Balkonkraftwerk als Mieter – Anspruch, Zustimmung und Rückbau (§ 554 BGB) In Kraft
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Rechtsgrundlage | § 554 Abs. 1 Satz 1 BGB – bauliche Veränderung zur Stromerzeugung durch Steckersolargeräte [gesetze-im-internet.de, § 554 BGB] |
| Rechtsnatur | individueller Anspruch des Mieters auf Erlaubnis („kann verlangen") [§ 554 Abs. 1 Satz 1 BGB] |
| In Kraft seit | 17. Oktober 2024 [BGBl. 2024 I Nr. 306] |
| Grenze des Anspruchs | Anspruch entfällt bei Unzumutbarkeit für den Vermieter unter Würdigung der Mieterinteressen [§ 554 Abs. 1 Satz 2 BGB] |
| Eigenmächtige Montage | unzulässig – Anspruch richtet sich auf Erlaubnis, nicht auf Selbsthilfe [§ 554 Abs. 1 BGB] |
| Sicherheitsleistung | Mieter kann sich zur Leistung einer besonderen Sicherheit (v. a. für den Rückbau) verpflichten; § 551 Abs. 3 gilt entsprechend (getrennte, verzinsliche Anlage) [§ 554 Abs. 1 Satz 3 BGB] |
| Kostentragung | Mieter trägt Anschaffung, Installation und Rückbau [Folge aus § 554 BGB / § 546 BGB] |
| Rückbau bei Auszug | grundsätzlich ja – Rückgabe im vertragsgemäßen Zustand [§ 546 Abs. 1 BGB] |
| WEG-Konstellation | vermietender Eigentümer muss die Gestattung ggf. innerhalb der WEG durchsetzen [§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 WEG] |
| Anmeldung (vereinfacht) | Eintrag im Marktstammdatenregister (MaStR); Wechselrichter max. 800 Watt [Bundesnetzagentur] |
| Höchstrichterliche Rechtsprechung | zum Mieter-Anspruch aus § 554 BGB noch nicht vorhanden; WEG-Parallele: BGH, Urteil v. 18.07.2025 – V ZR 29/24 |
Geltungsbereich
Die Privilegierung gilt für Wohnraummietverhältnisse. Anspruchsberechtigt ist der Mieter, Anspruchsgegner der Vermieter. Erfasst sind bauliche Veränderungen der Mietsache, die dem Betrieb eines Steckersolargeräts dienen – typischerweise die Anbringung von ein bis zwei Solarmodulen samt Wechselrichter an der Balkonbrüstung, der Fassade oder der Außenwand.
Der Anspruch ist Ausdruck derselben gesetzgeberischen Entscheidung wie im Wohnungseigentumsrecht: Zeitgleich wurde die Stromerzeugung durch Steckersolargeräte auch in den Katalog der privilegierten Maßnahmen in § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 WEG aufgenommen. Beide Regelungen stammen aus dem Gesetz zur Zulassung virtueller Wohnungseigentümerversammlungen, zur Erleichterung des Einsatzes von Steckersolargeräten und zur Übertragbarkeit beschränkter persönlicher Dienstbarkeiten für Erneuerbare-Energien-Anlagen (BGBl. 2024 I Nr. 306).
Ausnahmen: Wann der Anspruch entfällt
Der Anspruch besteht nicht, wenn die bauliche Veränderung dem Vermieter auch unter Würdigung der Interessen des Mieters nicht zugemutet werden kann (§ 554 Abs. 1 Satz 2 BGB). Die Zumutbarkeit ist eine Einzelfallabwägung; als Gründe kommen etwa in Betracht:
- Denkmalschutz oder gestalterische Vorgaben, die einer sichtbaren Anbringung an der Fassade entgegenstehen.
- Statik oder Sicherheit – etwa fehlende sturmsichere Befestigungsmöglichkeit oder Absturzgefahr an der Außenseite der Brüstung.
- Bauordnungs- oder öffentlich-rechtliche Hindernisse im Einzelfall.
