BAFA BEG EM – Effizienzmaßnahmen (Dämmung, Fenster, Anlagentechnik) 2026 – Fördersätze und Höchstgrenzen In Kraft
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Programm | Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG EM), Zuschussvariante |
| Zuständige Stelle | BAFA (Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle), Eschborn |
| Abgrenzung zur Heizung | Wärmeerzeuger (Heizungstausch) werden von der KfW gefördert (Programm 458), nicht vom BAFA |
| Geförderte Maßnahmen | Dämmung Gebäudehülle; Fenster/Außentüren/-tore; sommerlicher Wärmeschutz; Anlagentechnik (außer Heizung); Heizungsoptimierung; Fachplanung/Baubegleitung |
| Grundfördersatz | 15 % der förderfähigen Ausgaben |
| iSFP-Bonus | +5 % (bei Maßnahme als Teil eines geförderten individuellen Sanierungsfahrplans) |
| iSFP-Bonus – Bedingung | nur bei förderfähigem Mindestinvestitionsvolumen von 30.000 € (brutto) und nur auf die Ausgaben, die die Höchstgrenze ohne iSFP übersteigen; iSFP max. 15 Jahre alt, muss bei Antragstellung vorliegen [Richtlinie BEG EM 2026, Nr. 8.4.2] |
| WPB-Bonus (ab 1. Quartal 2027) | +5 Prozentpunkte nur für Dämmung der Gebäudehülle (Nr. 5.1 a) an Worst Performing Buildings, max. drei Anträge [Nr. 8.4.3] |
| Förderfähiges Mindestinvestitionsvolumen | 300 € brutto |
| Höchstgrenze förderfähige Ausgaben (ohne iSFP-Bonus) | 30.000 € für die 1. WE, je 15.000 € für die 2.–6. WE, je 8.000 € ab der 7. WE, pro Gebäude und Kalenderjahr [Nr. 8.3.1 a] |
| Höchstgrenze förderfähige Ausgaben (mit iSFP-Bonus) | 60.000 € für die 1. WE, je 30.000 € für die 2.–6. WE, je 15.000 € ab der 7. WE, pro Gebäude und Kalenderjahr [Nr. 8.3.1 a] |
| Fachplanung/Baubegleitung | 50 % der förderfähigen Kosten; gedeckelt auf 5.000 € (EFH/ZFH) bzw. 2.000 € je WE, max. 20.000 € (ab 3 WE) [Nr. 8.3.1 b] |
| Alter des Gebäudes | Bauantrag/Bauanzeige bei Antragstellung mindestens 5 Jahre zurück |
| Energieeffizienz-Experte (EEE) | Pflicht bei Anträgen mit Gebäudehülle (5.1), Anlagentechnik (5.2) oder Fachplanung/Baubegleitung (5.5), mit iSFP-Bonus sowie für Gebäudenetze [Nr. 9.3] |
| Reihenfolge | Antrag vor Vorhabenbeginn; bei Antragstellung muss ein Lieferungs-/Leistungsvertrag mit auflösender oder aufschiebender Bedingung der Förderzusage vorliegen [Nr. 9.2] |
| Rechtsgrundlage | Förderrichtlinie BEG EM vom 17.08.2026, BAnz AT 27.08.2026 B1, anzuwenden auf Anträge ab 21.07.2026 (ersetzt die Fassung vom 21.12.2023, BAnz AT 29.12.2023 B1) |
| Abgrenzung Heizung (Höchstgrenze) | Für Wärmeerzeuger (KfW) gilt eine eigene Höchstgrenze: 28.000 € für die 1. WE seit 21.07.2026, halbjährlich sinkend ab 01.02.2027 [Nr. 8.3.1 a] |
Geltungsbereich
Die BEG EM des BAFA gilt für energetische Einzelmaßnahmen an Bestandsgebäuden (Wohn- und Nichtwohngebäude), deren Bauantrag oder Bauanzeige zum Zeitpunkt der Antragstellung mindestens fünf Jahre zurückliegt. Zu den Wohngebäuden zählen auch Wohn-, Alten- und Pflegeheime und vergleichbare Einrichtungen. Antragsberechtigt sind alle Investoren – etwa private Hauseigentümer, Wohnungseigentümergemeinschaften, Contractoren, Unternehmen, gemeinnützige Organisationen und Kommunen. Nicht über das BAFA, sondern über die KfW (Programm 458) läuft die Förderung des Wärmeerzeugers (Heizungstausch); Gebäudenetze und einzelne Effizienzmaßnahmen bleiben beim BAFA.
