WEG-Beschluss für energetische Sanierung – Mehrheit und Kostenverteilung (§§ 20, 21 WEG) In Kraft
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Rechtsgrundlage Beschluss | § 20 Abs. 1 WEG – bauliche Veränderungen [gesetze-im-internet.de, § 20 WEG] |
| Erforderliche Mehrheit | einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen [§ 20 Abs. 1 WEG i. V. m. § 25 Abs. 1 WEG] |
| Doppelt qualifizierte Mehrheit | seit WEMoG (1.12.2020) nicht mehr erforderlich [§ 20 Abs. 1 WEG] |
| Kosten tragen alle Eigentümer, wenn … | Beschluss mit > 2/3 der abgegebenen Stimmen UND > 1/2 aller Miteigentumsanteile [§ 21 Abs. 2 Nr. 1 WEG] |
| Kosten tragen alle Eigentümer auch, wenn … | sich die Kosten innerhalb angemessener Zeit amortisieren [§ 21 Abs. 2 Nr. 2 WEG] |
| Ausnahme bei 2/3-Beschluss | greift nicht bei unverhältnismäßigen Kosten [§ 21 Abs. 2 Nr. 1 Halbs. 2 WEG] |
| Sonst: Kostentragung | nur die Eigentümer, die zugestimmt haben, nach Anteilen [§ 21 Abs. 3 WEG] |
| Verteilungsmaßstab | Verhältnis der Miteigentumsanteile (§ 16 Abs. 1 Satz 2 WEG) [§ 21 Abs. 2, Abs. 3 WEG] |
| Abweichende Verteilung | durch Beschluss möglich [§ 21 Abs. 5 WEG] |
| Grenze | keine grundlegende Umgestaltung der Wohnanlage, keine unbillige Benachteiligung [§ 20 Abs. 4 WEG] |
| Privilegierte Maßnahmen mit Anspruch | u. a. Barrierereduzierung, Laden von E-Fahrzeugen, Einbruchsschutz, Glasfaser, Steckersolargeräte [§ 20 Abs. 2 WEG] |
Geltungsbereich
Die Regeln gelten für die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (WEG) bei Maßnahmen am Gemeinschaftseigentum. Zu unterscheiden sind zwei Kategorien:
- Erhaltung (Instandhaltung und Instandsetzung) nach § 19 Abs. 2 Nr. 2 WEG – z. B. Reparatur einer defekten Heizung oder Erneuerung eines schadhaften Dachs. Sie gehört zur ordnungsmäßigen Verwaltung und wird mit einfacher Mehrheit beschlossen; die Kosten tragen stets alle Eigentümer nach Anteilen.
- Bauliche Veränderung nach § 20 WEG – Maßnahmen, die über die bloße Erhaltung hinausgehen, etwa eine erstmalige Fassadendämmung, der Austausch einer funktionierenden Heizung gegen eine Wärmepumpe oder der Einbau einer Photovoltaikanlage. Hier gilt das oben beschriebene Mehrheits- und Kostenregime.
Bei energetischen Sanierungen ist die Abgrenzung wichtig, weil viele Maßnahmen zugleich Erhaltungs- und Modernisierungselemente enthalten („modernisierende Instandsetzung"). Maßgeblich für die Kostenfolge ist, mit welcher Mehrheit der Beschluss zustande kommt.
Mehrheiten und Kostenverteilung im Überblick
| Konstellation | Beschluss möglich mit | Wer zahlt? | |---|---|---| | Einfache Mehrheit (z. B. 51 %) | einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen (§ 20 Abs. 1) | nur die zustimmenden Eigentümer (§ 21 Abs. 3) | | > 2/3 der Stimmen und > 1/2 aller Miteigentumsanteile | einfache Mehrheit genügt; das 2/3-Quorum betrifft nur die Kostenfolge | alle Eigentümer nach Anteilen (§ 21 Abs. 2 Nr. 1) | | Kosten amortisieren sich in angemessener Zeit | einfache Mehrheit | alle Eigentümer nach Anteilen (§ 21 Abs. 2 Nr. 2) | | Privilegierte Maßnahme (§ 20 Abs. 2, z. B. Wallbox) | Anspruch des einzelnen Eigentümers; Durchführung per Beschluss | grundsätzlich der verlangende Eigentümer (§ 21 Abs. 1) |
Wichtig: Die 2/3-Schwelle ist keine Beschlussvoraussetzung, sondern nur die Bedingung dafür, dass die Kosten auf alle Eigentümer verteilt werden. Beschlossen werden kann die Maßnahme bereits mit einfacher Mehrheit.
Häufige Fehler / Missverständnisse
- „Für energetische Sanierung braucht man eine doppelt qualifizierte Mehrheit." Das war die alte Rechtslage (§ 22 Abs. 2 WEG a. F. bis 30.11.2020). Seit der WEG-Reform genügt für den Beschluss die einfache Mehrheit (§ 20 Abs. 1 WEG).
