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen, schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen der Parteien sowie schriftlich einzureichende Auskünfte, Aussagen, Gutachten, Übersetzungen, Anträge und Erklärungen Dritter können als elektronische Dokumente bei Gericht eingereicht werden. Für Privatpersonen ist das ein Angebot, keine Pflicht – wer ohne Anwalt klagt, darf weiterhin Papier einreichen.
§ 130d Satz 1 ZPO macht daraus für drei Gruppen eine Pflicht. Vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die
- durch einen Rechtsanwalt,
- durch eine Behörde oder
- durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse
eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Die Folge einer Missachtung ist hart: Ein per Fax oder Post eingereichter Anwaltsschriftsatz wahrt die Form nicht und damit auch keine Frist – das trifft in der Praxis vor allem Berufungs- und Berufungsbegründungsfristen.
Die beiden zulässigen Formen
§ 130a Abs. 3 Satz 1 ZPO lässt genau zwei Wege zu. Das Dokument muss
- mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein – dann ist der Übermittlungsweg gleichgültig; oder
- von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Der zweite Weg ist der Regelfall der anwaltlichen Praxis: einfache Signatur plus beA. Die einfache Signatur ist die maschinenschriftliche Namenswiedergabe am Ende des Schriftsatzes. Der BGH hat dazu entschieden, dass diese Namenswiedergabe so entzifferbar sein muss, dass sie ohne Sonderwissen einer bestimmten verantwortlichen Person zugeordnet werden kann; die bloße Angabe „Rechtsanwalt" oder „Rechtsanwältin" ohne Namen genügt nicht (BGH, Beschluss vom 07.09.2022 – XII ZB 215/22).
Wichtig ist außerdem, wer absendet: Die einfache Signatur soll sicherstellen, dass die vom Übermittlungsweg ausgewiesene Person mit derjenigen identisch ist, die inhaltlich verantwortet. Versendet eine Kanzleikraft den Schriftsatz aus dem beA eines anderen Anwalts, passt das nicht zusammen.
§ 130a Abs. 3 Satz 2 ZPO nimmt Anlagen von der Signaturpflicht aus, wenn sie vorbereitenden Schriftsätzen beigefügt sind. Und Satz 3 erlaubt es, einen unterschriebenen Antrag oder eine unterschriebene Erklärung einer Partei oder eines Dritten in ein elektronisches Dokument zu übertragen und durch den Bevollmächtigten, den Vertreter oder den Beistand zu übermitteln.
Die sicheren Übermittlungswege im Einzelnen
§ 130a Abs. 4 Satz 1 ZPO zählt sie abschließend auf:
- Nr. 1 – beA und gleichgestellte Postfächer: der Weg zwischen den besonderen elektronischen Anwaltspostfächern nach §§ 31a, 31b BRAO oder einem entsprechenden, auf gesetzlicher Grundlage errichteten elektronischen Postfach und der elektronischen Poststelle des Gerichts. Darunter fallen etwa das Notar- und das Steuerberaterpostfach.
- Nr. 2 – Behördenpostfach (beBPo): der Weg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens eingerichteten Postfach einer Behörde oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts und der elektronischen Poststelle des Gerichts.
- Nr. 3 – eBO: der Weg zwischen einem nach Identifizierung eingerichteten elektronischen Postfach einer natürlichen oder juristischen Person oder einer sonstigen Vereinigung und der elektronischen Poststelle des Gerichts. Das ist das elektronische Bürger- und Organisationenpostfach, über das auch Nicht-Anwälte rechtssicher einreichen können.
- Nr. 4 – Nutzerkonto nach OZG: der Weg über den nach Identifizierung genutzten Postfach- und Versanddienst eines Nutzerkontos im Sinne des § 2 Abs. 5 des Onlinezugangsgesetzes.
- Nr. 5 – weitere bundeseinheitliche Wege, die durch Rechtsverordnung der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates festgelegt werden und bei denen Authentizität, Integrität und Barrierefreiheit gewährleistet sind.
Das Nähere zu den Wegen nach Nr. 2 bis 4 regelt die Rechtsverordnung nach § 130a Abs. 2 Satz 2 ZPO – die ERVV.
