GwG — Kryptowerte-Dienstleister als geldwäscherechtlich Verpflichtete (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 GwG)
GwG — Kryptowerte-Dienstleister als geldwäscherechtlich Verpflichtete (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 GwG)
Kurzantwort
Seit dem 30. Dezember 2024 sind Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen (Crypto-Asset Service Provider, CASP) und Emittenten vermögenswertreferenzierter Token ausdrücklich Verpflichtete nach dem Geldwäschegesetz (GwG) — geregelt in § 2 Abs. 1 Nr. 2 GwG in der Fassung des Finanzmarktdigitalisierungsgesetzes (FinmadiG) vom 27.12.2024 (BGBl. 2024 I Nr. 438). Sie stehen damit geldwäscherechtlich auf einer Stufe mit Banken und Finanzdienstleistern und müssen ein Risikomanagement, Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden (KYC), Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten sowie Verdachtsmeldungen an die FIU (Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen) erfüllen. Erfasst sind alle Kryptowerte-Dienstleistungen nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 16 MiCAR (Verwahrung, Handelsplattform, Tausch, Auftragsausführung, Platzierung, Transferdienstleistungen u. a.); ausgenommen ist allein die reine Beratung zu Kryptowerten. Aufsichtsbehörde ist die BaFin.
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Rechtsgrundlage | § 2 Abs. 1 Nr. 2 GwG [gesetze-im-internet.de/gwg_2017/__2.html] |
| Verpflichtete | Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen (CASP) und Emittenten vermögenswertreferenzierter Token [§ 2 Abs. 1 Nr. 2 GwG] |
| Verpflichtet seit | 30.12.2024 [FinmadiG vom 27.12.2024, BGBl. 2024 I Nr. 438] |
| ART-Regelungen rückwirkend | 01.07.2024 [FinmadiG] |
| Erfasste Dienstleistungen | alle nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 16 MiCAR (Verwahrung, Handelsplattform, Tausch, Auftragsausführung, Platzierung, Transfer u. a.) [BaFin mb_250103] |
| Einzige Ausnahme | reine Beratung zu Kryptowerten (Art. 3 Abs. 1 Nr. 16 lit. h MiCAR) [§ 2 Abs. 1 Nr. 2 GwG] |
| Kernpflichten | Risikomanagement/Geldwäschebeauftragter (§ 4–7), KYC-Sorgfaltspflichten (§ 10–11), § 15a (selbst gehostete Adressen), Verdachtsmeldung (§ 43) [GwG] |
| Meldung an | Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU), Portal goAML, Registrierungspflicht § 45 GwG [GwG] |
| Aufsichtsbehörde | BaFin (§ 50 GwG) [GwG] |
| Bußgeldrahmen | bis 150.000 €, bei schweren/wiederholten/systematischen Verstößen bis 5 Mio. € bzw. 10 % des Gesamtumsatzes (§ 56 GwG) [GwG] |
Rechtsgrundlage
§ 2 Abs. 1 Nr. 2 GwG (Verpflichtete): Verpflichtete im Sinne des GwG sind — soweit sie in Ausübung ihres Gewerbes oder Berufs handeln — unter anderem Finanzdienstleistungsinstitute, Wertpapierinstitute „sowie Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen und Emittenten vermögenswertreferenzierter Token". Diese Ergänzung wurde durch das Finanzmarktdigitalisierungsgesetz (Art.-Gesetz zur Digitalisierung des Finanzmarktes) mit Wirkung zum 30.12.2024 eingefügt; die Regelungen zu Emittenten vermögenswertreferenzierter Token (ART) wirken teilweise auf den 1. Juli 2024 zurück (Gleichlauf mit dem MiCAR-Start für ART/EMT).
Verweis auf MiCAR: „Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen" knüpft an Art. 3 Abs. 1 Nr. 15 MiCAR (Verordnung (EU) 2023/1114) an; die einzelnen Dienstleistungen sind in Art. 3 Abs. 1 Nr. 16 MiCAR definiert (u. a. Verwahrung und Verwaltung, Betrieb einer Handelsplattform, Tausch gegen Geld/andere Kryptowerte, Ausführung von Aufträgen, Platzierung, Annahme/Übermittlung von Aufträgen, Portfolioverwaltung, Transferdienstleistungen).
