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BFH II B 87/25 — Gutachten zum niedrigeren gemeinen Wert (§ 198 BewG) darf nicht pauschal wegen höheren Kaufpreises verworfen werden

Veröffentlicht: 2026-10-13 · Ereignis: 2026-10-01 · rechtsprechung

# BFH II B 87/25 — Gutachten zum niedrigeren gemeinen Wert (§ 198 BewG) darf nicht pauschal wegen höheren Kaufpreises verworfen werden

Kurzmeldung

Der II. Senat des Bundesfinanzhofs hat mit Beschluss vom 4. August 2026 – II B 87/25 entschieden, dass ein Finanzgericht ein Sachverständigengutachten zum Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts von Grundbesitz (§ 198 Abs. 2 BewG) nicht pauschal unter Hinweis auf einen später erzielten höheren Kaufpreis zurückweisen darf. Das verletzt die Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 FGO) und die Pflicht, das Gesamtergebnis des Verfahrens zu würdigen (§ 96 Abs. 1 FGO). Der Beschluss wurde am 1. Oktober 2026 als V-Entscheidung veröffentlicht.

Kernfakten

| Punkt | Wert | |---|---| | Datum | 2026-10-01 (Veröffentlichung); 2026-08-04 (Beschluss) | | Gericht/Institution | Bundesfinanzhof, II. Senat | | Aktenzeichen | II B 87/25 (Vorinstanz: FG Düsseldorf, 27.11.2025 – 11 K 2562/22 BG) | | Rechtsgrundlage | § 198 Abs. 2 und 3 BewG, § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO, § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO | | Wirkung | Nichtzulassungsbeschwerde erfolgreich; FG-Urteil aufgehoben, Zurückverweisung |

Was das bedeutet

Ein Erbe hatte für zwei geerbte, gemischt genutzte Grundstücke Gutachten eines öffentlich bestellten Sachverständigen vorgelegt (210.000 € und 305.000 €); das Finanzamt stellte höhere Grundbesitzwerte fest und verwies auf den späteren Verkaufspreis von insgesamt 900.000 €. Der BFH stellt klar: Ein ordnungsgemäß erstelltes, plausibles Gutachten ist regelmäßig zu übernehmen. Einzelne Mängel rechtfertigen es nicht, das ganze Gutachten zu verwerfen; Finanzamt und Gericht müssen sich mit den Ansätzen des Sachverständigen – etwa Abschlägen für Mängel und Sanierungsbedarf – im Einzelnen auseinandersetzen. Ein zeitnaher Kaufpreis (§ 198 Abs. 3 BewG) dient nach dem klaren Wortlaut nur dem Nachweis eines niedrigeren Werts; einen höheren als den gesetzlich ermittelten Wert begründet er nicht. Für Erben und Beschenkte stärkt das die Position beim Gutachten-Nachweis.

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