Zum beA selbst bestimmt § 31a BRAO: Die Bundesrechtsanwaltskammer richtet für jede im Gesamtverzeichnis eingetragene natürliche Person ein beA empfangsbereit ein (Abs. 1). Der Zugang ist nur über ein sicheres Verfahren mit zwei voneinander unabhängigen Sicherungsmitteln möglich (Abs. 3 Satz 1). Und der Postfachinhaber ist verpflichtet, die erforderlichen technischen Einrichtungen vorzuhalten sowie Zustellungen und den Zugang von Mitteilungen zur Kenntnis zu nehmen (Abs. 6).
Technische Anforderungen: PDF, TIFF und der XML-Datensatz
§ 130a Abs. 2 Satz 1 ZPO verlangt, dass das elektronische Dokument für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein muss. Was das konkret heißt, steht in der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV):
- § 2 Abs. 1 ERVV: Das elektronische Dokument ist im Dateiformat PDF zu übermitteln. Können bildliche Darstellungen in PDF nicht verlustfrei wiedergegeben werden, darf zusätzlich TIFF übermittelt werden. Die Versionen sollen den nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 ERVV bekanntgemachten entsprechen.
- § 2 Abs. 3 ERVV: Dem Dokument soll ein strukturierter maschinenlesbarer Datensatz im Format XML beigefügt werden, der mindestens enthält: die Bezeichnung des Gerichts, sofern bekannt das Aktenzeichen, die Bezeichnung der Parteien oder Verfahrensbeteiligten, die Angabe des Verfahrensgegenstandes sowie, sofern bekannt, das Aktenzeichen eines denselben Gegenstand betreffenden Verfahrens und die aktenführende Stelle.
- § 5 Abs. 1 ERVV: Die Bundesregierung macht die technischen Standards im Bundesanzeiger und auf www.justiz.de bekannt – darunter die zulässigen PDF- und TIFF-Versionen, die XML-Schemadateien, die Höchstgrenzen für Anzahl und Volumen elektronischer Dokumente, die zulässigen physischen Datenträger und die Einzelheiten der Signaturanbringung.
Praktische Konsequenz: Die konkreten Größen- und Seitenbegrenzungen stehen nicht im Gesetz, sondern in der jeweils geltenden Bekanntmachung – wer sie überschreitet, riskiert ein „nicht bearbeitbares" Dokument.
Wenn das Dokument nicht bearbeitbar ist: § 130a Abs. 6 ZPO
§ 130a Abs. 6 ZPO enthält eine Heilungsvorschrift, die viele Fristsachen rettet. Ist ein elektronisches Dokument für das Gericht zur Bearbeitung nicht geeignet, ist dies dem Absender unter Hinweis auf die Unwirksamkeit des Eingangs unverzüglich mitzuteilen.
Das Dokument gilt dann als zum Zeitpunkt der früheren Einreichung eingegangen, wenn der Absender
- es unverzüglich in einer für das Gericht bearbeitbaren Form nachreicht und
- glaubhaft macht, dass es mit dem zuerst eingereichten Dokument inhaltlich übereinstimmt.
Beide Voraussetzungen müssen erfüllt sein. Die Rückwirkung tritt nicht automatisch ein – sie ist an das eigene unverzügliche Handeln des Absenders geknüpft.
Ersatzeinreichung nach § 130d Sätze 2 und 3 ZPO
Ist die elektronische Übermittlung aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften – also per Fax, Post oder Einwurf – zulässig (§ 130d Satz 2 ZPO). Drei Punkte entscheiden über den Erfolg:
- Technische Gründe. Erfasst sind Störungen der Technik, nicht das Vergessen der beA-Karte oder eine fehlende Einrichtung des Postfachs.
- Vorübergehend. Ein dauerhaftes Nichtvorhalten der Technik genügt nicht; § 31a Abs. 6 BRAO verpflichtet gerade dazu, die Einrichtungen vorzuhalten.
