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BFH VII R 35/24 — Gewerbesteuerbefreiung für ambulante Pflegedienste auch bei Abrechnung über SAPV-Team

Veröffentlicht: 2026-10-02 · Ereignis: 2026-10-01 · rechtsprechung

# BFH VII R 35/24 — Gewerbesteuerbefreiung für ambulante Pflegedienste auch bei Abrechnung über SAPV-Team

Kurzmeldung

Der VII. Senat des Bundesfinanzhofs hat mit Beschluss vom 28. Juli 2026 – VII R 35/24 entschieden, dass die Gewerbesteuerbefreiung nach § 3 Nr. 20 Buchst. d GewStG auch Erträge eines ambulanten Pflegedienstes erfasst, dessen Leistungen gegenüber den Krankenkassen über einen Dritten — hier eine Genossenschaft als Träger eines Palliative-Care-Teams (SAPV) — abgerechnet werden. Eine unmittelbare Kostenerstattung durch die Sozialversicherung ist nicht erforderlich. Der BFH hat die Entscheidung am 1. Oktober 2026 veröffentlicht.

Kernfakten

| Punkt | Wert | |---|---| | Datum | 2026-10-01 (Veröffentlichung); 2026-07-28 (Beschluss nach § 126a FGO) | | Gericht/Institution | Bundesfinanzhof, VII. Senat | | Aktenzeichen | VII R 35/24 (ECLI:DE:BFH:2026:B.280726.VIIR35.24.0) | | Rechtsgrundlage | § 3 Nr. 20 Buchst. d GewStG; § 71 Abs. 1 SGB XI; §§ 37b, 132d SGB V; § 13 Abs. 2 SGB V | | Wirkung | Revision des Finanzamts gegen FG Düsseldorf (7 K 2517/21 G) zurückgewiesen; Gewerbesteuermessbescheide 2015–2018 bleiben aufgehoben |

Was das bedeutet

Eine GmbH betrieb einen ambulanten Pflegedienst mit Schwerpunkt spezialisierte ambulante Palliativversorgung (SAPV). Rund 80 % ihrer Erträge stammten aus Pflegeleistungen, die sie als Mitglied eines Palliative-Care-Teams erbrachte; abgerechnet wurde gegenüber einer eG, die ihrerseits mit den Krankenkassen abrechnete. Das Finanzamt sah darin Leistungen an die eG und setzte Gewerbesteuer fest.

Der BFH folgt dem nicht. Die Befreiung ist tätigkeitsbezogen: Entscheidend ist, dass der Pflegedienst Pflegeleistungen tatsächlich gegenüber kranken oder pflegebedürftigen Personen erbringt — die zivilrechtliche Leistungs- und Abrechnungskette ist unerheblich. Für die 40 %-Grenze genügt, dass die Pflegekosten in mindestens 40 % der Fälle wirtschaftlich ganz oder überwiegend von Sozialversicherungs- oder Sozialhilfeträgern getragen werden; der Zahlungsweg spielt keine Rolle. Die Feststellungslast dafür trägt der Steuerpflichtige.

Für kleinere Pflegedienste in SAPV-Verbünden und vergleichbaren arbeitsteiligen Strukturen bringt die Entscheidung Rechtssicherheit. Nicht begünstigt bleiben laut BFH anderweitige gewerbliche Leistungen an Dritte, etwa bloße Personalgestellung.

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