Balkonkraftwerk-Förderung der Bundesländer 2026 – Übersicht der Landeszuschüsse In Kraft
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Bundesweit einheitliche „Förderung" | 0 % Umsatzsteuer auf Kauf und Installation [§ 12 Abs. 3 UStG] |
| Aktiver Landeszuschuss (Stand 2026-07-30) | nur Mecklenburg-Vorpommern, bis 500 € für Mietende [LFI M-V, Programm „Mini-Solaranlagen"] |
| Mecklenburg-Vorpommern – Höhe | max. 500 € pro steckerfertiger PV-Anlage und Wohneinheit (höchstens die tatsächlichen Ausgaben) [LFI M-V] |
| Mecklenburg-Vorpommern – Berechtigte | Mietende und selbstnutzende Eigentümer mit Erstwohnsitz in M-V; Eigentümer-Kontingent ausgeschöpft, Mieter-Kontingent noch offen [LFI M-V] |
| Sachsen – Status | Programmteil B (300-€-Zuschuss, FRL EEuS/2023) außer Kraft seit 30.06.2026 [SMWA Sachsen] |
| Sachsen – bisher gefördert | rund 16.600 Balkonkraftwerke seit August 2023, über 5 Mio. € ausgezahlt [SMWA Sachsen] |
| Berlin – Status | Steckersolargeräte (SolarPLUS Modul E) werden nicht mehr gefördert; Neuanträge nicht mehr möglich [IBB Business Team] |
| Kommunale Programme | rund 20 bekannte Kommunalzuschüsse, typisch 50–200 € je Anlage [Finanztip, Stand 2026] |
| Antragsprinzip (Länder) | in M-V und Sachsen Erstattung nach Kauf/Installation, nicht vorab [LFI M-V; SMWA Sachsen] |
Geltungsbereich
Balkonkraftwerk-Förderung findet 2026 auf drei Ebenen statt, die sich kombinieren lassen, soweit die einzelnen Programme das zulassen:
- Bund (für alle): Der Nullsteuersatz nach § 12 Abs. 3 UStG gilt seit 1. Januar 2023 bundesweit für Lieferung und Installation von Photovoltaikanlagen einschließlich Steckersolargeräten. Er wird direkt beim Kauf angewandt – kein Antrag nötig (Details: Seite „Balkonkraftwerk & 0 % Umsatzsteuer").
- Land: Direkte Landeszuschüsse sind die Ausnahme geworden. Aktiv finanziert ist Stand Ende Juli 2026 nur noch Mecklenburg-Vorpommern für Mietende.
- Kommune: Zusätzlich zahlen einzelne Städte und Gemeinden eigene Zuschüsse. Diese Programme sind klein, oft schnell ausgeschöpft und vielfach an Transferleistungsbezug oder ein vorheriges Antragsdatum gebunden.
Maßgeblich ist immer die jeweils aktuell gültige Landes- bzw. Kommunalrichtlinie. Fördertöpfe werden „solange Haushaltsmittel reichen" nach Eingang vollständiger Anträge bewilligt.
Die Länder im Einzelnen (Stand 2026-07-30)
Mecklenburg-Vorpommern – aktiv (bis 500 €). Das Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt fördert über das Landesförderinstitut M-V die Anschaffung und Installation steckerfertiger PV-Anlagen mit bis zu 500 € pro Anlage und Wohneinheit. Antragsberechtigt sind Privatpersonen mit Erstwohnsitz in M-V – Mietende sowie Eigentümer selbstgenutzten Wohneigentums. Das Eigentümer-Kontingent ist vollständig ausgeschöpft; für Mietende stehen laut LFI M-V noch für längere Zeit ausreichende Mittel bereit. Der Antrag ist erst nach Kauf und Installation zu stellen; berücksichtigt werden nur Anlagen mit Kaufdatum nach dem 07.11.2022.