- Glaubhaftmachung bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach (§ 130d Satz 3 ZPO). Der Nachweis gehört in denselben Schriftsatz oder unmittelbar hinterher – typischerweise als anwaltliche Versicherung mit Screenshots und Zeitangaben. Auf Anforderung des Gerichts ist zusätzlich ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Wird die Glaubhaftmachung versäumt, bleibt die Papiereinreichung formunwirksam. Ist dadurch eine Frist verstrichen, führt der Weg nur noch über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
Die Gegenrichtung: elektronische Zustellung nach § 173 ZPO
§ 173 Abs. 1 ZPO stellt klar: Ein elektronisches Dokument kann elektronisch nur auf einem sicheren Übermittlungsweg zugestellt werden.
§ 173 Abs. 2 ZPO verpflichtet zwei Gruppen, einen solchen Weg zu eröffnen:
- Nr. 1: Rechtsanwälte, Notare, Gerichtsvollzieher, Steuerberater sowie sonstige in professioneller Eigenschaft am Prozess beteiligte Personen, Vereinigungen und Organisationen, bei denen von einer erhöhten Zuverlässigkeit ausgegangen werden kann;
- Nr. 2: Behörden, Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts.
Der Nachweis erfolgt durch ein elektronisches Empfangsbekenntnis (eEB), das an das Gericht zu übermitteln ist; dafür ist der vom Gericht bereitgestellte strukturierte Datensatz zu verwenden (§ 173 Abs. 3 ZPO).
An alle anderen kann elektronisch nur zugestellt werden, wenn sie zugestimmt haben (§ 173 Abs. 4 Satz 1 ZPO). Die Zustimmung gilt als erteilt, sobald im jeweiligen Verfahren ein elektronisches Dokument auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht wird (Satz 2). Dann greift eine Zustellfiktion: Das Dokument gilt am vierten Tag nach dem in der automatisierten Eingangsbestätigung ausgewiesenen Tag des Eingangs im eröffneten Postfach als zugestellt – es sei denn, der Empfänger weist nach, dass es nicht oder später zugegangen ist (Sätze 4 und 5).
Die elektronische Gerichtsakte (§ 298a ZPO)
§ 298a Abs. 1 Satz 1 ZPO enthält heute keinen Vorbehalt mehr: Die Prozessakten werden elektronisch geführt. Bundesregierung und Landesregierungen bestimmen für ihren Bereich durch Rechtsverordnung die organisatorischen und technischen Rahmenbedingungen einschließlich der Barrierefreiheit.
Für Papier, das trotzdem eingeht, gilt § 298a Abs. 2 ZPO: Es ist nach dem Stand der Technik zur Ersetzung der Urschrift in ein elektronisches Dokument zu übertragen (ersetzendes Scannen). Sicherzustellen ist die bildliche und inhaltliche Übereinstimmung; das Ergebnis erhält einen Übertragungsnachweis. Bei handschriftlich unterzeichneten gerichtlichen Schriftstücken ist dieser Nachweis mit einer qualifizierten elektronischen Signatur des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu versehen. Die Papieroriginale dürfen sechs Monate nach der Übertragung vernichtet werden, soweit sie nicht rückgabepflichtig sind.
§ 298a Abs. 3 ZPO lässt Altakten unangetastet: In Papierform angelegte Akten können in Papierform weitergeführt werden; der Beginn einer elektronischen Weiterführung ist aktenkundig zu machen.
Das Übergangsrecht steht in § 43 EGZPO:
- Abs. 2 Satz 1: Bund und Länder können durch Rechtsverordnung bestimmen, dass Akten abweichend von § 298a Abs. 1 ZPO bis einschließlich 31. Dezember 2026 in Papierform angelegt sowie von anderer Stelle bis dahin übermittelte elektronische Akten in Papierform geführt oder weitergeführt werden. Die Bestimmung kann auf einzelne Gerichte oder Verfahren beschränkt werden.
- Abs. 1: Dokumente und Aktenteile, die als Verschlusssache eingestuft sind, dürfen abweichend von den §§ 130a bis 130d und 298a ZPO bis zum 31. Dezember 2035 in Papierform erstellt, geführt und übermittelt werden.
Gerichtliche Dokumente und elektronische Formulare
§ 130b ZPO regelt die Gegenrichtung der Signatur: Soweit das Gesetz dem Richter, dem Rechtspfleger, dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder dem Gerichtsvollzieher die handschriftliche Unterzeichnung vorschreibt, genügt die Aufzeichnung als elektronisches Dokument, wenn die verantwortenden Personen am Ende des Dokuments ihren Namen hinzufügen und das Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen. Auch ein nach § 298a Abs. 2 ZPO übertragenes handschriftlich unterzeichnetes Schriftstück genügt dieser Form.
