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Arbeitsunfähigkeit – Feststellung und Krankschreibung (AU-Richtlinie, § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 SGB V) – telefonische AU, Videosprechstunde, Rückdatierung 2026 In Kraft

Inhaltlich verantwortlich: Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · letzte Änderung: 2026-09-08 · letzte Prüfung: 2026-09-08 · Quellen-Autorität A Fehler melden ✉
Kurzantwort **Arbeitsunfähigkeit liegt vor, wenn Versicherte auf Grund von Krankheit ihre zuletzt vor der Arbeitsunfähigkeit ausgeübte Tätigkeit nicht mehr oder nur unter der Gefahr der Verschlimmerung der Erkrankung ausführen können** (§ 2 Abs. 1 Satz 1 der **Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie** des Gemeinsamen Bundesausschusses, erlassen nach **§ 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 SGB V**). Maßgeblich ist damit **die konkrete zuletzt ausgeübte Tätigkeit**, nicht ein abstrakter Arbeitsmarkt. Die Feststellung **darf nur auf Grund einer ärztlichen Untersuchung erfolgen** (§ 4 Abs. 5 Satz 1 AU-RL); diese ist **unmittelbar persönlich** oder **mittelbar persönlich per Videosprechstunde oder nach telefonischer Anamnese** möglich. Für die **Videosprechstunde** gilt gestaffelt: bei der Praxis **nicht persönlich bekannten** Versicherten soll die Erst-AU **drei Kalendertage** nicht überschreiten, bei **bekannten** Versicherten sind **bis zu sieben Kalendertage** möglich (§ 4 Abs. 5 Sätze 4, 5 AU-RL). Die **telefonische Krankschreibung** ist nur nachrangig zulässig – **sofern eine Videosprechstunde nicht möglich ist**, nur bei Erkrankungen **ohne schwere Symptomatik** und nur bei **der Praxis bekannten** Versicherten; die Erst-AU **soll fünf Kalendertage** nicht überschreiten (§ 4 Abs. 5a AU-RL). Eine **Rückdatierung** des AU-Beginns ist **nur ausnahmsweise, nach gewissenhafter Prüfung und in der Regel nur bis zu drei Tagen** zulässig (§ 5 Abs. 3 Satz 2 AU-RL). Gegenüber dem Arbeitgeber gilt **§ 5 EFZG**: Arbeitsunfähigkeit und voraussichtliche Dauer sind **unverzüglich** mitzuteilen; dauert sie **länger als drei Kalendertage**, muss die ärztliche Feststellung **spätestens am darauffolgenden Arbeitstag** erfolgen – **der Arbeitgeber darf die Vorlage früher verlangen**. Für **Krankengeld** ist die **lückenlose** ärztliche Feststellung entscheidend: Der Anspruch bleibt nur bestehen, wenn die weitere Arbeitsunfähigkeit **spätestens am nächsten Werktag** nach dem zuletzt bescheinigten Ende festgestellt wird – **Samstage gelten insoweit nicht als Werktage** (§ 46 Satz 2 SGB V). Die AU-Richtlinie gilt in der Fassung vom **14.11.2013**, zuletzt geändert am **07.12.2023** (BAnz AT 20.02.2024 B1), **in Kraft seit 21.02.2024**.

