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Haftung des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber (§ 619a BGB) – Umkehr der Beweislast, die drei Verschuldensstufen und der Freistellungsanspruch In Kraft

Inhaltlich verantwortlich: Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · letzte Änderung: 2026-09-27 · letzte Prüfung: 2026-09-27 · Quellen-Autorität A Fehler melden ✉
Kurzantwort **§ 619a BGB** kehrt gegenüber der allgemeinen Regel des § 280 Abs. 1 BGB die **Beweislast** bei der Haftung des Arbeitnehmers für Schäden aus dem Arbeitsverhältnis um: Nicht der Arbeitnehmer muss beweisen, dass er eine Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat, sondern der **Arbeitgeber muss das Verschulden des Arbeitnehmers darlegen und beweisen**. Für **betrieblich veranlasstes** Handeln gilt zusätzlich der vom Großen Senat des Bundesarbeitsgerichts entwickelte, dreistufige Haftungsmaßstab: Bei **leichtester Fahrlässigkeit** haftet der Arbeitnehmer gar nicht, bei **normaler Fahrlässigkeit** wird der Schaden in aller Regel zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber verteilt, und bei **grober Fahrlässigkeit** trägt der Arbeitnehmer den Schaden zwar regelmäßig vollständig, doch können ihm nach einer Abwägung der Gesamtumstände im Einzelfall **Haftungserleichterungen** zugutekommen (BAG, Urteil vom 28.10.2010 – 8 AZR 418/09, unter Wiedergabe der Grundsätze aus BAG, Beschluss des Großen Senats vom 27.09.1994 – GS 1/89 (A)). **Vorsätzlich** verursachte Schäden hat der Arbeitnehmer stets in vollem Umfang zu ersetzen. Haftet der Arbeitnehmer bei betrieblich veranlasstem Handeln einem außenstehenden **Dritten** gegenüber, kann er vom Arbeitgeber **Freistellung** von dieser Haftung verlangen; auch dieser Anspruch richtet sich grundsätzlich nach dem Grad seines Verschuldens (BAG, Urteil vom 15.09.2016 – 8 AZR 187/15).

Kernfakten

PunktWert
Norm§ 619a BGB – Beweislast bei Haftung des Arbeitnehmers [gesetze-im-internet.de]
Grundregel zum VergleichNach § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB entfällt die Schadensersatzpflicht des Schuldners nur, wenn er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat – die Darlegungs- und Beweislast liegt beim Schuldner selbst [§ 280 Abs. 1 BGB]
Abweichung durch § 619a BGBDer Arbeitnehmer muss Ersatz nur leisten, wenn er die Pflichtverletzung zu vertreten hat – die Darlegungs- und Beweislast für das Verschulden liegt beim Arbeitgeber [§ 619a BGB]
AnwendungsbereichSchäden aus der Verletzung einer Pflicht aus dem Arbeitsverhältnis bei betrieblich veranlasstem Handeln [§ 619a BGB; BAG 28.10.2010 – 8 AZR 418/09]
Betrieblich veranlasstTätigkeiten, die arbeitsvertraglich übertragen wurden oder die der Arbeitnehmer im wohlverstandenen Interesse des Arbeitgebers ausführt – auch außerhalb des eigentlichen Aufgabengebiets; entscheidend ist die objektive Betrachtung, keine Verkehrsuntypik und kein Exzess [BAG 28.10.2010 – 8 AZR 418/09, Rn. 14 f.]
Leichteste FahrlässigkeitKeine Haftung des Arbeitnehmers [BAG GS 27.09.1994 – GS 1/89 (A), wiedergegeben in BAG 28.10.2010 – 8 AZR 418/09, Rn. 17]
Normale (mittlere) FahrlässigkeitSchaden wird in aller Regel geteilt zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber [ebd.]
Grobe FahrlässigkeitArbeitnehmer trägt in aller Regel den gesamten Schaden; Haftungserleichterungen nach Einzelfallabwägung möglich – auch bei „gröbster" Fahrlässigkeit nicht grundsätzlich ausgeschlossen [BAG 28.10.2010 – 8 AZR 418/09, Rn. 17, 273]
VorsatzArbeitnehmer haftet in vollem Umfang [BAG GS 27.09.1994 – GS 1/89 (A), wiedergegeben in BAG 28.10.2010 – 8 AZR 418/09, Rn. 17]
Abwägungskriterien im EinzelfallSchadensanlass, Schadensfolgen, Gefahrgeneigtheit der Arbeit, Schadenshöhe, ein vom Arbeitgeber einkalkuliertes oder versichertes Risiko, Stellung und Vergütung des Arbeitnehmers, dessen persönliche Verhältnisse [BAG 28.10.2010 – 8 AZR 418/09, Rn. 18]
Freistellungsanspruch gegenüber DrittenHaftet der Arbeitnehmer bei Erfüllung seiner arbeitsvertraglichen Pflichten einem Dritten gegenüber, kann er vom Arbeitgeber Freistellung verlangen; im Übrigen hängt der Anspruch grundsätzlich vom Verschuldensgrad ab [BAG 15.09.2016 – 8 AZR 187/15, ECLI:DE:BAG:2016:150916.U.8AZR187.15.0]
Übertragbarkeit des FreistellungsanspruchsAbtretbar und pfändbar (§ 851 ZPO); bei Pfändung und Überweisung wandelt er sich in einen Zahlungsanspruch des Geschädigten um [BAG 15.09.2016 – 8 AZR 187/15]

