Digitaler Euro — Stand der EU-Verordnung und Rolle der Bundesbank
Digitaler Euro — Stand der EU-Verordnung und Rolle der Bundesbank
Kurzantwort
Der digitale Euro soll eine neue Form von Zentralbankgeld in digitaler Ausgabe werden — als Ergänzung zum Bargeld, nicht als dessen Ersatz. Rechtliche Grundlage wäre der Verordnungsvorschlag der EU-Kommission vom 28. Juni 2023 (COM(2023) 369 final), gestützt auf Art. 133 AEUV. Die Verordnung ist noch nicht in Kraft: Sie befindet sich im ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2023/0212(COD)). Nachdem der Rat am 19. Dezember 2025 und das Europäische Parlament am 9. Juli 2026 ihre Verhandlungsmandate festgelegt haben, laufen seit dem 13. Juli 2026 die Trilog-Verhandlungen; eine politische Einigung wird bis Ende 2026 angestrebt. Die Entscheidung über die Ausgabe liegt letztlich bei der Europäischen Zentralbank (EZB); die Deutsche Bundesbank wirkt als Teil des Eurosystems an Vorbereitung, Verteilung und Abwicklung mit. Eine Ausgabe an Bürgerinnen und Bürger wird — vorbehaltlich der Gesetzgebung — nicht vor 2029 erwartet.
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Rechtsakt (geplant) | Verordnung über die Einführung des digitalen Euro, COM(2023) 369 final (28.06.2023) |
| Rechtsgrundlage | Art. 133 AEUV (Maßnahmen für die Verwendung des Euro als einheitliche Währung) |
| Gesetzgebungsverfahren | ordentliches Verfahren, Aktenzeichen 2023/0212(COD) |
| Rechtsstatus | in Gesetzgebung — noch nicht in Kraft |
| Ausgabe-Entscheidung | Vorrecht der EZB (nach Verabschiedung der Verordnung) |
| Rat: Verhandlungsposition | 19.12.2025 (allgemeine Ausrichtung) |
| EU-Parlament: Mandat für Trilog | 9.07.2026 (Plenum: 416 Ja / 169 Nein / 22 Enthaltungen) |
| Trilog-Beginn | 13.07.2026 |
| Ziel politische Einigung | Ende 2026 |
| EZB-Untersuchungsphase | Oktober 2021 – Oktober 2023 |
| EZB-Vorbereitungsphase | 18.10.2023 – Oktober 2025 (abgeschlossen) |
| EZB-Pilot/Entwicklung mit PSP | ab 3. Quartal 2026 geplant |
| Mögliche Ausgabe | frühestens ~2029 (bei rechtzeitiger Gesetzgebung) |
| Zentrale Merkmale | gesetzliches Zahlungsmittel, online und offline, unverzinslich, kostenlose Basisdienste |
| Rolle Bundesbank | Teil des Eurosystems: Vorbereitung, Verteilung/Abwicklung |
Rechtsgrundlage
Kern des Vorhabens ist der Vorschlag der Europäischen Kommission für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einführung des digitalen Euro vom 28. Juni 2023 (COM(2023) 369 final), vorgelegt als Teil des „Single Currency Package". Als Rechtsgrundlage dient Art. 133 AEUV, der es Parlament und Rat erlaubt, die für die Verwendung des Euro als einheitliche Währung erforderlichen Maßnahmen zu erlassen.
Der digitale Euro wäre Zentralbankgeld in digitaler Form, das neben Euro-Banknoten und -Münzen existiert und diese nicht ersetzt. Der Vorschlag würde ihm den Status eines gesetzlichen Zahlungsmittels verleihen, die Ausgabe der EZB zuweisen (deren Vorrecht die Entscheidung bleibt, ob überhaupt ausgegeben wird), die Verteilung über beaufsichtigte Zahlungsdienstleister organisieren und einheitliche Regeln für den gesamten Euroraum festlegen. Ausdrücklich vorgesehen sind eine Online- und eine Offline-Variante, ein hohes Datenschutzniveau, die Unverzinslichkeit (um den digitalen Euro als Zahlungs- und nicht als Anlageinstrument auszugestalten) sowie Haltegrenzen zur Wahrung der Finanzstabilität.
