BaFin — Erlaubnis für das Kryptoverwahrgeschäft: CASP-Zulassung (MiCAR) und qualifiziertes Kryptoverwahrgeschäft (§ 32 KWG)
BaFin — Erlaubnis für das Kryptoverwahrgeschäft: CASP-Zulassung (MiCAR) und qualifiziertes Kryptoverwahrgeschäft (§ 32 KWG)
Kurzantwort
Wer die Verwahrung und Verwaltung von Kryptowerten für Kunden gewerbsmäßig erbringt, braucht seit dem 30. Dezember 2024 eine Zulassung als Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen (Crypto-Asset Service Provider, CASP) nach Art. 59 der MiCA-Verordnung (EU) 2023/1114 (MiCAR). Zuständige Behörde in Deutschland ist die BaFin (Referat ZK 4, gemeinsam mit dem Kompetenzzentrum ZAG- und Kryptoaufsicht der Deutschen Bundesbank). Die Zulassung wird auf Antrag nach Art. 62 und 63 MiCAR erteilt; das Verfahren, die Eigenmittel und die laufenden Pflichten regelt das deutsche Kryptomärkteaufsichtsgesetz (KMAG). Für Kryptowerte, die zugleich Finanzinstrumente sind (insbesondere Kryptowertpapiere nach dem eWpG und damit nicht von MiCAR erfasst), bleibt es beim qualifizierten Kryptoverwahrgeschäft nach § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 6 KWG, das nach § 32 KWG erlaubnispflichtig ist. Die nationalen Übergangsfristen (Grandfathering) sind seit dem 1. Juli 2026 vollständig ausgelaufen.
Kernfakten
| Merkmal | Wert |
|---|---|
| Zuständige Behörde (Deutschland) | BaFin, Referat ZK 4 (gemeinsam mit Deutscher Bundesbank) |
| Rechtsgrundlage Verwahrung (MiCA-Kryptowerte) | Art. 3 Abs. 1 Nr. 17, Art. 59 MiCAR |
| Zulassungsverfahren | Art. 62 und 63 MiCAR |
| Mindest-Eigenmittel für Verwahrung | 125.000 EUR (Anhang IV, Klasse 2) |
| Vollständigkeitsprüfung | 25 Arbeitstage (Art. 63 MiCAR) |
| Sachentscheidung über vollständigen Antrag | 40 Arbeitstage (Art. 63 MiCAR) |
| KWG-Restbereich (Finanzinstrumente) | qualifiziertes Kryptoverwahrgeschäft, erlaubnispflichtig nach § 32 KWG |
| CASP-Regime anwendbar seit | 30.12.2024 (Art. 149 Abs. 2 MiCAR) |
| Grandfathering-Ende Deutschland | 31.12.2025 (§ 50 KMAG, 12 Monate) |
| Grandfathering-Höchstfrist EU | 1.7.2026 (Art. 143 Abs. 3 MiCAR) |
Rechtsgrundlage
MiCAR-Regime (Verwahrung von MiCA-Kryptowerten):
- Art. 3 Abs. 1 Nr. 17 MiCAR definiert die Kryptowerte-Dienstleistung „Verwahrung und Verwaltung von Kryptowerten für Kunden“ als die sichere Aufbewahrung oder Kontrolle von Kryptowerten oder der Mittel für den Zugang zu ihnen (u. a. in Form privater kryptografischer Schlüssel). Sie entspricht dem bisherigen Kryptoverwahrgeschäft nach § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 6 KWG (BaFin-Merkblatt, Januar 2025).
- Art. 59 Abs. 1 MiCAR: Kryptowerte-Dienstleistungen dürfen nur von zugelassenen CASP (juristische Personen mit Zulassung nach Art. 63) oder von bereits anderweitig lizenzierten Unternehmen (Notifizierung nach Art. 60) erbracht werden.
- Art. 62 MiCAR: Inhalt des Zulassungsantrags; konkretisiert durch die Delegierte Verordnung (EU) 2025/305 (RTS zu Art. 62 Abs. 5) und die Durchführungsverordnung (EU) 2025/306 (ITS/Antragsformular zu Art. 62 Abs. 6).
