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Einwilligung in ärztliche Maßnahmen und betreuungsgerichtliche Genehmigung (§ 1829 BGB) – Voraussetzungen, Ausnahmen, Verfahren

Einwilligung in ärztliche Maßnahmen und betreuungsgerichtliche Genehmigung (§ 1829 BGB) – Voraussetzungen, Ausnahmen, Verfahren

Kurzantwort

Willigt ein Betreuer oder ein Bevollmächtigter anstelle eines einwilligungsunfähigen Menschen in eine Untersuchung, Heilbehandlung oder einen ärztlichen Eingriff ein, so bedarf diese Einwilligung der Genehmigung des Betreuungsgerichts, wenn die begründete Gefahr besteht, dass der Betreute aufgrund der Maßnahme stirbt oder einen schweren und länger dauernden gesundheitlichen Schaden erleidet (§ 1829 Abs. 1 Satz 1 BGB). Ebenso genehmigungspflichtig ist die Nichteinwilligung oder der Widerruf der Einwilligung – also der Behandlungsverzicht oder ‑abbruch –, wenn die Maßnahme medizinisch angezeigt ist und ohne sie dieselbe Todes- oder schwere Schadensgefahr droht (§ 1829 Abs. 2 BGB). Das Gericht muss die Genehmigung erteilen, wenn die Entscheidung dem Willen des Betreuten entspricht (§ 1829 Abs. 3 BGB). Eine Genehmigung ist nicht erforderlich, wenn Betreuer bzw. Bevollmächtigter und behandelnder Arzt einvernehmlich feststellen, dass die Entscheidung dem nach § 1827 BGB ermittelten Patientenwillen entspricht (§ 1829 Abs. 4 BGB). Die Norm gilt seit dem 01.01.2023; sie ist die Nachfolgeregelung des bis 31.12.2022 geltenden § 1904 BGB a.F.

Kernfakten

PunktWert
Rechtsgrundlage seit 01.01.2023§ 1829 BGB [gesetze-im-internet.de]
Vorgängerregelung bis 31.12.2022§ 1904 BGB a.F. (Betreuungsrechtsreform, Gesetz v. 04.05.2021, BGBl. I S. 882)
Grundfall genehmigungspflichtigEinwilligung mit begründeter Gefahr von Tod oder schwerem, länger dauerndem Schaden [§ 1829 Abs. 1 Satz 1 BGB]
Gefahr im VerzugMaßnahme ohne Genehmigung zulässig, wenn mit Aufschub Gefahr verbunden [§ 1829 Abs. 1 Satz 2 BGB]
Behandlungsabbruch/-verzichtNichteinwilligung oder Widerruf ebenfalls genehmigungspflichtig, wenn Maßnahme angezeigt und Todes-/Schadensgefahr [§ 1829 Abs. 2 BGB]
Prüfungsmaßstab des GerichtsGenehmigung ist zu erteilen, wenn Entscheidung dem Willen des Betreuten entspricht [§ 1829 Abs. 3 BGB]
Ausnahme (kein Gerichtsverfahren)Einvernehmen zwischen Betreuer/Bevollmächtigtem und Arzt über § 1827-Willen [§ 1829 Abs. 4 BGB]
Geltung für BevollmächtigtenEntsprechend nach Maßgabe § 1820 Abs. 2 Nr. 1 BGB (schriftliche Vollmacht, die die Maßnahmen ausdrücklich umfasst) [§ 1829 Abs. 5 BGB]
WillensermittlungNach § 1827 BGB (Patientenverfügung/Behandlungswünsche/mutmaßlicher Wille), Gespräch nach § 1828 BGB
Verfahren vor dem Betreuungsgericht§ 298 FamFG – u.a. persönliche Anhörung, Verfahrenspfleger, ärztliches Gutachten
ZuständigBetreuungsgericht (Abteilung des Amtsgerichts)
Verhältnis zur PatientenverfügungBindende, hinreichend bestimmte Patientenverfügung ersetzt Einwilligung; dann keine Genehmigung nötig [BGH XII ZB 61/16]
Bestimmtheitsanforderung (BGH)Pauschalformel „keine lebenserhaltenden Maßnahmen" allein reicht nicht [BGH XII ZB 61/16 v. 06.07.2016]
Verwandte NotvertretungEhegatten-Notvertretung § 1358 BGB verweist auf § 1829 BGB

