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Ambulante spezialfachärztliche Versorgung (ASV, § 116b SGB V) – ASV-Team, Überweisung, Indikationen und Zugang 2026 In Kraft

Inhaltlich verantwortlich: Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · letzte Änderung: 2026-09-07 · letzte Prüfung: 2026-09-07 · Quellen-Autorität A Fehler melden ✉
Kurzantwort Die **ambulante spezialfachärztliche Versorgung (ASV)** nach **§ 116b SGB V** ist ein eigener Versorgungsbereich der gesetzlichen Krankenversicherung für **komplexe, schwer therapierbare Krankheiten**, die „eine spezielle Qualifikation, eine interdisziplinäre Zusammenarbeit und besondere Ausstattungen erfordern". Behandelt wird von einem **interdisziplinären ASV-Team** aus **Teamleitung**, **Kernteam** und bei Bedarf **hinzuzuziehenden Fachärztinnen und Fachärzten** – gleichgültig, ob das Team an einem Krankenhaus, in einer Facharztpraxis oder in einem MVZ angesiedelt ist; **Leistungsumfang und Qualitätsanforderungen sind identisch**. Für die drei großen Indikationsgruppen der **Anlagen 1.1 und 1.2** (onkologische, rheumatologische, chronisch entzündliche Darmerkrankungen, Multiple Sklerose, Epilepsie) ist eine **Überweisung durch eine Vertragsärztin oder einen Vertragsarzt zwingend**; bei **seltenen Erkrankungen** der Anlage 2 richtet sich das Überweisungserfordernis nach der jeweiligen Anlage, und dort genügt bereits eine **Verdachtsdiagnose**. Bei Zuweisung **direkt aus dem Krankenhaus** entfällt die Überweisung. Die Teilnahme der Ärzte erfolgt **nicht** über eine Zulassung, sondern über ein **Anzeigeverfahren beim erweiterten Landesausschuss**: Nach Ablauf von **zwei Monaten** ist der Leistungserbringer berechtigt, wenn der Ausschuss nicht widerspricht. ASV-Leistungen werden **unmittelbar von der Krankenkasse** vergütet und aus der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung **bereinigt** – es gibt also **keine Budget- oder Mengenbegrenzung** wie in der Regelversorgung. Nach der Übersicht des G-BA (Stand 07.07.2026) bestehen erkrankungsspezifische ASV-Regelungen für **27 Indikationen**; berechtigte Teams sind über das **Verzeichnis der ASV-Servicestelle** öffentlich auffindbar.

