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GwG — Kryptowerte-Dienstleister als geldwäscherechtlich Verpflichtete (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 GwG)

Inhaltlich verantwortet von Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · zuletzt geprüft am 2026-07-25 · Quellenautorität A (amtliche Primärquelle) Fehler melden ✉

GwG — Kryptowerte-Dienstleister als geldwäscherechtlich Verpflichtete (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 GwG)

Kurzantwort

Seit dem 30. Dezember 2024 sind Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen (Crypto-Asset Service Provider, CASP) und Emittenten vermögenswertreferenzierter Token ausdrücklich Verpflichtete nach dem Geldwäschegesetz (GwG) — geregelt in § 2 Abs. 1 Nr. 2 GwG in der Fassung des Finanzmarktdigitalisierungsgesetzes (FinmadiG) vom 27.12.2024 (BGBl. 2024 I Nr. 438). Sie stehen damit geldwäscherechtlich auf einer Stufe mit Banken und Finanzdienstleistern und müssen ein Risikomanagement, Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden (KYC), Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten sowie Verdachtsmeldungen an die FIU (Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen) erfüllen. Erfasst sind alle Kryptowerte-Dienstleistungen nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 16 MiCAR (Verwahrung, Handelsplattform, Tausch, Auftragsausführung, Platzierung, Transferdienstleistungen u. a.); ausgenommen ist allein die reine Beratung zu Kryptowerten. Aufsichtsbehörde ist die BaFin.

Kernfakten

PunktWert
Rechtsgrundlage§ 2 Abs. 1 Nr. 2 GwG [gesetze-im-internet.de/gwg_2017/__2.html]
VerpflichteteAnbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen (CASP) und Emittenten vermögenswertreferenzierter Token [§ 2 Abs. 1 Nr. 2 GwG]
Verpflichtet seit30.12.2024 [FinmadiG vom 27.12.2024, BGBl. 2024 I Nr. 438]
ART-Regelungen rückwirkend01.07.2024 [FinmadiG]
Erfasste Dienstleistungenalle nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 16 MiCAR (Verwahrung, Handelsplattform, Tausch, Auftragsausführung, Platzierung, Transfer u. a.) [BaFin mb_250103]
Einzige Ausnahmereine Beratung zu Kryptowerten (Art. 3 Abs. 1 Nr. 16 lit. h MiCAR) [§ 2 Abs. 1 Nr. 2 GwG]
KernpflichtenRisikomanagement/Geldwäschebeauftragter (§ 4–7), KYC-Sorgfaltspflichten (§ 10–11), § 15a (selbst gehostete Adressen), Verdachtsmeldung (§ 43) [GwG]
Meldung anZentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU), Portal goAML, Registrierungspflicht § 45 GwG [GwG]
AufsichtsbehördeBaFin (§ 50 GwG) [GwG]
Bußgeldrahmenbis 150.000 €, bei schweren/wiederholten/systematischen Verstößen bis 5 Mio. € bzw. 10 % des Gesamtumsatzes (§ 56 GwG) [GwG]

Rechtsgrundlage

§ 2 Abs. 1 Nr. 2 GwG (Verpflichtete): Verpflichtete im Sinne des GwG sind — soweit sie in Ausübung ihres Gewerbes oder Berufs handeln — unter anderem Finanzdienstleistungsinstitute, Wertpapierinstitute „sowie Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen und Emittenten vermögenswertreferenzierter Token". Diese Ergänzung wurde durch das Finanzmarktdigitalisierungsgesetz (Art.-Gesetz zur Digitalisierung des Finanzmarktes) mit Wirkung zum 30.12.2024 eingefügt; die Regelungen zu Emittenten vermögenswertreferenzierter Token (ART) wirken teilweise auf den 1. Juli 2024 zurück (Gleichlauf mit dem MiCAR-Start für ART/EMT).

Verweis auf MiCAR: „Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen" knüpft an Art. 3 Abs. 1 Nr. 15 MiCAR (Verordnung (EU) 2023/1114) an; die einzelnen Dienstleistungen sind in Art. 3 Abs. 1 Nr. 16 MiCAR definiert (u. a. Verwahrung und Verwaltung, Betrieb einer Handelsplattform, Tausch gegen Geld/andere Kryptowerte, Ausführung von Aufträgen, Platzierung, Annahme/Übermittlung von Aufträgen, Portfolioverwaltung, Transferdienstleistungen).

Begriffe im GwG: § 1 Abs. 29 GwG definiert „Kryptowerte" über Art. 3 Nr. 14 der Geldtransferverordnung (GTVO/TFR, VO 2023/1113), § 1 Abs. 30 GwG „Kryptowertetransfer" über Art. 3 Nr. 10 GTVO. Damit greift der geldwäscherechtliche Pflichtenkanon des GwG unmittelbar in die Travel Rule für Kryptowertetransfers ein (siehe verwandte Norm KryptoWTransfer/TFR).