Geltungsbereich

§ 1829 BGB betrifft ausschließlich Menschen, die für eine konkrete ärztliche Maßnahme nicht selbst einwilligungsfähig sind und für die ein Betreuer mit dem Aufgabenkreis Gesundheitssorge bestellt oder ein Bevollmächtigter eingesetzt ist. Ist der Patient einwilligungsfähig, entscheidet er allein; § 1829 BGB spielt dann keine Rolle. Erfasst sind nur riskante Maßnahmen im Sinne der Norm – solche mit begründeter Gefahr von Tod oder schwerem, länger dauerndem Gesundheitsschaden. Für alle übrigen (nicht risikobehafteten) Behandlungen genügt die Einwilligung des Betreuers oder Bevollmächtigten ohne gerichtliche Genehmigung. Für einen Bevollmächtigten gilt die Genehmigungspflicht nur, wenn die schriftliche Vorsorgevollmacht die betreffenden Maßnahmen nach § 1820 Abs. 2 Nr. 1 BGB ausdrücklich umfasst.

Der Kern: Einwilligung, Abbruch und der Wille des Betreuten

§ 1829 BGB stellt die Einwilligung (Abs. 1) und die Nichteinwilligung bzw. den Widerruf (Abs. 2) bewusst gleich: Nicht nur ein riskanter Eingriff, sondern auch dessen Unterlassen oder Abbruch kann genehmigungspflichtig sein, wenn dadurch Lebens- oder schwere Gesundheitsgefahr entsteht. Maßstab ist in beiden Fällen allein der Wille des Betreuten (Abs. 3) – das Gericht trifft keine eigene Wertentscheidung über „Wohl" oder „Nutzen", sondern prüft, ob die Entscheidung des Vertreters dem Patientenwillen entspricht. Dieser Wille wird nach § 1827 BGB ermittelt: vorrangig aus einer Patientenverfügung, sonst aus Behandlungswünschen oder dem mutmaßlichen Willen. Das dazu vorgeschriebene Gespräch zwischen Arzt und Vertreter regelt § 1828 BGB.

Wann kein Gericht nötig ist (Abs. 4)

Die praktisch wichtigste Entlastung enthält § 1829 Abs. 4 BGB: Sind sich Betreuer bzw. Bevollmächtigter und behandelnder Arzt einig, dass die Erteilung, Nichterteilung oder der Widerruf der Einwilligung dem nach § 1827 BGB festgestellten Willen des Betreuten entspricht, ist keine betreuungsgerichtliche Genehmigung erforderlich. Der Bundesgerichtshof hat diesen Gedanken für die Patientenverfügung zugespitzt: Liegt eine wirksame und hinreichend bestimmte Patientenverfügung vor, die auf die aktuelle Behandlungssituation zutrifft, entfaltet sie unmittelbare Bindungswirkung; die Entscheidung ist dann bereits vom Patienten selbst getroffen, sodass es einer Genehmigung nicht bedarf (BGH, Beschluss vom 06.07.2016 – XII ZB 61/16). Umgekehrt betonte der BGH, dass eine pauschale Wendung wie „keine lebenserhaltenden Maßnahmen" ohne Bezug zu konkreten Behandlungen und Krankheitssituationen keine bindende Behandlungsentscheidung enthält – dann bleibt der Vertreter zuständig, und bei Uneinigkeit mit dem Arzt ist das Betreuungsgericht anzurufen.

Verfahren vor dem Betreuungsgericht

Ist eine Genehmigung erforderlich, richtet sich das Verfahren nach § 298 FamFG. Das Betreuungsgericht hat den Betroffenen grundsätzlich persönlich anzuhören und sich einen unmittelbaren Eindruck zu verschaffen, bestellt regelmäßig einen Verfahrenspfleger und holt in der Regel ein ärztliches (Sachverständigen-)Gutachten ein. Bei Gefahr im Verzug darf die Maßnahme nach § 1829 Abs. 1 Satz 2 BGB vor der Entscheidung durchgeführt werden; die Genehmigung ist dann nicht Voraussetzung des ärztlichen Handelns.

Häufige Fehler

Quellen

Änderungsverlauf

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