Kernfakten

PunktWert
Rechtsgrundlage der Richtlinie§ 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 SGB V [gesetze-im-internet.de]
Aktuelle Fassung der AU-RichtlinieFassung vom 14.11.2013 (BAnz AT 27.01.2014 B4), zuletzt geändert am 07.12.2023 (BAnz AT 20.02.2024 B1), in Kraft seit 21.02.2024 [g-ba.de]
Definition der ArbeitsunfähigkeitKrankheitsbedingte Unfähigkeit, die zuletzt vor der Arbeitsunfähigkeit ausgeübte Tätigkeit auszuüben – oder nur unter Gefahr der Verschlimmerung [§ 2 Abs. 1 Satz 1 AU-RL]
MaßstabEs ist darauf abzustellen, welche Bedingungen die bisherige Tätigkeit konkret geprägt haben [§ 2 Abs. 1 Satz 2 AU-RL]
Vorbeugende Arbeitsunfähigkeitliegt auch vor, wenn absehbar ist, dass aus der Tätigkeitsausübung abträgliche Folgen erwachsen, die Arbeitsunfähigkeit unmittelbar hervorrufen [§ 2 Abs. 1 Satz 3 AU-RL]
Arbeitslosearbeitsunfähig, wenn sie leichte Arbeiten im Umfang, für den sie sich der Agentur für Arbeit zur Verfügung gestellt haben, nicht mehr verrichten können [§ 2 Abs. 3 Satz 1 AU-RL]
Schwangere Arbeitslosearbeitsunfähig, wenn ohne Gefährdung keine leichten Arbeiten von mindestens 15 Stunden wöchentlich möglich sind [§ 2 Abs. 3 Satz 3 AU-RL]
Bürgergeld-Bezieher (SGB II)arbeitsunfähig, wenn krankheitsbedingt nicht mindestens drei Stunden täglich gearbeitet oder an einer Eingliederungsmaßnahme teilgenommen werden kann [§ 2 Abs. 3a AU-RL]
Grundsatz der Feststellungnur auf Grund einer ärztlichen Untersuchung [§ 4 Abs. 5 Satz 1 AU-RL]
Zulässige Untersuchungsformenunmittelbar persönlich oder mittelbar persönlich per Videosprechstunde bzw. nach telefonischer Anamnese [§ 4 Abs. 5 Satz 2 AU-RL]
Video-Erst-AU, Praxis nicht bekanntsoll drei Kalendertage nicht überschreiten [§ 4 Abs. 5 Satz 4 AU-RL]
Video-Erst-AU, Praxis bekanntbis zu sieben Kalendertage [§ 4 Abs. 5 Satz 5 AU-RL]
Video-Folge-AUsoll nur erfolgen, wenn zuvor unmittelbar persönlich wegen derselben Krankheit AU festgestellt wurde [§ 4 Abs. 5 Satz 6 AU-RL]
Kein Anspruch auf Video-AU„Ein Anspruch auf die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit im Rahmen der Videosprechstunde besteht nicht." [§ 4 Abs. 5 Satz 9 AU-RL]
Telefonische AU – Nachrangzulässig nur, sofern die Feststellung per Videosprechstunde nicht möglich ist [§ 4 Abs. 5a Satz 1 AU-RL]
Telefonische AU – VoraussetzungenErkrankung ohne schwere Symptomatik; Vorgaben des Abs. 5 gelten entsprechend [§ 4 Abs. 5a Satz 1 AU-RL]
Telefonische AU – DauerErst-AU soll fünf Kalendertage nicht überschreiten [§ 4 Abs. 5a Satz 1 AU-RL]
Telefonische AU – Ausschlussgilt nicht für Versicherte nach Abs. 5 Satz 4, also für der Praxis nicht persönlich bekannte Versicherte [§ 4 Abs. 5a Satz 2 AU-RL]
Absonderung (öffentlich-rechtliche Pflicht/Empfehlung)Erst- und Folge-AU telefonisch für Zeiträume bis zu sieben Kalendertagen, längstens bis Ablauf der Absonderung [§ 4 Abs. 6 AU-RL]
AU im EntlassmanagementKrankenhaus kann AU bis zu sieben Kalendertage nach der Entlassung feststellen; gilt entsprechend für Reha-Einrichtungen nach §§ 40 Abs. 2, 41 SGB V [§ 4a Sätze 1, 4 AU-RL]
Rückdatierung des AU-Beginnsnur ausnahmsweise, nach gewissenhafter Prüfung, in der Regel nur bis zu drei Tagen [§ 5 Abs. 3 Satz 2 AU-RL]
Versäumter Folgeterminrückwirkende Bescheinigung kann versagt werden; dann ist eine Erstbescheinigung auszustellen [§ 5 Abs. 3 Sätze 3, 4 AU-RL]
Lückenlosigkeit für Krankengeldweitere AU wegen derselben Krankheit spätestens am nächsten Werktag nach dem zuletzt bescheinigten Ende; Samstage gelten nicht als Werktage [§ 5 Abs. 3 Satz 5 AU-RL; § 46 Satz 2 SGB V]
Prognosezeitraumsoll nicht mehr als zwei Wochen im Voraus; bei sachgerechtem Krankheitsverlauf bis zu einem Monat [§ 5 Abs. 4 Sätze 1, 2 AU-RL]
Symptom statt DiagnoseSymptome (z. B. Fieber, Übelkeit) sind nach spätestens sieben Tagen durch eine Diagnose oder Verdachtsdiagnose zu ersetzen [§ 5 Abs. 1 Satz 5 AU-RL]
Arbeitsfreie TageSamstage, Sonntage, Feiertage, Urlaubs- und Brückentage sind mitzubescheinigen [§ 5 Abs. 5 AU-RL]
Anfragen der Krankenkassein der Regel frühestens nach kumulativ 21 Tagen Arbeitsunfähigkeit; Antwort in der Regel innerhalb von drei Werktagen [§ 4 Abs. 3 Sätze 1, 2 AU-RL]
