Nexvyra

EuGH C-250/25 Like Company — Generalanwalt Szpunar: KI-Chatbots können Rechte von Presseverlegern verletzen (Art. 15 DSM-RL)

Veröffentlicht: 2026-11-04 · Ereignis: 2026-11-03 · rechtsprechung

# EuGH C-250/25 Like Company — Generalanwalt Szpunar: KI-Chatbots können Rechte von Presseverlegern verletzen (Art. 15 DSM-RL)

Kurzmeldung

Generalanwalt Maciej Szpunar hat am 3. November 2026 in der Rechtssache C-250/25 (Like Company) seine Schlussanträge vorgelegt (Pressemitteilung Nr. 155/26 des Gerichtshofs der Europäischen Union). Nach seiner Auffassung kann das Abrufen und Wiederverwenden von Online-Presseveröffentlichungen in Echtzeit durch KI-Chatbots zur Beantwortung von Nutzeranfragen unter bestimmten Umständen das Leistungsschutzrecht der Presseverleger verletzen. Laut Pressemitteilung ist es das erste Verfahren zu generativer KI, das den EuGH erreicht hat. Die Schlussanträge binden den Gerichtshof nicht.

Kernfakten

| Punkt | Wert | |---|---| | Datum | 2026-11-03 (Schlussanträge) | | Gericht/Institution | Gerichtshof der Europäischen Union, Generalanwalt Maciej Szpunar | | Aktenzeichen | C-250/25 (Like Company) | | Parteien | Like Company (ungarische Betreiberin mehrerer Webportale) gegen Google Ireland Ltd. (Dienst Google Gemini) | | Vorlagegericht | Regionalgericht Budapest (Budapest Regional Court, Ungarn) | | Streitzeitraum | 13.06.2023 bis 31.05.2024 (laut Klage) | | Rechtsgrundlage | Art. 15 Abs. 1 RL (EU) 2019/790 (DSM-RL, Presseverlegerrecht); Art. 4 RL (EU) 2019/790 (Text und Data Mining) | | Wirkung | Keine Bindungswirkung; Urteil des EuGH ergeht zu einem späteren Zeitpunkt |

Was das bedeutet

Die zwei Vorlagefragen zum Training von Sprachmodellen hält der Generalanwalt für unzulässig, weil nicht belegt sei, dass Artikel von Like Company zum Training der Gemini-Modelle verwendet wurden, und Training keine „Online-Nutzung“ von Presseveröffentlichungen sei; ergänzend meint er, Training sei in der Regel von der TDM-Ausnahme gedeckt. Für Chatbot-Antworten (Retrieval-Augmented Generation) nennt er zwei Kriterien für eine Verletzung des Vervielfältigungsrechts: einen unrechtmäßigen Zugriff, etwa durch Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen wie einer Paywall, und eine erkennbare Übernahme der konkreten Ausdrucksform, sodass Nutzer die Originalveröffentlichung nicht mehr aufrufen müssen. Bloße Fakten sind nicht geschützt. Der Anbieter haftet, wenn solche Nutzungen seinem Geschäftsmodell innewohnen oder er keine geeigneten Gegenmaßnahmen getroffen hat. Für Anbieter von KI-Chatbots und für Presseverlage in Deutschland ist das ein wichtiger Hinweis, bis der EuGH entscheidet.

Für vertiefte Information

Quelle

Stand

Passende Themen