- Art. 63 MiCAR: Prüfverfahren und Bearbeitungsfristen (Vollständigkeits- und Sachprüfung; Versagungsgründe).
- Art. 67 MiCAR i. V. m. Anhang IV: aufsichtsrechtliche Eigenmittel-Untergrenze („jederzeit“ einzuhalten).
- Art. 68 MiCAR: Anforderungen an Geschäftsleitung, Anteilseigner und Unternehmensführung (Governance).
- Art. 75 MiCAR: besondere Pflichten für die Verwahrung und Verwaltung (Verwahrvereinbarung, Register, Haftung, Trennung der Kundenbestände).
Deutsches Ausführungsrecht: Das Kryptomärkteaufsichtsgesetz (KMAG) (verkündet am 27.12.2024, BGBl. 2024 I Nr. 438) setzt die MiCAR in Deutschland durch und regelt u. a. Verfahren, Anzeige-/Meldewesen (§ 21 KMAG) und die Übergangsvorschrift (§ 50 KMAG).
KWG-Restbereich (§ 32 KWG): Kryptowerte, die als Finanzinstrument im Sinne von MiFID II einzustufen sind, sind nach Art. 2 Abs. 4 lit. a MiCAR vom Anwendungsbereich der MiCAR ausgenommen. Ihre Verwahrung ist das qualifizierte Kryptoverwahrgeschäft nach § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 6 KWG — insbesondere die Sicherung privater kryptografischer Schlüssel, die dazu dienen, Kryptowertpapiere nach § 4 Abs. 3 eWpG für andere zu halten. Dieses Geschäft bedarf der schriftlichen Erlaubnis der BaFin nach § 32 Abs. 1 KWG.
Anwendungsbereich / Wer ist betroffen
Ob eine Erlaubnis erforderlich ist und welches Regime gilt, ist in folgenden Schritten zu prüfen:
- Verwahrung für Kunden? Erfasst ist die Inobhutnahme fremder Kryptowerte bzw. die Sicherung fremder privater kryptografischer Schlüssel als Dienstleistung. Nicht erfasst sind reine Self-Custody (eigene Kryptowerte), die bloße Bereitstellung von Speicherplatz (Cloud/Webhosting) sowie Hard-/Software-Wallets, bei denen der Anbieter keinen bestimmungsgemäßen Zugriff hat.
- Gewerbsmäßigkeit? Zulassungspflichtig ist die Tätigkeit, wenn sie auf Dauer angelegt ist und mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben wird (Erwägungsgrund 21, Art. 3 Abs. 1 Nr. 15 MiCAR).
- Inlandsbezug? Der Erlaubnisvorbehalt greift, wenn das Geschäft (auch) im Inland betrieben wird — bei Sitz im Inland, bei physischer Präsenz/Zweigniederlassung oder bei gezieltem grenzüberschreitendem Angebot an Personen mit Sitz/Aufenthalt in Deutschland. Drittstaatunternehmen, die aktiv in der EU/EWR Dienstleistungen anbieten, brauchen ebenfalls eine Zulassung (Ausnahme: passive Dienstleistungsfreiheit / reverse solicitation).
- MiCA-Kryptowert oder Finanzinstrument? Bezieht sich die Verwahrung auf MiCA-Kryptowerte (Bitcoin, Ether, sonstige Token, ART, EMT) → CASP-Zulassung nach MiCAR. Bezieht sie sich auf Kryptowerte, die Finanzinstrumente sind (v. a. Kryptowertpapiere nach eWpG) → qualifiziertes Kryptoverwahrgeschäft, § 32 KWG.
- Bereits lizenziert? CRR-Kreditinstitute, Wertpapierinstitute, E-Geld-Institute u. a. müssen die Verwahrung nicht neu beantragen, sondern können sie über eine Notifizierung nach Art. 60 MiCAR (mindestens 40 Arbeitstage vor Aufnahme) erbringen.
Pflichten und Rechtsfolgen
Antrags- und Zulassungsvoraussetzungen (CASP):
- Rechtsform: juristische Person mit satzungsmäßigem Sitz und tatsächlicher Geschäftsleitung in der EU (Art. 59); ausnahmsweise gleichwertig geschützte Rechtsformen (z. B. Personenhandelsgesellschaften).