§ 130c ZPO erlaubt dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, durch Rechtsverordnung elektronische Formulare einzuführen, deren Angaben ganz oder teilweise strukturiert maschinenlesbar zu übermitteln sind. Die Verordnung kann bestimmen, dass die Identifikation des Formularverwenders abweichend von § 130a Abs. 3 ZPO auch durch den elektronischen Identitätsnachweis nach § 18 PAuswG, § 12 eID-Karte-Gesetz oder § 78 Abs. 5 AufenthG erfolgen kann.
Häufige Fehler
- „Fax an das Gericht reicht weiterhin." Für Anwälte und Behörden nein. § 130d Satz 1 ZPO verlangt die elektronische Übermittlung; das Fax ist nur die Ersatzeinreichung bei vorübergehender technischer Unmöglichkeit – und nur mit Glaubhaftmachung nach Satz 3.
- „Am Ende steht ja ‚Rechtsanwalt'." Das genügt als einfache Signatur nicht. Die Namenswiedergabe muss die verantwortende Person bestimmbar machen (BGH, 07.09.2022 – XII ZB 215/22).
- „Die qualifizierte Signatur brauche ich immer." Nein. § 130a Abs. 3 Satz 1 ZPO stellt beide Wege gleichwertig nebeneinander: qualifizierte Signatur oder einfache Signatur plus sicherer Übermittlungsweg.
- „Der Eingang zählt erst, wenn das Gericht die Nachricht öffnet." Nein. Nach § 130a Abs. 5 Satz 1 ZPO ist das Dokument eingegangen, sobald es auf der Empfangseinrichtung des Gerichts gespeichert ist. Maßgeblich ist die automatisierte Eingangsbestätigung nach Satz 2 – nicht die Bearbeitung.
- „Ein nicht lesbares PDF ist endgültig verloren." Nicht zwingend. § 130a Abs. 6 ZPO lässt die Rückwirkung zu, wenn unverzüglich in bearbeitbarer Form nachgereicht und die inhaltliche Übereinstimmung glaubhaft gemacht wird.
- „Die Glaubhaftmachung kann ich später nachschieben." Nein. § 130d Satz 3 ZPO verlangt sie bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach.
- „Als Privatperson muss ich jetzt auch elektronisch klagen." Nein. § 130d ZPO verpflichtet nur Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts. Privatpersonen können über ein eBO oder ein OZG-Nutzerkonto einreichen (§ 130a Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 und 4 ZPO).
- „Papierakten bei Gericht gibt es nicht mehr." Differenzierter: § 298a Abs. 1 ZPO ordnet die elektronische Aktenführung an, doch § 43 Abs. 2 EGZPO lässt eine Verordnungslösung bis einschließlich 31. Dezember 2026 zu, und Altakten dürfen nach § 298a Abs. 3 ZPO in Papierform weitergeführt werden.
