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AGG – Schutz vor Diskriminierung im Arbeitsverhältnis (Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz)

Inhaltlich verantwortet von Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · zuletzt geprüft am 2026-06-09 · Quellenautorität A (amtliche Primärquelle) Fehler melden ✉
Arbeitsrecht AGG Diskriminierungsschutz Status: in Kraft
Kurzantwort: Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verbietet im Arbeitsverhältnis Benachteiligungen aus den in § 1 AGG genannten Gründen: Rasse oder ethnische Herkunft, Geschlecht, Religion oder Weltanschauung, Behinderung, Alter und sexuelle Identität. Beschäftigte dürfen wegen eines dieser Gründe nicht benachteiligt werden (§ 7 Absatz 1 AGG); das Verbot erfasst Einstellung, Arbeitsbedingungen, Entgelt, beruflichen Aufstieg und Entlassung (§ 2 Absatz 1 AGG). Bei einem Verstoß schuldet der Arbeitgeber Schadensersatz (§ 15 Absatz 1 AGG) sowie eine angemessene Entschädigung in Geld (§ 15 Absatz 2 AGG) – bei einer Nichteinstellung höchstens drei Monatsgehälter, wenn der Bewerber auch ohne Benachteiligung nicht eingestellt worden wäre. Der Anspruch muss innerhalb von zwei Monaten schriftlich geltend gemacht werden (§ 15 Absatz 4 AGG).

Kernfakten

PunktWert
Geschützte Gründe (Merkmale)Rasse oder ethnische Herkunft, Geschlecht, Religion oder Weltanschauung, Behinderung, Alter, sexuelle Identität [§ 1 AGG]
BenachteiligungsverbotBeschäftigte dürfen wegen eines in § 1 genannten Grundes nicht benachteiligt werden; gilt auch bei nur angenommenem Grund [§ 7 Abs. 1 AGG]
Sachlicher Anwendungsbereichu. a. Zugang zur Erwerbstätigkeit, Arbeitsbedingungen, Arbeitsentgelt, beruflicher Aufstieg, Entlassungsbedingungen [§ 2 Abs. 1 Nr. 1–2 AGG]
Formen der Benachteiligungunmittelbare und mittelbare Benachteiligung, Belästigung, sexuelle Belästigung sowie die Anweisung dazu [§ 3 AGG]
Schadensersatz (materiell)Arbeitgeber ersetzt den entstandenen Schaden; entfällt, wenn er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat [§ 15 Abs. 1 AGG]
Entschädigung (immateriell)angemessene Geldentschädigung; bei Nichteinstellung max. drei Monatsgehälter, wenn auch ohne Benachteiligung keine Einstellung erfolgt wäre [§ 15 Abs. 2 AGG]
Frist zur Geltendmachungzwei Monate schriftlich; Frist ab Zugang der Ablehnung bzw. Kenntnis der Benachteiligung [§ 15 Abs. 4 AGG]
KlagefristEntschädigungsklage innerhalb von drei Monaten nach schriftlicher Geltendmachung [§ 61b Abs. 1 ArbGG]
BeweislastBeweist die benachteiligte Partei Indizien, trägt der Arbeitgeber die Beweislast, dass kein Verstoß vorlag [§ 22 AGG]
Kein Einstellungsanspruchein Verstoß begründet keinen Anspruch auf Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses oder auf beruflichen Aufstieg [§ 15 Abs. 6 AGG]
Pflichten des Arbeitgebersvorbeugende Schutzmaßnahmen, Schulung, bei Verstößen geeignete Maßnahmen (Abmahnung, Umsetzung, Versetzung, Kündigung), Aushang des Gesetzes [§ 12 AGG]
Inkrafttreten18. August 2006 [AGG, BGBl. I S. 1897]

Geltungsbereich

Das AGG schützt Beschäftigte – Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Auszubildende und Bewerberinnen und Bewerber. Der sachliche Anwendungsbereich nach § 2 Absatz 1 AGG erfasst insbesondere die Bedingungen für den Zugang zu Erwerbstätigkeit und beruflichem Aufstieg (Nummer 1) sowie die Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen einschließlich Arbeitsentgelt und Entlassungsbedingungen (Nummer 2). Das Benachteiligungsverbot gilt damit von der Stellenausschreibung über die Auswahlentscheidung und die laufende Beschäftigung bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

Eine Benachteiligung durch Arbeitgeber oder Beschäftigte ist ausdrücklich eine Verletzung vertraglicher Pflichten (§ 7 Absatz 3 AGG). Bestimmungen in Vereinbarungen, die gegen das Benachteiligungsverbot verstoßen, sind unwirksam (§ 7 Absatz 2 AGG).

Die geschützten Gründe

§ 1 AGG nennt die geschützten Gründe abschließend: Rasse oder ethnische Herkunft, Geschlecht, Religion oder Weltanschauung, Behinderung, Alter und sexuelle Identität. Diese Aufzählung wird umgangssprachlich oft als „die sieben Merkmale" des AGG bezeichnet; je nach Zählweise (etwa wenn „Rasse" und „ethnische Herkunft" getrennt gezählt werden) ist auch von sechs bis acht Merkmalen die Rede. Maßgeblich ist allein der Gesetzeswortlaut des § 1 AGG. Eine Benachteiligung wegen des Geschlechts liegt nach § 3 Absatz 1 Satz 2 AGG auch bei einer ungünstigeren Behandlung einer Frau wegen Schwangerschaft oder Mutterschaft vor.

Formen der Benachteiligung (§ 3 AGG)

Ausnahmen – zulässige unterschiedliche Behandlung

Eine unterschiedliche Behandlung wegen eines geschützten Grundes ist nach § 8 Absatz 1 AGG zulässig, wenn dieser Grund wegen der Art der Tätigkeit oder der Bedingungen ihrer Ausübung eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung darstellt, der Zweck rechtmäßig und die Anforderung angemessen ist. Eine geringere Vergütung für gleiche oder gleichwertige Arbeit lässt sich dagegen nicht damit rechtfertigen, dass besondere Schutzvorschriften gelten (§ 8 Absatz 2). Weitere Rechtfertigungen kennt das Gesetz für die Religion oder Weltanschauung (§ 9 AGG) und für eine zulässige unterschiedliche Behandlung wegen des Alters (§ 10 AGG).

Rechte und Ansprüche der Beschäftigten

Häufige Fehler und Missverständnisse

Beispiel

Eine Bewerberin wird abgelehnt; aus der Absage ergeben sich Indizien für eine Benachteiligung wegen des Geschlechts. Sie macht ihren Entschädigungsanspruch innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Ablehnung schriftlich geltend (§ 15 Absatz 4 AGG) und erhebt anschließend innerhalb von drei Monaten Klage (§ 61b Absatz 1 ArbGG). Im Prozess genügt es, dass sie die Indizien beweist; der Arbeitgeber muss dann darlegen, dass kein Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot vorlag (§ 22 AGG). Steht fest, dass sie auch bei benachteiligungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden wäre, ist die Entschädigung auf höchstens drei Monatsgehälter begrenzt (§ 15 Absatz 2 AGG).

Quellen

Stand