Wichtig für die Einordnung: Es handelt sich nicht um eine dezentrale Kryptowährung im Sinne von Bitcoin, sondern um eine von der Zentralbank ausgegebene digitale Währung (Central Bank Digital Currency, CBDC). Der digitale Euro fällt daher nicht unter die MiCA-Verordnung (VO (EU) 2023/1114); Zentralbankgeld ist vom Anwendungsbereich der MiCA ausgenommen (Art. 2 Abs. 4 MiCA).
Anwendungsbereich / Wer ist betroffen
Da die Verordnung noch im Gesetzgebungsverfahren steht, beschreibt der folgende Prüfrahmen die geplante Betroffenheit nach dem aktuellen Verhandlungsstand:
- Bürgerinnen und Bürger im Euroraum: könnten den digitalen Euro nutzen, um online und offline zu bezahlen; Basisdienste sollen kostenlos sein. Eine Pflicht zur Nutzung ist nicht vorgesehen — Bargeld bleibt erhalten.
- Händler und Zahlungsempfänger: Als gesetzliches Zahlungsmittel wäre der digitale Euro grundsätzlich anzunehmen; der Vorschlag sieht Ausnahmen vor (z. B. sehr kleine Unternehmen, die keine vergleichbaren elektronischen Zahlungen akzeptieren).
- Zahlungsdienstleister/Banken (PSP): würden den digitalen Euro verteilen, Konten/Wallets bereitstellen und Basisfunktionen anbieten; für zusätzliche Dienste wären regulierte Entgelte möglich.
- Europäische Zentralbank (EZB): entscheidet über die Ausgabe, betreibt die zentrale Infrastruktur der Online-Variante und legt — je nach Verhandlungsergebnis — innerhalb eines gesetzlich definierten Rahmens die Haltegrenzen fest.
- Deutsche Bundesbank: wirkt als nationale Zentralbank im Eurosystem an der Vorbereitung, der Verteilung und der Abwicklung mit und begleitet das Projekt operativ und kommunikativ (u. a. Informationsangebote zum Projektstand).
Pflichten und Rechtsfolgen
Da die Verordnung noch nicht gilt, bestehen derzeit keine unmittelbaren Rechtspflichten aus dem digitalen Euro. Der Vorschlag sieht nach Verabschiedung insbesondere vor:
- Annahmepflicht für den digitalen Euro als gesetzliches Zahlungsmittel (mit definierten Ausnahmen), analog zur Annahmepflicht von Bargeld.
- Verteilungs- und Servicepflichten der Zahlungsdienstleister (Bereitstellung von Basisdiensten, Einhaltung des einheitlichen Regelwerks/Scheme Rulebook der EZB).
- Datenschutz- und Geldwäschepflichten: ein hohes Privatsphäreniveau, insbesondere bei der Offline-Variante, die der Anonymität von Bargeld nahekommen soll — bei gleichzeitig anwendbaren AML/CTF-Grenzen (Geldwäscheprävention).
- Einhaltung der Haltegrenzen: Um eine übermäßige Umschichtung von Bankeinlagen in Zentralbankgeld (Disintermediation) und Risiken für die Finanzstabilität zu vermeiden, sind Obergrenzen für gehaltene digitale Euro vorgesehen; über die genaue Ausgestaltung (wer die Grenze setzt, wie hoch sie ist) wird im Trilog noch verhandelt.
Rechtsfolgen bei Verstößen ergäben sich erst aus dem endgültigen Verordnungstext und den nationalen Durchführungsregeln; sie stehen zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht fest.
Fristen und Übergangsregelungen
Der zeitliche Ablauf ist zweigleisig — parlamentarisches Gesetzgebungsverfahren und technische EZB-Projektphasen laufen parallel:
- Oktober 2021 – Oktober 2023: zweijährige Untersuchungsphase der EZB (Konzept für Ausgestaltung und Verteilung).
- 28. Juni 2023: Kommissionsvorschlag COM(2023) 369 final (Beginn des Gesetzgebungsverfahrens).
- 18. Oktober 2023: Start der Vorbereitungsphase der EZB.
- Oktober 2025: Abschluss der Vorbereitungsphase (abschließender Fortschrittsbericht, u. a. Scheme Rulebook, Auswahl von Anbietern).
- 19. Dezember 2025: der Rat legt seine Verhandlungsposition fest.
- 23. Juni 2026: Abstimmung im ECON-Ausschuss des Parlaments über den Berichtsentwurf.
