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Gesetz zur Modernisierung des Produkthaftungsrechts verkündet (BGBl. 2026 I Nr. 321) – neues ProdHaftG gilt ab 09.12.2026

Veröffentlicht: 2026-10-29 · Ereignis: 2026-10-27 · gesetzgebung

# Gesetz zur Modernisierung des Produkthaftungsrechts verkündet (BGBl. 2026 I Nr. 321) – neues ProdHaftG gilt ab 09.12.2026

Kurzmeldung

Das Gesetz zur Modernisierung des Produkthaftungsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften ist am 27.10.2026 in BGBl. 2026 I Nr. 321 verkündet worden (Ausfertigung 22.10.2026, Federführung Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz). Es setzt die neue EU-Produkthaftungsrichtlinie (EU) 2024/2853 um und fasst das Produkthaftungsgesetz von 1989 vollständig neu. Der Bundestag hatte den Entwurf (BT-Drs. 21/4297) am 08.10.2026 in der Fassung der Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses (BT-Drs. 21/8429) angenommen.

Kernfakten

| Punkt | Wert | |---|---| | Datum | 2026-10-27 (Verkündung); Ausfertigung 22.10.2026 | | Gericht/Institution | Bundesgesetzgeber; Federführung Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz | | Aktenzeichen | BGBl. 2026 I Nr. 321; BT-Drs. 21/4297 (Regierungsentwurf), 21/8429 (Beschlussempfehlung); GESTA C050; FNA neu 400-18 | | Rechtsgrundlage | ProdHaftG n. F. (Art. 1); Richtlinie (EU) 2024/2853 (Umsetzungsfrist nach Art. 22 Abs. 1: 09.12.2026) | | Wirkung | Laut Beschlussempfehlung (Art. 17): Inkrafttreten grundsätzlich am 09.12.2026; Art. 2 und 5 bis 16 am Tag nach der Verkündung. Altes ProdHaftG gilt nach § 23 ProdHaftG n. F. weiter für Produkte, die bis einschließlich 08.12.2026 in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wurden. |

Was das bedeutet

Nach dem beschlossenen Text (BT-Drs. 21/8429) ist Software künftig ausdrücklich ein Produkt (§ 2 Abs. 1 Nr. 3) – damit auch KI-Systeme; ausgenommen bleibt freie und Open-Source-Software, die außerhalb einer Geschäftstätigkeit entwickelt oder bereitgestellt wird. Ersatzfähig wird auch die Vernichtung oder Beschädigung nicht beruflich genutzter Daten (§ 1 Abs. 1 Nr. 3), und anerkannte psychische Gesundheitsbeeinträchtigungen sind erfasst. Neben dem Hersteller können bei Herstellern außerhalb der EU Importeur, Beauftragter, Fulfilment-Dienstleister sowie unter Voraussetzungen Lieferanten und Online-Plattformen haften (§§ 10–13). Hinzu kommen Offenlegungspflichten für Beweismittel und gesetzliche Vermutungen zugunsten Geschädigter (§§ 19, 20); die Ansprüche verjähren in drei Jahren und erlöschen grundsätzlich zehn Jahre nach Inverkehrbringen (§§ 16, 17). Hersteller, Händler, Plattformbetreiber und Softwareanbieter sollten Produkt-, Update- und Dokumentationsprozesse bis zum 09.12.2026 prüfen. Hinweis: Der Regelungstext im BGBl. war per Abruf nicht maschinenlesbar; die Angaben stützen sich auf die vom Bundestag angenommene Ausschussfassung (Vorabfassung).

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