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Fahreignung, Sehtest & ärztliches Gutachten 2026 – Eignungszweifel, Anordnung und Fristen (§§ 11, 12 FeV) In Kraft

Inhaltlich verantwortlich: Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · letzte Änderung: 2026-10-05 · letzte Prüfung: 2026-10-05 · Quellen-Autorität A Fehler melden ✉
Kurzantwort Wer eine Fahrerlaubnis beantragt oder besitzt, muss die **körperlichen und geistigen Anforderungen** erfüllen und darf nicht erheblich oder wiederholt gegen Verkehrsvorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben (**§ 11 Abs. 1 Fahrerlaubnis-Verordnung, FeV**). Bei **Bedenken** an der Eignung kann die Behörde ein **ärztliches Gutachten** (§ 11 Abs. 2 FeV), ein **medizinisch-psychologisches Gutachten** (MPU, § 11 Abs. 3 FeV) oder ein Gutachten eines amtlich anerkannten **Sachverständigen oder Prüfers** (§ 11 Abs. 4 FeV) anordnen – **auf Kosten des Betroffenen** und mit einer von der Behörde gesetzten **Frist** (§ 11 Abs. 6 FeV). Für die Klassen **AM, A1, A2, A, B, BE, L und T** gehört außerdem ein **Sehtest** zum Antrag: zentrale Tagessehschärfe von mindestens **0,7/0,7** mit oder ohne Sehhilfe (§ 12 Abs. 2 FeV, Anlage 6 Nr. 1.1). Die Bescheinigung darf bei Antragstellung **nicht älter als zwei Jahre** sein (§ 12 Abs. 7 FeV). **Weigert** sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er das Gutachten nicht rechtzeitig bei, darf die Behörde auf die **Nichteignung schließen** (§ 11 Abs. 8 FeV).

Kernfakten

PunktWert
FrageAntwort
Grundsatz der Eignungkörperliche und geistige Anforderungen erfüllt, keine erheblichen oder wiederholten Verstöße (§ 11 Abs. 1 FeV; § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StVG)
Ärztliches Gutachtenbei Tatsachen, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung begründen (§ 11 Abs. 2 FeV)
MPUnur in den Fällen des § 11 Abs. 3 FeV (z. B. erheblicher oder wiederholter Verkehrsverstoß, Verkehrsstraftat), nach § 13 und § 14 FeV bei Alkohol und Drogen
Gutachten Sachverständiger/Prüferz. B. bei Behinderungen des Bewegungsapparates (§ 11 Abs. 4 Nr. 2 FeV)
Wer trägt die Kosten?der Betroffene – die Untersuchung erfolgt aufgrund eines Auftrags durch ihn (§ 11 Abs. 6 FeV)
Fristvon der Behörde in der Anordnung festgelegt (§ 11 Abs. 6 Satz 2 FeV)
Folge bei Weigerung/FristversäumnisSchluss auf Nichteignung zulässig, Hinweis ist in der Anordnung Pflicht (§ 11 Abs. 8 FeV)
Sehtest Klassen AM, A1, A2, A, B, BE, L, TSehschärfe mindestens 0,7/0,7, amtlich anerkannte Sehteststelle, DIN 58220 Teil 6 (§ 12 Abs. 2 FeV, Anlage 6 Nr. 1.1)
Alter der Sehtestbescheinigunghöchstens zwei Jahre bei Antragstellung (§ 12 Abs. 7 FeV)
Sehtest nicht bestandenaugenärztliche Untersuchung; Mindestwert 0,5 (besseres Auge oder beidäugig), Gesichtsfeld mindestens 120 Grad horizontal (§ 12 Abs. 5 FeV, Anlage 6 Nr. 1.2)
Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE, D1ESehvermögen nach Anlage 6 Nr. 2 (u. a. 0,8 je Auge, 1,0 beidäugig) und Untersuchung nach Anlage 5 bei Erteilung und Verlängerung (§ 11 Abs. 9, § 12 Abs. 6 FeV)
BefristungKlassen C und D samt Unter- und Anhängerklassen längstens fünf Jahre, die übrigen Klassen unbefristet (§ 23 Abs. 1 FeV)
Alter der Anlage-5-Nachweisehöchstens ein Jahr bei Antragstellung (Anlage 5 Nr. 3)
Bei erwiesener NichteignungEntziehung der Fahrerlaubnis (§ 3 Abs. 1 StVG, § 46 Abs. 1 FeV)
Bei bedingter EignungBeschränkungen oder Auflagen statt Entziehung (§ 46 Abs. 2, § 23 Abs. 2 FeV)

Was § 11 FeV unter Eignung versteht

Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Diese sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 FeV vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird. Hinzu kommt die charakterliche Seite: Wer erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen hat, kann ungeeignet sein (§ 11 Abs. 1 Satz 2 und 3 FeV). Bewerber um die Klassen D, D1 und die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung müssen zusätzlich die Gewähr für die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen bieten und ein Führungszeugnis vorlegen (§ 11 Abs. 1 Satz 4 und 5 FeV).