- „2/3 der Anwesenden reichen für die Kostenverteilung auf alle." Nein – § 21 Abs. 2 Nr. 1 verlangt mehr als zwei Drittel der abgegebenen Stimmen UND mehr als die Hälfte ALLER Miteigentumsanteile, nicht nur der anwesenden.
- „Wer dagegen stimmt, muss trotzdem zahlen." Nur bei einem qualifizierten 2/3-Beschluss (§ 21 Abs. 2) oder bei Amortisation. Bei einfacher Mehrheit tragen nur die zustimmenden Eigentümer die Kosten (§ 21 Abs. 3).
- „Die Mehrheit kann alles beschließen." Grenze ist § 20 Abs. 4 WEG: keine grundlegende Umgestaltung der Wohnanlage, keine unbillige Benachteiligung einzelner Eigentümer.
Beispiel
Eine Eigentümergemeinschaft mit 10 Einheiten stimmt über eine Fassadendämmung ab. Anwesend sind Eigentümer mit zusammen 8 Stimmen.
- Variante A: 6 von 8 stimmen zu (75 % der abgegebenen Stimmen) und diese 6 repräsentieren 60 % aller Miteigentumsanteile. → Quorum des § 21 Abs. 2 Nr. 1 erfüllt (> 2/3 der Stimmen und > 1/2 aller Anteile): Alle 10 Eigentümer tragen die Kosten nach Anteilen.
- Variante B: 5 von 8 stimmen zu (knappe einfache Mehrheit), repräsentieren aber nur 45 % aller Anteile. → Beschluss wirksam, aber 2/3-Quorum nicht erreicht: Die Kosten tragen nur die zustimmenden Eigentümer (§ 21 Abs. 3), sofern sich die Kosten nicht ohnehin in angemessener Zeit amortisieren.
Rechtsprechungs-Hinweis
Der für das Wohnungseigentumsrecht zuständige V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat das reformierte Recht mehrfach konkretisiert:
- BGH, Urteile vom 9. Februar 2024 – V ZR 244/22 und V ZR 33/23: Maßstab für bauliche Veränderungen nach neuem WEG; die Grenze der „grundlegenden Umgestaltung" und der „unbilligen Benachteiligung" (§ 20 Abs. 4 WEG) ist eng auszulegen, gerade bei privilegierten Maßnahmen wie der Barrierereduzierung.
- BGH, Urteil vom 17. Mai 2024 – V ZR 1/24: Eine bauliche Veränderung des Gemeinschaftseigentums setzt einen Gestattungsbeschluss nach § 20 Abs. 1 WEG voraus; fehlt er, kann sogar der vermietende Eigentümer als mittelbarer Störer haften. Ein Eingriff in die Bausubstanz ist für eine bauliche Veränderung nicht erforderlich.
Für die genaue Mehrheits- und Kostenfolge im Einzelfall kommt es auf die konkrete Maßnahme und das Abstimmungsergebnis an.
Änderungsverlauf
- 2026-06-17: Erstveröffentlichung. Volltext §§ 19, 20, 21, 16 WEG (gesetze-im-internet.de) ausgewertet; Quellen-URLs mit curl auf HTTP 200 geprüft (BGH per GET/Browser-UA, 400 nur bei HEAD); BGH-Aktenzeichen V ZR 244/22, V ZR 33/23 (PM 26/2024) und V ZR 1/24 verifiziert; Frontmatter (legal_status: in_force, authority_level: A, wikidata_subjects) gesetzt. | change_type=initial_publication field=topic_lifecycle new=published reviewed_by="Andreas Warkentin"
Stand
- Stand: 2026-06-17
- Gültig ab: 2020-12-01 (WEG-Reform / WEMoG, neue Fassung der §§ 20, 21 WEG)
- Status: aktuell
- Quellenautorität: A (WEG-Gesetzestext, BGH-Rechtsprechung)
- Lizenz: CC BY 4.0
Quellen
- § 20 WEG (Bauliche Veränderungen): https://www.gesetze-im-internet.de/woeigg/__20.html
- § 21 WEG (Nutzungen und Kosten bei baulichen Veränderungen): https://www.gesetze-im-internet.de/woeigg/__21.html
- § 19 WEG (Verwaltung und Benutzung, ordnungsmäßige Erhaltung): https://www.gesetze-im-internet.de/woeigg/__19.html
- § 16 WEG (Nutzungen, Lasten und Kosten, Verteilungsmaßstab): https://www.gesetze-im-internet.de/woeigg/__16.html
- BGH, Pressemitteilung Nr. 26/2024 zu den Urteilen vom 9.2.2024 (V ZR 244/22, V ZR 33/23) – bauliche Veränderungen zur Barrierereduzierung: https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2024/2024026.html
- BGH, Urteil vom 17.5.2024 – V ZR 1/24 (Gestattungsbeschluss nach § 20 Abs. 1 WEG, Volltext): https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2024/V_ZR___1-24.pdf?__blob=publicationFile&v=1