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Digitaler Euro — Stand der EU-Verordnung und Rolle der Bundesbank

Inhaltlich verantwortet von Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · zuletzt geprüft am 2026-07-26 · Quellenautorität A (amtliche Primärquelle) Fehler melden ✉

Digitaler Euro — Stand der EU-Verordnung und Rolle der Bundesbank

Kurzantwort

Der digitale Euro soll eine neue Form von Zentralbankgeld in digitaler Ausgabe werden — als Ergänzung zum Bargeld, nicht als dessen Ersatz. Rechtliche Grundlage wäre der Verordnungsvorschlag der EU-Kommission vom 28. Juni 2023 (COM(2023) 369 final), gestützt auf Art. 133 AEUV. Die Verordnung ist noch nicht in Kraft: Sie befindet sich im ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2023/0212(COD)). Nachdem der Rat am 19. Dezember 2025 und das Europäische Parlament am 9. Juli 2026 ihre Verhandlungsmandate festgelegt haben, laufen seit dem 13. Juli 2026 die Trilog-Verhandlungen; eine politische Einigung wird bis Ende 2026 angestrebt. Die Entscheidung über die Ausgabe liegt letztlich bei der Europäischen Zentralbank (EZB); die Deutsche Bundesbank wirkt als Teil des Eurosystems an Vorbereitung, Verteilung und Abwicklung mit. Eine Ausgabe an Bürgerinnen und Bürger wird — vorbehaltlich der Gesetzgebung — nicht vor 2029 erwartet.

Kernfakten

PunktWert
Rechtsakt (geplant)Verordnung über die Einführung des digitalen Euro, COM(2023) 369 final (28.06.2023)
RechtsgrundlageArt. 133 AEUV (Maßnahmen für die Verwendung des Euro als einheitliche Währung)
Gesetzgebungsverfahrenordentliches Verfahren, Aktenzeichen 2023/0212(COD)
Rechtsstatusin Gesetzgebung — noch nicht in Kraft
Ausgabe-EntscheidungVorrecht der EZB (nach Verabschiedung der Verordnung)
Rat: Verhandlungsposition19.12.2025 (allgemeine Ausrichtung)
EU-Parlament: Mandat für Trilog9.07.2026 (Plenum: 416 Ja / 169 Nein / 22 Enthaltungen)
Trilog-Beginn13.07.2026
Ziel politische EinigungEnde 2026
EZB-UntersuchungsphaseOktober 2021 – Oktober 2023
EZB-Vorbereitungsphase18.10.2023 – Oktober 2025 (abgeschlossen)
EZB-Pilot/Entwicklung mit PSPab 3. Quartal 2026 geplant
Mögliche Ausgabefrühestens ~2029 (bei rechtzeitiger Gesetzgebung)
Zentrale Merkmalegesetzliches Zahlungsmittel, online und offline, unverzinslich, kostenlose Basisdienste
Rolle BundesbankTeil des Eurosystems: Vorbereitung, Verteilung/Abwicklung

Rechtsgrundlage

Kern des Vorhabens ist der Vorschlag der Europäischen Kommission für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einführung des digitalen Euro vom 28. Juni 2023 (COM(2023) 369 final), vorgelegt als Teil des „Single Currency Package". Als Rechtsgrundlage dient Art. 133 AEUV, der es Parlament und Rat erlaubt, die für die Verwendung des Euro als einheitliche Währung erforderlichen Maßnahmen zu erlassen.

Der digitale Euro wäre Zentralbankgeld in digitaler Form, das neben Euro-Banknoten und -Münzen existiert und diese nicht ersetzt. Der Vorschlag würde ihm den Status eines gesetzlichen Zahlungsmittels verleihen, die Ausgabe der EZB zuweisen (deren Vorrecht die Entscheidung bleibt, ob überhaupt ausgegeben wird), die Verteilung über beaufsichtigte Zahlungsdienstleister organisieren und einheitliche Regeln für den gesamten Euroraum festlegen. Ausdrücklich vorgesehen sind eine Online- und eine Offline-Variante, ein hohes Datenschutzniveau, die Unverzinslichkeit (um den digitalen Euro als Zahlungs- und nicht als Anlageinstrument auszugestalten) sowie Haltegrenzen zur Wahrung der Finanzstabilität.

