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Ernennung des Testamentsvollstreckers (§§ 2198–2202 BGB) – Bestimmung durch Dritte, Nachlassgericht, Annahme des Amts In Kraft

Inhaltlich verantwortlich: Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · letzte Änderung: 2026-11-06 · letzte Prüfung: 2026-11-06 · Quellen-Autorität A Fehler melden ✉
Kurzantwort Wer Testamentsvollstrecker wird, bestimmt grundsätzlich der Erblasser im Testament (§ 2197 BGB). Das Gesetz kennt daneben drei Ersatzwege: Der Erblasser kann die Auswahl einem Dritten überlassen (§ 2198 BGB), den Testamentsvollstrecker selbst ermächtigen, einen Mitvollstrecker oder Nachfolger zu ernennen (§ 2199 BGB), oder das Nachlassgericht im Testament ersuchen, einen Testamentsvollstrecker zu ernennen (§ 2200 BGB). Der Dritte bestimmt durch öffentlich beglaubigte Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht; sein Bestimmungsrecht erlischt mit Ablauf einer vom Gericht auf Antrag eines Beteiligten gesetzten Frist (§ 2198 BGB). Das Gericht darf nur ernennen, wenn der Erblasser es ersucht hat; es soll die Beteiligten hören, wenn das ohne erhebliche Verzögerung und unverhältnismäßige Kosten möglich ist (§ 2200 BGB). Die Ernennung ist unwirksam, wenn der Ernannte bei Amtsantritt geschäftsunfähig oder beschränkt geschäftsfähig ist oder einen Betreuer für seine Vermögensangelegenheiten hat (§ 2201 BGB). Das Amt beginnt erst mit der Annahme, die der Ernannte nach dem Erbfall gegenüber dem Nachlassgericht erklärt – bedingungs- und befristungsfeindlich; auf Antrag eines Beteiligten setzt das Gericht eine Frist, nach deren Ablauf das Amt als abgelehnt gilt (§ 2202 BGB).

Kernfakten

PunktWert
Rechtsgrundlage§§ 2197–2202 BGB [gesetze-im-internet.de]
RegelfallErnennung durch den Erblasser im Testament [§ 2197 BGB]
Bestimmung durch DrittenErblasser kann die Bestimmung der Person einem Dritten überlassen [§ 2198 Abs. 1 S. 1 BGB]
Form der Dritt-BestimmungErklärung gegenüber dem Nachlassgericht, in öffentlich beglaubigter Form [§ 2198 Abs. 1 S. 2 BGB]
Fristsetzung gegenüber dem DrittenBestimmungsrecht erlischt mit Ablauf einer vom Nachlassgericht auf Antrag eines Beteiligten bestimmten Frist [§ 2198 Abs. 2 BGB]
Mitvollstrecker / NachfolgerErblasser kann den Testamentsvollstrecker zur Ernennung eines Mitvollstreckers (Abs. 1) oder Nachfolgers (Abs. 2) ermächtigen; Ernennung nach § 2198 Abs. 1 S. 2 BGB [§ 2199 BGB]
Ernennung durch das Nachlassgerichtnur wenn der Erblasser das Nachlassgericht im Testament um Ernennung ersucht hat; das Gericht „kann" ernennen [§ 2200 Abs. 1 BGB]
AnhörungNachlassgericht soll vor der Ernennung die Beteiligten hören, wenn dies ohne erhebliche Verzögerung und ohne unverhältnismäßige Kosten möglich ist [§ 2200 Abs. 2 BGB]
Unwirksamkeit der ErnennungErnannter ist bei Amtsantritt geschäftsunfähig oder beschränkt geschäftsfähig oder hat nach § 1814 BGB für seine Vermögensangelegenheiten einen Betreuer [§ 2201 BGB]
Fassung § 2201 BGBGesetz vom 22.02.2023 (BGBl. 2023 I Nr. 51), in Kraft seit 01.01.2023
Beginn des Amtsmit der Annahme durch den Ernannten [§ 2202 Abs. 1 BGB]
Annahme / AblehnungErklärung gegenüber dem Nachlassgericht, erst nach Eintritt des Erbfalls möglich [§ 2202 Abs. 2 S. 1–2 BGB]
Bedingung / ZeitbestimmungAnnahme- oder Ablehnungserklärung ist unwirksam, wenn sie unter einer Bedingung oder Zeitbestimmung abgegeben wird [§ 2202 Abs. 2 S. 2 BGB]
AnnahmefristNachlassgericht kann dem Ernannten auf Antrag eines Beteiligten eine Frist setzen; mit Ablauf gilt das Amt als abgelehnt, wenn nicht vorher die Annahme erklärt wird [§ 2202 Abs. 3 BGB]
Beschwerdeberechtigung VermächtnisnehmerVermächtnisnehmer ist gegen die Ablehnung der Ernennung beschwerdeberechtigt, wenn es zu den Aufgaben des Testamentsvollstreckers zählt, sein Vermächtnis zu erfüllen [BGH, 24.04.2013 – IV ZB 42/12; § 59 Abs. 1 FamFG]
Nachweis des Amts im RechtsverkehrTestamentsvollstreckerzeugnis [§ 2368 BGB]

