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BAFA BEG EM – Effizienzmaßnahmen (Dämmung, Fenster, Anlagentechnik) 2026 – Fördersätze und Höchstgrenzen In Kraft

Inhaltlich verantwortlich: Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · letzte Änderung: 2026-10-22 · letzte Prüfung: 2026-10-22 · Quellen-Autorität A Fehler melden ✉
Kurzantwort Während die **Heizungsförderung** seit 2024 über die KfW läuft (Programm 458), fördert das **BAFA** im Rahmen der **Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG EM)** die übrigen Effizienzmaßnahmen an Bestandsgebäuden: **Dämmung der Gebäudehülle**, **Fenster, Außentüren und -tore**, **sommerlichen Wärmeschutz**, **Anlagentechnik (außer Heizung)** sowie die **Heizungsoptimierung**. Rechtsgrundlage ist seit dem **21.07.2026** die neue Förderrichtlinie BEG EM vom 17.08.2026 (BAnz AT 27.08.2026 B1). Der **Grundfördersatz beträgt 15 %** der förderfähigen Ausgaben. Das **förderfähige Mindestinvestitionsvolumen liegt bei 300 € brutto**. Die **Höchstgrenze der förderfähigen Ausgaben** pro Gebäude und Kalenderjahr beträgt **30.000 € für die erste Wohneinheit**, je **15.000 € für die zweite bis sechste** und je **8.000 € ab der siebten Wohneinheit**. Mit **iSFP-Bonus** verdoppeln sich die Grenzen (60.000 € / 30.000 € / 15.000 €). Der Bonus von **5 Prozentpunkten** gilt aber nur bei einem förderfähigen Mindestinvestitionsvolumen von **30.000 €** und **nur für die Ausgaben oberhalb der Höchstgrenze ohne iSFP**.

Kernfakten

PunktWert
ProgrammBundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG EM), Zuschussvariante
Zuständige StelleBAFA (Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle), Eschborn
Abgrenzung zur HeizungWärmeerzeuger (Heizungstausch) werden von der KfW gefördert (Programm 458), nicht vom BAFA
Geförderte MaßnahmenDämmung Gebäudehülle; Fenster/Außentüren/-tore; sommerlicher Wärmeschutz; Anlagentechnik (außer Heizung); Heizungsoptimierung; Fachplanung/Baubegleitung
Grundfördersatz15 % der förderfähigen Ausgaben
iSFP-Bonus+5 % (bei Maßnahme als Teil eines geförderten individuellen Sanierungsfahrplans)
iSFP-Bonus – Bedingungnur bei förderfähigem Mindestinvestitionsvolumen von 30.000 € (brutto) und nur auf die Ausgaben, die die Höchstgrenze ohne iSFP übersteigen; iSFP max. 15 Jahre alt, muss bei Antragstellung vorliegen [Richtlinie BEG EM 2026, Nr. 8.4.2]
WPB-Bonus (ab 1. Quartal 2027)+5 Prozentpunkte nur für Dämmung der Gebäudehülle (Nr. 5.1 a) an Worst Performing Buildings, max. drei Anträge [Nr. 8.4.3]
Förderfähiges Mindestinvestitionsvolumen300 € brutto
Höchstgrenze förderfähige Ausgaben (ohne iSFP-Bonus)30.000 € für die 1. WE, je 15.000 € für die 2.–6. WE, je 8.000 € ab der 7. WE, pro Gebäude und Kalenderjahr [Nr. 8.3.1 a]
Höchstgrenze förderfähige Ausgaben (mit iSFP-Bonus)60.000 € für die 1. WE, je 30.000 € für die 2.–6. WE, je 15.000 € ab der 7. WE, pro Gebäude und Kalenderjahr [Nr. 8.3.1 a]
Fachplanung/Baubegleitung50 % der förderfähigen Kosten; gedeckelt auf 5.000 € (EFH/ZFH) bzw. 2.000 € je WE, max. 20.000 € (ab 3 WE) [Nr. 8.3.1 b]
Alter des GebäudesBauantrag/Bauanzeige bei Antragstellung mindestens 5 Jahre zurück
Energieeffizienz-Experte (EEE)Pflicht bei Anträgen mit Gebäudehülle (5.1), Anlagentechnik (5.2) oder Fachplanung/Baubegleitung (5.5), mit iSFP-Bonus sowie für Gebäudenetze [Nr. 9.3]
ReihenfolgeAntrag vor Vorhabenbeginn; bei Antragstellung muss ein Lieferungs-/Leistungsvertrag mit auflösender oder aufschiebender Bedingung der Förderzusage vorliegen [Nr. 9.2]
RechtsgrundlageFörderrichtlinie BEG EM vom 17.08.2026, BAnz AT 27.08.2026 B1, anzuwenden auf Anträge ab 21.07.2026 (ersetzt die Fassung vom 21.12.2023, BAnz AT 29.12.2023 B1)
Abgrenzung Heizung (Höchstgrenze)Für Wärmeerzeuger (KfW) gilt eine eigene Höchstgrenze: 28.000 € für die 1. WE seit 21.07.2026, halbjährlich sinkend ab 01.02.2027 [Nr. 8.3.1 a]