Wichtig für die Einordnung: Es handelt sich nicht um eine dezentrale Kryptowährung im Sinne von Bitcoin, sondern um eine von der Zentralbank ausgegebene digitale Währung (Central Bank Digital Currency, CBDC). Der digitale Euro fällt daher nicht unter die MiCA-Verordnung (VO (EU) 2023/1114); Zentralbankgeld ist vom Anwendungsbereich der MiCA ausgenommen (Art. 2 Abs. 4 MiCA).

Anwendungsbereich / Wer ist betroffen

Da die Verordnung noch im Gesetzgebungsverfahren steht, beschreibt der folgende Prüfrahmen die geplante Betroffenheit nach dem aktuellen Verhandlungsstand:

  1. Bürgerinnen und Bürger im Euroraum: könnten den digitalen Euro nutzen, um online und offline zu bezahlen; Basisdienste sollen kostenlos sein. Eine Pflicht zur Nutzung ist nicht vorgesehen — Bargeld bleibt erhalten.
  2. Händler und Zahlungsempfänger: Als gesetzliches Zahlungsmittel wäre der digitale Euro grundsätzlich anzunehmen; der Vorschlag sieht Ausnahmen vor (z. B. sehr kleine Unternehmen, die keine vergleichbaren elektronischen Zahlungen akzeptieren).
  3. Zahlungsdienstleister/Banken (PSP): würden den digitalen Euro verteilen, Konten/Wallets bereitstellen und Basisfunktionen anbieten; für zusätzliche Dienste wären regulierte Entgelte möglich.
  4. Europäische Zentralbank (EZB): entscheidet über die Ausgabe, betreibt die zentrale Infrastruktur der Online-Variante und legt — je nach Verhandlungsergebnis — innerhalb eines gesetzlich definierten Rahmens die Haltegrenzen fest.
  5. Deutsche Bundesbank: wirkt als nationale Zentralbank im Eurosystem an der Vorbereitung, der Verteilung und der Abwicklung mit und begleitet das Projekt operativ und kommunikativ (u. a. Informationsangebote zum Projektstand).

Pflichten und Rechtsfolgen

Da die Verordnung noch nicht gilt, bestehen derzeit keine unmittelbaren Rechtspflichten aus dem digitalen Euro. Der Vorschlag sieht nach Verabschiedung insbesondere vor:

Rechtsfolgen bei Verstößen ergäben sich erst aus dem endgültigen Verordnungstext und den nationalen Durchführungsregeln; sie stehen zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht fest.

Fristen und Übergangsregelungen

Der zeitliche Ablauf ist zweigleisig — parlamentarisches Gesetzgebungsverfahren und technische EZB-Projektphasen laufen parallel:

Eine Übergangsregelung im engeren Sinne existiert noch nicht, da die Verordnung nicht in Kraft ist; die genaue Einführungssequenz (z. B. gestaffelte Offline-/Online-Einführung) ist Gegenstand der laufenden Verhandlungen.

Praxisbeispiel

Ein zentraler Streitpunkt und zugleich anschauliches Beispiel ist die Offline-Variante des digitalen Euro. Nach dem Berichtsentwurf des Parlaments (Berichterstatter Fernando Navarrete Rojas, EVP) soll der Offline-Euro als tokenisierte Form von Bargeld ausgestaltet werden: Zahlungen erfolgen direkt von Gerät zu Gerät — auch ohne Internetverbindung — und ohne Abwicklung über ein EZB-Register, sodass die Zahlung der Anonymität von Bargeld möglichst nahekommt (bei gleichzeitig geltenden Geldwäschegrenzen). Die Online-Variante würde dagegen auf EZB-Infrastruktur laufen. Ob und wann die Online-Variante eingeführt wird, ist im Parlamentsentwurf an die Bedingung geknüpft, dass keine tragfähige europaweite private Zahlungslösung entsteht. Für die praktische Erprobung ist ab dem 3. Quartal 2026 eine Pilot-/Entwicklungsphase der EZB mit ausgewählten Zahlungsdienstleistern vorgesehen.

Verwandte Normen

Quellen

Stand

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