Aufbauseminar in der Probezeit 2026 – Anordnung, Ablauf, Fristen, Folgen (§ 2a, § 2b StVG, §§ 35–38 FeV) In Kraft
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Merkmal | Regelung |
| Auslöser | 1 A-Verstoß oder 2 B-Verstöße mit rechtskräftiger, ins Fahreignungsregister einzutragender Entscheidung (§ 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StVG) |
| Zuständig | Fahrerlaubnisbehörde ordnet an und setzt eine Frist |
| Probezeit | verlängert sich um 2 Jahre (§ 2a Abs. 2a Satz 1 StVG) |
| Standardseminar | Gruppe 6–12 Personen, 4 Sitzungen à 135 Min., 2–4 Wochen, dazu Fahrprobe (§ 35 Abs. 1 FeV) |
| Einzelseminar | auf Antrag möglich, 4 Sitzungen à 60 Min. (§ 2b Abs. 1 Satz 2 StVG, § 35 Abs. 3 FeV) |
| Besonderes Seminar (Alkohol/Drogen) | Gruppe 2–12 Personen, Vorgespräch + 3 Sitzungen à 180 Min., Kursaufgaben (§ 36 Abs. 3 FeV) |
| Nicht befolgt | Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 2a Abs. 3 StVG) |
| Rechtsmittel | Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung (§ 2a Abs. 6 StVG) |
| Kosten | im Gesetz nicht festgelegt – Preise setzen die Seminaranbieter |
Wann wird ein Aufbauseminar angeordnet?
Voraussetzung ist eine innerhalb der Probezeit begangene Straftat oder Ordnungswidrigkeit, über die eine rechtskräftige Entscheidung ergangen ist, die nach § 28 Abs. 3 StVG ins Fahreignungsregister einzutragen ist (§ 2a Abs. 2 Satz 1 StVG). Die Behörde ist an diese Entscheidung gebunden (§ 2a Abs. 2 Satz 2 StVG) und prüft den Verstoß nicht neu. Entscheidend ist also der Zeitpunkt der Tat, nicht der Zeitpunkt der Rechtskraft: Die Anordnung ist auch dann möglich, wenn die Probezeit zwischenzeitlich abgelaufen ist.
Welche Verstöße A und welche B sind, regelt Anlage 12 zur FeV (zu § 34 FeV). Zu den A-Verstößen gehören nach Anlage 12 unter anderem Unfallflucht (§ 142 StGB), Nötigung (§ 240 StGB), Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c StGB), Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB), Fahren ohne Fahrerlaubnis (§ 21 StVG) sowie Ordnungswidrigkeiten zu Geschwindigkeit, Abstand, Überholen, Vorfahrt, Abbiegen, Rettungsgasse, Bahnübergängen, Fußgängerüberwegen, Handynutzung (§ 23 Abs. 1a StVO), Rotlicht und Haltzeichen sowie Verstöße gegen § 24a und § 24c StVG (Alkohol, Cannabis, andere berauschende Mittel). B-Verstöße sind alle übrigen Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Abs. 1 StVG und sonstige Straftaten im Straßenverkehr, die nicht unter A fallen. Zur Einordnung der Probezeit selbst siehe [Führerschein-Probezeit](/fakten/fuehrerschein-probezeit-fev.html).
Was gehört zur Anordnung?
Die Behörde ordnet die Teilnahme an und setzt hierfür eine Frist (§ 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StVG). Eine feste Zahl von Tagen nennt das Gesetz nicht; die Frist steht im Bescheid. Gegen die Anordnung können Widerspruch und Anfechtungsklage eingelegt werden, sie haben aber keine aufschiebende Wirkung (§ 2a Abs. 6 StVG) – die Frist läuft also weiter. Wer sich auf einen Rechtsbehelf verlässt, ohne zugleich Aufschub zu erreichen, riskiert die Entziehung.