Kernfakten

PunktWert
Rechtsgrundlage§ 116b SGB V – Ambulante spezialfachärztliche Versorgung [gesetze-im-internet.de]
Aktuelle Fassung § 116b SGB VMedizinprodukte-EU-Anpassungsgesetz vom 28.04.2020 (BGBl. I S. 960), in Kraft seit 26.05.2020
Einführung des heutigen BereichsGKV-Versorgungsstrukturgesetz vom 22.12.2011 (BGBl. I S. 2983), in Kraft 01.01.2012 – Öffnung auch für Vertragsärzte
VorläuferAmbulante Behandlung im Krankenhaus (§ 116b SGB V a. F., ab 2004), ABK-Richtlinie – wird schrittweise abgelöst
Untergesetzliche KonkretisierungASV-Richtlinie (ASV-RL) des G-BA i. d. F. vom 21.03.2013 (BAnz AT 19.07.2013 B1), zuletzt geändert 18.12.2025 (BAnz AT 27.05.2026 B2), in Kraft seit 28.05.2026
DefinitionDiagnostik und Behandlung komplexer, schwer therapierbarer Krankheiten mit Bedarf an spezieller Qualifikation, interdisziplinärer Zusammenarbeit und besonderer Ausstattung [§ 116b Abs. 1 Satz 1 SGB V]
Drei Katalog-Gruppen1. Erkrankungen mit besonderen Krankheitsverläufen, 2. seltene Erkrankungen/geringe Fallzahlen, 3. hochspezialisierte Leistungen [§ 116b Abs. 1 Satz 2 SGB V]
Beispiele Gruppe 1onkologische und rheumatologische Erkrankungen, HIV/AIDS, Herzinsuffizienz NYHA 3–4, Multiple Sklerose, Epilepsie, pädiatrische Kardiologie, Frühgeborenen-Folgeschäden, Querschnittlähmung
Beispiele Gruppe 2Tuberkulose, Mukoviszidose, Hämophilie, Fehlbildungen, immunologische Erkrankungen, Morbus Wilson, Marfan-Syndrom, pulmonale Hypertonie, Kurzdarmsyndrom, Transplantationspatienten
Beispiele Gruppe 3CT/MRT-gestützte interventionelle Schmerztherapie, Brachytherapie
Einschränkung Buchstaben c–iBei HIV/AIDS bis Querschnittlähmung nur schwere Verlaufsformen [§ 116b Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 a. E. SGB V]
Wer darf ASV anbietenAn der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmende Leistungserbringer und nach § 108 SGB V zugelassene Krankenhäuser [§ 116b Abs. 2 Satz 1 SGB V]
Zugangsweg der ÄrzteAnzeige beim erweiterten Landesausschuss – keine Bedarfsplanung, keine Zulassungsbeschränkung
Zwei-Monats-FristTeilnahmeberechtigung entsteht nach Ablauf von zwei Monaten nach Eingang der Anzeige, wenn der Landesausschuss nicht innerhalb der Frist widerspricht [§ 116b Abs. 2 Satz 4 SGB V]
FristunterbrechungNachforderung von Informationen unterbricht den Fristlauf; Unterbrechungszeitraum wird nicht eingerechnet [§ 116b Abs. 2 Sätze 5, 6 SGB V]
WiederholungsprüfungNachweis der fortbestehenden Voraussetzungen frühestens nach fünf Jahren, Frist zwei Monate [§ 116b Abs. 2 Satz 9 SGB V]
TeamstrukturTeamleitung + Kernteam + bei medizinischer Notwendigkeit zeitnah hinzuzuziehende Fachärztinnen und Fachärzte [§ 3 Abs. 2 ASV-RL]
Aufgabe der TeamleitungFachliche und organisatorische Koordination; gehört selbst dem Kernteam an [§ 3 Abs. 2 Satz 2 ASV-RL]
Präsenzpflicht KernteamLeistungen am Tätigkeitsort der Teamleitung oder mindestens an einem Tag pro Woche dort [§ 3 Abs. 2 Satz 4 ASV-RL]
Überweisung im KernteamZwischen Kernteam-Mitgliedern kein Überweisungserfordernis [§ 2 Abs. 4 Satz 1 ASV-RL]
Überweisung Anlage 1.1 / 1.2Zwingend durch Vertragsärztin oder Vertragsarzt [§ 116b Abs. 4 Satz 5 SGB V, § 8 Satz 1 ASV-RL]
Überweisung Anlage 2 / 3Regeln die jeweiligen Anlagen [§ 116b Abs. 4 Satz 7 SGB V, § 8 Satz 2 ASV-RL]
Ausnahme vom ÜberweisungserfordernisZuweisung aus dem stationären Bereich sowie Patienten vertragsärztlicher ASV-Berechtigter desselben Indikationsgebiets [§ 116b Abs. 4 Satz 6 SGB V, § 8 Satz 3 ASV-RL]