Prüfung stufenweise Wiedereingliederungspätestens ab sechs Wochen Arbeitsunfähigkeit bei jeder AU-Bescheinigung [§ 7 Abs. 2 AU-RL]
Anzeigepflicht gegenüber dem ArbeitgeberArbeitsunfähigkeit und voraussichtliche Dauer unverzüglich mitteilen [§ 5 Abs. 1 Satz 1 EFZG]
Nachweisfristbei Dauer länger als drei Kalendertage spätestens am darauffolgenden Arbeitstag [§ 5 Abs. 1 Satz 2 EFZG]
Attest ab dem ersten TagDer Arbeitgeber ist berechtigt, die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung früher zu verlangen [§ 5 Abs. 1 Satz 3 EFZG]
GKV-Versichertemüssen zu diesen Zeitpunkten die AU feststellen und sich eine Bescheinigung aushändigen lassen – die Vorlagepflicht entfällt (eAU) [§ 5 Abs. 1a Sätze 1, 2 EFZG]
Ausnahmen von der eAUgeringfügige Beschäftigung in Privathaushalten (§ 8a SGB IV) und Feststellung durch nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmende Ärzte [§ 5 Abs. 1a Satz 3 Nr. 1, 2 EFZG]
Arbeitsunfähigkeit im AuslandMitteilung an Arbeitgeber in der schnellstmöglichen Art der Übermittlung; Kosten trägt der Arbeitgeber; zusätzliche Anzeige gegenüber der Krankenkasse [§ 5 Abs. 2 EFZG]
eAU-Abruf durch den ArbeitgeberKrankenkasse erstellt nach Eingang der AU-Daten eine Meldung zum Abruf mit Name, Beginn/Ende, Feststellungsdatum, Erst-/Folgekennzeichen und Unfallhinweis [§ 109 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1–5 SGB IV]
Fassung des § 109 SGB IVGKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz vom 24.07.2026 (BGBl. I Nr. 228), in Kraft seit 30.07.2026 [dejure.org]
Teilarbeitsunfähigkeit (Ausblick)Arbeitgeber ruft ab dem 1. Juli 2028 Daten zu einer ärztlich festgestellten Teilarbeitsunfähigkeit nach § 44c SGB V ab und teilt der Kasse seine Zustimmung elektronisch mit [§ 109 Abs. 2 SGB IV]
Entstehen des Krankengeldanspruchsvon dem Tag der ärztlichen Feststellung an (bei Krankenhaus-/Reha-Behandlung ab Beginn) [§ 46 Satz 1 Nr. 1, 2 SGB V]
Monatsfrist bei Krankengeld-Mitgliedschaftfür Versicherte nach § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V bleibt der Anspruch auch bei Feststellung innerhalb eines Monats bestehen [§ 46 Satz 3 SGB V]
Ruhen wegen fehlender MeldungKrankengeld ruht, solange die AU der Kasse nicht gemeldet wird – nicht bei Meldung binnen einer Woche oder bei elektronischer Übermittlung nach § 295 Abs. 1 Satz 10 SGB V [§ 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V]
Leitsatz BSG 30.11.2023 – B 3 KR 23/22 R„Der Anspruch des Versicherten auf Krankengeld ruht nicht, wenn durch den Vertragsarzt entgegen seiner seit 1.1.2021 gesetzlich begründeten Pflicht die unmittelbar elektronische Übermittlung der Arbeitsunfähigkeitsdaten an die Krankenkasse nicht erfolgt." [bsg.bund.de, ECLI:DE:BSG:2023:301123UB3KR2322R0]
MD-Begutachtung bei ZweifelnKrankenkassen müssen bei Arbeitsunfähigkeit zur Beseitigung von Zweifeln eine gutachtliche Stellungnahme des Medizinischen Dienstes einholen [§ 275 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b SGB V]
Regelbeispiele für Zweifelauffällig häufige oder auffällig kurze AU, AU-Beginn häufig am Wochenanfang/-ende, auffälliger ausstellender Arzt [§ 275 Abs. 1a Satz 1 Buchst. a, b SGB V]
Recht des Arbeitgebers„Der Arbeitgeber kann verlangen, daß die Krankenkasse eine gutachtliche Stellungnahme des Medizinischen Dienstes zur Überprüfung der Arbeitsunfähigkeit einholt." [§ 275 Abs. 1a Satz 3 SGB V]
Beweiswert der AU-BescheinigungErschütterung möglich – gleich ob Eigenkündigung oder Arbeitgeberkündigung; erschütternde Tatsachen können sich aus dem eigenen Sachvortrag des Arbeitnehmers ergeben [BAG 13.12.2023 – 5 AZR 137/23, NZA 2024, 539]
Kein Regelbeispiel-ZwangDer Arbeitgeber ist nicht auf die in § 275 Abs. 1a SGB V aufgeführten Regelbeispiele ernsthafter Zweifel beschränkt [BAG 13.12.2023 – 5 AZR 137/23 unter Verweis auf BAG 08.09.2021 – 5 AZR 149/21]
Folge der ErschütterungDer Arbeitnehmer muss zumindest laienhaft bezogen auf den gesamten Entgeltfortzahlungszeitraum schildern, welche konkreten gesundheitlichen Beeinträchtigungen bestanden [BAG 08.09.2021 – 5 AZR 149/21, BAGE 175, 358]
LeistungsverweigerungsrechtDer Arbeitgeber ist zur Verweigerung der Entgeltfortzahlung berechtigt, solange der Arbeitnehmer die Nachweispflichten nicht erfüllt [§ 7 Abs. 1 Nr. 1 EFZG]