Geltungsbereich

Die §§ 2198–2202 BGB gelten für Nachlässe, auf die deutsches Erbrecht anzuwenden ist. Im grenzüberschreitenden Fall richtet sich das Erbstatut seit dem 17.08.2015 nach der EU-Erbrechtsverordnung (VO 650/2012), regelmäßig nach dem letzten gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers oder einer wirksamen Rechtswahl. Die Vorschriften regeln ausschließlich das Zustandekommen des Amts: wer ernennt, in welcher Form, und wann das Amt beginnt. Aufgaben und Befugnisse des Testamentsvollstreckers (§§ 2203 ff. BGB), Vergütung (§ 2221 BGB), Entlassung (§ 2227 BGB) und Dauervollstreckung (§§ 2209, 2210 BGB) sind eigenständig geregelt.

Die vier Wege zum Amt

1. Ernennung im Testament (§ 2197 BGB). Der Regelfall: Der Erblasser nennt die Person selbst. Auf die Bezeichnung als „Testamentsvollstrecker" kommt es nicht an; durch Auslegung kann auch ein „Nachlassverwalter" im Testament als Testamentsvollstrecker gemeint sein (so OLG Hamm, 10 W 107/22).

2. Bestimmung durch einen Dritten (§ 2198 BGB).

> § 2198 Abs. 1 BGB: „¹Der Erblasser kann die Bestimmung der Person des Testamentsvollstreckers einem Dritten überlassen. ²Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht; die Erklärung ist in öffentlich beglaubigter Form abzugeben."

> § 2198 Abs. 2 BGB: „Das Bestimmungsrecht des Dritten erlischt mit dem Ablauf einer ihm auf Antrag eines der Beteiligten von dem Nachlassgericht bestimmten Frist."

Der Dritte kann etwa ein Notar, ein Vertrauter oder ein Miterbe sein. Er ist nicht verpflichtet, tätig zu werden; will er nicht, kann ein Beteiligter beim Nachlassgericht die Fristsetzung beantragen. Verstreicht die Frist ohne Bestimmung, erlischt das Bestimmungsrecht, und es fehlt – vorbehaltlich eines Ersuchens nach § 2200 BGB – an einem Testamentsvollstrecker. Die öffentliche Beglaubigung erfolgt durch einen Notar (§ 129 BGB).

3. Ernennung von Mitvollstrecker oder Nachfolger durch den Testamentsvollstrecker (§ 2199 BGB).

> § 2199 BGB: „(1) Der Erblasser kann den Testamentsvollstrecker ermächtigen, einen oder mehrere Mitvollstrecker zu ernennen. (2) Der Erblasser kann den Testamentsvollstrecker ermächtigen, einen Nachfolger zu ernennen. (3) Die Ernennung erfolgt nach § 2198 Abs. 1 Satz 2."

Die Ermächtigung muss vom Erblasser stammen; ohne sie darf der Testamentsvollstrecker weder einen Mitvollstrecker noch einen Nachfolger benennen. Die Ernennung erfolgt – wie beim Dritten – durch öffentlich beglaubigte Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht.

4. Ernennung durch das Nachlassgericht (§ 2200 BGB).

> § 2200 BGB: „(1) Hat der Erblasser in dem Testament das Nachlassgericht ersucht, einen Testamentsvollstrecker zu ernennen, so kann das Nachlassgericht die Ernennung vornehmen. (2) Das Nachlassgericht soll vor der Ernennung die Beteiligten hören, wenn es ohne erhebliche Verzögerung und ohne unverhältnismäßige Kosten geschehen kann."

Voraussetzung ist ein Ersuchen des Erblassers im Testament. Es muss nicht ausdrücklich formuliert sein, sondern kann sich durch Auslegung aus dem Testament ergeben (OLG Hamburg, 04.07.2018 – 2 W 32/18). Ohne erkennbares Ersuchen darf das Gericht nicht selbst einen Testamentsvollstrecker bestimmen; auch der Wunsch aller Beteiligten ersetzt das Ersuchen nicht (OLG Hamm, 10 W 107/22). Das Gesetz sagt „kann": Das Gericht entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, etwa unter Berücksichtigung von Streit unter den Erben, Umfang des Nachlasses und Vergütungsaussichten (OLG Hamburg, 2 W 32/18; OLG Hamm, 10 W 107/22).

Unwirksame Ernennung (§ 2201 BGB)

> § 2201 BGB: „Die Ernennung des Testamentsvollstreckers ist unwirksam, wenn er zu der Zeit, zu welcher er das Amt anzutreten hat, geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist oder nach § 1814 zur Besorgung seiner Vermögensangelegenheiten einen Betreuer erhalten hat."

