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Stablecoins unter MiCA — E-Geld-Token (EMT) und vermögenswertreferenzierte Token (ART)

Inhaltlich verantwortet von Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · zuletzt geprüft am 2026-07-23 · Quellenautorität A (amtliche Primärquelle) Fehler melden ✉

Stablecoins unter MiCA — E-Geld-Token (EMT) und vermögenswertreferenzierte Token (ART)

Kurzantwort

Wertstabile Kryptowerte („Stablecoins”) sind unter der Verordnung (EU) 2023/1114 (MiCA/MiCAR) keine eigene Kategorie, sondern verteilen sich auf zwei streng regulierte Token-Arten: den E-Geld-Token (EMT), der sich auf eine einzige amtliche Währung bezieht (z. B. ein an den Euro gekoppelter Token), und den vermögenswertreferenzierten Token (ART), der seinen Wert an einen Korb, einen anderen Wert oder ein Recht koppelt (mehrere Währungen, Rohstoffe, andere Kryptowerte). Für beide gelten seit dem 30. Juni 2024 strenge Pflichten: EMT dürfen nur Kreditinstitute oder E-Geld-Institute ausgeben (Art. 48 MiCA), ART-Emittenten brauchen eine vorherige Zulassung (Art. 16 MiCA). Kern jeder Stablecoin-Regulierung sind das jederzeitige Rücknahmerecht zum Nennwert (EMT: Art. 49; ART: Art. 39), das Zinsverbot (EMT: Art. 50; ART: Art. 40) und — beim ART — eine jederzeit voll gedeckte, getrennt verwahrte Reserve (Art. 36 ff.). Besonders große Token („signifikante” ART/EMT) unterliegen zusätzlich der direkten Aufsicht der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA).

Kernfakten

PunktWert
RechtsgrundlageVerordnung (EU) 2023/1114 (MiCA), Titel III + IV [eur-lex CELEX:32023R1114]
E-Geld-Token (EMT)Wertbezug auf eine amtliche Währung [Art. 3 Abs. 1 Nr. 7 MiCA]
Vermögenswertreferenzierter Token (ART)Wertbezug auf Korb/anderen Wert/Recht [Art. 3 Abs. 1 Nr. 6 MiCA]
Geltung Stablecoin-Regeln (Titel III/IV)30. Juni 2024 [Art. 149 MiCA]
EMT-Emittentnur Kreditinstitut oder E-Geld-Institut [Art. 48 Abs. 1 MiCA]
EMT gilt alsE-Geld i. S. d. Verordnung [Art. 48 Abs. 2 MiCA]
Rücknahmerecht EMTjederzeit, zum Nennwert, gebührenfrei [Art. 49 Abs. 2/3 MiCA]
Zinsverbot EMTja [Art. 50 MiCA]
ART-Emittentin EU niedergelassene jur. Person mit Zulassung oder Kreditinstitut [Art. 16 MiCA]
Reserve (ART)jederzeit voll gedeckt, vom Emittentenvermögen getrennt [Art. 36 MiCA]
Verwahrung Reserve (ART)segregiert verwahrt [Art. 37 MiCA]
Anlage Reserve (ART)nur hochliquide Instrumente mit minimalem Risiko [Art. 38 MiCA]
Rücknahmerecht ARTdauerhaftes Recht der Inhaber [Art. 39 MiCA]
Zinsverbot ARTja [Art. 40 MiCA]
Signifikanz-Kriterienmind. 3 von Schwellen (Art. 43 ART / Art. 56 EMT): u. a. > 10 Mio. Inhaber, > 5 Mrd. EUR ausgegeben, > 2,5 Mio. Transaktionen bzw. > 500 Mio. EUR/Tag
Aufsicht signifikanter TokenEBA (ART: direkt; EMT: gemeinsam mit nationaler Behörde) [Art. 43 ff., 56 ff. MiCA]
Tausch­mittel-Obergrenzebei > 1 Mio. Transaktionen und > 200 Mio. EUR/Tag als Zahlungsmittel: Ausgabe stoppen [Art. 23 MiCA; für Nicht-EU-EMT via Art. 58]
Zuständige Behörde (DE)BaFin (nach MiCA + KMAG)

Rechtsgrundlage

Stablecoins sind in MiCA (VO (EU) 2023/1114) in zwei getrennten Titeln geregelt:

Titel IV — E-Geld-Token (Art. 48–58): Ein EMT bezieht seinen Wert auf eine einzige amtliche Währung (Art. 3 Abs. 1 Nr. 7). Er gilt rechtlich als E-Geld (Art. 48 Abs. 2) und darf nur von Kreditinstituten oder E-Geld-Instituten ausgegeben werden (Art. 48 Abs. 1). Inhaber haben eine Forderung gegen den Emittenten und ein jederzeitiges Rücknahmerecht zum Nennwert (Art. 49). Auf EMT dürfen keine Zinsen gewährt werden (Art. 50). Die erhaltenen Geldbeträge sind nach den Vorgaben der E-Geld-Richtlinie zu sichern (Art. 54).