Wann Arbeitsunfähigkeit vorliegt – und wann nicht

Die Definition des § 2 Abs. 1 Satz 1 AU-RL ist tätigkeitsbezogen: Arbeitsunfähigkeit besteht, wenn Versicherte „ihre zuletzt vor der Arbeitsunfähigkeit ausgeübte Tätigkeit nicht mehr oder nur unter der Gefahr der Verschlimmerung der Erkrankung ausführen können". Satz 2 verlangt, darauf abzustellen, welche Bedingungen die bisherige Tätigkeit konkret geprägt haben – dieselbe Diagnose kann bei einer Dachdeckerin Arbeitsunfähigkeit begründen und bei einer Sachbearbeiterin nicht. § 2 Abs. 5 AU-RL macht daraus eine Verfahrenspflicht: Die Beurteilung setzt die Befragung der oder des Versicherten zur aktuell ausgeübten Tätigkeit und den damit verbundenen Anforderungen und Belastungen voraus, und zwischen Krankheit und Unfähigkeit zur Fortsetzung der Tätigkeit muss ein kausaler Zusammenhang erkennbar sein.

Für Personen ohne aktuelle Beschäftigung gelten eigene Maßstäbe. Arbeitslose sind nach § 2 Abs. 3 Satz 1 AU-RL arbeitsunfähig, wenn sie leichte Arbeiten in dem zeitlichen Umfang, für den sie sich der Agentur für Arbeit zur Verfügung gestellt haben, nicht mehr verrichten können – auf die frühere Tätigkeit kommt es ausdrücklich nicht an (Satz 2). Für erwerbsfähige Leistungsberechtigte nach dem SGB II liegt Arbeitsunfähigkeit vor, wenn nicht mindestens drei Stunden täglich gearbeitet oder an einer Eingliederungsmaßnahme teilgenommen werden kann (§ 2 Abs. 3a AU-RL). Endet das Beschäftigungsverhältnis nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit und war die Person an- oder ungelernt, ist nach § 2 Abs. 4 AU-RL auf die letzte oder eine ähnliche Tätigkeit abzustellen; beginnt während der Arbeitsunfähigkeit ein neues Beschäftigungsverhältnis, richtet sich die Beurteilung ab diesem Zeitpunkt nach dem Anforderungsprofil des neuen Arbeitsplatzes.

§ 3 AU-RL grenzt negativ ab. Arbeitsunfähigkeit liegt insbesondere nicht vor bei der Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege eines erkrankten Kindes (dafür Muster Nr. 21), bei rein diagnostischen oder therapeutischen Behandlungen einschließlich Früherkennungsuntersuchungen, bei der Inanspruchnahme von Heilmitteln, bei Vorsorge- und Rehabilitationsleistungen (es sei denn, es bestand bereits vorher Arbeitsunfähigkeit oder eine interkurrente Erkrankung tritt hinzu), bei Beschäftigungsverboten nach dem Infektionsschutzgesetz oder dem Mutterschutzgesetz, bei kosmetischen Operationen ohne krankheitsbedingten Hintergrund und ohne Komplikationen, bei einer nicht durch Krankheit bedingten Sterilisation sowie bei der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung nach § 2 PflegeZG.

Umgekehrt erweitert die Richtlinie den Begriff in mehreren Sonderfällen: Arbeitsunfähigkeit besteht während der stufenweisen Wiedereingliederung fort (§ 2 Abs. 2 Satz 1 AU-RL), gilt entsprechend bei Organ-, Gewebe- und Blutstammzellspenden (§ 2 Abs. 8), bei medizinischen Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft sowie bei einem Schwangerschaftsabbruch unter den Voraussetzungen des § 218a Abs. 1 StGB (§ 2 Abs. 9), für die Dauer einer nur während der Arbeitszeit möglichen Dialyse samt Anfahrt und Ruhezeit (§ 2 Abs. 10) und bis zur Reparatur oder zum Ersatz eines defekten Hilfsmittels, das für die Tätigkeit oder das Erreichen des Arbeitsplatzes erforderlich ist (§ 2 Abs. 11).

