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BGH V ZR 165/25 — Wohnungseigentümer dürfen Streetart-Fassadengemälde mehrheitlich beschließen

Veröffentlicht: 2026-09-25 · Ereignis: 2026-09-25 · rechtsprechung

# BGH V ZR 165/25 — Wohnungseigentümer dürfen Streetart-Fassadengemälde mehrheitlich beschließen

Kurzmeldung

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat mit Urteil vom 25. September 2026 – V ZR 165/25 entschieden, dass eine Gemeinschaft der Wohnungseigentümer per Mehrheitsbeschluss ein Streetart-Fassadengemälde an der Außenwand des gemeinschaftlichen Eigentums gestatten darf. Der Senat ordnete das Wandgemälde als bauliche Veränderung nach § 20 Abs. 1 WEG ein, die keiner Zustimmung aller Eigentümer bedarf. Geklagt hatte ein überstimmter Eigentümer, der eine grundlegende Umgestaltung der Wohnanlage und eine unbillige Benachteiligung geltend gemacht hatte.

Kernfakten

| Punkt | Wert | |---|---| | Datum | 2026-09-25 | | Gericht/Institution | Bundesgerichtshof, V. Zivilsenat | | Aktenzeichen | V ZR 165/25 | | Rechtsgrundlage | § 20 Abs. 1 WEG | | Wirkung | Klarstellende Auslegung, unmittelbar mit Verkündung wirksam |

Was das bedeutet

Für Wohnungseigentümergemeinschaften bedeutet das Urteil, dass auch gestalterisch prägende bauliche Maßnahmen wie ein Fassadenkunstwerk mit einfacher Mehrheit beschlossen werden können, sofern sie als bauliche Veränderung nach § 20 Abs. 1 WEG zu qualifizieren sind. Einzelne Eigentümer können eine Anfechtung nicht allein darauf stützen, dass das endgültige künstlerische Ergebnis im Zeitpunkt der Beschlussfassung noch nicht feststeht — der BGH betont, dass ein kreativer Gestaltungsprozess dem Wesen von Kunst innewohnt. Verwalter und Beiräte gewinnen damit mehr Rechtssicherheit bei der Vorbereitung entsprechender Beschlüsse; überstimmte Eigentümer müssen für eine erfolgreiche Anfechtung konkrete unbillige Nachteile darlegen — eine grundlegende Umgestaltung der Wohnanlage allein genügt dafür nicht.

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