Geltungsbereich

Die BEG EM des BAFA gilt für energetische Einzelmaßnahmen an Bestandsgebäuden (Wohn- und Nichtwohngebäude), deren Bauantrag oder Bauanzeige zum Zeitpunkt der Antragstellung mindestens fünf Jahre zurückliegt. Zu den Wohngebäuden zählen auch Wohn-, Alten- und Pflegeheime und vergleichbare Einrichtungen. Antragsberechtigt sind alle Investoren – etwa private Hauseigentümer, Wohnungseigentümergemeinschaften, Contractoren, Unternehmen, gemeinnützige Organisationen und Kommunen. Nicht über das BAFA, sondern über die KfW (Programm 458) läuft die Förderung des Wärmeerzeugers (Heizungstausch); Gebäudenetze und einzelne Effizienzmaßnahmen bleiben beim BAFA.

Was das BAFA in der BEG EM fördert

Fördersätze und Höchstgrenzen im Detail

Der Grundfördersatz beträgt einheitlich 15 % der förderfähigen Ausgaben für Gebäudehülle, Anlagentechnik (außer Heizung) und Heizungsoptimierung zur Effizienzverbesserung (Nr. 8.4.1). Für die Heizungsoptimierung zur Emissionsminderung gilt ein Satz von 50 %. Das förderfähige Mindestinvestitionsvolumen liegt bei 300 € brutto (Nr. 5); kleinere Vorhaben sind nicht förderfähig.

Die Höchstgrenze der förderfähigen Ausgaben gilt pro Gebäude und Kalenderjahr, unabhängig von der Zahl der Anträge, und richtet sich nach der Zahl der Wohneinheiten nach Sanierung (Nr. 8.3, 8.3.1 a): 30.000 € für die erste, je 15.000 € für die zweite bis sechste und je 8.000 € ab der siebten Wohneinheit. Mit iSFP-Bonus (oder wenn der Eigentümer für den iSFP nicht antragsberechtigt ist) gelten 60.000 € / 30.000 € / 15.000 €.

Der iSFP-Bonus von 5 Prozentpunkten (Nr. 8.4.2) setzt voraus, dass die Maßnahme Teil eines im Programm „Energieberatung für Wohngebäude“ geförderten iSFP ist. Der iSFP muss bei Antragstellung vorliegen und darf höchstens 15 Jahre alt sein. Außerdem muss die Maßnahme ein förderfähiges Mindestinvestitionsvolumen von 30.000 € erreichen. Der Bonus gilt nur für die Ausgaben oberhalb der Höchstgrenze ohne iSFP. Beim Einfamilienhaus werden also die ersten 30.000 € mit 15 % gefördert und erst die Ausgaben von 30.000 € bis 60.000 € mit 20 %.

Für Fachplanung und Baubegleitung gilt ein Fördersatz von 50 %. Die förderfähigen Ausgaben sind auf 5.000 € bei Ein- und Zweifamilienhäusern gedeckelt, bei Mehrfamilienhäusern auf 2.000 € je Wohneinheit und insgesamt höchstens 20.000 € (Nr. 8.3.1 b).

Neuerungen der Richtlinie 2026

Die Richtlinie vom 17.08.2026 (BAnz AT 27.08.2026 B1) gilt für Anträge ab dem 21.07.2026. Für die BAFA-Effizienzmaßnahmen bringt sie vor allem:

Für die von der KfW geförderten Wärmeerzeuger gilt eine eigene, sinkende Höchstgrenze: 28.000 € für die erste Wohneinheit seit 21.07.2026, ab 01.02.2027 halbjährlich um 750 € weniger bis 22.000 € ab 01.08.2030 (Nr. 8.3.1 a).

Häufige Fehler / Missverständnisse

Beispiel

Ein Eigentümer eines Einfamilienhauses (eine Wohneinheit, Baujahr 1985) lässt 2026 die Fassade dämmen und neue Fenster einbauen; Antrag nach dem 21.07.2026. Die förderfähigen Kosten betragen 40.000 €. Ohne iSFP sind maximal 30.000 € förderfähig; bei 15 % Grundförderung ergibt das einen Zuschuss von 4.500 €. Liegt ein geförderter individueller Sanierungsfahrplan vor, steigt die Höchstgrenze auf 60.000 €, sodass die vollen 40.000 € förderfähig sind. Die ersten 30.000 € werden mit 15 % gefördert (4.500 €), die übersteigenden 10.000 € mit 20 % (2.000 €). Der Zuschuss beträgt dann 6.500 €.

Änderungsverlauf

Stand

Quellen

Letzte Änderung:
2026-10-22
Letzte Prüfung:
2026-10-22
In Kraft seit:
2026-07-21
Status:
In Kraft
Quellen-Autorität:
A
Lizenz:
CC BY 4.0