Was das BAFA in der BEG EM fördert
- Dämmung der Gebäudehülle – Außenwände, Dachflächen, Geschossdecken und Bodenflächen sowie Erneuerung/Aufbereitung von Vorhangfassaden.
- Fenster, Außentüren und -tore – Erneuerung, Ersatz oder erstmaliger Einbau.
- Sommerlicher Wärmeschutz – Ersatz oder erstmaliger Einbau außenliegender Sonnenschutzeinrichtungen mit optimierter Tageslichtversorgung.
- Anlagentechnik (außer Heizung) – z. B. Lüftungsanlagen und weitere gebäudetechnische Anlagen.
- Heizungsoptimierung – Optimierung bestehender Heizungsanlagen (u. a. hydraulischer Abgleich, Austausch von Heizungspumpen).
- Fachplanung und Baubegleitung – durch Energieeffizienz-Experten, mit einem erhöhten Fördersatz (50 % der förderfähigen Kosten).
Fördersätze und Höchstgrenzen im Detail
Der Grundfördersatz beträgt einheitlich 15 % der förderfähigen Ausgaben für Gebäudehülle, Anlagentechnik (außer Heizung) und Heizungsoptimierung zur Effizienzverbesserung (Nr. 8.4.1). Für die Heizungsoptimierung zur Emissionsminderung gilt ein Satz von 50 %. Das förderfähige Mindestinvestitionsvolumen liegt bei 300 € brutto (Nr. 5); kleinere Vorhaben sind nicht förderfähig.
Die Höchstgrenze der förderfähigen Ausgaben gilt pro Gebäude und Kalenderjahr, unabhängig von der Zahl der Anträge, und richtet sich nach der Zahl der Wohneinheiten nach Sanierung (Nr. 8.3, 8.3.1 a): 30.000 € für die erste, je 15.000 € für die zweite bis sechste und je 8.000 € ab der siebten Wohneinheit. Mit iSFP-Bonus (oder wenn der Eigentümer für den iSFP nicht antragsberechtigt ist) gelten 60.000 € / 30.000 € / 15.000 €.
Der iSFP-Bonus von 5 Prozentpunkten (Nr. 8.4.2) setzt voraus, dass die Maßnahme Teil eines im Programm „Energieberatung für Wohngebäude“ geförderten iSFP ist. Der iSFP muss bei Antragstellung vorliegen und darf höchstens 15 Jahre alt sein. Außerdem muss die Maßnahme ein förderfähiges Mindestinvestitionsvolumen von 30.000 € erreichen. Der Bonus gilt nur für die Ausgaben oberhalb der Höchstgrenze ohne iSFP. Beim Einfamilienhaus werden also die ersten 30.000 € mit 15 % gefördert und erst die Ausgaben von 30.000 € bis 60.000 € mit 20 %.
Für Fachplanung und Baubegleitung gilt ein Fördersatz von 50 %. Die förderfähigen Ausgaben sind auf 5.000 € bei Ein- und Zweifamilienhäusern gedeckelt, bei Mehrfamilienhäusern auf 2.000 € je Wohneinheit und insgesamt höchstens 20.000 € (Nr. 8.3.1 b).
Neuerungen der Richtlinie 2026
Die Richtlinie vom 17.08.2026 (BAnz AT 27.08.2026 B1) gilt für Anträge ab dem 21.07.2026. Für die BAFA-Effizienzmaßnahmen bringt sie vor allem:
- iSFP-Bonus nur noch oberhalb der Grundhöchstgrenze und erst ab 30.000 € Mindestinvestition (siehe oben).
- WPB-Bonus ab dem 1. Quartal 2027: zusätzlich 5 Prozentpunkte nur für die Dämmung der Gebäudehülle (Nr. 5.1 a) an „Worst Performing Buildings“. Voraussetzung ist ein iSFP bzw. eine geförderte Energieberatung für Nichtwohngebäude. Der Bonus wird für höchstens drei Anträge gewährt (Nr. 8.4.3).