Ablauf des Standardseminars (§ 35 FeV, § 2b StVG)
Das Aufbauseminar läuft in Gruppen mit sechs bis zwölf Teilnehmern. Es besteht aus vier Sitzungen von je 135 Minuten in einem Zeitraum von zwei bis vier Wochen; an einem Tag findet höchstens eine Sitzung statt. Zwischen erster und zweiter Sitzung ist eine Fahrprobe zu absolvieren, in der Regel in Dreiergruppen mit mindestens 30 Minuten reiner Fahrzeit je Teilnehmer (§ 35 Abs. 1 FeV). Inhaltlich werden die zur Anordnung führenden Verstöße und ihre Ursachen besprochen; Ziel ist eine risikobewusstere Einstellung und sicheres, rücksichtsvolles Fahrverhalten (§ 2b Abs. 1 Satz 1 StVG, § 35 Abs. 2 FeV).
Durchführen dürfen das Seminar nur Fahrlehrer mit entsprechender Seminarerlaubnis nach dem Fahrlehrergesetz (§ 2b Abs. 2 Satz 1 StVG). Auf Antrag kann die anordnende Behörde ein Einzelseminar gestatten (§ 2b Abs. 1 Satz 2 StVG); dann sind es vier Sitzungen von je 60 Minuten (§ 35 Abs. 3 FeV).
Besonderes Aufbauseminar nach Alkohol oder Drogen (§ 36 FeV)
Wer wegen § 315c Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a, §§ 316, 323a StGB oder §§ 24a, 24c StVG teilnehmen muss, wird einem besonderen Aufbauseminar zugewiesen – selbst dann, wenn zusätzlich andere Verstöße vorliegen (§ 36 Abs. 1 FeV). Es besteht aus Vorgespräch und drei Sitzungen von je 180 Minuten in zwei bis vier Wochen mit Kursaufgaben zwischen den Sitzungen; die Gruppe umfasst zwei bis zwölf Teilnehmer (§ 36 Abs. 3 FeV). Als Einzelseminar sind es drei Sitzungen à 90 Minuten (§ 36 Abs. 5 FeV). Kursleiter sind amtlich anerkannte Diplom-/Master-Psychologen mit verkehrspsychologischer Ausbildung (§ 36 Abs. 6 FeV, § 2b Abs. 2 Satz 2 StVG). Hintergrund zu den Grenzwerten: [Promillegrenzen](/fakten/alkohol-am-steuer-promillegrenzen.html) und [Drogen am Steuer](/fakten/drogen-am-steuer-thc-cannabis.html).
Teilnahmebescheinigung
Der Seminarleiter stellt eine Bescheinigung zur Vorlage bei der Fahrerlaubnisbehörde aus (§ 37 Abs. 1 FeV). Er muss sie verweigern, wenn der Teilnehmer nicht an allen Sitzungen und der Fahrprobe teilgenommen hat oder bei einem besonderen Seminar die Kursaufgaben verweigert (§ 37 Abs. 2 FeV). Eine versäumte Sitzung bedeutet also: keine Bescheinigung, und damit droht der Fristablauf.
Folgen: Probezeitverlängerung, Entziehung, Neuerteilung
- Probezeit +2 Jahre: Sie verlängert sich mit der Anordnung. Das gilt auch, wenn die Anordnung nur deshalb unterbleibt, weil die Fahrerlaubnis bereits entzogen wurde oder der Inhaber verzichtet hat (§ 2a Abs. 2a StVG).
- Fristversäumnis: Wer einer vollziehbaren Anordnung nicht in der gesetzten Frist nachkommt, dem ist die Fahrerlaubnis zu entziehen (§ 2a Abs. 3 StVG).
- Stufe 2 und 3: Kommt nach dem Seminar erneut ein A- oder kommen zwei B-Verstöße hinzu, folgt die schriftliche Verwarnung mit Empfehlung einer verkehrspsychologischen Beratung binnen zwei Monaten (Nr. 2), danach bei weiteren Verstößen die Entziehung (Nr. 3). Die Beratung ist ein Einzelgespräch (§ 2a Abs. 7 StVG, § 38 FeV).