Videosprechstunde und telefonische Krankschreibung

§ 4 Abs. 5 Satz 1 AU-RL ist der Ausgangspunkt: „Die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit darf nur auf Grund einer ärztlichen Untersuchung erfolgen." Satz 2 eröffnet drei Wege – unmittelbar persönlich, mittelbar persönlich im Rahmen einer Videosprechstunde oder nach telefonischer Anamnese nach Maßgabe von Absatz 5a. Die drei Wege stehen nicht gleichrangig nebeneinander, sondern sind gestuft.

Für die Videosprechstunde gilt:

Die telefonische Krankschreibung ist seit dem Beschluss des G-BA vom 07.12.2023 dauerhaft in § 4 Abs. 5a AU-RL geregelt – aber deutlich enger, als es die öffentliche Diskussion oft nahelegt. Sie setzt kumulativ voraus, dass (1) die Feststellung im Rahmen einer Videosprechstunde nicht möglich ist, (2) die Erkrankung keine schwere Symptomatik aufweist und (3) die Vorgaben des Absatzes 5 entsprechend eingehalten werden. Die erstmalige Feststellung soll fünf Kalendertage nicht überschreiten. Entscheidend ist Satz 2: „Dies gilt nicht für Versicherte nach Absatz 5 Satz 4." Damit ist die telefonische Krankschreibung für Versicherte, die der Praxis nicht aus früherer Behandlung persönlich bekannt sind, ausgeschlossen – wer neu in einer Praxis ist, kann telefonisch nicht krankgeschrieben werden.

Ein Sonderregime enthält § 4 Abs. 6 AU-RL für Beschäftigte, die einer öffentlich-rechtlichen Pflicht oder Empfehlung zur Absonderung unterliegen: Hier können sowohl die erstmalige Feststellung als auch die Feststellung des Fortbestehens auf Grundlage einer eingehenden telefonischen Befragung jeweils für Zeiträume von bis zu sieben Kalendertagen erfolgen, längstens bis zum Ablauf der Absonderung.

Schließlich erlaubt § 4a AU-RL dem Krankenhaus im Rahmen des Entlassmanagements, Arbeitsunfähigkeit für bis zu sieben Kalendertage nach der Entlassung wie ein Vertragsarzt festzustellen – mit der Pflicht, die weiterbehandelnde Praxis rechtzeitig zu informieren. Dasselbe gilt für die stationsäquivalente psychiatrische Behandlung und für Ärztinnen und Ärzte in Reha-Einrichtungen bei Leistungen nach §§ 40 Abs. 2, 41 SGB V.

Rückdatierung, Prognosezeitraum und Lückenlosigkeit

§ 5 Abs. 3 AU-RL regelt die in der Praxis wichtigste Grenze. Satz 1 stellt den Grundsatz auf: Arbeitsunfähigkeit soll für eine vor der ersten ärztlichen Inanspruchnahme liegende Zeit grundsätzlich nicht bescheinigt werden. Satz 2 öffnet die Ausnahme: Eine Rückdatierung des Beginns ebenso wie eine rückwirkende Bescheinigung über das Fortbestehen ist „nur ausnahmsweise und nur nach gewissenhafter Prüfung und in der Regel nur bis zu drei Tagen zulässig". Die verbreitete Vorstellung, man könne sich beliebig rückwirkend krankschreiben lassen, ist damit unzutreffend – ebenso wie die Gegenbehauptung, Rückdatierung sei generell verboten.

Erscheinen Versicherte entgegen ärztlicher Aufforderung ohne triftigen Grund nicht zum vereinbarten Folgetermin oder nehmen einen Termin für eine erneute Videosprechstunde nicht wahr, kann eine rückwirkende Bescheinigung versagt werden; dann ist von einer erneuten Arbeitsunfähigkeit auszugehen, die durch eine Erstbescheinigung zu attestieren ist (§ 5 Abs. 3 Sätze 3, 4 AU-RL). Das hat unmittelbare Folgen für das Krankengeld.

Denn § 5 Abs. 3 Satz 5 AU-RL spiegelt § 46 Satz 2 SGB V: Voraussetzung für das Fortbestehen einer lückenlosen Arbeitsunfähigkeit im Krankengeldrecht ist, dass die ärztliche Feststellung der weiteren Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit spätestens am nächsten Werktag nach dem zuletzt bescheinigten Ende erfolgt – „Samstage gelten insoweit nicht als Werktage". Endet die Bescheinigung also an einem Freitag, genügt die Folgefeststellung am Montag. § 46 Satz 3 SGB V enthält eine Sonderregel für Versicherte, deren Mitgliedschaft nach § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V vom Krankengeldanspruch abhängt: Für sie bleibt der Anspruch auch bestehen, wenn die weitere Arbeitsunfähigkeit spätestens innerhalb eines Monats festgestellt wird.