- Die Grundförderung von 15 % bleibt unverändert.
Für die von der KfW geförderten Wärmeerzeuger gilt eine eigene, sinkende Höchstgrenze: 28.000 € für die erste Wohneinheit seit 21.07.2026, ab 01.02.2027 halbjährlich um 750 € weniger bis 22.000 € ab 01.08.2030 (Nr. 8.3.1 a).
Häufige Fehler / Missverständnisse
- „Das BAFA fördert auch meine neue Heizung." Nicht mehr – seit 2024 ist für den Wärmeerzeuger die KfW zuständig (Programm 458). Das BAFA fördert Gebäudehülle, Anlagentechnik (außer Heizung), Heizungsoptimierung und Gebäudenetze.
- „Ich beantrage nach Auftragsvergabe." Der Antrag muss vor Vorhabenbeginn gestellt werden. Bei Antragstellung muss ein Liefer-/Leistungsvertrag vorliegen, der unter einer auflösenden oder aufschiebenden Bedingung der Förderzusage geschlossen ist.
- „Der iSFP-Bonus ist Pflicht." Nein – der iSFP-Bonus ist optional. Er verdoppelt die Höchstgrenze (z. B. 30.000 € → 60.000 € für die erste Wohneinheit), bringt +5 Prozentpunkte aber nur auf die Ausgaben oberhalb der Grundhöchstgrenze und setzt mindestens 30.000 € förderfähige Investition voraus.
- „Auch Neubauten werden gefördert." Die BEG EM fördert nur Bestandsgebäude, deren Bauantrag mindestens fünf Jahre zurückliegt.
- „Ich brauche keinen Energieeffizienz-Experten." Für Anträge mit Maßnahmen an der Gebäudehülle, Anlagentechnik (außer Heizung) oder Fachplanung/Baubegleitung sowie für Anträge mit iSFP-Bonus ist die Einbindung eines Energieeffizienz-Experten (EEE) verpflichtend.
Beispiel
Ein Eigentümer eines Einfamilienhauses (eine Wohneinheit, Baujahr 1985) lässt 2026 die Fassade dämmen und neue Fenster einbauen; Antrag nach dem 21.07.2026. Die förderfähigen Kosten betragen 40.000 €. Ohne iSFP sind maximal 30.000 € förderfähig; bei 15 % Grundförderung ergibt das einen Zuschuss von 4.500 €. Liegt ein geförderter individueller Sanierungsfahrplan vor, steigt die Höchstgrenze auf 60.000 €, sodass die vollen 40.000 € förderfähig sind. Die ersten 30.000 € werden mit 15 % gefördert (4.500 €), die übersteigenden 10.000 € mit 20 % (2.000 €). Der Zuschuss beträgt dann 6.500 €.
Änderungsverlauf
- 2026-10-22: Faktencheck und Freigabe (stale → ok) mit Korrektur auf die neue Richtlinie. Geprüft gegen den Volltext der Förderrichtlinie BEG EM vom 17.08.2026 (BAnz AT 27.08.2026 B1, Nr. 3 a, 5, 8.3, 8.3.1 a/b, 8.4.1, 8.4.2, 8.4.3, 9.2, 9.3). Korrigiert: Höchstgrenzen jetzt gestaffelt nach Wohneinheiten (30.000/15.000/8.000 €; mit iSFP 60.000/30.000/15.000 €) statt pauschal 30.000/60.000 € je WE; iSFP-Bonus nur ab 30.000 € Mindestinvestition und nur auf Ausgaben oberhalb der Grundhöchstgrenze (Beispiel neu gerechnet: 6.500 € statt 8.000 €); WPB-Bonus ab Q1 2027 ergänzt; Fachplanung/Baubegleitung-Deckel (5.000 € bzw. 2.000 €/WE, max. 20.000 €) ergänzt; EEE-Pflicht und Vertragsanforderung an Nr. 9.2/9.3 angepasst; Rechtsgrundlage und valid_from (2024-01-01 → 2026-07-21) auf die neue Richtlinie umgestellt; überholter Abschnitt „Reform ab 21.07.2026 (angekündigt)“ ersetzt. Bestätigt: Grundfördersatz 15 %, Mindestinvestition 300 €, Bestandsgebäude ≥ 5 Jahre, Antrag vor Vorhabenbeginn. | change_type=factcheck field="factcheck_status" old="stale" new="ok" reviewed_by="Claude (Freigabe-Aufholer 22.10.2026)"