Geltungsbereich

§ 619a BGB gilt für jeden Schadensersatzanspruch des Arbeitgebers gegen den Arbeitnehmer, der aus der Verletzung einer Pflicht aus dem Arbeitsverhältnis folgt – etwa aus der arbeitsvertraglichen Nebenpflicht, das Eigentum des Arbeitgebers nicht zu beschädigen (§ 241 Abs. 2 BGB iVm. § 280 Abs. 1 BGB). Die Norm regelt dabei nur die Beweislast: Während nach der allgemeinen Regel des § 280 Abs. 1 BGB der Schuldner beweisen muss, dass er eine Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat, muss im Arbeitsverhältnis umgekehrt der Arbeitgeber als Gläubiger darlegen und beweisen, dass der Arbeitnehmer die Pflichtverletzung zu vertreten hat.

Der vom Großen Senat des Bundesarbeitsgerichts entwickelte dreistufige Haftungsmaßstab gilt nur für betrieblich veranlasstes Handeln. Als betrieblich veranlasst gelten Tätigkeiten, die dem Arbeitnehmer arbeitsvertraglich übertragen wurden, oder die er im wohlverstandenen Interesse des Arbeitgebers für den Betrieb ausführt – das Handeln muss dabei nicht zum eigentlichen Aufgabengebiet gehören. Maßgeblich ist eine objektive Betrachtung: War bei objektiver Betrachtungsweise aus Sicht des Handelnden im Betriebsinteresse zu handeln, war das Verhalten nicht untypisch und stellte es keinen Exzess dar, bleibt der betriebliche Charakter auch dann erhalten, wenn der Arbeitnehmer dabei grob fahrlässig oder vorsätzlich seine Pflichten verletzt (BAG, Urteil vom 28.10.2010 – 8 AZR 418/09, Rn. 14 f.). Das Bundesarbeitsgericht entlehnt diesen Begriff der betrieblichen Veranlassung der Wertung des § 105 Abs. 1 SGB VII, der die Haftung unter Arbeitskollegen bei Personenschäden beschränkt – eine eigenständige Regelung für Sachschäden im Innenverhältnis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber enthält § 105 SGB VII selbst nicht.

Haftet der Arbeitnehmer wegen eines bei betrieblich veranlasstem Handeln verursachten Schadens einem außenstehenden Dritten gegenüber, steht ihm gegen den Arbeitgeber ein eigenständiger Freistellungsanspruch zu, wenn er in Erfüllung seiner arbeitsvertraglichen Pflichten gehandelt und sich dabei gegenüber dem Dritten schadensersatzpflichtig gemacht hat; im Übrigen hängt Bestehen und Umfang des Freistellungsanspruchs grundsätzlich vom Grad des Verschuldens ab, also von derselben dreistufigen Bemessung wie im Innenverhältnis (BAG, Urteil vom 15.09.2016 – 8 AZR 187/15, ECLI:DE:BAG:2016:150916.U.8AZR187.15.0). Der Anspruch ist nicht höchstpersönlich, sondern abtretbar und nach § 851 ZPO pfändbar; pfändet der geschädigte Dritte den Freistellungsanspruch des Arbeitnehmers und lässt ihn sich zur Einziehung überweisen, wandelt er sich in einen unmittelbaren Zahlungsanspruch des Dritten gegen den Arbeitgeber um.