Zu beachten: Die Unzumutbarkeit betrifft in der Regel nur die konkrete Ausführung („Wie"), nicht das „Ob" schlechthin. Der Vermieter kann daher häufig statt einer Ablehnung eine bestimmte, ihm zumutbare Art der Anbringung verlangen.
Zustimmung, Kosten, Sicherheit und Rückbau
Der Mieter hat einen Anspruch auf die Erlaubnis des Vermieters – er darf das Gerät nicht ohne diese eigenmächtig anbringen. Die Kosten für Anschaffung, Installation und Betrieb trägt der Mieter selbst.
Für den Fall des Rückbaus kann sich der Mieter nach § 554 Abs. 1 Satz 3 BGB zur Leistung einer besonderen Sicherheit verpflichten; § 551 Abs. 3 BGB gilt entsprechend, das heißt eine geleistete Geldsicherheit ist vom Vermieter getrennt vom eigenen Vermögen und verzinslich anzulegen. Diese Sicherheit dient typischerweise dazu, spätere Rückbaukosten abzudecken.
Bei Beendigung des Mietverhältnisses ist die Wohnung grundsätzlich im vertragsgemäßen Zustand zurückzugeben (§ 546 Abs. 1 BGB). Das bedeutet in der Regel: Der Mieter baut das Steckersolargerät zurück und stellt den ursprünglichen Zustand wieder her, sofern nichts anderes vereinbart ist.
WEG-Konstellation: Vermieter ist selbst nur Eigentümer einer Wohnung
Wohnt der Mieter in einer Eigentumswohnung, deren Balkon oder Fassade zum Gemeinschaftseigentum gehört, kann der vermietende Eigentümer die Anbringung nicht allein gestatten. Er muss die Maßnahme dann innerhalb der Wohnungseigentümergemeinschaft nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 WEG durchsetzen (dort ebenfalls privilegiert). Der Mieteranspruch aus § 554 BGB und der WEG-Anspruch greifen insoweit ineinander. Einzelheiten zur WEG-Seite: siehe die Themenseite „Balkonkraftwerk in der WEG".
Häufige Fehler / Missverständnisse
- „Ich habe einen Anspruch, also darf ich einfach montieren." Nein – § 554 BGB gibt einen Anspruch auf die Erlaubnis des Vermieters, kein Selbsthilferecht. Ohne Erlaubnis riskiert der Mieter Unterlassungs- und Rückbauverlangen.
- „Der Vermieter kann ein Balkonkraftwerk pauschal verbieten." Falsch – seit 17.10.2024 ist es privilegiert; der Vermieter kann nur bei Unzumutbarkeit ablehnen und muss dies im Einzelfall begründen (§ 554 Abs. 1 Satz 2 BGB).
- „Beim Auszug kann ich das Gerät einfach hängen lassen." In der Regel nicht – es gilt die Rückgabe im vertragsgemäßen Zustand (§ 546 BGB); die Rückbaukosten trägt der Mieter, sofern nichts anderes vereinbart ist.
- „Balkonkraftwerke waren schon immer privilegiert." Nein – die Steckersolar-Privilegierung wurde erst zum 17.10.2024 in § 554 BGB (und § 20 WEG) aufgenommen (BGBl. 2024 I Nr. 306).
- „In der Eigentumswohnung entscheidet allein mein Vermieter." Nicht bei Gemeinschaftseigentum – dann muss der vermietende Eigentümer die Gestattung in der WEG erwirken (§ 20 Abs. 2 Nr. 5 WEG).
Beispiel
Eine Mieterin möchte an ihrer Balkonbrüstung zwei Module mit einem 800-Watt-Wechselrichter anbringen.
- Sie hat nach § 554 Abs. 1 Satz 1 BGB Anspruch darauf, dass der Vermieter die Anbringung erlaubt – das Balkonkraftwerk ist privilegiert.
- Sie holt vor der Montage die Erlaubnis des Vermieters ein und schlägt eine sturmsichere, rückbaubare Befestigung vor.
- Für etwaige Rückbaukosten bietet sie eine besondere Sicherheit an (§ 554 Abs. 1 Satz 3 BGB i. V. m. § 551 Abs. 3 BGB).