- 9. Juli 2026: das Plenum des Europäischen Parlaments beschließt das Mandat für die Trilog-Verhandlungen.
- 13. Juli 2026: Beginn der Trilog-Verhandlungen zwischen Parlament, Rat und Kommission.
- 3. Quartal 2026: geplanter Beginn der Pilot-/Entwicklungsphase der EZB mit ausgewählten Zahlungsdienstleistern.
- Ende 2026: angestrebte politische Einigung im Trilog.
- ~2027: geplante Pilotphase; ~2029: frühestmögliche Ausgabe (nur bei rechtzeitigem Abschluss der Gesetzgebung).
Eine Übergangsregelung im engeren Sinne existiert noch nicht, da die Verordnung nicht in Kraft ist; die genaue Einführungssequenz (z. B. gestaffelte Offline-/Online-Einführung) ist Gegenstand der laufenden Verhandlungen.
Praxisbeispiel
Ein zentraler Streitpunkt und zugleich anschauliches Beispiel ist die Offline-Variante des digitalen Euro. Nach dem Berichtsentwurf des Parlaments (Berichterstatter Fernando Navarrete Rojas, EVP) soll der Offline-Euro als tokenisierte Form von Bargeld ausgestaltet werden: Zahlungen erfolgen direkt von Gerät zu Gerät — auch ohne Internetverbindung — und ohne Abwicklung über ein EZB-Register, sodass die Zahlung der Anonymität von Bargeld möglichst nahekommt (bei gleichzeitig geltenden Geldwäschegrenzen). Die Online-Variante würde dagegen auf EZB-Infrastruktur laufen. Ob und wann die Online-Variante eingeführt wird, ist im Parlamentsentwurf an die Bedingung geknüpft, dass keine tragfähige europaweite private Zahlungslösung entsteht. Für die praktische Erprobung ist ab dem 3. Quartal 2026 eine Pilot-/Entwicklungsphase der EZB mit ausgewählten Zahlungsdienstleistern vorgesehen.
Verwandte Normen
- Art. 133 AEUV — Rechtsgrundlage für Maßnahmen zur Verwendung des Euro als einheitliche Währung
- Art. 128 AEUV / Art. 16 ESZB-Satzung — Ausgabe von Euro-Banknoten (Bargeld als bestehendes gesetzliches Zahlungsmittel)
- Verordnung (EU) 2023/1114 (MiCA) — Kryptowerte; Zentralbankgeld ist ausgenommen (Art. 2 Abs. 4)
- Verordnung (EU) 2023/1113 (TFR/Geldtransferverordnung) — Travel Rule; Bezug bei Zahlungsverkehr
- Parallelvorschlag „Legal tender of euro banknotes and coins" (Teil des Single Currency Package) — Bargeld als gesetzliches Zahlungsmittel
Quellen
- **Europäische Kommission — Vorschlag für eine Verordnung über die Einführung des digitalen Euro, COM(2023) 369 final, 28.06.2023** (Primärquelle, Autorität A): https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:52023PC0369
- **Deutsche Bundesbank — „Digitaler Euro: Stand der Dinge"** (Autorität A): https://www.bundesbank.de/de/aufgaben/unbarer-zahlungsverkehr/digitaler-euro/stand-der-dinge/stand-der-dinge-903502
- **Europäisches Parlament — Legislative Train Schedule, „Digital euro"** (Verfahren 2023/0212(COD), Stand 22.05.2026): https://www.europarl.europa.eu/legislative-train/theme-an-economy-that-works-for-people/file-digital-euro
- **Rat der EU — Verhandlungsposition zum digitalen Euro, 19.12.2025**: https://www.consilium.europa.eu/en/press/press-releases/2025/12/19/single-currency-council-agrees-position-on-the-digital-euro-and-on-strengthening-the-role-of-cash/
- **Europäische Zentralbank — Fortschritt zum digitalen Euro**: https://www.ecb.europa.eu/euro/digital_euro/progress/html/index.de.html
Stand
- Letzte Prüfung: 26. Juli 2026
- Rechtsstatus: in Gesetzgebung (
legal_status: in_legislation) — Verordnung noch nicht in Kraft; Trilog seit 13.07.2026 - Gültig ab: offen (abhängig vom Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens)
- Quellenautorität: A (eur-lex.europa.eu, bundesbank.de, europarl.europa.eu, ecb.europa.eu)
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