Begriffe im GwG: § 1 Abs. 29 GwG definiert „Kryptowerte" über Art. 3 Nr. 14 der Geldtransferverordnung (GTVO/TFR, VO 2023/1113), § 1 Abs. 30 GwG „Kryptowertetransfer" über Art. 3 Nr. 10 GTVO. Damit greift der geldwäscherechtliche Pflichtenkanon des GwG unmittelbar in die Travel Rule für Kryptowertetransfers ein (siehe verwandte Norm KryptoWTransfer/TFR).
Sorgfalts- und Organisationspflichten: Für alle Verpflichteten gelten insbesondere § 4–9 GwG (Risikomanagement, interne Sicherungsmaßnahmen, Geldwäschebeauftragter), § 10–17 GwG (allgemeine, vereinfachte und verstärkte Sorgfaltspflichten, Identifizierung), § 43 GwG (Verdachtsmeldung), § 45 GwG (Form der Meldung, Registrierungspflicht bei der FIU) sowie § 15a GwG (besondere Pflichten bei Transfers von/zu selbst gehosteten Adressen).
Anwendungsbereich / Wer ist betroffen
Ob ein Unternehmen als Kryptowerte-Dienstleister GwG-Verpflichteter ist, prüft sich in folgenden Schritten:
- Erbringt das Unternehmen eine Kryptowerte-Dienstleistung? Maßgeblich ist der Katalog des Art. 3 Abs. 1 Nr. 16 MiCAR — z. B. Verwahrung/Verwaltung von Kryptowerten (Wallet-Anbieter), Betrieb einer Handelsplattform (Krypto-Börse), Tausch von Kryptowerten gegen Geld oder gegen andere Kryptowerte, Ausführung oder Annahme/Übermittlung von Aufträgen, Platzierung, Portfolioverwaltung oder Transferdienstleistungen.
- Handelt es gewerbs- bzw. berufsmäßig? § 2 Abs. 1 GwG setzt Handeln „in Ausübung ihres Gewerbes oder Berufs" voraus. Rein privates Halten oder Handeln eigener Kryptowerte ist nicht erfasst.
- Greift die einzige Ausnahme (reine Beratung)? Nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 GwG sind alle Kryptowerte-Dienstleistungen erfasst, „soweit sie eine oder mehrere Kryptowerte-Dienstleistungen erbringen" — ausgenommen ist allein die Beratung zu Kryptowerten (Art. 3 Abs. 1 Nr. 16 lit. h MiCAR).
- Emittent vermögenswertreferenzierter Token (ART)? Auch Emittenten von ART sind eigenständig Verpflichtete nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 GwG.
- Inlandsbezug/Aufsicht? Zuständige Aufsichtsbehörde ist die BaFin (§ 50 GwG). Für die Erlaubnis als CASP gilt parallel das MiCAR-Zulassungsregime (Titel V MiCAR).
Pflichten und Rechtsfolgen
Pflichten der Verpflichteten (Auswahl):
- Risikomanagement und interne Sicherungsmaßnahmen einschließlich einer eigenen Risikoanalyse (§ 4–6 GwG) und Bestellung eines Geldwäschebeauftragten (§ 7 GwG).
- Kundensorgfaltspflichten (KYC): Identifizierung des Vertragspartners und ggf. des wirtschaftlich Berechtigten, Feststellung des Zwecks der Geschäftsbeziehung, kontinuierliche Überwachung (§ 10–11 GwG); verstärkte Sorgfaltspflichten bei erhöhtem Risiko (§ 15 GwG).
- Selbst gehostete Adressen (§ 15a GwG): Bei Kryptowertetransfers von oder zu selbst gehosteten (unhosted) Wallet-Adressen müssen Verpflichtete das Geldwäsche-/Terrorismusfinanzierungsrisiko sowie das Sanktionsumgehungsrisiko ermitteln, bewerten und angemessene risikomindernde Maßnahmen ergreifen.
- Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten (§ 8 GwG).