- Neuerteilung: Nach einer Entziehung wegen Probezeitverstößen oder Nichtbefolgung darf eine neue Fahrerlaubnis nur erteilt werden, wenn der Antragsteller die Teilnahme an einem Aufbauseminar nachweist (§ 2a Abs. 5 Satz 1 StVG). Nach einer Entziehung gemäß Abs. 2 Nr. 3 gilt zudem eine Sperre von mindestens drei Monaten ab Ablieferung des Führerscheins (§ 2a Abs. 5 Satz 3 StVG). Nach einer Entziehung wegen Alkohol- oder Drogenverstoß verlangt § 36 Abs. 2 FeV den Nachweis des besonderen Seminars. Mehr dazu: [Führerschein-Wiedererteilung](/fakten/fuehrerschein-wiedererteilung.html).
- Gutachten: Unberührt bleibt die Entziehung wegen Ungeeignetheit nach § 3 StVG; bei Anlass kann die Behörde ein Gutachten anordnen (§ 2a Abs. 4 StVG), siehe [MPU](/fakten/mpu-anordnung-voraussetzungen.html).
Datenschutz und Praxis
Die für Aufbauseminare erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur für diesen Zweck genutzt werden und sind sechs Monate nach Abschluss zu löschen, soweit sie nicht für Qualitätssicherung oder Aufsicht erforderlich sind (§ 37 Abs. 3 FeV). Die Ergebnisse der verkehrspsychologischen Beratung erhält nach § 2a Abs. 7 Satz 5 StVG nur der Betroffene selbst. Für die Praxis gilt: Bescheid und Frist sofort prüfen, Seminar bei einem Anbieter mit Seminarerlaubnis rechtzeitig buchen und die Bescheinigung fristgerecht einreichen.
Siehe auch
- [Führerschein-Probezeit (§ 2a StVG)](/fakten/fuehrerschein-probezeit-fev.html)
- [Fahreignungsregister – Punkte in Flensburg](/fakten/fahreignungsregister-punkte-flensburg.html)
- [Begleitetes Fahren ab 17](/fakten/begleitetes-fahren-ab-17-48a-fev.html)
- [Fahrverbot vs. Entziehung der Fahrerlaubnis](/fakten/fahrverbot-vs-fahrerlaubnisentzug.html)
- [Fahren ohne Fahrerlaubnis (§ 21 StVG)](/fakten/fahren-ohne-fahrerlaubnis-21-stvg.html)
Quellen
- § 2a StVG (Fahrerlaubnis auf Probe – Anordnung, Probezeitverlängerung, Entziehung, Neuerteilung, Beratung): https://www.gesetze-im-internet.de/stvg/__2a.html [A]
- § 2b StVG (Aufbauseminar bei Zuwiderhandlungen innerhalb der Probezeit): https://www.gesetze-im-internet.de/stvg/__2b.html [A]
- § 35 FeV (Aufbauseminare – Gruppengröße, Sitzungen, Fahrprobe, Einzelseminar): https://www.gesetze-im-internet.de/fev_2010/__35.html [A]
- § 36 FeV (Besondere Aufbauseminare nach Alkohol und Drogen): https://www.gesetze-im-internet.de/fev_2010/__36.html [A]
- § 37 FeV (Teilnahmebescheinigung, Datenlöschung): https://www.gesetze-im-internet.de/fev_2010/__37.html [A]
- § 38 FeV (Verkehrspsychologische Beratung): https://www.gesetze-im-internet.de/fev_2010/__38.html [A]
- Anlage 12 FeV (Bewertung der Zuwiderhandlungen – A/B-Verstöße): https://www.gesetze-im-internet.de/fev_2010/anlage_12.html [A]
Änderungsverlauf
- 2026-10-09: Erstveröffentlichung der Faktenseite; alle Normtexte am 09.10.2026 auf gesetze-im-internet.de abgerufen (HTTP 200) und mit dem Wortlaut abgeglichen. | change_type=initial_publication field="topic_lifecycle" new="published" reviewed_by="Andreas Warkentin"
Stand
- Stand: 2026-10-09
- Gültig ab: 1999-01-01 (Fahrerlaubnis auf Probe, § 2a StVG i.V.m. FeV)
- Status: aktuell
- Quellenautorität: A (StVG, FeV – gesetze-im-internet.de)
- Lizenz: CC BY 4.0