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BAG 2 AZR 191/25 — Kein Sonderkündigungsschutz für Vorfeldinitiatoren einer Personalratswahl in der Wartezeit

Veröffentlicht: 2026-09-25 · Ereignis: 2026-09-22 · rechtsprechung

# BAG 2 AZR 191/25 — Kein Sonderkündigungsschutz für Vorfeldinitiatoren einer Personalratswahl in der Wartezeit

Kurzmeldung

Der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts hat mit Urteil vom 7. Mai 2026 – 2 AZR 191/25 (am 22. September 2026 veröffentlicht) entschieden, dass der besondere Kündigungsschutz für Initiatoren einer Betriebsratswahl nach § 15 Abs. 3b KSchG weder direkt noch entsprechend auf sogenannte Vorfeldinitiatoren einer Personalratswahl im öffentlichen Dienst anwendbar ist. Geklagt hatte ein Beschäftigter des Deutschen Wetterdienstes, der noch in der gesetzlichen Wartezeit des § 1 Abs. 1 KSchG gekündigt worden war, nachdem er Vorbereitungen für eine Personalratswahl angekündigt hatte. Der Senat lehnte sowohl eine unmittelbare Anwendung als auch eine Analogie ab.

Kernfakten

| Punkt | Wert | |---|---| | Datum | 2026-09-22 (Veröffentlichung); 2026-05-07 (Urteil) | | Gericht/Institution | Bundesarbeitsgericht, Zweiter Senat | | Aktenzeichen | 2 AZR 191/25 | | Rechtsgrundlage | § 15 Abs. 3b KSchG; § 1 Abs. 1 KSchG (Wartezeit); Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG) | | Vorinstanz | Landesarbeitsgericht (Berufungsinstanz, Kündigungsschutzklage eines Beschäftigten des Deutschen Wetterdienstes) | | Wirkung | Klarstellende Auslegung, unmittelbar mit Verkündung wirksam |

Was das bedeutet

Für Beschäftigte des öffentlichen Dienstes, die eine Personalratswahl vorbereiten, besteht kein mit § 15 Abs. 3b KSchG vergleichbarer Sonderkündigungsschutz, solange die gesetzliche Wartezeit des Kündigungsschutzgesetzes noch nicht abgelaufen ist — anders als bei Initiatoren einer Betriebsratswahl in der Privatwirtschaft. Öffentliche Arbeitgeber können sich bei Kündigungen während der Wartezeit auf diese Rechtsprechung stützen; betroffene Beschäftigte sollten wissen, dass eine bloße Ankündigung, eine Personalratswahl vorzubereiten, sie vor Ablauf der Wartezeit nicht vor einer Kündigung schützt. Der Senat begründete dies unter anderem mit der im öffentlichen Dienst strukturell höheren Vertretungsquote und dem Fehlen einer vergleichbaren Regelungslücke wie bei der Betriebsratswahl.

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