EU-Einwegkunststoffrichtlinie (RL 2019/904) – Plastikverbote, Kennzeichnung, Einwegkunststofffonds & Feuerwerk-Abgabe 2027 In Kraft
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| EU-Rechtsakt | Richtlinie (EU) 2019/904 über die Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt CELEX:32019L0904, [EUR-Lex] |
| Datum / Veröffentlichung | 05.06.2019, ABl. L 155 vom 12.06.2019, S. 1 |
| Inkrafttreten | 02.07.2019 (20. Tag nach Veröffentlichung, Art. 18) |
| Rechtsnatur | Richtlinie → nationale Umsetzung nötig |
| Umsetzungsfrist | 03.07.2021 (Art. 17 Abs. 1) |
| Verbote (Art. 5, Anhang Teil B) | anwendbar seit 03.07.2021 |
| Kennzeichnung (Art. 7) | anwendbar seit 03.07.2021 |
| Fest verbundene Deckel (Art. 6 Abs. 1) | Getränkebehälter bis 3 l, anwendbar seit 03.07.2024 |
| Rezyklatanteil (Art. 6 Abs. 5) | PET-Getränkeflaschen ≥ 25 % ab 2025; alle Getränkeflaschen ≥ 30 % ab 2030 (Durchschnitt je Mitgliedstaat) |
| Getrennte Sammlung (Art. 9) | Getränkeflaschen bis 3 l: 77 % bis 2025, 90 % bis 2029 |
| Verbrauchsminderung (Art. 4) | Becher und To-go-Lebensmittelbehälter: messbare Minderung bis 2026 gegenüber 2022 |
| Herstellerverantwortung (Art. 8) | spätestens ab 31.12.2024; für Tabakfilter (Anhang Teil E Abschn. III) und ältere Systeme ab 05.01.2023 |
| Sanktionen (Art. 14) | legen die Mitgliedstaaten fest („wirksam, verhältnismäßig, abschreckend“) |
| EU-Bewertung (Art. 15) | Kommission bis 03.07.2027, ggf. mit Gesetzgebungsvorschlag |
| DE: Verbote | EWKVerbotsV, Bußgeld bis 100.000 € |
| DE: Kennzeichnung | EWKKennzV |
| DE: Abgabe | EWKFondsG vom 11.05.2023 (BGBl. 2023 I Nr. 124) + EWKFondsV vom 11.10.2023 (BGBl. 2023 I Nr. 274) |
| DE: Meldefrist | jährlich 15. Mai für das Vorjahr, über die UBA-Plattform DIVID |
| DE: Bußgeld EWKFondsG | bis 100.000 € (z. B. fehlende Registrierung, Anbieten von Produkten unregistrierter Hersteller), sonst bis 10.000 € (§ 26 Abs. 2 EWKFondsG) |
| DE: Änderung 2026 | Gesetz vom 13.07.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 207, PPWR-Anpassungsgesetz) ändert EWKFondsG, EWKVerbotsV u. a.; Teile in Kraft am 12.08.2026 und 01.01.2027 |
Geltungsbereich
Die Richtlinie erfasst Einwegkunststoffartikel, also Produkte, die ganz oder teilweise aus Kunststoff bestehen und nicht für mehrfache Verwendung konzipiert sind. Dazu kommen Artikel aus oxo-abbaubarem Kunststoff und Fanggeräte, die Kunststoff enthalten (Art. 2). Welche Pflicht für welches Produkt gilt, regelt der Anhang in den Teilen A bis G.
Verpflichtete in Deutschland sind vor allem Hersteller im Sinne des § 3 Nr. 3 EWKFondsG: Wer im Inland niedergelassen ist und als Produzent, Befüller, Verkäufer oder Importeur gewerbsmäßig Einwegkunststoffprodukte erstmals auf dem deutschen Markt bereitstellt. Hersteller ist auch, wer im Ausland sitzt und per Fernabsatz direkt an Verbraucher oder andere Nutzer in Deutschland verkauft (BMUKN-FAQ). Betroffen sind damit Lebensmittel- und Getränkehersteller, Gastronomie- und To-go-Anbieter, die Verpackungen selbst befüllen, Importeure, Online-Händler sowie Betreiber von Marktplätzen und Fulfillment-Dienstleister.
Verbraucher sind nicht abgabepflichtig. Sie spüren die Richtlinie über verbotene Produkte, Hinweise auf Verpackungen, fest verbundene Deckel und Mehrwegangebote.
