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BaFin — Erlaubnis für das Kryptoverwahrgeschäft: CASP-Zulassung (MiCAR) und qualifiziertes Kryptoverwahrgeschäft (§ 32 KWG)

Inhaltlich verantwortet von Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · zuletzt geprüft am 2026-07-18 · Quellenautorität A (amtliche Primärquelle) Fehler melden ✉

BaFin — Erlaubnis für das Kryptoverwahrgeschäft: CASP-Zulassung (MiCAR) und qualifiziertes Kryptoverwahrgeschäft (§ 32 KWG)

Kurzantwort

Wer die Verwahrung und Verwaltung von Kryptowerten für Kunden gewerbsmäßig erbringt, braucht seit dem 30. Dezember 2024 eine Zulassung als Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen (Crypto-Asset Service Provider, CASP) nach Art. 59 der MiCA-Verordnung (EU) 2023/1114 (MiCAR). Zuständige Behörde in Deutschland ist die BaFin (Referat ZK 4, gemeinsam mit dem Kompetenzzentrum ZAG- und Kryptoaufsicht der Deutschen Bundesbank). Die Zulassung wird auf Antrag nach Art. 62 und 63 MiCAR erteilt; das Verfahren, die Eigenmittel und die laufenden Pflichten regelt das deutsche Kryptomärkteaufsichtsgesetz (KMAG). Für Kryptowerte, die zugleich Finanzinstrumente sind (insbesondere Kryptowertpapiere nach dem eWpG und damit nicht von MiCAR erfasst), bleibt es beim qualifizierten Kryptoverwahrgeschäft nach § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 6 KWG, das nach § 32 KWG erlaubnispflichtig ist. Die nationalen Übergangsfristen (Grandfathering) sind seit dem 1. Juli 2026 vollständig ausgelaufen.

Kernfakten

MerkmalWert
Zuständige Behörde (Deutschland)BaFin, Referat ZK 4 (gemeinsam mit Deutscher Bundesbank)
Rechtsgrundlage Verwahrung (MiCA-Kryptowerte)Art. 3 Abs. 1 Nr. 17, Art. 59 MiCAR
ZulassungsverfahrenArt. 62 und 63 MiCAR
Mindest-Eigenmittel für Verwahrung125.000 EUR (Anhang IV, Klasse 2)
Vollständigkeitsprüfung25 Arbeitstage (Art. 63 MiCAR)
Sachentscheidung über vollständigen Antrag40 Arbeitstage (Art. 63 MiCAR)
KWG-Restbereich (Finanzinstrumente)qualifiziertes Kryptoverwahrgeschäft, erlaubnispflichtig nach § 32 KWG
CASP-Regime anwendbar seit30.12.2024 (Art. 149 Abs. 2 MiCAR)
Grandfathering-Ende Deutschland31.12.2025 (§ 50 KMAG, 12 Monate)
Grandfathering-Höchstfrist EU1.7.2026 (Art. 143 Abs. 3 MiCAR)

Rechtsgrundlage

MiCAR-Regime (Verwahrung von MiCA-Kryptowerten):

Deutsches Ausführungsrecht: Das Kryptomärkteaufsichtsgesetz (KMAG) (verkündet am 27.12.2024, BGBl. 2024 I Nr. 438) setzt die MiCAR in Deutschland durch und regelt u. a. Verfahren, Anzeige-/Meldewesen (§ 21 KMAG) und die Übergangsvorschrift (§ 50 KMAG).

KWG-Restbereich (§ 32 KWG): Kryptowerte, die als Finanzinstrument im Sinne von MiFID II einzustufen sind, sind nach Art. 2 Abs. 4 lit. a MiCAR vom Anwendungsbereich der MiCAR ausgenommen. Ihre Verwahrung ist das qualifizierte Kryptoverwahrgeschäft nach § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 6 KWG — insbesondere die Sicherung privater kryptografischer Schlüssel, die dazu dienen, Kryptowertpapiere nach § 4 Abs. 3 eWpG für andere zu halten. Dieses Geschäft bedarf der schriftlichen Erlaubnis der BaFin nach § 32 Abs. 1 KWG.