Geltungsdauer der ÜberweisungFür ein oder mehrere Quartale, mit eindeutigem Datum [§ 8 Satz 8 ASV-RL]
DiagnosesicherheitBei Überweisung muss eine gesicherte Diagnose vorliegen; bei seltenen Erkrankungen der Anlage 2 genügt eine Verdachtsdiagnose [§ 8 Sätze 11, 12 ASV-RL]
BehandlungsgegenstandNur die Erkrankung, auf die das Team spezialisiert ist, samt Therapienebenwirkungen, Komplikationen und akuten unerwünschten Behandlungsfolgen [G-BA-Patienteninformation]
Nachbesetzung im TeamAusscheiden binnen 7 Werktagen anzuzeigen, Nachbesetzung binnen 6 Monaten, sonst Wegfall der personellen Voraussetzungen [§ 2 Abs. 3 ASV-RL]
Erreichbarkeit von InfrastrukturIntensivstation, Notfalllabor oder 24-Stunden-Notfallversorgung in 30-minütiger Entfernung vom Tätigkeitsort der Teamleitung [§ 4 Abs. 1 Satz 3 ASV-RL]
BarrierefreiheitZugang und Räume müssen behindertengerecht sein; Barrierefreiheit ist anzustreben [§ 4 Abs. 2 Sätze 2, 3 ASV-RL]
VideosprechstundeZulässig, aber ausschließliche Behandlung per Videosprechstunde ist unzulässig [§ 5 Abs. 4 Satz 8 ASV-RL]
MedikationsplanAnspruch auf Erstellung/Aktualisierung nach § 31a SGB V auch in der ASV [§ 5 Abs. 3 ASV-RL]
DiGA in der ASVVerordnung erkrankungsbezogener digitaler Gesundheitsanwendungen gehört zum Behandlungsumfang [§ 5 Abs. 5 ASV-RL]
VerordnungsrechtHäusliche Krankenpflege, Heil- und Hilfsmittel, Soziotherapie, Krankentransport u. a. nach § 73 Abs. 2 Nr. 5–8, 12 SGB V [§ 116b Abs. 7 Satz 1 SGB V]
StudieninformationASV-Berechtigte sollen geeignete Patienten über klinische Studien informieren und Teilnahme ermöglichen [§ 6 ASV-RL]
PatienteninformationVerständliche Erläuterung bei Erstkontakt, Dokumentation der Information, schriftliche Abschlussinformation über Ergebnisse und weiteres Vorgehen [§ 15 ASV-RL]
ÜberleitungsmanagementPatientenverständlicher Entlass-/Überleitungsbrief mit Diagnosen, Medikation, Heil-/Hilfsmitteln, häuslicher Krankenpflege und Kontrollterminen [§ 15 Satz 4 ASV-RL]
VergütungUnmittelbar durch die Krankenkasse; Kalkulation durch GKV-SV, DKG und KBV gemeinsam [§ 116b Abs. 6 Sätze 1, 2 SGB V]
BudgetwirkungMorbiditätsbedingte Gesamtvergütung wird um ASV-Leistungen bereinigt [§ 116b Abs. 6 Satz 13 SGB V]
ZuzahlungFür die ärztlichen ASV-Leistungen keine Zuzahlung; für verordnete Arznei-, Heil- und Hilfsmittel gelten die allgemeinen Regeln [§ 61 SGB V]
Kooperationspflicht OnkologieBei onkologischen Erkrankungen ist eine sektorenübergreifende ASV-Kooperation Teilnahmevoraussetzung, mit mindestens zwei qualitätsorientierten Konferenzen pro Jahr [§ 116b Abs. 4 Sätze 10, 11 SGB V, § 10 ASV-RL]
Ausnahme von der KooperationspflichtKein geeigneter Partner im Einzugsbereich oder trotz ernsthaften Bemühens über mindestens zwei Monate keiner gefunden [§ 116b Abs. 4 Satz 11 SGB V]
Indikationen mit ASV-Regelung27 Leistungsbereiche laut G-BA-Übersicht [G-BA, Stand 07.07.2026]
Größte Bereiche nach TeamzahlGastrointestinale Tumoren/Tumoren der Bauchhöhle 212, gynäkologische Tumoren 153, urologische Tumoren 140, Lungen- und Thoraxtumoren 128, Multiple Sklerose 111 [G-BA, Stand 07.07.2026]
Neu ab 2026Kurzdarmsyndrom und angeborene Skelettsystemfehlbildungen (G-BA-Beschluss vom 18.12.2025)
TeamverzeichnisÖffentliches ASV-Verzeichnis der ASV-Servicestelle (GKV-SV, KBV, DKG)
EvaluationspflichtPrüfung der Auswirkungen spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten eines Beschlusses zu onkologischen oder rheumatologischen Erkrankungen [§ 116b Abs. 4 Satz 12 SGB V]