Detail: Was verboten ist (Art. 5 RL, § 3 EWKVerbotsV)
Seit dem 3. Juli 2021 dürfen folgende Produkte nicht mehr erstmals in Verkehr gebracht werden (§ 3 EWKVerbotsV):
- Wattestäbchen (außer Medizinprodukte),
- Besteck (Gabeln, Messer, Löffel, Essstäbchen),
- Teller,
- Trinkhalme (außer Medizinprodukte),
- Rührstäbchen,
- Luftballonstäbe (außer für industrielle oder gewerbliche Zwecke ohne Abgabe an Verbraucher),
- Lebensmittelbehälter aus expandiertem Polystyrol (Styropor) für den Sofortverzehr oder To-go,
- Getränkebehälter und Getränkebecher aus expandiertem Polystyrol, einschließlich Deckeln,
- alle Produkte aus oxo-abbaubarem Kunststoff.
Verboten ist das erstmalige Bereitstellen auf dem Markt. Ware, die vor dem Stichtag schon an Händler geliefert war, durfte abverkauft werden. Das gilt heute praktisch nicht mehr.
Detail: Kennzeichnung und Deckel (Art. 6, 7 RL)
Kennzeichnung (EWKKennzV, seit 03.07.2021): Hygieneeinlagen und Tampons (inkl. Applikatoren), Feuchttücher, Tabakprodukte mit Filtern und Getränkebecher tragen ein EU-einheitliches Piktogramm. Es weist darauf hin, dass das Produkt Kunststoff enthält, und warnt vor der Umweltschädigung durch Wegwerfen (EWKKennzV).
Fest verbundene Deckel (seit 03.07.2024): Einweg-Getränkebehälter aus Kunststoff bis 3 Liter dürfen nur noch in Verkehr gebracht werden, wenn Verschluss und Deckel während der Nutzung am Behälter befestigt bleiben (Art. 6 Abs. 1). Deckel aus Metall oder Glas mit Kunststoffdichtung zählen nicht als Kunststoffdeckel (Art. 6 Abs. 2).
Rezyklatquote: PET-Flaschen müssen ab 2025 im Landesdurchschnitt mindestens 25 % recycelten Kunststoff enthalten, ab 2030 alle Getränkeflaschen mindestens 30 % (Art. 6 Abs. 5). In Deutschland war das bisher im Verpackungsgesetz geregelt. Seit dem 12.08.2026 gelten für Verpackungen vorrangig die unmittelbar anwendbare PPWR (VO 2025/40) und das deutsche Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG). Die genaue Fundstelle der deutschen Rezyklat-, Deckel- und Mehrwegangebotsregeln nach dem Rechtswechsel ist hier noch nicht abschließend geprüft (siehe Stand).
Detail: Einwegkunststofffonds – die Abgabe (Art. 8 RL, EWKFondsG)
Deutschland setzt die Herstellerverantwortung nicht über private Systeme um, sondern über eine Sonderabgabe in einen staatlichen Fonds beim Umweltbundesamt (UBA). Aus dem Fonds erhalten Kommunen Geld für Straßenreinigung, Papierkörbe, Entsorgung und Sensibilisierung, verteilt nach einem Punktesystem (§ 3 EWKFondsV).
Ablauf für Hersteller:
- Registrierung auf der UBA-Plattform DIVID (ELSTER-Zertifikat nötig). Bestandshersteller mussten sich bis 31.12.2024 registrieren, neue Hersteller vor Aufnahme der Tätigkeit.
- Jährliche Meldung der im Vorjahr in Verkehr gebrachten Masse bis zum 15. Mai. 2025 hatte das UBA die Frist einmalig bis 15.06.2025 verlängert und auf die Prüfung verzichtet.
- Prüfung der Meldung durch Sachverständige, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder vereidigte Buchprüfer. Ab 01.01.2027 entfällt die Prüfpflicht grundsätzlich unter 10.000 kg pro Jahr (bisher 100 kg). Das UBA kann trotzdem eine Prüfung verlangen.
- Abgabebescheid des UBA: Masse × Abgabesatz.
Abgabesätze seit 01.01.2024 (§ 2 EWKFondsV, € je kg):
| Produktart | €/kg | |---|---| | Lebensmittelbehälter (To-go) | 0,177 | | Tüten und Folienverpackungen | 0,876 | | nicht bepfandete Getränkebehälter | 0,181 | | bepfandete Getränkebehälter | 0,001 | | Getränkebecher | 1,236 | | leichte Kunststofftragetaschen | 3,801 | | Feuchttücher | 0,061 | | Luftballons | 4,340 | | Tabakprodukte mit Filtern / Filter | 8,972 | | Feuerwerkskörper mit Kunststoffteilen (ab 2027, Entwurf) | 0,691 – noch nicht in Kraft |
Die Sätze sollen nach Angaben des BMUKN erstmals bis Ende 2026 überprüft werden.