Siehe auch
- Zustellung im Zivilprozess (§§ 166 ff. ZPO)
- Klageerhebung im Zivilprozess (§§ 253 ff. ZPO)
- Gerichtliches Mahnverfahren (§§ 688 ff. ZPO)
- Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§§ 233 ff. ZPO)
- Prozessvollmacht (§§ 80–89 ZPO)
- Anwaltszwang im Zivilprozess (§ 78 ZPO)
- Urkundenbeweis im Zivilprozess (§§ 415 ff. ZPO)
- Videoverhandlung im Zivilprozess (§ 128a ZPO)
- Schriftliches Vorverfahren und Klageerwiderung (§§ 276, 277 ZPO)
- Sofortige Beschwerde im Zivilprozess (§§ 567 ff. ZPO)
Änderungsverlauf
- 2026-09-19: Erstveröffentlichung der Faktenseite. Normtexte zu §§ 130a, 130b, 130c, 130d, 173 und 298a ZPO, § 43 EGZPO, §§ 2 und 5 ERVV sowie § 31a BRAO wortgetreu von den amtlichen Einzelnormseiten auf gesetze-im-internet.de über den In-App-Browser abgerufen (web_fetch liefert dort einen leeren JS-Body). Rechtsprechung über dejure.org-Permalink: BGH, 07.09.2022 – XII ZB 215/22. Wikidata-Q-IDs Q1327297 (Electronic Legal Transactions (Germany), dewiki-Sitelink „Elektronischer Rechtsverkehr (Deutschland)"), Q21043609 (Besonderes elektronisches Anwaltspostfach, dewiki-Sitelink, Kurzname „beA", Betreiber Bundesrechtsanwaltskammer) und Q206893 (Civil procedure code of Germany) auf wikidata.org verifiziert. | change_type=initial_publication field="topic_lifecycle" new="published" reviewed_by="Andreas Warkentin"
Stand
- Stand: 2026-09-19
- Status: aktuell (geltendes Recht)
- Quellenautorität: A
- Lizenz: CC BY 4.0
Quellen
- § 130a ZPO – Elektronisches Dokument; Verordnungsermächtigung (Abs. 1 Einreichungsmöglichkeit, Abs. 2 Bearbeitungseignung, Abs. 3 qualifizierte bzw. einfache Signatur, Abs. 4 sichere Übermittlungswege, Abs. 5 Eingangszeitpunkt und automatisierte Bestätigung, Abs. 6 Heilung): https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__130a.html
- § 130b ZPO – Gerichtliches elektronisches Dokument (Namenszusatz und qualifizierte elektronische Signatur): https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__130b.html
- § 130c ZPO – Formulare; Verordnungsermächtigung (elektronische Formulare, strukturierte maschinenlesbare Übermittlung, eID-Identifikation): https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__130c.html
- § 130d ZPO – Nutzungspflicht für Rechtsanwälte und Behörden (Satz 1 Pflicht, Satz 2 Ersatzeinreichung bei vorübergehender technischer Unmöglichkeit, Satz 3 Glaubhaftmachung und Nachreichung): https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__130d.html
- § 173 ZPO – Zustellung von elektronischen Dokumenten (Abs. 1 sicherer Übermittlungsweg, Abs. 2 Eröffnungspflicht, Abs. 3 elektronisches Empfangsbekenntnis, Abs. 4 Zustimmung und Vier-Tages-Fiktion): https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__173.html
- § 298a ZPO – Elektronische Akte; Verordnungsermächtigung (Abs. 1 elektronische Aktenführung, Abs. 2 ersetzendes Scannen und Sechs-Monats-Frist, Abs. 3 Altakten, Abs. 4 Standards): https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__298a.html
- § 43 EGZPO – Übergangsregelung zum Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz (Abs. 1 Verschlusssachen bis 31.12.2035, Abs. 2 Papierakte durch Rechtsverordnung bis einschließlich 31.12.2026): https://www.gesetze-im-internet.de/zpoeg/BJNR002440877.html
- § 2 ERVV – Anforderungen an elektronische Dokumente (Abs. 1 PDF, ergänzend TIFF; Abs. 3 XML-Strukturdatensatz mit Gericht, Aktenzeichen, Parteien und Verfahrensgegenstand): https://www.gesetze-im-internet.de/ervv/__2.html
- § 5 ERVV – Bekanntmachung technischer Standards (Dateiformatversionen, Schemadateien, Höchstgrenzen für Anzahl und Volumen, Datenträger, Signaturanbringung; Bundesanzeiger und www.justiz.de): https://www.gesetze-im-internet.de/ervv/__5.html
- § 31a BRAO – Besonderes elektronisches Anwaltspostfach (Abs. 1 empfangsbereite Einrichtung durch die BRAK, Abs. 3 Satz 1 zwei voneinander unabhängige Sicherungsmittel, Abs. 6 Pflicht zur Kenntnisnahme von Zustellungen): https://www.gesetze-im-internet.de/brao/__31a.html
- BGH, Beschluss vom 07.09.2022 – XII ZB 215/22 (einfache Signatur nach § 130a Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 ZPO: maschinenschriftliche Namenswiedergabe am Ende des Schriftsatzes; „Rechtsanwalt" ohne Namen genügt nicht): https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=XII+ZB+215%2F22