BFH II B 87/25 — Gutachten zum niedrigeren gemeinen Wert (§ 198 BewG) darf nicht pauschal wegen höheren Kaufpreises verworfen werden
# BFH II B 87/25 — Gutachten zum niedrigeren gemeinen Wert (§ 198 BewG) darf nicht pauschal wegen höheren Kaufpreises verworfen werden
Kurzmeldung
Der II. Senat des Bundesfinanzhofs hat mit Beschluss vom 4. August 2026 – II B 87/25 entschieden, dass ein Finanzgericht ein Sachverständigengutachten zum Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts von Grundbesitz (§ 198 Abs. 2 BewG) nicht pauschal unter Hinweis auf einen später erzielten höheren Kaufpreis zurückweisen darf. Das verletzt die Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 FGO) und die Pflicht, das Gesamtergebnis des Verfahrens zu würdigen (§ 96 Abs. 1 FGO). Der Beschluss wurde am 1. Oktober 2026 als V-Entscheidung veröffentlicht.
Kernfakten
| Punkt | Wert | |---|---| | Datum | 2026-10-01 (Veröffentlichung); 2026-08-04 (Beschluss) | | Gericht/Institution | Bundesfinanzhof, II. Senat | | Aktenzeichen | II B 87/25 (Vorinstanz: FG Düsseldorf, 27.11.2025 – 11 K 2562/22 BG) | | Rechtsgrundlage | § 198 Abs. 2 und 3 BewG, § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO, § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO | | Wirkung | Nichtzulassungsbeschwerde erfolgreich; FG-Urteil aufgehoben, Zurückverweisung |
Was das bedeutet
Ein Erbe hatte für zwei geerbte, gemischt genutzte Grundstücke Gutachten eines öffentlich bestellten Sachverständigen vorgelegt (210.000 € und 305.000 €); das Finanzamt stellte höhere Grundbesitzwerte fest und verwies auf den späteren Verkaufspreis von insgesamt 900.000 €. Der BFH stellt klar: Ein ordnungsgemäß erstelltes, plausibles Gutachten ist regelmäßig zu übernehmen. Einzelne Mängel rechtfertigen es nicht, das ganze Gutachten zu verwerfen; Finanzamt und Gericht müssen sich mit den Ansätzen des Sachverständigen – etwa Abschlägen für Mängel und Sanierungsbedarf – im Einzelnen auseinandersetzen. Ein zeitnaher Kaufpreis (§ 198 Abs. 3 BewG) dient nach dem klaren Wortlaut nur dem Nachweis eines niedrigeren Werts; einen höheren als den gesetzlich ermittelten Wert begründet er nicht. Für Erben und Beschenkte stärkt das die Position beim Gutachten-Nachweis.
Für vertiefte Information
- [Immobilienbewertung für die Erbschaftsteuer (§§ 176–198 BewG)](/fakten/immobilienbewertung-erbschaftsteuer-bewg.html)
- [Erbschaftsteuer-Freibeträge 2026](/fakten/erbschaftsteuer-freibetraege-2026.html)
Quelle
- Bundesfinanzhof, Beschluss vom 04.08.2026 – II B 87/25, Entscheidungen online (veröffentlicht 01.10.2026): https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE202610181/
Stand
- News-Publikation: 2026-10-13
- Ereignis-Datum: 2026-10-01
- Rechtsbereich: Erbrecht (Erbschaftsteuer/Bewertung)
- Autorität: A
- Lizenz: CC BY 4.0