Titel III — Vermögenswertreferenzierte Token (Art. 16–47): Ein ART koppelt seinen Wert an einen Korb, einen anderen Wert oder ein Recht (Art. 3 Abs. 1 Nr. 6). Der Emittent braucht eine vorherige Zulassung (Art. 16) und muss eine Reserve von Vermögenswerten halten, die den Wert der Token jederzeit voll deckt, rechtlich vom Emittentenvermögen getrennt ist (Art. 36), sicher verwahrt wird (Art. 37) und nur in hochliquide Finanzinstrumente mit minimalem Markt-, Kredit- und Konzentrationsrisiko angelegt werden darf (Art. 38). Inhaber haben ein dauerhaftes Rücknahmerecht (Art. 39); ein Zinsverbot gilt auch hier (Art. 40).

Anwendungsbereich / Wer ist betroffen

  1. Emittenten von EMT (Euro-Stablecoins u. a.): müssen als Kreditinstitut oder E-Geld-Institut zugelassen sein und ein Whitepaper nach Art. 51 notifizieren.
  2. Emittenten von ART (Multi-Währungs- oder rohstoffgedeckte Token): brauchen eine ART-Zulassung nach Art. 16 (in Deutschland bei der BaFin) und ein genehmigtes Whitepaper nach Art. 19.
  3. Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen (CASP), die Stablecoins handeln, tauschen oder verwahren: unterliegen zusätzlich den CASP-Regeln (Titel V) und den Melde-/Transferpflichten.
  4. Nicht erfasst: Kryptowerte ohne Wertstabilisierungsmechanismus (z. B. Bitcoin, Ether) — sie sind „sonstige Kryptowerte", keine Stablecoins.
  5. Signifikante ART/EMT: Sobald ein Token die Signifikanz-Schwellen (Art. 43 bzw. Art. 56) überschreitet, treten zusätzliche Pflichten und die EBA-Aufsicht hinzu.

Pflichten und Rechtsfolgen

Pflichten der Emittenten: Zulassung bzw. Institutsstatus vor Ausgabe; Veröffentlichung und laufende Aktualisierung eines Whitepapers; volle Deckung und Rücknahme zum Nennwert (EMT) bzw. jederzeit voll gedeckte, getrennte, konservativ angelegte Reserve und dauerhaftes Rücknahmerecht (ART); Zinsverbot; Governance-, Eigenmittel- und Interessenkonflikt-Vorgaben; regelmäßige Berichterstattung (Art. 22 MiCA, für signifikante Token an die EBA).

Signifikante Token: Ein ART/EMT gilt als signifikant, wenn er mindestens drei der Kriterien nach Art. 43 Abs. 1 (ART) bzw. Art. 56 (EMT) erfüllt — u. a. mehr als 10 Millionen Inhaber, ein ausgegebener Wert über 5 Mrd. EUR oder mehr als 2,5 Mio. Transaktionen bzw. 500 Mio. EUR Tagesvolumen. Für signifikante ART übernimmt die EBA die direkte Aufsicht; für signifikante EMT von E-Geld-Instituten üben EBA und nationale Behörde gemeinsam Aufsicht aus. Für jeden signifikanten Token richtet die EBA ein Aufsichtskollegium ein und stellt erhöhte Anforderungen v. a. an Liquidität und Eigenmittel.

Tauschmittel-Obergrenze: Wird ein ART innerhalb eines Währungsraums in großem Umfang als Zahlungsmittel genutzt und überschreitet dabei 1 Mio. Transaktionen und 200 Mio. EUR pro Tag, muss der Emittent die Ausgabe einstellen und der Behörde einen Plan vorlegen, um unter die Schwelle zurückzukehren (Art. 23). Für EMT, die auf eine Nicht-EU-Währung lauten (z. B. US-Dollar), erklärt Art. 58 die Art. 22 und 23 für entsprechend anwendbar.

Rechtsfolgen bei Verstoß: Ausgabe ohne Zulassung/Institutsstatus ist unzulässig; die zuständige Behörde kann Zulassungen entziehen, die Ausgabe untersagen und Sanktionen verhängen. In Deutschland setzt das Kryptomärkte-Aufsichtsgesetz (KMAG) die aufsichtliche Durchsetzung und Bußgelder um; unerlaubte Emission kann zudem straf- und aufsichtsrechtliche Folgen haben.

Fristen und Übergangsregelungen

Praxisbeispiel

Ein in der EU zugelassenes E-Geld-Institut möchte einen an den Euro gekoppelten Token ausgeben. Rechtlich ist das ein EMT: Das Institut muss vor Ausgabe als E-Geld- oder Kreditinstitut zugelassen sein, ein Whitepaper nach Art. 51 notifizieren, jedem Inhaber jederzeit die Rücknahme zum Nennwert gewähren (Art. 49) und darf keine Zinsen zahlen (Art. 50). Übersteigt der Token als Zahlungsmittel 1 Mio. Transaktionen und 200 Mio. EUR pro Tag, greift die Obergrenze des Art. 23. Zugelassene ART- und EMT-Emittenten werden im öffentlichen Register der ESMA geführt; die EBA prüft laufend, ob ein Token die Signifikanz-Schwellen erreicht und damit unter ihre direkte Aufsicht fällt.

Verwandte Normen

Quellen

Stand