§ 5 Abs. 4 AU-RL begrenzt die Prognose: Die voraussichtliche Dauer soll nicht für einen mehr als zwei Wochen im Voraus liegenden Zeitraum bescheinigt werden; ist es aufgrund der Erkrankung oder eines besonderen Krankheitsverlaufs sachgerecht, ist eine Bescheinigung bis zur voraussichtlichen Dauer von einem Monat möglich. Steht das Ende bereits fest, ist die Bescheinigung als Endbescheinigung zu kennzeichnen. Ergänzend verlangt § 5 Abs. 1 Satz 5 AU-RL, bloße Symptome wie Fieber oder Übelkeit nach spätestens sieben Tagen durch eine Diagnose oder Verdachtsdiagnose zu ersetzen. Und nach § 5 Abs. 5 AU-RL sind arbeitsfreie Tage – Samstage, Sonntage, Feiertage, Urlaubstage, Brückentage – mitzubescheinigen, wenn an ihnen Arbeitsunfähigkeit besteht.

Anzeige, Nachweis und eAU gegenüber dem Arbeitgeber

§ 5 Abs. 1 Satz 1 EFZG verlangt, dem Arbeitgeber Arbeitsunfähigkeit und voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen – das ist die Anzeigepflicht, sie besteht unabhängig von jeder Bescheinigung und ab dem ersten Tag. Satz 2 regelt den Nachweis: Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, ist die ärztliche Bescheinigung spätestens an dem darauffolgenden Arbeitstag beizubringen. Satz 3 enthält das in der Praxis oft übersehene Recht des Arbeitgebers: „Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung früher zu verlangen." Ein Attest ab dem ersten Krankheitstag ist damit zulässig, ohne dass es einer besonderen Begründung bedarf.

Für gesetzlich Krankenversicherte modifiziert § 5 Abs. 1a EFZG den Nachweisweg: Die Sätze 2 bis 5 des Absatzes 1 gelten für sie nicht; sie sind stattdessen verpflichtet, zu den genannten Zeitpunkten das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit feststellen und sich eine ärztliche Bescheinigung aushändigen zu lassen. Den Nachweis holt der Arbeitgeber selbst ab – über die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Zwei Ausnahmen bleiben (§ 5 Abs. 1a Satz 3 EFZG): geringfügige Beschäftigungen in Privathaushalten nach § 8a SGB IV und Fälle der Feststellung durch einen Arzt, der nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnimmt – hier gilt weiterhin die klassische Vorlagepflicht.

Die technische Seite regelt § 109 SGB IV: Die Krankenkasse erstellt nach Eingang der AU-Daten nach § 295 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB V eine Meldung zum Abruf für den Arbeitgeber mit Name, Beginn und Ende, Datum der ärztlichen Feststellung, Erst- oder Folgekennzeichnung und der Angabe, ob Anhaltspunkte für einen Arbeits- oder sonstigen Unfall vorliegen (§ 109 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1–5 SGB IV). Unberührt bleibt nach Satz 5 die Pflicht des behandelnden Arztes, dem Versicherten eine Ausfertigung der Bescheinigung auszuhändigen (§ 73 Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 SGB V i. V. m. § 5 Abs. 1a Satz 2 EFZG).

§ 109 SGB IV steht seit dem 30. Juli 2026 in der Fassung des GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetzes vom 24.07.2026 (BGBl. I Nr. 228). Dessen Absatz 2 enthält den Ausblick auf die Teilarbeitsunfähigkeit: Ab dem 1. Juli 2028 ruft der Arbeitgeber die Daten zu einer ärztlich festgestellten Teilarbeitsunfähigkeit nach § 44c SGB V ab und teilt der Krankenkasse seine Zustimmung zur teilweisen Arbeitsleistung und den Zeitpunkt der Arbeitsaufnahme elektronisch mit; eine vorzeitige Beendigung ist der Kasse unverzüglich unter Angabe des Beendigungszeitpunkts zu melden.

Hält der Arbeitnehmer die Anzeige- und Nachweispflichten nicht ein, greift § 7 Abs. 1 Nr. 1 EFZG: Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Entgeltfortzahlung zu verweigern, solange der Arbeitnehmer die geforderten Nachweise nicht erbringt. Das Leistungsverweigerungsrecht ist vorübergehend – wird der Nachweis nachgeholt, lebt der Anspruch wieder auf.

Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit: MD-Prüfung und Beweiswert

Der sozialrechtliche Weg führt über den Medizinischen Dienst. Nach § 275 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b SGB V sind die Krankenkassen verpflichtet, bei Arbeitsunfähigkeit zur Beseitigung von Zweifeln eine gutachtliche Stellungnahme des MD einzuholen. § 275 Abs. 1a Satz 1 SGB V nennt Regelbeispiele: Versicherte sind auffällig häufig oder auffällig häufig nur für kurze Dauer arbeitsunfähig, der AU-Beginn fällt häufig auf einen Arbeitstag am Beginn oder am Ende einer Woche, oder die AU wurde von einem Arzt festgestellt, der durch die Häufigkeit der von ihm ausgestellten Bescheinigungen auffällig geworden ist. Die Prüfung hat unverzüglich nach Vorlage der ärztlichen Feststellung zu erfolgen (Satz 2). Satz 3 gibt dem Arbeitgeber ein eigenes Recht: Er kann verlangen, dass die Krankenkasse eine MD-Stellungnahme einholt. Die Kasse kann davon absehen, wenn sich die medizinischen Voraussetzungen eindeutig aus den vorliegenden ärztlichen Unterlagen ergeben (Satz 4).

Der arbeitsrechtliche Weg verläuft parallel und unabhängig. Die AU-Bescheinigung hat einen hohen Beweiswert, der jedoch erschüttert werden kann. Das BAG hat mit Urteil vom 13.12.2023 – 5 AZR 137/23 (NZA 2024, 539) klargestellt, dass der Arbeitgeber dabei nicht auf die Regelbeispiele des § 275 Abs. 1a SGB V beschränkt ist und dass es für die Erschütterung nicht darauf ankommt, ob eine Eigenkündigung des Arbeitnehmers oder eine Kündigung des Arbeitgebers vorliegt (Rn. 18, anknüpfend an BAG 08.09.2021 – 5 AZR 149/21, BAGE 175, 358). Erschütternde Tatsachen können sich aus dem eigenen Sachvortrag des Arbeitnehmers oder aus der Bescheinigung selbst ergeben – etwa wenn Folgebescheinigungen passgenau die Kündigungsfrist abdecken und der Arbeitnehmer unmittelbar nach Vertragsende eine neue Tätigkeit aufnimmt.

Ist der Beweiswert erschüttert, kehrt sich die Darlegungslast in den Zustand vor Vorlage der Bescheinigung zurück: Der Arbeitnehmer muss „zumindest laienhaft bezogen auf den gesamten Entgeltfortzahlungszeitraum schildern, welche konkreten gesundheitlichen Beeinträchtigungen mit welchen Auswirkungen auf seine Arbeitsfähigkeit bestanden haben" (BAG 08.09.2021 – 5 AZR 149/21, Rn. 15). Die Linie wurde in BAG 21.08.2024 – 5 AZR 248/23, BAG 18.09.2024 – 5 AZR 29/24 und BAG 15.01.2025 – 5 AZR 284/24 (Beweiswert einer im Nicht-EU-Ausland ausgestellten Bescheinigung) fortgeführt.

Ein häufiges Missverständnis betrifft das Ruhen des Krankengeldes. Nach § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V ruht der Anspruch, solange die Arbeitsunfähigkeit der Kasse nicht gemeldet wird – nicht jedoch, wenn die Meldung innerhalb einer Woche erfolgt oder die AU-Daten elektronisch nach § 295 Abs. 1 Satz 10 SGB V übermittelt werden. Das BSG hat am 30.11.2023 (B 3 KR 23/22 R) entschieden:

> „Der Anspruch des Versicherten auf Krankengeld ruht nicht, wenn durch den Vertragsarzt entgegen seiner seit 1.1.2021 gesetzlich begründeten Pflicht die unmittelbar elektronische Übermittlung der Arbeitsunfähigkeitsdaten an die Krankenkasse nicht erfolgt."

Mit der gesetzlichen Übermittlungspflicht der Vertragsärzte zum 1. Januar 2021 ist die Meldeobliegenheit des Versicherten für vertragsärztlich festgestellte Arbeitsunfähigkeit vollständig entfallen. Sie besteht nach dem BSG seither nur noch für Feststellungen durch nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmende Ärzte und Einrichtungen – etwa Privatärzte und Rehabilitationseinrichtungen –, soweit für diese nicht ihrerseits eine Übermittlungspflicht begründet ist.

Geltungsbereich

Die Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie bindet nach § 91 Abs. 6 SGB V die Träger und Leistungserbringer der gesetzlichen Krankenversicherung; adressiert sind vor allem Vertragsärztinnen und Vertragsärzte sowie – in den Fällen des § 4a AU-RL – Krankenhaus- und Reha-Ärztinnen und -Ärzte. Nach § 2 Abs. 7 AU-RL gilt sie entsprechend für Menschen mit Behinderungen, die in Werkstätten für behinderte Menschen oder Blindenwerkstätten beschäftigt sind. Rentnerinnen und Rentner können arbeitsunfähig sein, wenn sie eine Erwerbstätigkeit ausüben (§ 2 Abs. 6 AU-RL).

