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Frist 31.12.2026 – noch 60 Tage für die Registrierung von Feuerwerk-Bestandsherstellern beim Umweltbundesamt (§ 29 Abs. 1 EWKFondsG)

Veröffentlicht: 2026-11-01 · Ereignis: 2026-12-31 · frist

# Frist 31.12.2026 – noch 60 Tage für die Registrierung von Feuerwerk-Bestandsherstellern beim Umweltbundesamt (§ 29 Abs. 1 EWKFondsG)

Kurzmeldung

Hersteller von Feuerwerkskörpern, die ihre Tätigkeit bereits vor dem 1. Januar 2026 aufgenommen haben, müssen sich nach § 29 Abs. 1 Einwegkunststofffondsgesetz (EWKFondsG) bis zum 31. Dezember 2026 gemäß § 7 beim Umweltbundesamt registrieren lassen. Nicht in Deutschland niedergelassene Bestandshersteller müssen bis zum selben Tag einen Bevollmächtigten nach § 10 beauftragen (§ 29 Abs. 3). Ab dem 1. Januar 2027 greift für Feuerwerkskörper das Vertriebsverbot für Produkte nicht registrierter Hersteller (§ 29 Abs. 2 i. V. m. § 9). Dies ist die 60-Tage-Erinnerung.

Kernfakten

| Punkt | Wert | |---|---| | Datum | 2026-12-31 (Registrierungs- und Bevollmächtigtenfrist) | | Gericht/Institution | Umweltbundesamt (Registrierung und Bußgeldbehörde, § 26 Abs. 3 EWKFondsG) | | Aktenzeichen | – (gesetzliche Frist) | | Rechtsgrundlage | § 29 Abs. 1–3 i. V. m. §§ 7, 9, 10 EWKFondsG | | Restlaufzeit | 60 Tage (Stand 01.11.2026) | | Wirkung | Registrierung bis 31.12.2026; § 9 (Vertriebsverbot) für Feuerwerkskörper ab 01.01.2027; Abgabe erstmals für Kalenderjahr 2027 (§ 29 Abs. 5); erste Datenmeldung bis 15.05.2028 (§ 29 Abs. 4) | | Bußgeldrahmen | bis 100.000 € bei fehlender/verspäteter Registrierung (§ 26 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2); bis 10.000 € bei nicht rechtzeitiger Beauftragung eines Bevollmächtigten (§ 26 Abs. 1 Nr. 7, Abs. 2) |

Was das bedeutet

Betroffen sind Hersteller von Feuerwerkskörpern (Herstellerbegriff nach § 3 EWKFondsG), die bereits vor 2026 am Markt tätig waren. Ab dem 1. Januar 2027 dürfen Feuerwerkskörper nicht registrierter Hersteller nicht gewerbsmäßig zum Verkauf angeboten werden; Online-Marktplätze dürfen ihr Anbieten nicht ermöglichen und Fulfilment-Dienstleister keine Leistungen dafür erbringen (§ 9 Abs. 2–4). Für Händler bedeutet das: Vor der Saison 2027 sollte geprüft werden, ob die Lieferanten registriert sind. Die Höhe der Abgabe pro Kilogramm für Feuerwerkskörper ist im verlinkten Topic beschrieben; diese Meldung nennt nur die Fristen aus dem Gesetzestext.

Für vertiefte Information

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