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BFH VIII R 15/24 — Doppelte Haushaltsführung bei Selbständigen konkretisiert

Veröffentlicht: 2026-09-25 · Ereignis: 2026-09-24 · rechtsprechung

# BFH VIII R 15/24 — Doppelte Haushaltsführung bei Selbständigen konkretisiert

Kurzmeldung

Der VIII. Senat des Bundesfinanzhofs hat mit Urteil vom 19. Mai 2026 – VIII R 15/24 (am 24. September 2026 veröffentlicht) die Voraussetzungen einer doppelten Haushaltsführung bei Selbständigen konkretisiert. Eine doppelte Haushaltsführung liegt danach nur vor, wenn der Steuerpflichtige außerhalb des Ortes seiner eigentlichen Betriebstätigkeit einen eigenen Hausstand unterhält und zugleich am Ort der Betriebsstätte wohnt; der Mittelpunkt der gesamten betrieblichen Tätigkeit muss am Ort dieser einzigen Betriebsstätte liegen. Geklagt hatte ein selbständiger IT-Berater, der bei einem Kunden im Einsatz war und Unterkunftskosten sowie Familienheimfahrten als Betriebsausgaben geltend machte.

Kernfakten

| Punkt | Wert | |---|---| | Datum | 2026-09-24 (Veröffentlichung); 2026-05-19 (Urteil) | | Gericht/Institution | Bundesfinanzhof, VIII. Senat | | Aktenzeichen | VIII R 15/24 | | Rechtsgrundlage | § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6a EStG i. V. m. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG | | Wirkung | Klarstellende Auslegung, mit Veröffentlichung wirksam |

Was das bedeutet

Für selbständig Tätige mit Wohnsitz fernab ihres Haupttätigkeitsorts — etwa IT-Berater im Dauereinsatz beim Kunden — stellt der BFH klar, unter welchen engen Voraussetzungen Unterkunftskosten und Familienheimfahrten als Betriebsausgaben abziehbar sind. Entscheidend ist, dass der Steuerpflichtige tatsächlich an seinem haupttätigkeitsbezogenen Betriebsstätten-Ort wohnt und daneben einen eigenständigen Hausstand am eigentlichen Lebensmittelpunkt unterhält. Wer an einem Ort nur tätig ist, ohne dort auch zu wohnen, kann sich nicht auf eine doppelte Haushaltsführung berufen und muss Fahrtkosten ggf. anders (z. B. als Entfernungspauschale) geltend machen.

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