- Verdachtsmeldung (§ 43 GwG): Bei Anhaltspunkten für Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung ist unverzüglich eine Meldung an die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) abzugeben — elektronisch über das Meldeportal goAML; hierfür besteht Registrierungspflicht (§ 45 GwG). Während der Bearbeitung gilt ein Durchführungsverbot für die gemeldete Transaktion (§ 46 GwG) sowie ein Verbot der Informationsweitergabe an den Kunden („tipping off", § 47 GwG).
Rechtsfolgen bei Verstoß: Verstöße gegen GwG-Pflichten sind Ordnungswidrigkeiten nach § 56 GwG und können mit erheblichen Bußgeldern geahndet werden (im Grundtatbestand bis 150.000 Euro, bei schwerwiegenden, wiederholten oder systematischen Verstößen bis zu 5 Mio. Euro bzw. 10 % des Gesamtumsatzes — je nachdem, welcher Betrag höher ist); die BaFin kann Bußgeldentscheidungen zudem veröffentlichen („naming and shaming", § 57 GwG). Wer ohne die erforderliche MiCAR-Zulassung Kryptowerte-Dienstleistungen erbringt, macht sich daneben aufsichtsrechtlich angreifbar.
Fristen und Übergangsregelungen
- 30. Dezember 2024: Inkrafttreten der Erweiterung des Verpflichtetenkreises in § 2 Abs. 1 Nr. 2 GwG durch das Finanzmarktdigitalisierungsgesetz (verkündet am 27.12.2024, BGBl. 2024 I Nr. 438). Gleichlauf mit der MiCAR-Anwendbarkeit für Kryptowerte-Dienstleistungen (Art. 149 Abs. 2 MiCAR) und dem Start der Travel Rule nach der Geldtransferverordnung (VO 2023/1113, Art. 40).
- 1. Juli 2024 (rückwirkend): Die Regelungen, die Emittenten vermögenswertreferenzierter Token (ART) betreffen, wirken auf den ART/EMT-Start der MiCAR zurück.
- Bestehende Kryptoverwahrer: Institute, die zuvor bereits als Kryptoverwahrer nach dem KWG geldwäscherechtlich verpflichtet waren, waren schon vor dem 30.12.2024 GwG-Verpflichtete (BaFin-Auslegungsentscheidung vom 12.05.2020); mit dem FinmadiG wurde die Verpflichtung auf den vollständigen CASP-Katalog der MiCAR ausgeweitet.
Praxisbeispiel
Eine in Deutschland ansässige Krypto-Handelsplattform betreibt eine Börse und verwahrt zugleich die Wallets ihrer Kunden. Beide Tätigkeiten sind Kryptowerte-Dienstleistungen nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 16 lit. a und b MiCAR; die Plattform ist damit Verpflichtete nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 GwG. Sie muss vor der ersten Transaktion ihre Kunden identifizieren (§ 10–11 GwG), eine Risikoanalyse führen und einen Geldwäschebeauftragten bestellen (§ 4–7 GwG) sowie sich bei der FIU im Portal goAML registrieren (§ 45 GwG). Zahlt ein Kunde ungewöhnlich hohe Beträge über eine selbst gehostete Wallet ein, greift § 15a GwG: Die Plattform muss das erhöhte Risiko bewerten und risikomindernde Maßnahmen ergreifen; ergeben sich Anhaltspunkte für Geldwäsche, ist unverzüglich eine Verdachtsmeldung nach § 43 GwG abzugeben, ohne den Kunden zu informieren (§ 47 GwG). Die einzelfallbezogene Auslegung konkretisiert die BaFin in ihren Auslegungs- und Anwendungshinweisen zum GwG (§ 51 Abs. 8 GwG).