Für Inhaber einer Fahrerlaubnis gilt dasselbe: § 46 Abs. 3 FeV erklärt die §§ 11 bis 14 FeV für entsprechend anwendbar, wenn Tatsachen Bedenken begründen, dass der Inhaber ungeeignet oder bedingt geeignet ist.

Drei Arten von Gutachten

  1. Ärztliches Gutachten (§ 11 Abs. 2 FeV): Die Behörde kann es anordnen, wenn Tatsachen bekannt werden, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung begründen – insbesondere Tatsachen, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 hinweisen. Die Behörde bestimmt, ob das Gutachten von einem Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation, einem Arzt des Gesundheitsamtes oder der öffentlichen Verwaltung, einem Arbeits- oder Betriebsmediziner, einem Facharzt für Rechtsmedizin oder einem Arzt einer Begutachtungsstelle für Fahreignung erstellt werden soll. Der Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation soll nicht zugleich der behandelnde Arzt sein.
  2. Medizinisch-psychologisches Gutachten, MPU (§ 11 Abs. 3 FeV): Sie ist nur in den abschließend aufgezählten Fällen zulässig, etwa wenn nach einem ärztlichen Gutachten ein MPU zusätzlich erforderlich ist (Nr. 1), bei einem erheblichen oder wiederholten Verkehrsverstoß (Nr. 4), bei erheblichen oder wiederholten Verkehrsstraftaten (Nr. 5), bei Straftaten im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung (Nr. 6 und 7) oder bei der Neuerteilung, wenn die Fahrerlaubnis wiederholt entzogen war oder der Entzug auf einem Grund nach den Nummern 4 bis 7 beruhte (Nr. 9). Die MPU bei Alkohol und Drogen richtet sich zusätzlich nach §§ 13 und 14 FeV. Einzelheiten: [MPU – Anordnung und Voraussetzungen](/fakten/mpu-anordnung-voraussetzungen.html).
  3. Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers (§ 11 Abs. 4 FeV): wenn nach den anderen Gutachten ein solches zusätzlich erforderlich ist oder bei Behinderungen des Bewegungsapparates, um festzustellen, ob der Betroffene das Fahrzeug mit den erforderlichen besonderen technischen Hilfsmitteln sicher führen kann.

So läuft die Anordnung ab (§ 11 Abs. 6 bis 8 FeV)

Ein Kurs zur Behebung von Eignungsmängeln kann in bestimmten Fällen ein neues MPU ersetzen (§ 11 Abs. 10 FeV): wenn der Kurs nach § 70 FeV anerkannt ist, ein MPU die Teilnahme als geeignete Maßnahme ansieht, der Betroffene keine Fahrerlaubnis besitzt und die Behörde der Kursteilnahme vor Kursbeginn zugestimmt hat. Bei einer Anordnung nach § 4 Abs. 10 Satz 4 StVG oder § 11 Abs. 3 Nr. 4 bis 7 FeV gilt das nicht.

Der Sehtest (§ 12 FeV, Anlage 6)

Wer muss? Bewerber um die Klassen AM, A1, A2, A, B, BE, L und T (§ 12 Abs. 2 FeV).

Wo und wie? Bei einer amtlich anerkannten Sehteststelle, unter Einhaltung der DIN 58220 Teil 6 (Ausgabe April 2021). Die Stelle prüft die Identität anhand eines Ausweisdokuments und stellt eine Sehtestbescheinigung aus, in der steht, ob der Test bestanden und ob er mit Sehhilfen durchgeführt wurde (§ 12 Abs. 3 FeV).

Bestanden ist der Test, wenn die zentrale Tagessehschärfe mit oder ohne Sehhilfe mindestens 0,7/0,7 beträgt (Anlage 6 Nr. 1.1). Ergibt der Test eine geringere Sehleistung, darf er mit Sehhilfen oder verbesserten Sehhilfen wiederholt werden (§ 12 Abs. 2 Satz 5 FeV).

Alternative: Ein Sehtest ist nicht erforderlich, wenn ein Zeugnis oder Gutachten eines Augenarztes zeigt, dass die Anforderungen nach Anlage 6 Nr. 1.1 erfüllt sind (§ 12 Abs. 4 FeV).