Geltungsbereich

§ 116b SGB V regelt einen eigenständigen Versorgungsbereich neben der vertragsärztlichen und der stationären Versorgung. Er richtet sich an gesetzlich Krankenversicherte mit Erkrankungen aus dem Katalog des § 116b Abs. 1 Satz 2 SGB V, den der Gemeinsame Bundesausschuss in der ASV-Richtlinie und ihren Anlagen nach ICD-10-GM konkretisiert.

Die Norm ist keine eigene Anspruchsgrundlage auf eine bestimmte Leistung: Der Leistungsanspruch folgt aus § 27 SGB V. § 116b SGB V bestimmt, in welcher Struktur und von wem diese Leistungen erbracht werden dürfen – und öffnet dafür Krankenhäuser für die ambulante Versorgung sowie niedergelassene Fachärztinnen und Fachärzte für eine budgetfreie, interdisziplinär organisierte Spezialversorgung.

Wichtig für die Abgrenzung: Die ASV betrifft immer nur die Erkrankung, auf die das Team spezialisiert ist, einschließlich Therapienebenwirkungen, Komplikationen und akuter unerwünschter Behandlungsfolgen. Die übrige medizinische Versorgung – Hausarzt, andere Fachärzte, Vorsorge – läuft unverändert in den gewohnten Strukturen weiter.

Der Katalog: Welche Erkrankungen erfasst sind

§ 116b Abs. 1 Satz 2 SGB V benennt drei Gruppen:

1. Erkrankungen mit besonderen Krankheitsverläufen – onkologische Erkrankungen, rheumatologische Erkrankungen, HIV/AIDS, Herzinsuffizienz (NYHA-Stadium 3–4), Multiple Sklerose, zerebrale Anfallsleiden (Epilepsie), komplexe Erkrankungen der pädiatrischen Kardiologie, Folgeschäden bei Frühgeborenen, Querschnittlähmung bei Komplikationen. Für die Buchstaben c bis i – also von HIV/AIDS bis Querschnittlähmung – erfasst die ASV nur schwere Verlaufsformen.

2. Seltene Erkrankungen und Erkrankungszustände mit geringen Fallzahlen – Tuberkulose, Mukoviszidose, Hämophilie, Fehlbildungen und angeborene Skelettsystemfehlbildungen, neuromuskuläre Erkrankungen, schwerwiegende immunologische Erkrankungen, biliäre Zirrhose, primär sklerosierende Cholangitis, Morbus Wilson, Transsexualismus, angeborene Stoffwechselstörungen bei Kindern, Marfan-Syndrom, pulmonale Hypertonie, Kurzdarmsyndrom sowie die Versorgung vor und nach Organtransplantation einschließlich lebender Spender.

3. Hochspezialisierte Leistungen – CT/MRT-gestützte interventionelle schmerztherapeutische Leistungen und Brachytherapie.

Der Katalog ist erweiterbar: Nach § 116b Abs. 5 SGB V kann der G-BA ihn auf Antrag eines Unparteiischen, einer Trägerorganisation oder der maßgeblichen Patientenorganisationen nach § 140f SGB V ergänzen.

Entscheidend für die Praxis: Eine Erkrankung im Gesetzeskatalog reicht nicht. Die ASV ist erst möglich, wenn der G-BA für sie eine erkrankungsspezifische Anlage beschlossen hat. Für biliäre Zirrhose und primär sklerosierende Cholangitis sind die Anlagen 2 f) und 2 g) bis heute ausdrücklich „[unbesetzt]"; HIV/AIDS, Herzinsuffizienz, pädiatrische Kardiologie, Frühgeborenen-Folgeschäden, Querschnittlähmung und Transsexualismus sind ebenfalls noch nicht konkretisiert. Für diese Erkrankungen existiert derzeit keine ASV, obwohl sie im Gesetz stehen.

Indikationen mit ASV-Regelung und Teamzahlen

Nach der Übersicht des G-BA (Teamzahlen abgerufen aus dem Verzeichnis der ASV-Servicestelle am 07.07.2026) bestehen erkrankungsspezifische Anforderungen für diese Leistungsbereiche:

| Indikation | Teams | ASV möglich seit | |---|---|---| | Gastrointestinale Tumoren und Tumoren der Bauchhöhle | 212 | 2014 | | Gynäkologische Tumoren | 153 | 2016 | | Urologische Tumoren | 140 | 2018 | | Lungen- und Thoraxtumoren | 128 | 2020 | | Multiple Sklerose | 111 | 2023 | | Chronisch entzündliche Darmerkrankungen | 98 | 2022 | | Rheumatologische Erkrankungen Erwachsene | 84 | 2018 | | Neuromuskuläre Erkrankungen | 66 | 2021 | | Kopf- oder Halstumoren | 63 | 2021 | | Tuberkulose und atypische Mykobakteriose | 58 | 2014 | | Pulmonale Hypertonie | 52 | 2016 | | Hauttumoren | 47 | 2019 | | Tumoren des Gehirns und der peripheren Nerven | 46 | 2022 | | Seltene Lebererkrankungen | 34 | 2018 | | Sarkoidose | 31 | 2020 | | Tumoren des lymphatischen und blutbildenden Gewebes | 30 | 2025 | | Zerebrale Anfallsleiden (Epilepsie) | 24 | 2024 | | Knochen- und Weichteiltumoren | 23 | 2023 | | Mukoviszidose | 21 | 2017 | | Marfan-Syndrom | 9 | 2015 | | Hämophilie | 9 | 2019 | | Rheumatologische Erkrankungen Kinder/Jugendliche | 8 | 2018 | | Morbus Wilson | 5 | 2018 | | Behandlung nach allogener Stammzelltransplantation | 4 | 2025 | | Tumoren des Auges | 3 | 2024 | | Kurzdarmsyndrom | – | 2026 | | Angeborene Skelettsystemfehlbildungen | – | 2026 |

Summiert man die vom G-BA ausgewiesenen Zahlen, ergeben sich 1.459 Teamberechtigungen über 25 aktive Indikationen; für die beiden 2026 hinzugekommenen Bereiche Kurzdarmsyndrom und angeborene Skelettsystemfehlbildungen (G-BA-Beschluss vom 18.12.2025) waren zum Stichtag noch keine Teams gemeldet. Die Zahlen werden quartalsweise aktualisiert. Da ein Team sich für mehrere Indikationen anzeigen kann, ist die Summe nicht mit der Zahl unterschiedlicher Teams gleichzusetzen.

Wie Patientinnen und Patienten in die ASV kommen

Schritt 1: Überweisung. Für Erkrankungen mit besonderen Krankheitsverläufen (Anlage 1.1 – Onkologie, Rheuma, chronisch entzündliche Darmerkrankungen) und schwere Verlaufsformen (Anlage 1.2 – Multiple Sklerose, Epilepsie) ist die Überweisung durch eine Vertragsärztin oder einen Vertragsarzt gesetzlich vorgeschrieben (§ 116b Abs. 4 Satz 5 SGB V). Für seltene Erkrankungen (Anlage 2) und hochspezialisierte Leistungen (Anlage 3) regeln die jeweiligen Anlagen, ob eine Überweisung nötig ist.

Schritt 2: Diagnose. Zum Zeitpunkt der Überweisung muss grundsätzlich eine gesicherte Diagnose vorliegen. Bei seltenen Erkrankungen nach Anlage 2 begründet ausdrücklich schon eine Verdachtsdiagnose die Überweisung – gerade dort, wo die Diagnosefindung selbst die Spezialkompetenz erfordert.

Schritt 3: Terminvereinbarung. Nach der Patienteninformation des G-BA hält die überweisende Praxis Rücksprache mit einem in Frage kommenden ASV-Team und vereinbart gegebenenfalls einen ersten Termin. Die überweisende Ärztin oder der überweisende Arzt informiert die Versicherten über die Zuweisung (§ 8 Satz 6 ASV-RL); das ASV-Team informiert seinerseits über Aufnahme und Abschluss der Versorgung (§ 8 Satz 7 ASV-RL).

Ohne Überweisung geht es in zwei Konstellationen: bei Zuweisung aus dem stationären Bereich – etwa am Ende eines Krankenhausaufenthalts – und für Patientinnen und Patienten eines vertragsärztlichen ASV-Berechtigten, der im selben Indikationsgebiet tätig ist (§ 8 Satz 3 ASV-RL).

Team frei wählbar. Nach der G-BA-Patienteninformation ist die Wahl des ASV-Teams grundsätzlich frei; auch ein Wechsel während laufender Betreuung ist möglich. Praktisch kann die Wahl daran scheitern, dass in erreichbarer Nähe kein weiteres Team für die Erkrankung existiert. Berechtigte Teams sind im ASV-Verzeichnis der ASV-Servicestelle recherchierbar – nach Indikation, Fachrichtung und Region –, soweit sie der Veröffentlichung zugestimmt haben.

