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Abschlagszahlungen im Bau- und Werkvertrag (§ 632a BGB) – Anspruch, Nachweis und Verweigerungsrecht In Kraft

Inhaltlich verantwortlich: Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · letzte Änderung: 2026-09-18 · letzte Prüfung: 2026-09-18 · Quellen-Autorität A Fehler melden ✉
Kurzantwort **§ 632a Abs. 1 Satz 1 BGB** gibt dem Unternehmer einen **gesetzlichen** Anspruch auf Abschlagszahlung „in Höhe des Wertes der von ihm erbrachten und nach dem Vertrag geschuldeten Leistungen" – eine vertragliche Zahlungsplan-Vereinbarung ist dafür **nicht** erforderlich. Der Unternehmer muss die Leistungen durch eine **Aufstellung** nachweisen, die „eine rasche und sichere Beurteilung der Leistungen ermöglichen muss" (§ 632a Abs. 1 Satz 5 BGB). Sind die erbrachten Leistungen **nicht vertragsgemäß**, kann der Besteller die Zahlung eines **angemessenen Teils** des Abschlags verweigern (Satz 2); über den Verweis auf § 641 Abs. 3 BGB ist das in der Regel das **Doppelte der Mängelbeseitigungskosten** (Satz 4). Die **Beweislast für die vertragsgemäße Leistung bleibt bis zur Abnahme beim Unternehmer** (Satz 3). Für angelieferte oder eigens angefertigte **Stoffe und Bauteile** besteht der Anspruch nur, wenn dem Besteller nach seiner Wahl **Eigentum** daran übertragen oder **Sicherheit** geleistet wird (Satz 6).

Kernfakten

PunktWert
AnspruchsgrundlageAbschlagszahlung in Höhe des Wertes der erbrachten und nach dem Vertrag geschuldeten Leistungen [§ 632a Abs. 1 Satz 1 BGB]
Vereinbarung nötig?Nein – gesetzlicher Anspruch, auch ohne Zahlungsplan [§ 632a Abs. 1 Satz 1 BGB]
BezugsgrößeWert der erbrachten Leistung; der Wortlaut verlangt keinen Wertzuwachs beim Besteller [§ 632a Abs. 1 Satz 1 BGB]
NachweisAufstellung, die eine rasche und sichere Beurteilung der Leistungen ermöglicht [§ 632a Abs. 1 Satz 5 BGB]
Nicht vertragsgemäße LeistungBesteller kann Zahlung eines angemessenen Teils verweigern [§ 632a Abs. 1 Satz 2 BGB]
Höhe des Einbehalts§ 641 Abs. 3 BGB gilt entsprechend – angemessen ist in der Regel das Doppelte der für die Mängelbeseitigung erforderlichen Kosten [§ 632a Abs. 1 Satz 4, § 641 Abs. 3 BGB]
BeweislastFür die vertragsgemäße Leistung bis zur Abnahme beim Unternehmer [§ 632a Abs. 1 Satz 3 BGB]
Stoffe und BauteileErfasst, wenn angeliefert oder eigens angefertigt und bereitgestellt – aber nur gegen Eigentumsübertragung nach Wahl des Bestellers oder entsprechende Sicherheit [§ 632a Abs. 1 Satz 6 BGB]
Form dieser SicherheitAuch Garantie oder sonstiges Zahlungsversprechen eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts oder Kreditversicherers [§ 632a Abs. 2 BGB]
Grenze beim VerbraucherbauvertragGesamtbetrag der Abschlagszahlungen höchstens 90 Prozent der vereinbarten Gesamtvergütung einschließlich Nachtragsvergütung nach § 650c BGB [§ 650m Abs. 1 BGB]
Grenze beim BauträgervertragAbschlagszahlungen nur, soweit sie gemäß einer Verordnung auf Grund von Artikel 244 EGBGB vereinbart sind [§ 650v BGB]; die AbschlagsV verweist auf § 3 Abs. 2 MaBV – bis zu sieben Teilbeträge [§ 1 AbschlagsV, § 3 Abs. 2 MaBV]
AGB-SchrankeUnwirksam sind Klauseln, die Abschlagszahlungen wesentlich höher als nach §§ 632a Abs. 1, 650m Abs. 1 BGB vorsehen [§ 309 Nr. 15 Buchst. a BGB]
Abgrenzung SchlusszahlungFällig erst bei Abnahme und prüffähiger Schlussrechnung [§ 650g Abs. 4 BGB]; Grundregel § 641 Abs. 1 BGB
RechtsstandFassung des Gesetzes zur Reform des Bauvertragsrechts vom 28.04.2017 (BGBl. I S. 969), in Kraft seit 01.01.2018

