Abschlagszahlungen im Bau- und Werkvertrag (§ 632a BGB) – Anspruch, Nachweis und Verweigerungsrecht In Kraft
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Anspruchsgrundlage | Abschlagszahlung in Höhe des Wertes der erbrachten und nach dem Vertrag geschuldeten Leistungen [§ 632a Abs. 1 Satz 1 BGB] |
| Vereinbarung nötig? | Nein – gesetzlicher Anspruch, auch ohne Zahlungsplan [§ 632a Abs. 1 Satz 1 BGB] |
| Bezugsgröße | Wert der erbrachten Leistung; der Wortlaut verlangt keinen Wertzuwachs beim Besteller [§ 632a Abs. 1 Satz 1 BGB] |
| Nachweis | Aufstellung, die eine rasche und sichere Beurteilung der Leistungen ermöglicht [§ 632a Abs. 1 Satz 5 BGB] |
| Nicht vertragsgemäße Leistung | Besteller kann Zahlung eines angemessenen Teils verweigern [§ 632a Abs. 1 Satz 2 BGB] |
| Höhe des Einbehalts | § 641 Abs. 3 BGB gilt entsprechend – angemessen ist in der Regel das Doppelte der für die Mängelbeseitigung erforderlichen Kosten [§ 632a Abs. 1 Satz 4, § 641 Abs. 3 BGB] |
| Beweislast | Für die vertragsgemäße Leistung bis zur Abnahme beim Unternehmer [§ 632a Abs. 1 Satz 3 BGB] |
| Stoffe und Bauteile | Erfasst, wenn angeliefert oder eigens angefertigt und bereitgestellt – aber nur gegen Eigentumsübertragung nach Wahl des Bestellers oder entsprechende Sicherheit [§ 632a Abs. 1 Satz 6 BGB] |
| Form dieser Sicherheit | Auch Garantie oder sonstiges Zahlungsversprechen eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts oder Kreditversicherers [§ 632a Abs. 2 BGB] |
| Grenze beim Verbraucherbauvertrag | Gesamtbetrag der Abschlagszahlungen höchstens 90 Prozent der vereinbarten Gesamtvergütung einschließlich Nachtragsvergütung nach § 650c BGB [§ 650m Abs. 1 BGB] |
| Grenze beim Bauträgervertrag | Abschlagszahlungen nur, soweit sie gemäß einer Verordnung auf Grund von Artikel 244 EGBGB vereinbart sind [§ 650v BGB]; die AbschlagsV verweist auf § 3 Abs. 2 MaBV – bis zu sieben Teilbeträge [§ 1 AbschlagsV, § 3 Abs. 2 MaBV] |
| AGB-Schranke | Unwirksam sind Klauseln, die Abschlagszahlungen wesentlich höher als nach §§ 632a Abs. 1, 650m Abs. 1 BGB vorsehen [§ 309 Nr. 15 Buchst. a BGB] |
| Abgrenzung Schlusszahlung | Fällig erst bei Abnahme und prüffähiger Schlussrechnung [§ 650g Abs. 4 BGB]; Grundregel § 641 Abs. 1 BGB |
| Rechtsstand | Fassung des Gesetzes zur Reform des Bauvertragsrechts vom 28.04.2017 (BGBl. I S. 969), in Kraft seit 01.01.2018 |
Geltungsbereich
§ 632a BGB steht im allgemeinen Werkvertragsrecht (Untertitel 1 des Titels 9 des BGB) und gilt deshalb nicht nur für Bauverträge, sondern für jeden Werkvertrag – vom Einzelgewerk des Handwerksbetriebs über die Anlagenmontage bis zur Architekten- und Ingenieurleistung. Auch der Bauvertrag nach § 650a Abs. 1 Satz 1 BGB ist ein Werkvertrag; die Sondervorschriften der §§ 650a ff. BGB gelten nach § 650a Abs. 1 Satz 2 BGB nur ergänzend. § 632a BGB bleibt damit die Grundnorm – beim Verbraucherbauvertrag flankiert von § 650m BGB, beim Bauträgervertrag verdrängt durch § 650v BGB.
Der Anspruch setzt keine Abnahme voraus und keine abgeschlossene Teilleistung im Sinne einer Teilabnahme. Maßgeblich ist allein der Wert der bis dahin erbrachten und nach dem Vertrag geschuldeten Leistung. Leistungen, die der Unternehmer nicht schuldet – etwa eigenmächtige Zusatzarbeiten ohne Anordnung nach § 650b BGB –, gehen nicht in den Abschlag ein.