Die Geltungsdauer der Überweisung ist quartalsbezogen: Sie kann für ein oder mehrere Quartale ausgestellt werden. Ob die Indikation fortbesteht, ist in regelmäßigen Abständen zu prüfen (§ 8 Sätze 8, 9 ASV-RL).

Das ASV-Team: Teamleitung, Kernteam, Hinzuzuziehende

Die ASV setzt regelmäßig die Zusammenarbeit in einem interdisziplinären Team voraus (§ 3 Abs. 1 ASV-RL). Es besteht aus drei Ebenen:

Praktisch bedeutsam: Zwischen den Mitgliedern des Kernteams besteht kein Überweisungserfordernis (§ 2 Abs. 4 Satz 1 ASV-RL). Wer einmal im Team angekommen ist, braucht für den Weg von einer Fachrichtung zur nächsten keinen neuen Überweisungsschein. Bei Bedarf ist nach der G-BA-Patienteninformation auch eine Sprechstunde mit dem gesamten Kernteam möglich.

Ärztinnen und Ärzte in Weiterbildung können entsprechend ihrem Weiterbildungsstand einbezogen werden – es gilt der Facharztstandard –, Diagnosestellung und leitende Therapieentscheidungen dürfen sie jedoch nicht treffen (§ 3 Abs. 4 Satz 4 ASV-RL).

Fällt ein Teammitglied aus, ist das dem erweiterten Landesausschuss binnen sieben Werktagen anzuzeigen; ist es für die personellen Voraussetzungen erforderlich, muss binnen sechs Monaten nachbesetzt werden. Bis dahin ist eine Vertretung sicherzustellen. Ohne Nachbesetzung entfallen die personellen Voraussetzungen für alle Teammitglieder (§ 2 Abs. 3 ASV-RL).

Anzeigeverfahren statt Zulassung: die Zwei-Monats-Frist

Der ASV-Zugang der Leistungserbringer folgt nicht dem Zulassungsrecht. Nach § 116b Abs. 2 Satz 1 SGB V genügt eine Anzeige beim erweiterten Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen – dem um Vertreter der Krankenhäuser erweiterten Landesausschuss nach § 90 Abs. 1 SGB V – unter Beifügung der Belege.

Der entscheidende Mechanismus steht in § 116b Abs. 2 Satz 4 SGB V: Der Leistungserbringer ist nach Ablauf von zwei Monaten nach Eingang der Anzeige zur Teilnahme berechtigt, es sei denn, der Landesausschuss teilt ihm innerhalb dieser Frist mit, dass die Anforderungen nicht erfüllt sind. Fordert der Ausschuss zusätzliche Informationen an, ist der Fristlauf unterbrochen; der Unterbrechungszeitraum wird nicht eingerechnet (Sätze 5, 6).

Damit gibt es in der ASV keine Bedarfsplanung und keine Zulassungssperre: Wer die Qualitätsanforderungen erfüllt, kommt hinein. Nach der erstmaligen Anzeige oder der letzten Überprüfung kann der Ausschuss frühestens nach fünf Jahren – oder jederzeit aus gegebenem Anlass – einen erneuten Nachweis binnen zwei Monaten verlangen (§ 116b Abs. 2 Satz 9 SGB V).

Berechtigte Leistungserbringer müssen ihre Teilnahme zusätzlich den Landesverbänden der Krankenkassen und Ersatzkassen, der Kassenärztlichen Vereinigung und der Landeskrankenhausgesellschaft melden und dabei den Erkrankungs- und Leistungsbereich sowie Teamleitung und Kernteam namentlich benennen (§ 116b Abs. 2 Satz 7 SGB V, § 2 Abs. 2 ASV-RL).

Behandlungsumfang, Telemedizin und Verordnungen

Der Behandlungsumfang wird erkrankungsbezogen in Nummer 2 der jeweiligen Anlage bestimmt und in einem Appendix abschließend konkretisiert (§ 5 Abs. 1 ASV-RL). Die Appendizes treten außer Kraft, sobald der ergänzte Bewertungsausschuss die abrechnungsfähigen ASV-Leistungen für die jeweilige Anlage beschlossen hat (§ 5a ASV-RL). Die Behandlung soll sich an evidenzbasierten Leitlinien orientieren.

