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BFH II R 15/23 — Negativer Wert des Kommanditanteils am Gesamthandsvermögen mindert den Schenkungsteuerwert (§ 97 Abs. 1a BewG)

Veröffentlicht: 2026-10-13 · Ereignis: 2026-10-08 · rechtsprechung

# BFH II R 15/23 — Negativer Wert des Kommanditanteils am Gesamthandsvermögen mindert den Schenkungsteuerwert (§ 97 Abs. 1a BewG)

Kurzmeldung

Der II. Senat des Bundesfinanzhofs hat mit Urteil vom 29. Juli 2026 – II R 15/23 entschieden: Ist der nach § 97 Abs. 1a Nr. 1 BewG ermittelte Wert des Anteils eines Kommanditisten am Gesamthandsvermögen negativ, ist dieser negative Wert bei der Bewertung des Kommanditanteils für die Schenkungsteuer anzusetzen – auch wenn der Kommanditist seine Einlage voll erbracht hat und nicht nachschusspflichtig ist. Der BFH stellt sich damit gegen die Verwaltungsauffassung (R B 97.5 Abs. 2 ErbStR 2019). Die Entscheidung wurde am 8. Oktober 2026 veröffentlicht (V-Entscheidung).

Kernfakten

| Punkt | Wert | |---|---| | Datum | 2026-10-08 (Veröffentlichung); 2026-07-29 (Urteil) | | Gericht/Institution | Bundesfinanzhof, II. Senat | | Aktenzeichen | II R 15/23 (Vorinstanz: FG München, 10.05.2023 – 4 K 1420/20) | | Rechtsgrundlage | § 97 Abs. 1a Nr. 1 BewG, § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BewG, § 10 Abs. 1 ErbStG | | Wirkung | Revision erfolgreich; Wert des Anteils am Betriebsvermögen auf 933.063 € statt 1.500.000 € festgestellt |

Was das bedeutet

Im Streitfall übertrug ein Kommanditist 90 % seines Kommanditanteils samt 1,5 Mio. € Darlehensforderung (Sonderbetriebsvermögen) im Wege der vorweggenommenen Erbfolge an seinen Neffen. Das Finanzamt setzte den anteiligen negativen Substanzwert des Gesamthandsvermögens (−566.937 €) mit 0 € an. Der BFH hält das für unzulässig: § 97 Abs. 1a BewG sei eine unmissverständliche, typisierende Berechnungsvorschrift, die nicht zwischen positiven und negativen Werten oder nach der Haftung unterscheidet; eine teleologische Reduktion scheide aus. Die Pflicht, künftige Gewinne zum Ausgleich des negativen Kapitalkontos zu verwenden, sei wirtschaftlich bereits eine gegenwärtige Belastung. Für Schenkungen und Erbfälle mit KG-Anteilen bedeutet das: Ein negativer Gesamthandswert kann mit Sonderbetriebsvermögen verrechnet werden; abweichende Feststellungen nach den ErbStR sollten geprüft werden. Einen Gestaltungsmissbrauch sah der BFH im Streitfall nicht.

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