Für Fehlbestände bei Kassen- oder Warenbeständen (Mankohaftung) gelten keine eigenen gesetzlichen Regeln, sondern dieselben Grundsätze: Der bloße Fehlbestand beweist für sich genommen noch keine schuldhafte Pflichtverletzung des Arbeitnehmers; der Arbeitgeber muss nach § 619a BGB weiterhin darlegen und beweisen, dass und in welchem Grad der Arbeitnehmer den Fehlbestand schuldhaft verursacht hat.

Ausnahmen

Auch „gröbste" Fahrlässigkeit schließt Haftungserleichterungen nicht grundsätzlich aus. Nach der Rechtsprechung kann es dahinstehen, ob dem Arbeitnehmer grobe oder „gröbste" Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist – auch bei „gröbster" Fahrlässigkeit scheiden Haftungserleichterungen nicht grundsätzlich aus, wenn die Einzelfallabwägung dies rechtfertigt (BAG, Urteil vom 28.10.2010 – 8 AZR 418/09, Rn. 273).

Personenschäden zwischen Arbeitskollegen folgen einem eigenen Regime. § 105 SGB VII beschränkt die Haftung von Personen, die durch eine betriebliche Tätigkeit einen Versicherungsfall (Personenschaden) von Versicherten desselben Betriebs verursachen, auf Vorsatz oder bestimmte Wegeunfälle. Diese Vorschrift betrifft Personenschäden im Verhältnis zwischen Arbeitskollegen bzw. deren Angehörigen, nicht die hier dargestellte Sachschadenshaftung des Arbeitnehmers gegenüber seinem eigenen Arbeitgeber.

Tarifliche oder einzelvertragliche Haftungsregelungen können abweichen, soweit sie den Arbeitnehmer nicht schlechter stellen, als es die zwingende Beweislastregel des § 619a BGB vorsieht; § 619a BGB selbst ist nach seinem eindeutigen Wortlaut nicht abdingbar zulasten des Arbeitnehmers, soweit er von § 280 Abs. 1 BGB „abweicht" zu dessen Gunsten.

Häufige Fehler

Beispiel

Der falsche Knopf am Kernspintomographen. Eine als Reinigungskraft beschäftigte Arbeitnehmerin besuchte an einem Sonntag außerhalb ihrer Arbeitszeit eine befreundete Kollegin in einer radiologischen Gemeinschaftspraxis. Als sie einen Alarmton aus den Praxisräumen wahrnahm, wollte sie ihn an der Steuereinheit eines Magnetresonanztomographen (MRT) abstellen – drückte dabei aber statt des dafür vorgesehenen blauen Knopfes „alarm silence" den größeren roten Knopf „magnet stop" und löste dadurch einen sogenannten MRT-Quench aus: Das Kühlmittel Helium wurde in Sekunden abgeleitet, das Gerät musste für mehrere Tage repariert werden (Reparaturkosten netto 30.843,01 Euro). Die Arbeitgeber verlangten von der Arbeitnehmerin vollen Schadensersatz. Das Bundesarbeitsgericht bestätigte die Vorinstanzen: Das Handeln der Arbeitnehmerin war betrieblich veranlasst, weil sie im wohlverstandenen Interesse ihrer Arbeitgeber Schaden abwenden wollte. Ihr fiel zwar grobe Fahrlässigkeit zur Last, weil sie wahllos einen ihr unbekannten Knopf betätigte, ohne dessen Funktion zu kennen. Nach Abwägung aller Umstände – darunter die geringe Vergütung der Arbeitnehmerin von monatlich 320 Euro brutto, das uneigennützige, allein zur Schadensabwendung motivierte Handeln und das erhebliche Schadensrisiko der Tätigkeit im Verhältnis zum Verdienst – begrenzten die Gerichte ihre Haftung im Ergebnis auf ein Bruttojahresgehalt (BAG, Urteil vom 28.10.2010 – 8 AZR 418/09). Diese Haftungsobergrenze ist das Ergebnis der Einzelfallabwägung in diesem Fall und keine gesetzlich festgelegte Höchstgrenze.

Änderungsverlauf

Stand

Quellen

Letzte Änderung:
2026-09-27
Letzte Prüfung:
2026-09-27
In Kraft seit:
2002-01-01
Status:
In Kraft
Quellen-Autorität:
A
Lizenz:
CC BY 4.0