Krankenhaus-Besonderheit: § 116b-Einrichtungen der Krankenhäuser dürfen auch über die Anlagen hinaus fachärztliche Leistungen erbringen, wenn diese in unmittelbarem Zusammenhang mit der ASV-Erkrankung stehen, im selben Krankenhaus erbracht werden und den Patientinnen und Patienten eine gesonderte Überweisung in die vertragsärztliche Versorgung nicht zuzumuten ist (§ 5 Abs. 1 Satz 6 ASV-RL).

Telemedizin: Beratung und Behandlung über Telekommunikationswege einschließlich Videosprechstunde sind zulässig, auch unter Beteiligung von Pflegekräften bei pflegebedürftigen Patienten, ebenso Videofallkonferenzen des Teams. Ausdrücklich unzulässig ist jedoch die ausschließliche Behandlung per Videosprechstunde – ebenso wie die ausschließliche Teilnahme eines Teammitglieds über Videosprechstunden (§ 5 Abs. 4 Satz 8 ASV-RL).

Verordnungen: Nach § 116b Abs. 7 Satz 1 SGB V schließt die ASV die Verordnung von Leistungen nach § 73 Abs. 2 Nr. 5 bis 8 und 12 SGB V ein – häusliche Krankenpflege, Heilmittel, Hilfsmittel, Krankentransport, Soziotherapie –, soweit sie zur Erfüllung des Behandlungsauftrags erforderlich sind. Die Verordnungen sind auf den Vordrucken gesondert zu kennzeichnen (Satz 4). Zum Behandlungsumfang gehören außerdem der Medikationsplan nach § 31a SGB V (§ 5 Abs. 3 ASV-RL) und die Verordnung erkrankungsbezogener digitaler Gesundheitsanwendungen (§ 5 Abs. 5 ASV-RL).

Kann das Behandlungsziel ambulant nicht erreicht werden, ist die teilstationäre oder stationäre Fortsetzung im Krankenhaus möglich (§ 9 ASV-RL); für diese Abgrenzung gelten die G-AEP-Kriterien entsprechend.

Vergütung: direkt von der Kasse, ohne Budget

§ 116b Abs. 6 Satz 1 SGB V ordnet an: ASV-Leistungen werden unmittelbar von der Krankenkasse vergütet. Leistungserbringer können die Kassenärztliche Vereinigung gegen Aufwendungsersatz mit der Abrechnung beauftragen, müssen es aber nicht.

Die Vergütungssystematik – Kalkulationssystematik, diagnosebezogene Gebührenpositionen in Euro und deren Einführungszeitpunkte – vereinbaren GKV-Spitzenverband, Deutsche Krankenhausgesellschaft und Kassenärztliche Bundesvereinigung gemeinsam und einheitlich (Satz 2). Kalkuliert wird betriebswirtschaftlich, ausgehend vom EBM, ergänzt um nichtärztliche Leistungen, Sachkosten und spezifische Investitionsbedingungen (Satz 3). Bei seltenen Erkrankungen sollen Diagnostik und Behandlung getrennt kalkuliert werden (Satz 4). Kommt keine Einigung zustande, entscheidet das sektorenübergreifende Schiedsgremium auf Bundesebene nach § 89a SGB V (Satz 7). Bis zur Vereinbarung wird auf Grundlage der vom Bewertungsausschuss nach § 87 Abs. 5a SGB V bestimmten EBM-Leistungen mit dem Preis der regionalen Euro-Gebührenordnung vergütet (Satz 8).

Für Patientinnen und Patienten ist die praktische Folge die wichtigste: Die morbiditätsbedingte Gesamtvergütung wird um ASV-Leistungen bereinigt (Satz 13). ASV-Leistungen laufen damit außerhalb des vertragsärztlichen Budgets – ohne Regelleistungsvolumen, ohne Honorarabstaffelung bei Mengenausweitung. Die Bereinigung darf ausdrücklich nicht zulasten des hausärztlichen Vergütungsanteils und der fachärztlichen Grundversorgung gehen (Satz 14).

