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Bundeserprobungsgesetz verkündet — Reallabore und allgemeine Erprobungsklausel (BGBl. 2026 I Nr. 289)

Veröffentlicht: 2026-10-09 · Ereignis: 2026-10-09 · gesetzgebung

# Bundeserprobungsgesetz verkündet — Reallabore und allgemeine Erprobungsklausel (BGBl. 2026 I Nr. 289)

Kurzmeldung

Das Gesetz zur Stärkung des Innovations- und Wirtschaftsstandorts Deutschland durch Erprobungsfreiräume ist am 9. Oktober 2026 im Bundesgesetzblatt verkündet worden (BGBl. 2026 I Nr. 289, ausgefertigt am 06.10.2026, federführend: Bundesministerium für Wirtschaft und Energie). Kern ist Artikel 1, das Bundeserprobungsgesetz (BErpG): Es schafft einen einheitlichen Rahmen für Reallabore und eine allgemeine Erprobungsklausel für Verwaltungs- und Genehmigungsverfahren. Der Bundestag hatte das Gesetz am 25. Juni 2026 in der Fassung der Beschlussempfehlung (BT-Drs. 21/6698) angenommen.

Kernfakten

| Punkt | Wert | |---|---| | Datum | 2026-10-09 (Verkündung im BGBl.) | | Gericht/Institution | Bundestag (Beschluss 25.06.2026), Bundesrat (Zustimmung); federführend BMWE | | Aktenzeichen | BGBl. 2026 I Nr. 289; BT-Drs. 21/218, 21/6698 | | Rechtsgrundlage | Art. 1 BErpG (§§ 1–4 u. a.); Art. 2–7: Änderungen von SGB V, OZG, JuSchG, Unternehmensbasisdatenregistergesetz, TKG, LuftVG | | Wirkung | Inkrafttreten am Tag nach der Verkündung (Art. 8 in der beschlossenen Fassung, BT-Drs. 21/6698) |

Was das bedeutet

Nach § 3 BErpG können oberste Bundes- oder Landesbehörden auf Antrag befristete Abweichungen von verwaltungsrechtlichen Bundesregelungen zu Verfahren, Form und Zuständigkeiten genehmigen, um schnellere, günstigere oder digitalere Verfahren zu erproben. Materielles Recht bleibt unberührt; Steuer-, Abgabe- und sozialversicherungsbezogene Meldepflichten sind ausdrücklich ausgenommen. Antragsberechtigt sind juristische Personen des öffentlichen Rechts, etwa Kommunen. Daneben schafft das Gesetz fachgesetzliche Experimentierklauseln, u. a. im Onlinezugangsgesetz zur Erprobung der EUDI-Wallet, im Jugendschutzgesetz (§ 14b JuSchG: automatisierte Bewertungssysteme bei Alterskennzeichen), im TKG (§ 208a) und im Luftverkehrsgesetz. Für Unternehmen und Start-ups bedeutet das: Reallabore sollen einheitlicher und innovationsfreundlicher genehmigt werden; das Reallabore-Innovationsportal wird für eine vierjährige Pilotphase gesetzlich verankert.

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