Maßgeblich ist der Zeitpunkt des Amtsantritts, nicht der Testamentserrichtung. Die heutige Fassung beruht auf dem Gesetz vom 22.02.2023 (BGBl. 2023 I Nr. 51), in Kraft seit 01.01.2023. Wer zu diesem Zeitpunkt etwa minderjährig ist, kann das Amt nicht wirksam übernehmen; eine Ersatzernennung (§ 2197 Abs. 2 BGB) im Testament empfiehlt sich.

Annahme und Ablehnung des Amts (§ 2202 BGB)

> § 2202 BGB: „(1) Das Amt des Testamentsvollstreckers beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem der Ernannte das Amt annimmt. (2) ¹Die Annahme sowie die Ablehnung des Amts erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht. ²Die Erklärung kann erst nach dem Eintritt des Erbfalls abgegeben werden; sie ist unwirksam, wenn sie unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung abgegeben wird. (3) ¹Das Nachlassgericht kann dem Ernannten auf Antrag eines der Beteiligten eine Frist zur Erklärung über die Annahme bestimmen. ²Mit dem Ablauf der Frist gilt das Amt als abgelehnt, wenn nicht die Annahme vorher erklärt wird."

Praktisch heißt das: Die Ernennung allein macht niemanden zum Testamentsvollstrecker. Erst die Annahmeerklärung gegenüber dem Nachlassgericht setzt das Amt in Gang; bis dahin hat der Ernannte keine Verfügungsbefugnis über den Nachlass. Erben und andere Beteiligte können Klarheit erzwingen, indem sie die Fristsetzung nach § 2202 Abs. 3 BGB beantragen – schweigt der Ernannte, gilt das Amt nach Fristablauf als abgelehnt. Eine zu Lebzeiten des Erblassers erklärte Annahme ist unwirksam. Zum Nachweis gegenüber Banken, Grundbuchamt und Gerichten dient das Testamentsvollstreckerzeugnis (§ 2368 BGB).

Rechtsmittel

Gegen Entscheidungen des Nachlassgerichts über die Ernennung ist die Beschwerde nach §§ 58 ff. FamFG statthaft (so OLG Hamm, 10 W 107/22); die Frist beträgt in der Regel einen Monat (§ 63 Abs. 1 FamFG). Beschwerdeberechtigt ist nach § 59 Abs. 1 FamFG, wer durch die Entscheidung in einem eigenen Recht beeinträchtigt ist. Der BGH hat entschieden, dass ein Vermächtnisnehmer gegen die Ablehnung der Ernennung eines Testamentsvollstreckers beschwerdeberechtigt ist, wenn es zu den Aufgaben des Testamentsvollstreckers zählt, dieses Vermächtnis zu erfüllen (BGH, 24.04.2013 – IV ZB 42/12).

Rechtsprechung (Auswahl)

BGH, 24.04.2013 – IV ZB 42/12. Der Erblasser hatte den Notar ermächtigt, den Testamentsvollstrecker zu benennen; der Notar erklärte später, keinen Testamentsvollstrecker zu bestimmen. Das Amtsgericht ernannte daraufhin selbst einen Testamentsvollstrecker, hob die Ernennung auf die Beschwerde eines Erben aber wieder auf. Der BGH hob den die Beschwerde eines Vermächtnisnehmers verwerfenden Beschluss des OLG Hamm auf und verwies zurück: Der Vermächtnisnehmer ist nach § 59 Abs. 1 FamFG beschwerdeberechtigt, weil die Ablehnung der Ernennung seine Rechtsstellung beeinträchtigt, wenn die Testamentsvollstreckung gerade der Erfüllung seines Vermächtnisses dient.

OLG Hamburg, 04.07.2018 – 2 W 32/18. Ein Ersuchen im Sinne des § 2200 BGB kann konkludent gestellt werden; es genügt, wenn sich aus dem Testament der Wille des Erblassers ergibt, notfalls durch das Gericht einen Testamentsvollstrecker ernennen zu lassen. Die Ablehnung der Ernennung einer bestimmten Person lag im pflichtgemäßen Ermessen, weil anhaltender Streit unter den Miterben zu erwarten war.

OLG Hamm, 10 W 107/22. Die Bezeichnung als „Nachlassverwalter" kann als Anordnung einer Testamentsvollstreckung auszulegen sein. Das Nachlassgericht darf aber ohne erkennbares Ersuchen des Erblassers keine andere Person ernennen, auch wenn sich die Beteiligten darüber einig sind; der Beschluss, der einen Testamentsvollstrecker ernannte, wurde aufgehoben.

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Letzte Änderung:
2026-11-06
Letzte Prüfung:
2026-11-06
In Kraft seit:
1900-01-01
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