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BVerfG 2 BvR 1426/26 – Verfassungsbeschwerde gegen Bußgeldverbot der „Punkteübernahme“ (§ 23 Abs. 2 i.V.m. § 4c StVG) unzulässig

Veröffentlicht: 2026-10-15 · Ereignis: 2026-10-14 · rechtsprechung

# BVerfG 2 BvR 1426/26 – Verfassungsbeschwerde gegen Bußgeldverbot der „Punkteübernahme“ (§ 23 Abs. 2 i.V.m. § 4c StVG) unzulässig

Kurzmeldung

Die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat mit Beschluss vom 16. September 2026 (Az. 2 BvR 1426/26) eine Verfassungsbeschwerde gegen die Neuregelung des § 23 Abs. 2 in Verbindung mit § 4c StVG nicht zur Entscheidung angenommen. Die Regelung verbietet bußgeldbewehrt die sogenannte Punkteübernahme. Veröffentlicht wurde der Beschluss mit Pressemitteilung Nr. 63/2026 am 14. Oktober 2026. Das Verbot bleibt damit unverändert anwendbar.

Kernfakten

| Punkt | Wert | |---|---| | Datum | 2026-10-14 (Veröffentlichung, PM Nr. 63/2026); Beschluss vom 16.09.2026 | | Gericht/Institution | Bundesverfassungsgericht, 2. Senat, 1. Kammer | | Aktenzeichen | 2 BvR 1426/26 | | Rechtsgrundlage | § 23 Abs. 2 i.V.m. § 4c StVG; geprüft am Übermaßverbot (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG) | | Wirkung | Verfassungsbeschwerde unzulässig (nicht substantiiert); Höchstgeldbuße laut PM 30.000 Euro |

Was das bedeutet

Bußgeldbewehrt verboten ist es nach der Pressemitteilung, über den Beteiligten an einer punktebewerteten Verkehrsordnungswidrigkeit zu täuschen oder dies zu unternehmen bzw. anzubieten, sowie den Kontakt zu einer dazu bereiten Person zu vermitteln oder eine solche Vermittlung anzubieten. Betroffen sind damit nicht nur gewerbliche „Punktehändler“, sondern auch private Absprachen: Das Gericht verweist auf die Erkenntnis des Gesetzgebers, dass ein erheblicher Teil der täuschungsbedingten Punkteübernahmen im privaten Bereich stattfindet. Die Höchstgeldbuße von 30.000 Euro zielt laut Gesetzgeber auf gewerbsmäßiges Handeln; im Einzelfall ist eine den Umständen angemessene Geldbuße festzusetzen. Eine inhaltliche Bestätigung der Verfassungsmäßigkeit ist der Kammerbeschluss nicht – die Beschwerde scheiterte an der fehlenden Substantiierung.

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