- Eigenmittel: Für die Verwahrung und Verwaltung gilt nach Anhang IV MiCAR die Eigenmittel-Klasse 2 mit einer Untergrenze von 125 000 EUR; maßgeblich ist der höhere Betrag aus diesem Sockel und einem Viertel der fixen Gemeinkosten des Vorjahres (Art. 67).
- Governance & Fit-and-proper: zuverlässige, fachlich geeignete Geschäftsleiter; geeignete Anteilseigner; wirksame Organisations-, Auslagerungs- und Notfallregelungen; Einhaltung des DORA (Digital Operational Resilience Act) ist bereits im Antrag zu belegen.
- Verwahrpflichten (Art. 75): schriftliche Verwahrvereinbarung, Führung eines Positionsregisters, Trennung der Kundenbestände vom Eigenbestand, Haftung für Verlust von Kryptowerten oder Zugangsmitteln.
Verfahren und Fristen: Der vollständige Antrag ist bei der BaFin (Referat ZK 4) postalisch oder rechtswirksam elektronisch einzureichen; eine Kopie geht an die Deutsche Bundesbank. Die Prüffristen richten sich nach Art. 63 MiCAR (siehe unten). Anträge sind gebührenpflichtig (FinDAGebV) — auch bei Rücknahme oder Ablehnung.
Rechtsfolgen bei Verstoß: Wer ohne die erforderliche Zulassung/Erlaubnis Kryptoverwahrung betreibt, handelt unerlaubt. Die BaFin kann die sofortige Einstellung und Abwicklung anordnen; das unerlaubte Betreiben ist bußgeld- bzw. strafbewehrt. Für das KWG-Kryptoverwahrgeschäft folgt die Strafbarkeit des unerlaubten Betreibens aus § 54 KWG, Einschreiten der BaFin aus § 37 KWG.
Fristen und Übergangsregelungen
- Anwendbar seit 30.12.2024: Titel V MiCAR (CASP-Zulassung) gilt seit dem 30. Dezember 2024 (Art. 149 Abs. 2 MiCAR).
- Bearbeitungsfristen (Art. 63 MiCAR): Eingangsbestätigung innerhalb von 5 Arbeitstagen; Vollständigkeitsprüfung binnen 25 Arbeitstagen (fehlende Unterlagen werden unter Fristsetzung — ESMA-Empfehlung: vier Wochen — nachgefordert); Sachentscheidung über den vollständigen Antrag binnen 40 Arbeitstagen (Zulassung oder begründete Ablehnung).
- Grandfathering (Art. 143 Abs. 3 MiCAR): Unternehmen, die vor dem 30.12.2024 nach nationalem Recht Kryptowerte-Dienstleistungen erbringen durften, durften unionsweit längstens bis zum 1. Juli 2026 weiterarbeiten. Deutschland hat diese Frist über § 50 KMAG auf 12 Monate, also bis zum 31. Dezember 2025, verkürzt.
- Vereinfachtes Verfahren (Art. 143 Abs. 6 MiCAR i. V. m. § 50 Abs. 3 KMAG): KWG-Bestandsinstitute (Erlaubnis für Krypto-Finanzdienstleistungen zum Stichtag 29.12.2024) konnten ihre CASP-Zulassung im vereinfachten Verfahren beantragen (Nachweis nur der zusätzlichen MiCAR-Anforderungen).
- Aktueller Stand (18.07.2026): Sowohl die deutsche 12-Monats-Frist (31.12.2025) als auch die EU-weite Höchstfrist (1.7.2026) sind abgelaufen. Wer weiter Kryptoverwahrung erbringt, benötigt daher eine erteilte CASP-Zulassung (bzw. für Finanzinstrument-Verwahrung eine KWG-Erlaubnis) oder muss das Geschäft einstellen.