§ 5 EFZG gilt dagegen arbeitsrechtlich für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Anwendungsbereich des EFZG – unabhängig davon, ob sie gesetzlich oder privat krankenversichert sind. Für privat Versicherte bleibt es bei der klassischen Vorlagepflicht nach § 5 Abs. 1 Sätze 2 bis 5 EFZG; das eAU-Verfahren erfasst sie nicht. Auch für geringfügig Beschäftigte in Privathaushalten (§ 8a SGB IV) und bei Feststellung durch einen nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Arzt gilt weiterhin die Vorlagepflicht (§ 5 Abs. 1a Satz 3 EFZG).

Die krankengeldrechtlichen Regeln der §§ 46, 49 SGB V gelten nur für gesetzlich Krankenversicherte mit Krankengeldanspruch. Für hauptberuflich Selbstständige mit Wahlerklärung nach § 44 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB V sowie für nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz Versicherte entsteht der Anspruch abweichend erst ab der siebten Woche der Arbeitsunfähigkeit (§ 46 Satz 4 SGB V); bei einem Wahltarif nach § 53 Abs. 6 SGB V kann er für KSVG-Versicherte bereits früher, spätestens mit Beginn der dritten Woche, entstehen (§ 46 Satz 5 SGB V).

Ausnahmen

Beispiel

Eine Angestellte erkrankt an einem Montag mit grippalem Infekt. Sie meldet sich morgens telefonisch beim Arbeitgeber – damit ist die Anzeigepflicht des § 5 Abs. 1 Satz 1 EFZG erfüllt. Ihr Arbeitsvertrag verlangt eine Bescheinigung ab dem ersten Tag; das ist nach § 5 Abs. 1 Satz 3 EFZG zulässig, sie braucht also sofort eine ärztliche Feststellung.

Ihre Hausarztpraxis kennt sie aus früheren Behandlungen. Eine Videosprechstunde ist an diesem Tag technisch nicht verfügbar. Weil keine schwere Symptomatik vorliegt, ist die Feststellung nach telefonischer Anamnese nach § 4 Abs. 5a AU-RL möglich – die Praxis bescheinigt Montag bis Freitag, also fünf Kalendertage; mehr soll die telefonische Erst-AU nicht umfassen. Die AU-Daten gehen elektronisch an die Krankenkasse, der Arbeitgeber ruft die Meldung nach § 109 Abs. 1 SGB IV ab; die Versicherte erhält ihre eigene Ausfertigung (§ 5 Abs. 1a Satz 2 EFZG).

Am Freitag ist sie noch krank. Für die Folgebescheinigung genügt kein weiterer Anruf: Nach § 4 Abs. 5a Satz 1 i. V. m. Abs. 5 Satz 6 AU-RL setzt die Feststellung des Fortbestehens grundsätzlich eine vorangegangene unmittelbar persönliche Untersuchung voraus. Sie geht deshalb am Freitag in die Praxis. Dort wird die Arbeitsunfähigkeit für weitere zehn Tage bescheinigt – zulässig, weil § 5 Abs. 4 Satz 1 AU-RL eine Prognose bis zu zwei Wochen im Voraus erlaubt. Die dazwischenliegenden Samstage und Sonntage werden nach § 5 Abs. 5 AU-RL mitbescheinigt.

Variante Krankengeld: Die Entgeltfortzahlung endet nach sechs Wochen; anschließend zahlt die Kasse Krankengeld. Die letzte Bescheinigung endet an einem Freitag. Sucht die Versicherte die Praxis erst am Montag wieder auf, ist das unschädlich: § 46 Satz 2 SGB V verlangt die Feststellung „spätestens am nächsten Werktag", und Samstage gelten insoweit nicht als Werktage. Wartet sie hingegen bis Dienstag, entsteht eine Lücke – der bisherige Krankengeldanspruch endet, und ein neuer entsteht erst ab dem Tag der neuen Feststellung.

Gegenprobe Beweiswert: Hätte die Arbeitgeberin am Montag gekündigt und die Angestellte anschließend Folgebescheinigungen vorgelegt, die exakt bis zum Ende der Kündigungsfrist reichen, könnte der Beweiswert nach BAG 13.12.2023 – 5 AZR 137/23 erschüttert sein. Sie müsste dann laienhaft für den gesamten Entgeltfortzahlungszeitraum darlegen, welche gesundheitlichen Beeinträchtigungen mit welchen Auswirkungen auf ihre Arbeitsfähigkeit bestanden. Unabhängig davon könnte die Arbeitgeberin nach § 275 Abs. 1a Satz 3 SGB V von der Krankenkasse eine MD-Begutachtung verlangen.

Häufige Fehler

Änderungsverlauf

Stand

Quellen

Letzte Änderung:
2026-09-08
Letzte Prüfung:
2026-09-08
In Kraft seit:
2024-02-21
Status:
In Kraft
Quellen-Autorität:
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