- 2026-07-16: Erstveröffentlichung der Faktenseite. Fördersätze (15 % Grundförderung, +5 % iSFP-Bonus), Mindestinvestition (300 €) und Höchstgrenzen (30.000 €/60.000 € pro Wohneinheit) gegen die amtliche BAFA-Programmseite gegengeprüft; angekündigte Reform ab 21.07.2026 dokumentiert. factcheck_status=review_needed gesetzt, weil die konkreten Fördersätze und Höchstgrenzen der ab 21.07.2026 geltenden reformierten Richtlinie bei Redaktionsschluss noch nicht veröffentlicht waren. | change_type=initial_publication field="topic_lifecycle" new="published" reviewed_by="Andreas Warkentin"
Stand
- Stand: 2026-10-22
- Gültig ab: 2026-07-21 (Förderrichtlinie BEG EM vom 17.08.2026, BAnz AT 27.08.2026 B1)
- Status: aktuell
- Quellenautorität: A (Förderrichtlinie im Bundesanzeiger) ergänzt um amtliche BAFA-Programmseiten und KfW-Programmseite
- Lizenz: CC BY 4.0
Quellen
- BAFA – Einzelmaßnahmen an der Gebäudehülle (Fördergegenstand, Mindestinvestition 300 €, Grundfördersatz 15 %, Höchstgrenzen 30.000 €/60.000 €, iSFP-Bonus 5 %): https://www.bafa.de/DE/Energie/Effiziente_Gebaeude/Sanierung_Wohngebaeude/Gebaeudehuelle/gebaeudehuelle_node.html
- BAFA – Sanierung Wohngebäude (Übersicht der Fördergegenstände: Gebäudehülle, Anlagentechnik, Heizungsoptimierung, Fachplanung/Baubegleitung): https://www.bafa.de/DE/Energie/Effiziente_Gebaeude/Sanierung_Wohngebaeude/sanierung_wohngebaeude_node.html
- BAFA – Für Anträge ab 21.07.2026 (Reform: Höchstgrenzen, Boni, neuer iSFP-Bonus-Schwellenwert 30.000 €, Familienzuschlag, Worst-Performing-Buildings- und Wertschöpfungsbonus ab 2027): https://www.bafa.de/DE/Energie/Effiziente_Gebaeude/Informationen_fuer_Antragstellende_20072026/informationen_fuer_antragstellende_21072026_node.html
- BAFA – Bundesförderung für effiziente Gebäude (Programmübersicht): https://www.bafa.de/DE/Energie/Effiziente_Gebaeude/effiziente_gebaeude_node.html
- Förderrichtlinie für die Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG EM) vom 17.08.2026, BAnz AT 27.08.2026 B1 (Nr. 5, 8.3.1, 8.4.1–8.4.3, 9.2, 9.3): https://bundesanzeiger.de/pub/publication/jLXvW09kHTQoDINAdoC/content/jLXvW09kHTQoDINAdoC/BAnz%20AT%2027.08.2026%20B1.pdf
- Vorgängerfassung: Förderrichtlinie „Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen" (BEG EM) vom 21.12.2023, BAnz AT 29.12.2023 B1: https://www.bundesanzeiger.de/pub/publication/TevdpcR9NeEp7m7RhbJ/content/TevdpcR9NeEp7m7RhbJ/BAnz%20AT%2029.12.2023%20B1.pdf
- KfW – Heizungsförderung für Privatpersonen – Wohngebäude (458), zur Abgrenzung Heizung/BAFA-Effizienzmaßnahmen: https://www.kfw.de/inlandsfoerderung/Privatpersonen/Bestehende-Immobilie/F%C3%B6rderprodukte/Heizungsf%C3%B6rderung-f%C3%BCr-Privatpersonen-Wohngeb%C3%A4ude-(458)/