Der Nachweis ist keine Förmelei: § 632a Abs. 1 Satz 5 BGB verlangt eine Aufstellung, die „eine rasche und sichere Beurteilung der Leistungen ermöglichen muss". Solange eine prüfbare Aufstellung fehlt, ist die verlangte Abschlagszahlung nicht nachgewiesen.
Ausnahmen
- Verbraucherbauvertrag (§ 650i BGB): Abschlagszahlungen bleiben möglich, ihr Gesamtbetrag darf aber 90 Prozent der vereinbarten Gesamtvergütung einschließlich der Vergütung für Nachtragsleistungen nach § 650c BGB nicht übersteigen (§ 650m Abs. 1 BGB). Zusätzlich ist dem Verbraucher bei der ersten Abschlagszahlung eine Sicherheit von 5 Prozent der vereinbarten Gesamtvergütung für die rechtzeitige Herstellung ohne wesentliche Mängel zu leisten (§ 650m Abs. 2 Satz 1 BGB).
- Bauträgervertrag (§ 650u BGB): § 650m Abs. 1 ist nach § 650u Abs. 2 BGB ausgenommen. An seine Stelle tritt § 650v BGB: Abschlagszahlungen dürfen nur verlangt werden, soweit sie gemäß einer Verordnung auf Grund von Artikel 244 EGBGB vereinbart sind. § 1 AbschlagsV erlaubt eine Verpflichtung zu Abschlagszahlungen entsprechend § 3 Abs. 2 MaBV unter den Voraussetzungen von § 3 Abs. 1 MaBV. Wichtig: § 1 Satz 3 AbschlagsV ordnet ausdrücklich an, dass § 650m Abs. 2 und 3 BGB Anwendung findet – die 5-Prozent-Fertigstellungssicherheit gilt also auch beim Bauträgervertrag.
- Nicht vertragsgemäße Leistung: Der Anspruch entfällt nicht, er wird nur teilweise verweigerbar – der Besteller darf einen angemessenen Teil zurückhalten (§ 632a Abs. 1 Satz 2 BGB), bemessen nach § 641 Abs. 3 BGB in der Regel mit dem Doppelten der Mängelbeseitigungskosten.
- Stoffe und Bauteile ohne Sicherung: Für angelieferte oder eigens angefertigte und bereitgestellte Stoffe und Bauteile besteht der Anspruch nur, wenn dem Besteller nach seiner Wahl das Eigentum übertragen oder Sicherheit geleistet wird (§ 632a Abs. 1 Satz 6 BGB).
- VOB/B-Verträge: Ist die VOB/B wirksam einbezogen, gilt für Abschlagszahlungen deren eigene Regelung (§ 16 Abs. 1 VOB/B) mit abweichenden Fristen. Die VOB/B ist keine Rechtsnorm, sondern ein Klauselwerk des Deutschen Vergabe- und Vertragsausschusses; ihr Wortlaut wird hier nicht wiedergegeben.
Häufige Fehler
- Fehlannahme: „Ohne Zahlungsplan im Vertrag gibt es keine Abschlagszahlung." Falsch. § 632a Abs. 1 Satz 1 BGB ist ein gesetzlicher Anspruch; ein vereinbarter Zahlungsplan konkretisiert ihn nur.
- Fehlannahme: „Der Besteller muss erst zahlen, wenn die Leistung bei ihm zu einem Wertzuwachs geführt hat." Der geltende Wortlaut stellt auf den Wert der erbrachten und geschuldeten Leistung ab, nicht auf einen Wertzuwachs beim Besteller.
- Fehlannahme: „Bei einem Mangel muss gar nichts gezahlt werden." § 632a Abs. 1 Satz 2 BGB erlaubt nur die Verweigerung eines angemessenen Teils; Maßstab ist über Satz 4 der § 641 Abs. 3 BGB mit in der Regel dem Doppelten der Mängelbeseitigungskosten.
- Fehlannahme: „Nach der Abschlagsrechnung muss der Besteller beweisen, dass etwas fehlt." Umgekehrt: Die Beweislast für die vertragsgemäße Leistung liegt bis zur Abnahme beim Unternehmer (§ 632a Abs. 1 Satz 3 BGB).
- Fehlannahme: „Eine Abschlagszahlung ist eine Teilabnahme oder ein Anerkenntnis." Die Zahlung eines Abschlags ist eine vorläufige Zahlung auf die Vergütung. Sie ersetzt weder die Abnahme (§ 640 BGB) noch die Fälligkeit der Schlusszahlung, die nach § 650g Abs. 4 BGB zusätzlich eine prüffähige Schlussrechnung voraussetzt.