Sachsen – ausgelaufen zum 30.06.2026. Der Freistaat förderte über die Sächsische Aufbaubank (SAB) Balkonkraftwerke mit einem Pauschalzuschuss von 300 € (zuletzt nur noch für Mietende, nachdem das Eigentümer-Kontingent erschöpft war). Programmteil B der Förderrichtlinie FRL EEuS/2023 ist planmäßig zum 30. Juni 2026 außer Kraft getreten; Neuanträge sind nicht mehr möglich. Insgesamt wurden seit August 2023 rund 16.600 Balkonkraftwerke mit über 5 Mio. € gefördert. Programmteil A (PV-Anlagen über 30 kWp über den Sachsenkredit Energie und Speicher) bleibt bestehen.
Berlin – eingestellt. Im Landesprogramm SolarPLUS (umgesetzt durch die IBB Business Team GmbH) wird das Modul E „Steckersolargeräte" nicht mehr gefördert. Neuanträge für Balkonkraftwerke können nicht mehr gestellt werden; bereits eingereichte Anträge werden weiter bearbeitet. SolarPLUS konzentriert sich seit 2026 auf größere Anlagen (SolarPLUS S und SolarPLUS L).
Übrige Länder. In der Mehrzahl der Länder (u. a. Baden-Württemberg, Bayern, Nordrhein-Westfalen, Hessen, Rheinland-Pfalz) gibt es keinen landesweiten Direktzuschuss speziell für Balkonkraftwerke. Wer dort wohnt, ist auf den bundesweiten 0-%-Umsatzsteuersatz und mögliche kommunale Programme angewiesen.
Häufige Fehler / Missverständnisse
- „Es gibt einen bundesweiten Länder-Zuschuss von 500 €." Nein. 500 € ist die Obergrenze des Programms in Mecklenburg-Vorpommern – kein bundesweiter Anspruch. Andere Länder fördern gar nicht oder nicht mehr.
- „Sachsen zahlt noch 300 €." Nicht mehr. Der sächsische Zuschuss ist zum 30. Juni 2026 ausgelaufen.
- „Berlin fördert Balkonkraftwerke über SolarPLUS." Nicht mehr. Das Modul E für Steckersolargeräte wurde eingestellt.
- „Ich stelle den Antrag vor dem Kauf." In M-V und Sachsen galt/gilt das Erstattungsprinzip: erst kaufen und installieren, dann beantragen. Bei kommunalen Programmen ist es oft umgekehrt (Antrag vor Kauf) – die konkrete Richtlinie entscheidet.
- „Landes- und Kommunalzuschuss lassen sich immer kombinieren." Nicht zwangsläufig. Viele Richtlinien schließen die Kumulierung mit anderen öffentlichen Zuschüssen für dieselbe Anlage aus. Der Nullsteuersatz (USt) ist davon unberührt.
- „Die Förderung ersetzt die Anmeldung." Nein. Unabhängig von jeder Förderung ist das Balkonkraftwerk im Marktstammdatenregister zu registrieren (§ 8 Abs. 5a EEG; siehe Seite „Balkonkraftwerk – Anmeldung").
Beispiel
Eine Mieterin in Rostock kauft ein Balkonkraftwerk mit 800 VA Wechselrichter und zwei Modulen à 440 Wp für 520 €.
- Der Kaufpreis enthält 0 % Umsatzsteuer (§ 12 Abs. 3 UStG); die 520 € sind bereits der Endpreis.
- Als Mieterin mit Erstwohnsitz in Mecklenburg-Vorpommern kann sie nach Installation und MaStR-Registrierung beim LFI M-V einen Zuschuss von bis zu 500 € beantragen – hier gedeckelt auf ihre tatsächlichen zuschussfähigen Ausgaben.
- Eine identische Anlage in Dresden bekäme keinen Landeszuschuss mehr (Sachsen-Programm ausgelaufen), profitiert aber ebenfalls vom Nullsteuersatz und ggf. von einem kommunalen Programm.