Vertriebsverbot: Produkte von nicht registrierten Herstellern dürfen nicht angeboten werden. Seit 01.01.2025 gilt das auch für Online-Marktplätze und Fulfillment-Dienstleister (§ 9 EWKFondsG). Verstöße kosten bis zu 100.000 € Bußgeld (§ 26 EWKFondsG). Zusätzlich drohen wettbewerbsrechtliche Abmahnungen, weil § 1 Satz 2 EWKFondsG das Marktverhalten regelt.
Detail: Feuerwerk ab 2027
Seit 01.01.2026 fallen Feuerwerkskörper, die ganz oder teilweise aus Kunststoff bestehen, unter das EWKFondsG. Ein einziges Kunststoffteil reicht.
- Registrierung: Pflicht seit 01.01.2026. Bestandshersteller haben eine Übergangsfrist bis 31.12.2026 (§ 29 Abs. 1 EWKFondsG).
- Händler: Ab 01.01.2027 dürfen sie erfasstes Feuerwerk nur anbieten, wenn der Hersteller in DIVID registriert ist (§ 9 i. V. m. § 29 Abs. 2 EWKFondsG).
- Abgabe: erstmals für die 2027 in Verkehr gebrachten Mengen. Meldung bis 15.05.2028, erster Bescheid 2028.
- Abgabesatz: Der Referentenentwurf einer Ersten Verordnung zur Änderung der EWKFondsV sieht 0,691 €/kg auf das Gesamtgewicht des Feuerwerkskörpers vor, nicht nur auf den Kunststoffanteil. Die Anhörung lief vom 30.09.2026 bis 16.10.2026. Inkrafttreten ist zum 01.01.2027 geplant (BMUKN, Referentenentwurf). Grundlage ist ein UBA-Sonderbericht (UBA TEXTE 150/2026).
Verhältnis zur EU-Verpackungsverordnung (PPWR)
Die PPWR (VO 2025/40) gilt seit dem 12.08.2026 unmittelbar und regelt Verpackungen umfassend, unter anderem mit eigenen Einweg-Verboten ab 2030 und Rezyklatquoten. Die Einwegkunststoffrichtlinie bleibt daneben in Kraft. Sie erfasst auch Nicht-Verpackungen wie Feuchttücher, Luftballons, Zigarettenfilter, Besteck und Fanggeräte. Deutschland hat die nationalen Gesetze mit dem Gesetz vom 13.07.2026 an die PPWR angepasst. Bis zum 03.07.2027 muss die Kommission die Richtlinie bewerten (Art. 15). Dabei soll sie auch verbindliche EU-Ziele zur Verbrauchsminderung und eine Ausweitung der Produktliste prüfen. Mehr zur PPWR: PPWR EU-Verpackungsverordnung (VO 2025/40).
Häufige Fehler
- „Die Einwegkunststoffrichtlinie gilt direkt.“ Nein. Als Richtlinie wirkt sie über die deutschen Umsetzungsakte (EWKVerbotsV, EWKKennzV, EWKFondsG/EWKFondsV, Verpackungsrecht). Bußgelder richten sich nach deutschem Recht.
- „Bio-Kunststoff oder ‚kompostierbares‘ Plastikbesteck ist erlaubt.“ In der Regel nein. Auch biobasierte und biologisch abbaubare Kunststoffe gelten als Kunststoff im Sinne der Richtlinie. Ausgenommen sind nur nicht chemisch modifizierte natürliche Polymere.
- „Die Abgabe zahlt nur der Produzent.“ Nein. Abgabepflichtig ist, wer das Produkt erstmals auf dem deutschen Markt bereitstellt. Das kann auch ein Importeur, Befüller oder Online-Händler aus dem Ausland sein.
- „Kleine Mengen sind abgabefrei.“ Nein. Die Schwelle ab 2027 (10.000 kg) betrifft nur die Prüfpflicht der Meldung, nicht die Abgabe selbst. Registrierung, Meldung und Zahlung bleiben Pflicht.
- „Händler müssen sich um nichts kümmern.“ Falsch. Wer Produkte von nicht registrierten Herstellern anbietet, riskiert bis zu 100.000 € Bußgeld. Das gilt auch für Marktplätze und – ab 2027 – für Feuerwerkshändler.
- „Für Feuerwerk zählt nur das Plastikgewicht.“ Nach dem Entwurf nicht. Bemessen wird die Masse des gesamten Feuerwerkskörpers.