Nicht bestanden: Dann ist eine augenärztliche Untersuchung nötig (§ 12 Abs. 5 FeV). Mindestanforderungen nach Anlage 6 Nr. 1.2: Sehschärfe des besseren Auges oder beidäugig 0,5, ein normales Gesichtsfeld oder ein gleichwertiges beidäugiges Gesichtsfeld mit mindestens 120 Grad horizontal, zudem Beweglichkeit und – je nach Befund – Dämmerungs- und Kontrastsehen, Blendempfindlichkeit und Doppeltsehen. In Ausnahmefällen kann die Fahrerlaubnis auch bei verfehlten Anforderungen an Gesichtsfeld oder Sehschärfe in Betracht kommen, dann mit augenärztlicher Begutachtung und praktischer Fahrprobe (Anlage 6 Nr. 1.3). Nach dem Verlust des Sehvermögens auf einem Auge oder bei neu aufgetretenem Doppeltsehen darf mindestens drei Monate kein Kraftfahrzeug geführt werden; danach erst nach augenärztlicher Untersuchung und Beratung (Anlage 6 Nr. 1.4).

Gültigkeit: Sehtestbescheinigung, Zeugnis oder Gutachten dürfen bei Antragstellung nicht älter als zwei Jahre sein (§ 12 Abs. 7 FeV).

Strengere Anforderungen für Lkw und Bus

Bewerber um Erteilung oder Verlängerung der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE, D1E (und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung) müssen sich nach Anlage 6 Nr. 2 untersuchen lassen (§ 12 Abs. 6 FeV). Verlangt werden unter anderem:

Die Bescheinigung nach Nr. 2.1 kann außer von Ärzten auch von einem Augenoptikerbetrieb ausgestellt werden (§ 12 Abs. 6 Satz 2 FeV).

Allgemeine Eignungsuntersuchung für Lkw und Bus (Anlage 5)

Für die Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE, D1E muss bei Erteilung und Verlängerung ein Nachweis über eine Untersuchung auf Erkrankungen vorgelegt werden, die die Eignung ausschließen können (§ 11 Abs. 9 FeV, Anlage 5 Nr. 1). Für D, D1, DE, D1E und die Fahrgastbeförderung kommen Leistungstests hinzu (Belastbarkeit, Orientierung, Konzentration, Aufmerksamkeit, Reaktionsfähigkeit); sie sind bei der Verlängerung der Busklassen ab dem 50. Lebensjahr und bei der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung ab dem 60. Lebensjahr nachzuweisen (Anlage 5 Nr. 2). Die Nachweise dürfen bei Antragstellung nicht älter als ein Jahr sein (Anlage 5 Nr. 3). Weil diese Klassen nur längstens fünf Jahre erteilt werden (§ 23 Abs. 1 FeV), wiederholt sich das regelmäßig. Hinweise zu den Klassen: [Führerscheinklassen im Überblick](/fakten/fuehrerscheinklassen-6-fev.html), zur Qualifikation von Berufsfahrern: [Berufskraftfahrerqualifikation](/fakten/berufskraftfahrerqualifikation-bkrfqg-bkrfqv.html).

Alkohol: wann ein Gutachten Pflicht wird (§ 13 FeV)

Bei Alkoholproblemen ordnet die Behörde an (§ 13 FeV, Muss-Vorschrift):

Verstöße ausschließlich gegen das Alkoholverbot für Fahranfänger (§ 24c StVG) zählen bei der Wiederholungsregel nicht mit. Die Promillegrenzen und ihre Rechtsfolgen: [Alkohol am Steuer](/fakten/alkohol-am-steuer-promillegrenzen.html); zu Cannabis und Drogen: [Drogen am Steuer](/fakten/drogen-am-steuer-thc-cannabis.html).

Wenn die Eignung fehlt: Entziehung, Beschränkung, Auflagen

Häufige Fehler

Beispiel

Frau K. beantragt die Fahrerlaubnis der Klasse B. Beim Sehtest erreicht sie ohne Brille 0,5/0,5, mit ihrer neuen Brille 0,8/0,8. Sie darf den Test mit Sehhilfe wiederholen (§ 12 Abs. 2 Satz 5 FeV); die Sehtestbescheinigung vermerkt, dass er mit Sehhilfen bestanden wurde. Wäre er nicht bestanden worden, müsste sie eine augenärztliche Untersuchung nachweisen (§ 12 Abs. 5 FeV). Herr T. fiel mit 1,7 Promille auf und verlor deshalb die Fahrerlaubnis. Für die Neuerteilung verlangt die Behörde nach § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c und d FeV ein medizinisch-psychologisches Gutachten.

Was das praktisch bedeutet

Siehe auch

Quellen

Änderungsverlauf

Stand

Quellen

Letzte Änderung:
2026-10-05
Letzte Prüfung:
2026-10-05
In Kraft seit:
2026-10-05
Status:
In Kraft
Quellen-Autorität:
A
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CC BY 4.0