Praxisbeispiel
Ein Berliner Fintech betreibt eine Wallet-App, in der es für Kunden Bitcoin und Ether verwahrt und die privaten Schlüssel sichert. Da Bitcoin und Ether MiCA-Kryptowerte (keine Finanzinstrumente) sind, braucht das Unternehmen eine CASP-Zulassung nach Art. 59, 63 MiCAR für die „Verwahrung und Verwaltung von Kryptowerten für Kunden“. Es muss u. a. 125 000 EUR Eigenmittel (Anhang IV, Klasse 2) nachweisen, die DORA-Anforderungen erfüllen und die Kundenbestände getrennt halten. Bietet dasselbe Unternehmen zusätzlich die Verwahrung von Kryptowertpapieren nach § 4 Abs. 3 eWpG an, benötigt es hierfür — da diese Kryptowerte Finanzinstrumente und damit von MiCAR ausgenommen sind — zusätzlich eine Erlaubnis für das qualifizierte Kryptoverwahrgeschäft nach § 32 KWG. Grundlage der Auslegung sind die BaFin-Merkblätter „Kryptowerte-Dienstleistungen nach MiCAR“ (mb_250103, Stand Januar 2025) und zum Kryptoverwahrgeschäft (mb_200302).
Verwandte Normen
- § 1 Abs. 11, § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 6 KWG — Definition Kryptowerte / qualifiziertes Kryptoverwahrgeschäft
- § 32, § 37, § 54 KWG — Erlaubnispflicht, Einschreiten, Strafbarkeit unerlaubter Geschäfte
- Art. 59, 60, 62, 63, 65, 67, 68, 75 MiCAR — CASP-Zulassung, Notifizierung, Verfahren, Eigenmittel, Governance, Verwahrpflichten, Passporting
- § 21, § 50 KMAG — Anzeige-/Meldewesen, Übergangsvorschrift
- Del-VO (EU) 2025/305, Durchf-VO (EU) 2025/306 — RTS/ITS zum Zulassungsantrag
- eWpG (§ 4 Abs. 3) — Kryptowertpapiere als verwahrfähige Finanzinstrumente
- DORA (VO (EU) 2022/2554) — digitale Betriebsstabilität
Quellen
- BaFin, Merkblatt „Hinweise zu den Kryptowerte-Dienstleistungen nach MiCAR“ (mb_250103, Stand Januar 2025): https://www.bafin.de/SharedDocs/Veroeffentlichungen/DE/Merkblatt/mb_250103_Kryptowerte_Dienstl.html
- BaFin, „Kryptowerte-Dienstleistungen“ (Zulassungsantrag, Fristen nach Art. 63 MiCAR, Gebühren, Passporting): https://www.bafin.de/DE/unternehmen-maerkte/erlaubnis-registrierung/geschaefte-krypto/kryptowerte-dienstleistungen/kryptowerte-dienstleistungen_node.html
- BaFin, „Kryptoinstitute“ (laufende Aufsicht, Anzeige-/Meldewesen, § 21 KMAG): https://www.bafin.de/DE/unternehmen-maerkte/aufsicht/kryptoinstitute/kryptoinstitute_node.html
- BaFin, Merkblatt „Hinweise zum Tatbestand des Kryptoverwahrgeschäfts“ (mb_200302): https://www.bafin.de/SharedDocs/Veroeffentlichungen/DE/Merkblatt/mb_200302_kryptoverwahrgeschaeft.html
- Verordnung (EU) 2023/1114 (MiCAR), konsolidierte Fassung (Art. 59, 62, 63, 67, 75, 143, 149; Anhang IV): https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2023/1114/oj/deu
- Kryptomärkteaufsichtsgesetz (KMAG), gesetze-im-internet.de: https://www.gesetze-im-internet.de/kmag/
- Kreditwesengesetz (KWG) §§ 1, 32, 37, 54, gesetze-im-internet.de: https://www.gesetze-im-internet.de/kredwg/
- Delegierte Verordnung (EU) 2025/305 (RTS Art. 62 Abs. 5 MiCAR): https://eur-lex.europa.eu/eli/reg_del/2025/305
- § 32 KWG (Permalink-Fallback): https://dejure.org/gesetze/KWG/32.html
Stand
- Letzte Prüfung: 18.07.2026
- Gültig ab: 30.12.2024 (MiCAR-CASP-Regime anwendbar; KMAG in Kraft; qualifiziertes Kryptoverwahrgeschäft nach FinmadiG)
- Status: aktuell / in Kraft (in_force)
- Quellenautorität: A (bafin.de, eur-lex.europa.eu, gesetze-im-internet.de)
- Lizenz: CC-BY-4.0
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