Verwandte Normen
- Art. 3 Abs. 1 Nr. 15, 16 MiCAR (VO (EU) 2023/1114) — Definition Kryptowerte-Dienstleister und Kryptowerte-Dienstleistungen
- VO (EU) 2023/1113 (Geldtransferverordnung / Travel Rule) — begleitende transaktionale Informationspflichten bei Kryptowertetransfers
- § 1 Abs. 29, 30 GwG — Legaldefinition „Kryptowerte" und „Kryptowertetransfer" (Verweis auf GTVO)
- § 15a GwG — besondere Pflichten bei selbst gehosteten Adressen
- § 43, § 45, § 46, § 47 GwG — Verdachtsmeldung, Registrierung/goAML, Durchführungsverbot, Verbot der Informationsweitergabe
- § 56, § 57 GwG — Bußgeldvorschriften und öffentliche Bekanntmachung
- § 1 Abs. 11 KWG — Kryptowerte als Finanzinstrument (nationaler Auffangtatbestand)
Quellen
- § 2 GwG (Verpflichtete, Verordnungsermächtigung) — Fassung Finanzmarktdigitalisierungsgesetz vom 27.12.2024 (BGBl. 2024 I Nr. 438), in Kraft seit 30.12.2024:: https://www.gesetze-im-internet.de/gwg_2017/__2.html
- § 2 GwG (Permalink mit Änderungsübersicht, dejure.org als Fallback):: https://dejure.org/gesetze/GwG/2.html
- BaFin — Merkblatt „Hinweise zu den Kryptowerte-Dienstleistungen nach MiCAR" (mb_250103, Stand Januar 2025; Katalog Art. 3 Abs. 1 Nr. 16 MiCAR):: https://www.bafin.de/SharedDocs/Veroeffentlichungen/DE/Merkblatt/mb_250103_Kryptowerte_Dienstl.html
- BaFin — Auslegungs- und Anwendungshinweise gemäß § 51 Abs. 8 Satz 1 GwG (Änderungsfassung 2025, u. a. Kryptowertetransfers und § 15a GwG):: https://www.bafin.de/SharedDocs/Downloads/DE/Auslegungsentscheidung/dl-ae-auas-aenderungsfassung-2025-gw.pdf?__blob=publicationFile&v=1
- BaFin — Geldwäscherechtliche Hinweise für Institute mit Kryptoverwahrgeschäft als Neu-Verpflichtete (Auslegungsentscheidung vom 12.05.2020):: https://www.bafin.de/SharedDocs/Veroeffentlichungen/DE/Auslegungsentscheidung/A/ae_200512_krypto_gw.html
- Verordnung (EU) 2023/1114 (MiCAR), Art. 3, Art. 149 (eur-lex):: https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2023/1114/oj/deu
Stand
- Stand: 19.07.2026
- Gültig ab: 30.12.2024 (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 GwG i. d. F. des FinmadiG; ART-bezogene Teile rückwirkend 01.07.2024)
- Rechtsstatus: in Kraft (in_force)
- Quellenautorität: A (gesetze-im-internet.de, bafin.de, eur-lex.europa.eu)
- Lizenz: CC-BY-4.0
Änderungsverlauf
- 2026-07-19: Erstveröffentlichung. Verpflichteteneigenschaft der Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen und Emittenten vermögenswertreferenzierter Token nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 GwG gegen den amtlichen Normtext (gesetze-im-internet.de / dejure.org, Fassung FinmadiG 27.12.2024, BGBl. 2024 I Nr. 438, in Kraft 30.12.2024) und das BaFin-Merkblatt Kryptowerte-Dienstleistungen (mb_250103) geprüft. Sorgfalts-, Melde- (§ 43/§ 45 goAML/FIU) und Sanktionsregeln (§ 56/§ 57) sowie § 15a GwG (selbst gehostete Adressen) aufgenommen. Aktualität: BaFin hat ihre Auslegungs- und Anwendungshinweise zum GwG mehrfach mit Krypto-Fokus aktualisiert (Änderungsfassung 2025 mit Ergänzungen Februar/März/Juli 2025 und Februar 2026) — im Topic vermerkt. Q-IDs: Q13479982 (Kryptowährung, verifiziert), Q1497983 (GwG — aus AGENT_GUIDE übernommen; Live-Verifikation über wikidata.org im Lauf durch Provenance-Beschränkung des Fetch-Tools nicht möglich, bei nächstem Anfassen prüfen), Q314211 (BaFin, verifiziert). | change_type=new_topic reviewed_by="Andreas Warkentin"