Anwendungsbereich / Wer ist betroffen

Ob eine Erlaubnis erforderlich ist und welches Regime gilt, ist in folgenden Schritten zu prüfen:

  1. Verwahrung für Kunden? Erfasst ist die Inobhutnahme fremder Kryptowerte bzw. die Sicherung fremder privater kryptografischer Schlüssel als Dienstleistung. Nicht erfasst sind reine Self-Custody (eigene Kryptowerte), die bloße Bereitstellung von Speicherplatz (Cloud/Webhosting) sowie Hard-/Software-Wallets, bei denen der Anbieter keinen bestimmungsgemäßen Zugriff hat.
  2. Gewerbsmäßigkeit? Zulassungspflichtig ist die Tätigkeit, wenn sie auf Dauer angelegt ist und mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben wird (Erwägungsgrund 21, Art. 3 Abs. 1 Nr. 15 MiCAR).
  3. Inlandsbezug? Der Erlaubnisvorbehalt greift, wenn das Geschäft (auch) im Inland betrieben wird — bei Sitz im Inland, bei physischer Präsenz/Zweigniederlassung oder bei gezieltem grenzüberschreitendem Angebot an Personen mit Sitz/Aufenthalt in Deutschland. Drittstaatunternehmen, die aktiv in der EU/EWR Dienstleistungen anbieten, brauchen ebenfalls eine Zulassung (Ausnahme: passive Dienstleistungsfreiheit / reverse solicitation).
  4. MiCA-Kryptowert oder Finanzinstrument? Bezieht sich die Verwahrung auf MiCA-Kryptowerte (Bitcoin, Ether, sonstige Token, ART, EMT) → CASP-Zulassung nach MiCAR. Bezieht sie sich auf Kryptowerte, die Finanzinstrumente sind (v. a. Kryptowertpapiere nach eWpG) → qualifiziertes Kryptoverwahrgeschäft, § 32 KWG.
  5. Bereits lizenziert? CRR-Kreditinstitute, Wertpapierinstitute, E-Geld-Institute u. a. müssen die Verwahrung nicht neu beantragen, sondern können sie über eine Notifizierung nach Art. 60 MiCAR (mindestens 40 Arbeitstage vor Aufnahme) erbringen.

Pflichten und Rechtsfolgen

Antrags- und Zulassungsvoraussetzungen (CASP):

Verfahren und Fristen: Der vollständige Antrag ist bei der BaFin (Referat ZK 4) postalisch oder rechtswirksam elektronisch einzureichen; eine Kopie geht an die Deutsche Bundesbank. Die Prüffristen richten sich nach Art. 63 MiCAR (siehe unten). Anträge sind gebührenpflichtig (FinDAGebV) — auch bei Rücknahme oder Ablehnung.

Rechtsfolgen bei Verstoß: Wer ohne die erforderliche Zulassung/Erlaubnis Kryptoverwahrung betreibt, handelt unerlaubt. Die BaFin kann die sofortige Einstellung und Abwicklung anordnen; das unerlaubte Betreiben ist bußgeld- bzw. strafbewehrt. Für das KWG-Kryptoverwahrgeschäft folgt die Strafbarkeit des unerlaubten Betreibens aus § 54 KWG, Einschreiten der BaFin aus § 37 KWG.

Fristen und Übergangsregelungen

Praxisbeispiel

Ein Berliner Fintech betreibt eine Wallet-App, in der es für Kunden Bitcoin und Ether verwahrt und die privaten Schlüssel sichert. Da Bitcoin und Ether MiCA-Kryptowerte (keine Finanzinstrumente) sind, braucht das Unternehmen eine CASP-Zulassung nach Art. 59, 63 MiCAR für die „Verwahrung und Verwaltung von Kryptowerten für Kunden“. Es muss u. a. 125 000 EUR Eigenmittel (Anhang IV, Klasse 2) nachweisen, die DORA-Anforderungen erfüllen und die Kundenbestände getrennt halten. Bietet dasselbe Unternehmen zusätzlich die Verwahrung von Kryptowertpapieren nach § 4 Abs. 3 eWpG an, benötigt es hierfür — da diese Kryptowerte Finanzinstrumente und damit von MiCAR ausgenommen sind — zusätzlich eine Erlaubnis für das qualifizierte Kryptoverwahrgeschäft nach § 32 KWG. Grundlage der Auslegung sind die BaFin-Merkblätter „Kryptowerte-Dienstleistungen nach MiCAR“ (mb_250103, Stand Januar 2025) und zum Kryptoverwahrgeschäft (mb_200302).

Verwandte Normen

Quellen

Stand