Sorgfalts- und Organisationspflichten: Für alle Verpflichteten gelten insbesondere § 4–9 GwG (Risikomanagement, interne Sicherungsmaßnahmen, Geldwäschebeauftragter), § 10–17 GwG (allgemeine, vereinfachte und verstärkte Sorgfaltspflichten, Identifizierung), § 43 GwG (Verdachtsmeldung), § 45 GwG (Form der Meldung, Registrierungspflicht bei der FIU) sowie § 15a GwG (besondere Pflichten bei Transfers von/zu selbst gehosteten Adressen).

Anwendungsbereich / Wer ist betroffen

Ob ein Unternehmen als Kryptowerte-Dienstleister GwG-Verpflichteter ist, prüft sich in folgenden Schritten:

  1. Erbringt das Unternehmen eine Kryptowerte-Dienstleistung? Maßgeblich ist der Katalog des Art. 3 Abs. 1 Nr. 16 MiCAR — z. B. Verwahrung/Verwaltung von Kryptowerten (Wallet-Anbieter), Betrieb einer Handelsplattform (Krypto-Börse), Tausch von Kryptowerten gegen Geld oder gegen andere Kryptowerte, Ausführung oder Annahme/Übermittlung von Aufträgen, Platzierung, Portfolioverwaltung oder Transferdienstleistungen.
  2. Handelt es gewerbs- bzw. berufsmäßig? § 2 Abs. 1 GwG setzt Handeln „in Ausübung ihres Gewerbes oder Berufs" voraus. Rein privates Halten oder Handeln eigener Kryptowerte ist nicht erfasst.
  3. Greift die einzige Ausnahme (reine Beratung)? Nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 GwG sind alle Kryptowerte-Dienstleistungen erfasst, „soweit sie eine oder mehrere Kryptowerte-Dienstleistungen erbringen" — ausgenommen ist allein die Beratung zu Kryptowerten (Art. 3 Abs. 1 Nr. 16 lit. h MiCAR).
  4. Emittent vermögenswertreferenzierter Token (ART)? Auch Emittenten von ART sind eigenständig Verpflichtete nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 GwG.
  5. Inlandsbezug/Aufsicht? Zuständige Aufsichtsbehörde ist die BaFin (§ 50 GwG). Für die Erlaubnis als CASP gilt parallel das MiCAR-Zulassungsregime (Titel V MiCAR).

Pflichten und Rechtsfolgen

Pflichten der Verpflichteten (Auswahl):

Rechtsfolgen bei Verstoß: Verstöße gegen GwG-Pflichten sind Ordnungswidrigkeiten nach § 56 GwG und können mit erheblichen Bußgeldern geahndet werden (im Grundtatbestand bis 150.000 Euro, bei schwerwiegenden, wiederholten oder systematischen Verstößen bis zu 5 Mio. Euro bzw. 10 % des Gesamtumsatzes — je nachdem, welcher Betrag höher ist); die BaFin kann Bußgeldentscheidungen zudem veröffentlichen („naming and shaming", § 57 GwG). Wer ohne die erforderliche MiCAR-Zulassung Kryptowerte-Dienstleistungen erbringt, macht sich daneben aufsichtsrechtlich angreifbar.

Fristen und Übergangsregelungen

Praxisbeispiel

Eine in Deutschland ansässige Krypto-Handelsplattform betreibt eine Börse und verwahrt zugleich die Wallets ihrer Kunden. Beide Tätigkeiten sind Kryptowerte-Dienstleistungen nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 16 lit. a und b MiCAR; die Plattform ist damit Verpflichtete nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 GwG. Sie muss vor der ersten Transaktion ihre Kunden identifizieren (§ 10–11 GwG), eine Risikoanalyse führen und einen Geldwäschebeauftragten bestellen (§ 4–7 GwG) sowie sich bei der FIU im Portal goAML registrieren (§ 45 GwG). Zahlt ein Kunde ungewöhnlich hohe Beträge über eine selbst gehostete Wallet ein, greift § 15a GwG: Die Plattform muss das erhöhte Risiko bewerten und risikomindernde Maßnahmen ergreifen; ergeben sich Anhaltspunkte für Geldwäsche, ist unverzüglich eine Verdachtsmeldung nach § 43 GwG abzugeben, ohne den Kunden zu informieren (§ 47 GwG). Die einzelfallbezogene Auslegung konkretisiert die BaFin in ihren Auslegungs- und Anwendungshinweisen zum GwG (§ 51 Abs. 8 GwG).

Verwandte Normen

Quellen

Stand

Änderungsverlauf

Aktuelles