Balkonkraftwerk & 0 % Umsatzsteuer – Nullsteuersatz nach § 12 Abs. 3 UStG In Kraft
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Umsatzsteuersatz auf Kauf und Installation | 0 % (Nullsteuersatz) [§ 12 Abs. 3 Satz 1 UStG] |
| Gilt seit | 1. Januar 2023 [§ 12 Abs. 3 UStG i.d.F. des JStG 2022; BMF-FAQ Photovoltaik] |
| Erfasste Leistungen | Lieferung und Installation von Solarmodulen, der für den Betrieb wesentlichen Komponenten (u. a. Wechselrichter, Halterung/Befestigung) sowie Batteriespeicher [§ 12 Abs. 3 UStG; BMF-FAQ] |
| Voraussetzung | Installation auf/an/in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen oder dem Gemeinwohl dienenden Gebäuden [§ 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 UStG] |
| Vereinfachung (Voraussetzung gilt als erfüllt) | wenn die installierte Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister ≤ 30 kW (peak) beträgt oder betragen wird [§ 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 UStG] |
| Balkonkraftwerk erfasst? | ja – stationäre Steckersolaranlagen ab 300 Wp Modulleistung gelten als begünstigt (Vereinfachungsregel) [BMF-Schreiben 27.02.2023; BMF-FAQ] |
| Rechnung | Endpreis = Nettopreis; keine Umsatzsteuer auszuweisen bzw. mit 0 % [BMF-Schreiben 27.02.2023] |
| Handlungsbedarf des Käufers | keiner – der Nullsteuersatz wird direkt beim Kauf angewandt; kein Antrag, keine Erstattung, keine Option zur Regelbesteuerung nötig |
| Einkommensteuer auf die Einnahmen | steuerfrei bis 30 kW (peak) je Wohn-/Gewerbeeinheit, höchstens 100 kW (peak) je Steuerpflichtigem/Mitunternehmerschaft [§ 3 Nr. 72 EStG] |
Geltungsbereich
Der Nullsteuersatz nach § 12 Abs. 3 UStG betrifft die Lieferung an den Betreiber der Anlage und deren Installation. Begünstigt sind Anlagen auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen und dem Gemeinwohl dienenden Gebäuden. Aus Vereinfachungsgründen gilt diese Voraussetzung als erfüllt, wenn die Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister 30 kW (peak) nicht übersteigt. Ein typisches Balkonkraftwerk mit 600 bis 800 Watt Wechselrichterleistung liegt weit unterhalb dieser Grenze und ist damit erfasst.
Der Vorteil greift automatisch beim Kauf: Der Händler bzw. Installateur rechnet mit 0 % Umsatzsteuer ab, sodass der ausgewiesene Endpreis dem Nettopreis entspricht. Der private Käufer muss nichts beantragen und sich insbesondere nicht als Unternehmer registrieren oder zur Regelbesteuerung optieren.
Ausnahmen und Grenzen
- Kleinstmodule unter 300 Wp: Nach der Vereinfachungsregel des BMF gelten nur Solarmodule mit einer Leistung von 300 Watt und mehr als für stationäre bzw. netzgekoppelte Anlagen bestimmt. Reine Kleinst- oder Freizeitmodule unter 300 Wp (z. B. für Camping) sind vom Nullsteuersatz ausgenommen.
- Nur wohn- und gemeinwohlbezogene Gebäude: Der Nullsteuersatz knüpft an die Installation auf/in der Nähe begünstigter Gebäude an. Über die 30-kWp-Vereinfachung wird dies bei Kleinanlagen aber regelmäßig unterstellt.
- Umsatzsteuer ≠ Einkommensteuer: Der 0-%-Satz betrifft nur die Umsatzsteuer beim Kauf. Die einkommensteuerliche Behandlung der Einnahmen richtet sich getrennt nach § 3 Nr. 72 EStG.
Häufige Fehler / Missverständnisse
- „0 % ist eine Förderung, die ich beantragen muss." Nein. Der Nullsteuersatz wird unmittelbar beim Kauf angewandt (§ 12 Abs. 3 UStG); es gibt keinen Antrag und keine Auszahlung.
- „Ich zahle erst 19 % und hole sie mir dann zurück." Nein. Der Händler weist die Umsatzsteuer von vornherein mit 0 % aus; der Endpreis entspricht dem Nettopreis.
- „Der Nullsteuersatz gilt nur für Dachanlagen." Nein. Er gilt auch für stationäre Balkonkraftwerke/Steckersolaranlagen ab 300 Wp Modulleistung (BMF-FAQ).