- Fehlannahme: „Die 90-Prozent-Grenze gilt bei jedem Verbraucher." Sie gilt nur beim Verbraucherbauvertrag nach § 650i BGB (neues Gebäude oder erhebliche Umbaumaßnahmen), nicht bei jedem Werkvertrag mit einem Verbraucher – etwa nicht beim einzelnen Badgewerk.
- Fehlannahme: „Material auf der Baustelle ist immer abschlagsfähig." Nur, wenn es angeliefert oder eigens angefertigt und bereitgestellt ist und dem Besteller Eigentum oder Sicherheit verschafft wird (§ 632a Abs. 1 Satz 6 BGB).
Beispiel
Fall 1 – gewerblicher Bauvertrag. Ein Installationsbetrieb hat in einem Bürogebäude Leistungen im Wert von 80.000 Euro erbracht und legt eine nach Positionen gegliederte Aufstellung vor. Der Bauherr rügt eine mangelhaft verlegte Steigleitung; die Beseitigung kostet nach Sachverständigenschätzung 4.000 Euro. Der Bauherr darf nach § 632a Abs. 1 Satz 2 und 4 in Verbindung mit § 641 Abs. 3 BGB in der Regel das Doppelte, also 8.000 Euro, zurückhalten. Die restlichen 72.000 Euro sind zu zahlen – der Mangel führt nicht dazu, dass der gesamte Abschlag entfällt.
Fall 2 – Verbraucherbauvertrag. Ein Ehepaar lässt ein Einfamilienhaus zum Pauschalpreis von 400.000 Euro errichten (Verbraucherbauvertrag nach § 650i Abs. 1 BGB). Abschlagszahlungen dürfen zusammen 360.000 Euro nicht übersteigen (90 Prozent, § 650m Abs. 1 BGB); mindestens 40.000 Euro bleiben bis zur Abnahme offen. Bei der ersten Abschlagszahlung ist dem Ehepaar eine Sicherheit von 20.000 Euro zu leisten (5 Prozent, § 650m Abs. 2 Satz 1 BGB) – auf Verlangen des Unternehmers durch Einbehalt (§ 650m Abs. 2 Satz 3 BGB).
Fall 3 – Material. Der Unternehmer hat für 25.000 Euro Sonderfenster eigens anfertigen lassen und auf der Baustelle bereitgestellt, sie aber noch nicht eingebaut. Ein Abschlag hierfür ist nur geschuldet, wenn der Besteller nach seiner Wahl Eigentum an den Fenstern erhält oder der Unternehmer Sicherheit stellt – letztere auch als Bankgarantie oder Zahlungsversprechen eines Kreditversicherers (§ 632a Abs. 1 Satz 6, Abs. 2 BGB).
Änderungsverlauf
- 2026-09-18: Seite neu erstellt; §§ 632a, 641, 650g, 650m, 650u, 650v, 309 BGB sowie § 1 AbschlagsV und § 3 MaBV im Volltext auf gesetze-im-internet.de geprüft.
Stand
- Stand: 2026-09-18
- Gültig ab: 2018-01-01
- Status: aktuell
- Quellenautorität: A
- Lizenz: CC BY 4.0
Quellen
- § 632a BGB – Abschlagszahlungen (Absätze 1 und 2 im Wortlaut ausgewertet): https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__632a.html
- § 641 BGB – Fälligkeit der Vergütung, Absatz 3 (Doppelte der Mängelbeseitigungskosten): https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__641.html
- § 650g BGB – Zustandsfeststellung bei Verweigerung der Abnahme; Schlussrechnung (Absatz 4): https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__650g.html
- § 650m BGB – Abschlagszahlungen; Absicherung des Vergütungsanspruchs (90-Prozent-Deckel, 5-Prozent-Sicherheit): https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__650m.html
- § 650u BGB – Bauträgervertrag; anwendbare Vorschriften (Absatz 2): https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__650u.html
- § 650v BGB – Abschlagszahlungen beim Bauträgervertrag: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__650v.html
- § 309 BGB – Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit, Nummer 15 (Abschlagszahlungen und Sicherheitsleistung): https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__309.html
- § 1 AbschlagsV – Verordnung über Abschlagszahlungen bei Bauträgerverträgen: https://www.gesetze-im-internet.de/abschlagsv/__1.html
- § 3 MaBV – Makler- und Bauträgerverordnung, Absätze 1 und 2 (Ratenplan, bis zu sieben Teilbeträge): https://www.gesetze-im-internet.de/gewo_34cdv/__3.html