Abgrenzung zu anderen Nexvyra-Seiten
Diese Seite gibt einen Überblick über die Landes- und Kommunalzuschüsse. Die steuerliche Seite (0 % Umsatzsteuer, Einkommensteuerfreiheit) behandelt die Seite „Balkonkraftwerk & 0 % Umsatzsteuer". Die energierechtliche Anmeldung (Leistungsgrenzen, Marktstammdatenregister) steht auf „Balkonkraftwerk – Anmeldung im Marktstammdatenregister und Leistungsgrenzen". Ob Mietende oder Wohnungseigentümer ein Balkonkraftwerk anbringen dürfen (§ 554 BGB bzw. § 20 WEG), klären die Seiten „Balkonkraftwerk (Mieter, § 554 BGB)" und „Balkonkraftwerk in der WEG".
Änderungsverlauf
- 2026-07-30: Erstveröffentlichung. Landes-Förderstand für Balkonkraftwerke recherchiert und gegen amtliche Programmseiten geprüft: Mecklenburg-Vorpommern (LFI M-V: bis 500 €, Mieter-Kontingent offen, Eigentümer ausgeschöpft, Antrag nach Kauf/Installation, Kaufdatum nach 07.11.2022), Sachsen (SMWA/energie.sachsen.de: Programmteil B FRL EEuS/2023 außer Kraft zum 30.06.2026, ~16.600 Anlagen / >5 Mio. €) und Berlin (IBB: Modul E Steckersolargeräte eingestellt) per Live-HTTP-Fetch bestätigt. Bundesweiter Anker 0 % USt (§ 12 Abs. 3 UStG) und § 8 Abs. 5a EEG auf gesetze-im-internet.de. Alle Quellen-URLs auf Erreichbarkeit geprüft (Live-Fetch; curl/VM zum Laufzeitpunkt nicht verfügbar). Frontmatter (legal_status: in_force, authority_level: A, wikidata_subjects Q113645518/Q192127/Q128635/Q252925) gesetzt. | change_type=initial_publication field=topic_lifecycle new=published reviewed_by="Andreas Warkentin"
Stand
- Stand: 2026-07-30
- Gültig ab: 2023-01-01 (Nullsteuersatz § 12 Abs. 3 UStG als bundesweiter Anker); Landesprogramme jeweils nach aktueller Richtlinie
- Status: aktuell
- Quellenautorität: A (§ 12 Abs. 3 UStG und § 8 Abs. 5a EEG im Volltext auf gesetze-im-internet.de; ergänzend amtliche Programmseiten der Länder als B-Quellen)
- Hinweis: Förderprogramme der Länder und Kommunen ändern sich häufig und werden nur bis zur Ausschöpfung der Haushaltsmittel bewilligt. Vor dem Kauf stets die offizielle Programmseite prüfen.
- Lizenz: CC BY 4.0
Quellen
- § 12 Abs. 3 UStG (Nullsteuersatz 0 % für Lieferung/Installation von PV-Anlagen inkl. Steckersolargeräten – bundesweit einheitlich): https://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/__12.html
- § 8 Abs. 5a EEG (energierechtlicher Rahmen für Steckersolargeräte; Registrierungspflicht MaStR): https://www.gesetze-im-internet.de/eeg_2014/__8.html
- Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern – „Mini-Solaranlagen" (bis 500 €; Mieter-Kontingent offen, Eigentümer-Kontingent ausgeschöpft; Antrag nach Kauf/Installation): https://www.lfi-mv.de/foerderfinder/mini-solaranlagen
- Freistaat Sachsen (SMWA/energie.sachsen.de) – „Balkonkraftwerke" (Programmteil B FRL EEuS/2023 außer Kraft zum 30.06.2026; ~16.600 geförderte Anlagen, über 5 Mio. €): https://www.energie.sachsen.de/balkonkraftwerke-energie-selbst-erzeugen-und-nutzen-5797.html
- IBB Business Team GmbH – „Steckersolargeräte (SolarPLUS Modul E)" (Förderung eingestellt, keine Neuanträge): https://www.ibb-business-team.de/steckersolargeraete/
- Finanztip – „Balkonkraftwerk Förderung" (Orientierung zur Zahl und Höhe kommunaler Programme): https://www.finanztip.de/photovoltaik/balkon-solaranlage/foerderung/