- „0 % Umsatzsteuer heißt automatisch auch keine Einkommensteuer." Das sind zwei getrennte Regelungen. Beide greifen bei Balkonkraftwerken zwar praktisch immer, beruhen aber auf unterschiedlichen Vorschriften (§ 12 Abs. 3 UStG bzw. § 3 Nr. 72 EStG).
- „Der Händler hat 19 % berechnet – da kann man nichts machen." Doch. Bei einer begünstigten Anlage kann eine Rechnungskorrektur verlangt werden; der zu viel ausgewiesene Steuerbetrag ist zu berichtigen.
Beispiel
Ein Mieter kauft ein steckerfertiges Balkonkraftwerk mit 800 Watt Wechselrichterleistung und zwei Modulen à 430 Wp.
- Weil die Module über 300 Wp liegen und die Anlage deutlich unter 30 kW (peak) bleibt, gilt der Nullsteuersatz (§ 12 Abs. 3 UStG). Der Händler stellt die Rechnung mit 0 % Umsatzsteuer; der ausgewiesene Kaufpreis ist bereits der Endpreis.
- Vor 2023 wären auf denselben Nettopreis noch 19 % Umsatzsteuer angefallen – diese Belastung entfällt vollständig.
- Speist die Anlage geringe Überschüsse ins Netz ein, sind diese Einnahmen einkommensteuerfrei (§ 3 Nr. 72 EStG), da die Anlage unter 30 kW (peak) je Einheit liegt.
- Ein Antrag ist in keinem der beiden Punkte erforderlich.
Abgrenzung zu anderen Nexvyra-Seiten
Diese Seite behandelt ausschließlich die steuerliche Seite (Umsatzsteuer beim Kauf, Einkommensteuer auf die Einnahmen). Die energierechtliche Anmeldung eines Balkonkraftwerks – Leistungsgrenzen nach § 8 Abs. 5a EEG und Registrierung im Marktstammdatenregister – ist auf der Seite „Balkonkraftwerk – Anmeldung im Marktstammdatenregister und Leistungsgrenzen" dargestellt. Die zivilrechtliche Frage, ob Mieter oder Wohnungseigentümer ein Balkonkraftwerk anbringen dürfen (§ 554 BGB bzw. § 20 WEG), behandelt die Seite „Balkonkraftwerk in der WEG".
Änderungsverlauf
- 2026-07-22: Erstveröffentlichung. § 12 Abs. 3 UStG (Nullsteuersatz, 30-kWp-Vereinfachung) und § 3 Nr. 72 EStG (Einkommensteuerbefreiung bis 30 kW (peak) je Einheit, max. 100 kW (peak)) via WebSearch auf gesetze-im-internet.de ausgewertet; Balkonkraftwerk-Einordnung (ab 300 Wp, erfasste Komponenten) über BMF-FAQ und BMF-Schreiben vom 27.02.2023 belegt; alle vier Quellen-URLs mit curl auf HTTP 200 geprüft; wikidata_subjects verifiziert (Q113645518 balcony power plant, Q128635 Umsatzsteuer/VAT, Q192127 photovoltaics, Q179222 Einkommensteuer); Abgrenzung zu balkonkraftwerk-regeln und weg-balkonkraftwerk gesetzt. | change_type=initial_publication field=topic_lifecycle new=published reviewed_by="Andreas Warkentin"
Stand
- Stand: 2026-07-22
- Gültig ab: 2023-01-01 (Nullsteuersatz § 12 Abs. 3 UStG in Kraft)
- Status: aktuell
- Quellenautorität: A (UStG und EStG im Volltext auf gesetze-im-internet.de; ergänzend BMF als B-Quelle)
- Lizenz: CC BY 4.0
Quellen
- § 12 Abs. 3 UStG (Nullsteuersatz für Lieferung/Installation bestimmter Photovoltaikanlagen; 30-kWp-Vereinfachung): https://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/__12.html
- § 3 Nr. 72 EStG (Einkommensteuerbefreiung für Einnahmen/Entnahmen aus Photovoltaikanlagen bis 30 kW (peak) je Einheit, max. 100 kW (peak)): https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__3.html
- BMF – FAQ „Umsatzsteuerliche Maßnahmen zur Förderung des Ausbaus von Photovoltaikanlagen" (Balkonkraftwerke ab 300 Wp, erfasste Komponenten): https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/FAQ/foerderung-photovoltaikanlagen.html
- BMF-Schreiben vom 27.02.2023 – Nullsteuersatz für Umsätze im Zusammenhang mit bestimmten Photovoltaikanlagen (§ 12 Abs. 3 UStG): https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Umsatzsteuer/Umsatzsteuer-Anwendungserlass/2023-02-27-nullsteuersatz-fuer-umsaetze-im-zusammenhang-mit-bestimmten-photovoltaikanlagen.html