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BFH II R 11/24 — Überhöhter Grundstückskaufpreis einer GmbH: Grunderwerbsteuer auf vollen Kaufpreis neben Schenkungsteuer wegen vGA ist kein Widerstreit (§ 174 Abs. 1 AO)

Veröffentlicht: 2026-10-15 · Ereignis: 2026-10-15 · rechtsprechung

# BFH II R 11/24 — Überhöhter Grundstückskaufpreis einer GmbH: Grunderwerbsteuer auf vollen Kaufpreis neben Schenkungsteuer wegen vGA ist kein Widerstreit (§ 174 Abs. 1 AO)

Kurzmeldung

Der II. Senat des Bundesfinanzhofs hat mit Urteil vom 29. Juli 2026 (II R 11/24, veröffentlicht am 15. Oktober 2026) entschieden: Kauft eine GmbH ein Grundstück zu einem Preis über dessen Wert, liegt keine widerstreitende Steuerfestsetzung nach § 174 Abs. 1 Satz 1 AO vor, wenn auf den Mehrbetrag Schenkungsteuer wegen einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) und zugleich Grunderwerbsteuer auf die volle Gegenleistung festgesetzt wird. Der BFH hob das stattgebende Urteil des FG Mecklenburg-Vorpommern auf und wies die Klage ab.

Kernfakten

| Punkt | Wert | |---|---| | Datum | Urteil 29.07.2026; Veröffentlichung (V-Entscheidung) 15.10.2026 | | Gericht/Institution | Bundesfinanzhof, II. Senat | | Aktenzeichen | II R 11/24 (ECLI:DE:BFH:2026:U.290726.IIR11.24.0) | | Rechtsgrundlage | § 174 Abs. 1 Satz 1 AO; § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Nr. 2 Satz 1 GrEStG; § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG | | Vorinstanz | FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 19.09.2023 – 1 K 233/22 (aufgehoben) | | Sachverhalt | Kaufpreis 1.100.000 €, festgestellter Grundstückswert 480.000 €; Grunderwerbsteuer 38.500 € (bestandskräftig), Schenkungsteuer 175.590 € gegenüber dem Verkäufer | | Wirkung | Klage auf Herabsetzung der Grunderwerbsteuer abgewiesen; keine Änderung nach § 174 Abs. 1 AO |

Was das bedeutet

Nach den Gründen liegt zwar ein einheitlicher Lebenssachverhalt vor, die beiden Festsetzungen schließen einander aber nicht denknotwendig aus. Das Ausschließlichkeitsverhältnis zwischen Grunderwerb- und Schenkungsteuer (§ 3 Nr. 2 Satz 1 GrEStG) betrifft nur die (gemischte) Schenkung eines Grundstücks, also eine Gegenleistung unter Wert – nicht den umgekehrten Fall einer überhöhten Gegenleistung. Gegenstand der Schenkung war hier eine Zuwendung der Alleingesellschafterin an ihren Lebensgefährten über eine vGA, nicht das Grundstück. Die Grunderwerbsteuer bemisst sich nach § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG nach der vereinbarten Gegenleistung; der gemeine Wert des Grundstücks ist dafür grundsätzlich ohne Bedeutung, auch wenn die Gegenleistung ihn übersteigt. Für GmbHs und Gesellschafter heißt das: Bei Grundstückskäufen von nahestehenden Personen zu überhöhten Preisen droht eine Belastung mit beiden Steuern, ohne dass § 174 Abs. 1 AO eine Korrektur der Grunderwerbsteuer eröffnet.

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