Zuzahlung: Für die ärztliche Behandlung in der ASV fällt – wie in der gesamten ambulanten vertragsärztlichen Versorgung – keine Zuzahlung an. Für verordnete Arznei-, Heil- und Hilfsmittel sowie Krankentransporte gelten die allgemeinen Zuzahlungsregeln des § 61 SGB V, begrenzt durch die Belastungsgrenze des § 62 SGB V.

Qualitätsanforderungen: Stand und beschlossene Änderungen 2026

Seit 2024 ersetzt der G-BA die pauschale Verweisung auf die Qualitätssicherungsvereinbarungen nach § 135 Abs. 2 SGB V schrittweise durch leistungsspezifische Qualitätsanforderungen im Anhang zu § 4a ASV-RL. Solange eine Leistung dort noch nicht erfasst ist, gelten die QS-Vereinbarungen weiter (§ 4a Abs. 1 Sätze 4, 5 ASV-RL).

Die Anforderung gilt für das Team als erfüllt, wenn sie für mindestens eine Ärztin oder einen Arzt angezeigt wurde (§ 4a Abs. 2 Satz 3 ASV-RL). Als Nachweis genügen alternativ: Erfüllung der Anforderungen des Anhangs, eine KV-Genehmigung nach § 135 Abs. 2 SGB V, eine Weiterbildungsbefugnis für die benannte Facharzt-, Schwerpunkt- oder Zusatzbezeichnung oder die Erbringung in einem Zentrum oder Schwerpunkt nach den Zentrums-Regelungen des G-BA gemäß § 136c Abs. 5 SGB V (§ 4a Abs. 3 ASV-RL). Wer die Teilnahme bis zum 1. März 2024 angezeigt hat, unterliegt § 4a erst im Rahmen einer Überprüfung nach § 116b Abs. 2 Satz 9 SGB V (§ 4a Abs. 5 ASV-RL).

Mit Beschluss vom 19. März 2026 (geändert durch Beschlüsse vom 21.05.2026 und 18.06.2026) hat der G-BA eine turnusmäßige und umfangreiche Anpassung der ASV-Richtlinie beschlossen. Dieser Beschluss ist noch nicht in Kraft: Er hat die Prüfung durch das Bundesministerium für Gesundheit nach § 94 SGB V durchlaufen und tritt erst mit der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft (Stand der amtlichen G-BA-Beschlussseite, abgerufen 07.09.2026). Vorgesehen sind: Neu in den Anhang zu § 4a aufgenommen werden leistungsspezifische Qualitätsanforderungen für Ultraschall (Sonographie), kurative Mammographie und Vakuumbiopsie der Brust. Für die Sonographie ist danach entweder eine Facharztbezeichnung erforderlich, die über die Weiterbildungsordnung zur Durchführung von Sonographien berechtigt, oder eine mindestens 18-monatige ganztägige oder entsprechende Teilzeit-Tätigkeit im einschlägigen Fachgebiet mit selbstständiger Durchführung unter Anleitung. Bei der kurativen Mammographie entfällt der bisher kontinuierliche Nachweis der Teilnahme an Fallsammlungs-Beurteilungen; ein Nachweis genügt. Für die Tumorgruppe 10 (Tumoren des lymphatischen und blutbildenden Gewebes) können künftig Fachärztinnen und Fachärzte für Humangenetik für genetische Untersuchungen bei Sichelzellanämie und Thalassämie hinzugezogen werden; sie sind spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten des Beschlusses zu benennen. Bis zum Inkrafttreten gilt die ASV-Richtlinie in der Fassung vom 18.12.2025 (in Kraft seit 28.05.2026) unverändert weiter.

Rechte der Patientinnen und Patienten in der ASV

Für die Patientenakte gelten daneben die allgemeinen Regeln des Behandlungsvertrags: § 630f BGB (Dokumentationspflicht) und § 630g BGB (Einsichtsrecht).

Häufige Fehler

Änderungsverlauf

Stand

Quellen

Letzte Änderung:
2026-09-07
Letzte Prüfung:
2026-09-07
In Kraft seit:
2012-01-01
Status:
In Kraft
Quellen-Autorität:
A
Lizenz:
CC BY 4.0