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BFH III R 29/23 — Keine erweiterte Gewerbesteuer-Kürzung (§ 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG) bei Gründung von GmbHs für andere

Veröffentlicht: 2026-10-24 · Ereignis: 2026-10-22 · rechtsprechung

# BFH III R 29/23 — Keine erweiterte Gewerbesteuer-Kürzung (§ 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG) bei Gründung von GmbHs für andere

Kurzmeldung

Der III. Senat des Bundesfinanzhofs hat mit Urteil vom 18. Juni 2026 (III R 29/23, am 22. Oktober 2026 in „Entscheidungen online" eingestellt) entschieden: Wer als grundbesitzverwaltendes Unternehmen GmbHs von Anfang an für andere gründet und die Anteile alsbald überträgt, verwaltet nicht nur eigenes Kapitalvermögen. Die erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG ist dann wegen Verstoßes gegen das Ausschließlichkeitsgebot ausgeschlossen. Der BFH hob das Urteil des FG Berlin-Brandenburg auf und wies die Klage ab.

Kernfakten

| Punkt | Wert | |---|---| | Datum | Urteil 18.06.2026; Veröffentlichung 22.10.2026 | | Gericht/Institution | Bundesfinanzhof, III. Senat | | Aktenzeichen | III R 29/23 (ECLI:DE:BFH:2026:U.180626.IIIR29.23.0) | | Rechtsgrundlage | § 9 Nr. 1 Satz 1 und 2 ff. GewStG (Veranlagungszeitraum 2016) | | Vorinstanz | FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19.09.2023 – 8 K 8162/21 (aufgehoben) | | Tenor | Revision des Finanzamts erfolgreich; Klage abgewiesen; Kosten trägt die Klägerin | | Wirkung | Rechtsprechung zum Ausschließlichkeitsgebot; keine Gesetzesänderung |

Was das bedeutet

Für grundbesitzverwaltende Unternehmen, die zusätzlich GmbHs „auf Vorrat" oder auf Bestellung gründen und die Anteile zeitnah an Gesellschafter oder nahestehende Personen übertragen, entfällt nach dem Urteil die erweiterte Kürzung. Das Gericht verlangt keine für Dritte erkennbare Marktbeteiligung: Wegen des Trennungsprinzips gelten Gesellschafter und nahestehende Personen bei Austauschgeschäften grundsätzlich als Dritte. Solche Gründungen sind weder begünstigte Tätigkeit noch unschädliche Nebentätigkeit. Offen ließ der Senat, wann Anteilsumschichtungen als gewerbliche Händlertätigkeit gelten und ob die Drei-Objekt-Grenze auf GmbH-Anteile übertragbar ist. Betroffene sollten ihre Tätigkeitsfelder auf Ausschließlichkeit prüfen.

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