- Sie meldet die Anlage im Marktstammdatenregister an.
- Bei Auszug baut sie das Gerät zurück und gibt die Wohnung im vertragsgemäßen Zustand zurück (§ 546 BGB).
Rechtsprechungs-Hinweis
Zum Mieteranspruch aus dem neuen § 554 BGB liegt bislang keine höchstrichterliche Entscheidung vor. Orientierung bietet die parallele WEG-Rechtsprechung:
- BGH, Urteil vom 18. Juli 2025 – V ZR 29/24: Ein dauerhaft am Balkon angebrachtes Steckersolargerät ist eine bauliche Veränderung (dort des Gemeinschaftseigentums) auch ohne Eingriff in die Substanz, wenn es das äußere Erscheinungsbild auf Dauer wesentlich verändert. Die Entscheidung betrifft unmittelbar das WEG, unterstreicht aber allgemein, dass die Anbringung eines Steckersolargeräts rechtlich eine erlaubnisbedürftige bauliche Veränderung ist – im Mietverhältnis über § 554 BGB, in der WEG über § 20 WEG.
Für die konkrete Zumutbarkeitsabwägung (§ 554 Abs. 1 Satz 2 BGB) kommt es stets auf den Einzelfall an.
Änderungsverlauf
- 2026-07-25: Erstveröffentlichung. § 554 BGB (Volltext), § 546 BGB, § 551 BGB und § 20 WEG auf gesetze-im-internet.de ausgewertet; alle Quellen-URLs mit curl auf HTTP 200 geprüft; Aufnahme der Steckersolar-Privilegierung zum 17.10.2024 über BGBl. 2024 I Nr. 306 belegt; WEG-Parallel-Aktenzeichen BGH V ZR 29/24 (Urteil v. 18.07.2025) über BGH-Entscheidungs-PDF nachgewiesen; kein direkter BGH-Fall zum Mieter-Steckersolar vorhanden (transparent vermerkt); Frontmatter (legal_status: in_force, authority_level: A, wikidata_subjects) gesetzt. | change_type=initial_publication field=topic_lifecycle new=published reviewed_by="Andreas Warkentin"
Stand
- Stand: 2026-07-25
- Gültig ab: 2024-10-17 (Aufnahme der Steckersolargeräte in § 554 Abs. 1 BGB)
- Status: aktuell
- Quellenautorität: A (BGB-Gesetzestext, Bundesgesetzblatt, BGH-Rechtsprechung)
- Lizenz: CC BY 4.0
Quellen
- § 554 BGB (Barrierereduzierung, E-Mobilität, Einbruchsschutz und Steckersolargeräte – Mieteranspruch): https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__554.html
- § 546 BGB (Rückgabepflicht des Mieters): https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__546.html
- § 551 BGB (Begrenzung und Anlage von Mietsicherheiten – über § 554 Abs. 1 S. 3 entsprechend): https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__551.html
- § 20 WEG (privilegierte bauliche Veränderungen, Abs. 2 Nr. 5 Steckersolargeräte – WEG-Parallele): https://www.gesetze-im-internet.de/woeigg/__20.html
- Gesetz zur Zulassung virtueller Wohnungseigentümerversammlungen, zur Erleichterung des Einsatzes von Steckersolargeräten … (BGBl. 2024 I Nr. 306): https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2024/306/VO.html
- BMJ – Pressemitteilung zu Steckersolargeräten und virtuellen Eigentümerversammlungen (Gesetzesvorhaben): https://www.bmj.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2023/0913_WEG.html
- BGH, Urteil vom 18.07.2025 – V ZR 29/24 (Steckersolargerät als bauliche Veränderung, Entscheidungs-PDF): https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2024/V_ZR__29-24.pdf?__blob=publicationFile&v=1
- Bundesnetzagentur – Balkon-Solaranlagen (Marktstammdatenregister, 800-Watt-Grenze): https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Fachthemen/ElektrizitaetundGas/ErneuerbareEnergien/Solaranlagen/Balkon_table.html