Geltungsbereich

§ 632a BGB steht im allgemeinen Werkvertragsrecht (Untertitel 1 des Titels 9 des BGB) und gilt deshalb nicht nur für Bauverträge, sondern für jeden Werkvertrag – vom Einzelgewerk des Handwerksbetriebs über die Anlagenmontage bis zur Architekten- und Ingenieurleistung. Auch der Bauvertrag nach § 650a Abs. 1 Satz 1 BGB ist ein Werkvertrag; die Sondervorschriften der §§ 650a ff. BGB gelten nach § 650a Abs. 1 Satz 2 BGB nur ergänzend. § 632a BGB bleibt damit die Grundnorm – beim Verbraucherbauvertrag flankiert von § 650m BGB, beim Bauträgervertrag verdrängt durch § 650v BGB.

Der Anspruch setzt keine Abnahme voraus und keine abgeschlossene Teilleistung im Sinne einer Teilabnahme. Maßgeblich ist allein der Wert der bis dahin erbrachten und nach dem Vertrag geschuldeten Leistung. Leistungen, die der Unternehmer nicht schuldet – etwa eigenmächtige Zusatzarbeiten ohne Anordnung nach § 650b BGB –, gehen nicht in den Abschlag ein.

Der Nachweis ist keine Förmelei: § 632a Abs. 1 Satz 5 BGB verlangt eine Aufstellung, die „eine rasche und sichere Beurteilung der Leistungen ermöglichen muss". Solange eine prüfbare Aufstellung fehlt, ist die verlangte Abschlagszahlung nicht nachgewiesen.

Ausnahmen

Häufige Fehler

Beispiel

Fall 1 – gewerblicher Bauvertrag. Ein Installationsbetrieb hat in einem Bürogebäude Leistungen im Wert von 80.000 Euro erbracht und legt eine nach Positionen gegliederte Aufstellung vor. Der Bauherr rügt eine mangelhaft verlegte Steigleitung; die Beseitigung kostet nach Sachverständigenschätzung 4.000 Euro. Der Bauherr darf nach § 632a Abs. 1 Satz 2 und 4 in Verbindung mit § 641 Abs. 3 BGB in der Regel das Doppelte, also 8.000 Euro, zurückhalten. Die restlichen 72.000 Euro sind zu zahlen – der Mangel führt nicht dazu, dass der gesamte Abschlag entfällt.

Fall 2 – Verbraucherbauvertrag. Ein Ehepaar lässt ein Einfamilienhaus zum Pauschalpreis von 400.000 Euro errichten (Verbraucherbauvertrag nach § 650i Abs. 1 BGB). Abschlagszahlungen dürfen zusammen 360.000 Euro nicht übersteigen (90 Prozent, § 650m Abs. 1 BGB); mindestens 40.000 Euro bleiben bis zur Abnahme offen. Bei der ersten Abschlagszahlung ist dem Ehepaar eine Sicherheit von 20.000 Euro zu leisten (5 Prozent, § 650m Abs. 2 Satz 1 BGB) – auf Verlangen des Unternehmers durch Einbehalt (§ 650m Abs. 2 Satz 3 BGB).

Fall 3 – Material. Der Unternehmer hat für 25.000 Euro Sonderfenster eigens anfertigen lassen und auf der Baustelle bereitgestellt, sie aber noch nicht eingebaut. Ein Abschlag hierfür ist nur geschuldet, wenn der Besteller nach seiner Wahl Eigentum an den Fenstern erhält oder der Unternehmer Sicherheit stellt – letztere auch als Bankgarantie oder Zahlungsversprechen eines Kreditversicherers (§ 632a Abs. 1 Satz 6, Abs. 2 BGB).

Änderungsverlauf

Stand

Quellen

Letzte Änderung:
2026-09-18
Letzte Prüfung:
2026-09-18
In Kraft seit:
2018-01-01
Status:
In Kraft
Quellen-Autorität:
A
Lizenz:
CC BY 4.0