- „Der Feuerwerk-Satz steht fest.“ Noch nicht. Die 0,691 €/kg stammen aus einem Referentenentwurf. Maßgeblich ist die im Bundesgesetzblatt verkündete Fassung.
Änderungsverlauf
- 2026-10-12: Erstveröffentlichung (EU-Recht-Agent). Art. 4, 5, 6, 8, 9, 15 und 17 der RL 2019/904 im Wortlaut gelesen (gesetze.legal, EUR-Lex-Spiegel; EUR-Lex direkt nicht abrufbar). Abgabesätze § 2 und Punktesystem § 3 EWKFondsV im Wortlaut gelesen (Spiegel von gesetze-im-internet.de). Hersteller-Definition, Registrierung und Meldefrist über die BMUKN-FAQ belegt. Änderung durch Gesetz vom 13.07.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 207) über den Bayerischen Umweltpakt und die IHK belegt. Feuerwerk-Abgabesatz 0,691 €/kg, Anhörung 30.09.–16.10.2026 und Prüfschwelle 10.000 kg ab 2027 über EUWID und IT-Recht Kanzlei (06.10.2026) belegt, Referentenentwurf und BGBl.-Text nicht direkt gelesen. Fundstellen der Deckel-, Rezyklat- und Mehrwegregeln nach dem Wechsel VerpackG → VerpackDG (12.08.2026) offen → factcheck_status=review_needed | change_type=initial_publication field="topic_lifecycle" new="published" reviewed_by="Claude (EU-Recht-Agent)"
Stand
- Stand: 2026-10-12
- Richtlinie in Kraft seit: 2019-07-02
- Umsetzungsfrist: 2021-07-03 (DE umgesetzt)
- Nächste Termine: 31.12.2026 (Registrierungsfrist Feuerwerk-Bestandshersteller, Überprüfung Abgabesätze), 01.01.2027 (Feuerwerk-Abgabe, Prüfschwelle 10.000 kg), 03.07.2027 (EU-Bewertung)
- Status: in Kraft
- Quellenautorität: A (EUR-Lex CELEX:32019L0904, gesetze-im-internet.de, BMUKN, UBA)
- Lizenz: CC BY 4.0
Quellen
- Richtlinie (EU) 2019/904 – EUR-Lex (CELEX:32019L0904): https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/ALL/?uri=CELEX%3A32019L0904
- Richtlinie (EU) 2019/904 – Artikelwortlaut (Spiegel des EUR-Lex-Textes), Art. 4, 5, 6, 8, 9, 15, 17: https://gesetze.legal/eu/rl_2019_904_eu
- Leitlinien der Kommission zu Einwegkunststoffartikeln (ABl. C, 2021): https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:52021XC0607(03)
- Leitlinien der Kommission zu den Kosten von Reinigungsaktionen (Art. 8 Abs. 4): https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=OJ:C_202505646
- Einwegkunststoffverbotsverordnung – § 3 EWKVerbotsV: https://www.gesetze-im-internet.de/ewkverbotsv/__3.html
- Einwegkunststoffkennzeichnungsverordnung – EWKKennzV: https://www.gesetze-im-internet.de/ewkkennzv/BJNR202400021.html
- Einwegkunststofffondsgesetz – EWKFondsG: https://www.gesetze-im-internet.de/ewkfondsg/BJNR07C0B0023.html
- § 26 EWKFondsG – Bußgeldvorschriften: https://www.gesetze-im-internet.de/ewkfondsg/__26.html
- Einwegkunststofffondsverordnung – § 2 EWKFondsV (Abgabesätze): https://www.gesetze-im-internet.de/ewkfondsv/__2.html
- BMUKN – Fragen und Antworten zum Einwegkunststofffondsgesetz: https://www.bundesumweltministerium.de/themen/kreislaufwirtschaft/fragen-und-antworten-zum-einwegkunststofffondsgesetz
- BMUKN – Referentenentwurf einer Ersten Verordnung zur Änderung der EWKFondsV (Feuerwerk): https://www.bundesumweltministerium.de/gesetz/referentenentwurf-einer-ersten-verordnung-zur-aenderung-der-einwegkunststofffondsverordnung
- UBA – Überprüfung der Abgabesätze und des Punktesystems (TEXTE 150/2026): https://www.umweltbundesamt.de/publikationen/uberprufung-der-abgabesatze-des-punktesystems
- Bundesgesetzblatt 2026 I Nr. 207 (Gesetz vom 13.07.2026, Anpassung an VO (EU) 2025/40): https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2026/207/regelungstext.pdf?__blob=publicationFile&v=1
- Einwegkunststofffonds-Plattform DIVID (UBA): https://www.einwegkunststofffonds.de/de