Abnahme des Bauwerks (§ 640 BGB) – Wirkungen, fiktive Abnahme und Abnahmeverweigerung In Kraft
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Regelungsort | § 640 BGB, Buch 2, Titel 9 (Werkvertrag und ähnliche Verträge), Untertitel 1 (Werkvertrag), Kapitel 1 (Allgemeine Vorschriften, §§ 631–650 BGB) [gesetze-im-internet.de, BGB, Inhaltsübersicht] |
| Geltende Fassung seit | 01.01.2018 (Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts); auf vor diesem Tag entstandene Schuldverhältnisse gilt das alte Recht [Art. 229 § 39 EGBGB] |
| Grundpflicht | Besteller muss das vertragsmäßig hergestellte Werk abnehmen, sofern die Abnahme nicht nach der Beschaffenheit des Werkes ausgeschlossen ist [§ 640 Abs. 1 Satz 1 BGB] |
| Verweigerungsgrenze | Unwesentliche Mängel berechtigen nicht zur Abnahmeverweigerung [§ 640 Abs. 1 Satz 2 BGB] |
| Fiktive Abnahme | Werk gilt als abgenommen, wenn der Unternehmer nach Fertigstellung eine angemessene Frist zur Abnahme gesetzt hat und der Besteller nicht unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert [§ 640 Abs. 2 Satz 1 BGB] |
| Verbraucherschutz bei der Fiktion | Wirkung nur bei Hinweis in Textform auf die Folgen, zusammen mit der Aufforderung zur Abnahme [§ 640 Abs. 2 Satz 2 BGB] |
| Unabdingbarkeit | § 640 Abs. 2 Satz 2 BGB ist beim Verbrauchervertrag nicht abdingbar, auch nicht durch Umgehungsgestaltungen [§ 650o BGB] |
| Abnahme trotz bekannten Mangels | Rechte aus § 634 Nr. 1 bis 3 BGB nur bei Vorbehalt bei der Abnahme; der Schadensersatzanspruch nach § 634 Nr. 4 BGB ist von § 640 Abs. 3 BGB nicht erfasst [§ 640 Abs. 3 BGB] |
| Wirkung 1 – Fälligkeit | Vergütung ist bei der Abnahme zu entrichten; bei Teilabnahmen je Teil [§ 641 Abs. 1 BGB] |
| Fälligkeit beim Bauvertrag | zusätzlich prüffähige Schlussrechnung erforderlich; Prüffähigkeit gilt als gegeben, wenn nicht binnen 30 Tagen begründet eingewendet [§ 650g Abs. 4 BGB] |
| Wirkung 2 – Gefahrübergang | Unternehmer trägt die Gefahr bis zur Abnahme; bei Annahmeverzug geht sie vorher über [§ 644 Abs. 1 BGB] |
| Wirkung 3 – Verjährungsbeginn | Verjährung der Mängelansprüche beginnt mit der Abnahme: 2 Jahre allgemein, 5 Jahre bei Bauwerken [§ 634a Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 2 BGB] |
| Wirkung 4 – Beweislastumkehr | Nach Annahme als Erfüllung trägt der Besteller die Beweislast für den Mangel [§ 363 BGB] |
| Wirkung 5 – Verzinsung | Eine in Geld festgesetzte Vergütung ist ab der Abnahme zu verzinsen, sofern nicht gestundet [§ 641 Abs. 4 BGB] |
| Druckmittel trotz Abnahme | Bei Mängelbeseitigungsanspruch Zurückbehaltung eines angemessenen Teils der Vergütung – in der Regel das Doppelte der erforderlichen Beseitigungskosten [§ 641 Abs. 3 BGB] |
| Abnahmeverweigerung | Auf Verlangen des Unternehmers gemeinsame Zustandsfeststellung; bei Fernbleiben einseitige Feststellung möglich [§ 650g Abs. 1 und 2 BGB] |
| Folge der Zustandsfeststellung | Nicht angegebener offenkundiger Mangel: Vermutung, dass er später entstanden und vom Besteller zu vertreten ist [§ 650g Abs. 3 BGB] |
| Wenn Abnahme ausgeschlossen ist | An ihre Stelle tritt die Vollendung des Werkes [§ 646 BGB] |
| Teilabnahme für Planer | Architekt/Ingenieur kann Teilabnahme ab Abnahme der letzten Leistung des bauausführenden Unternehmers verlangen [§ 650s BGB] |
| Mängelrechte vor Abnahme | grundsätzlich erst nach Abnahme durchsetzbar; Ausnahme: Übergang in ein Abrechnungsverhältnis [BGH, Urteil vom 19.01.2017 – VII ZR 301/13] |
Geltungsbereich
§ 640 BGB gilt für alle Werkverträge nach §§ 631 ff. BGB – vom Malerauftrag über den Heizungstausch bis zum schlüsselfertigen Neubau. § 640 BGB steht im Kapitel 1 (Allgemeine Vorschriften) des Untertitels 1. Für den Bauvertrag (Kapitel 2, §§ 650a ff. BGB), den Verbraucherbauvertrag (Kapitel 3, §§ 650i ff. BGB) und den Architekten- und Ingenieurvertrag (Untertitel 2, §§ 650p ff. BGB) gilt er fort, ergänzt um die dortigen Sondervorschriften.
Die Abnahme setzt zweierlei voraus: die Fertigstellung des Werks und dessen Billigung als im Wesentlichen vertragsgemäß. Sie kann ausdrücklich erklärt, durch schlüssiges Verhalten vorgenommen oder nach § 640 Abs. 2 BGB fingiert werden. Eine bestimmte Form schreibt das Gesetz für die Abnahmeerklärung nicht vor; Form- und Verfahrensanforderungen (etwa eine förmliche Abnahme mit Protokoll) entstehen erst durch Vereinbarung.
Zeitliche Anwendung. Die heutige Fassung des § 640 BGB samt fiktiver Abnahme und die §§ 650a ff. BGB stammen aus dem Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts. Nach Art. 229 § 39 EGBGB gilt für Schuldverhältnisse, die vor dem 1. Januar 2018 entstanden sind, das bis dahin geltende Recht weiter – dort stand die Abnahmefiktion noch in § 640 Abs. 1 Satz 3 BGB a. F. und knüpfte an eine Fristsetzung ohne Mängelangabe an.
Wer die Abnahme schuldet. Verpflichtet ist der Besteller. Die Abnahmepflicht ist eine echte vertragliche Pflicht, kein bloßes Recht: Verweigert der Besteller die Abnahme, obwohl das Werk abnahmereif ist, gerät er in Annahmeverzug mit der Folge des vorzeitigen Gefahrübergangs (§ 644 Abs. 1 Satz 2 BGB). Ob die Abnahmewirkungen eingetreten sind, kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Gegenstand einer negativen Feststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO sein (BGH, Urteil vom 09.05.2019 – VII ZR 154/18).
Die fünf Wirkungen der Abnahme
- Fälligkeit der Vergütung. „Die Vergütung ist bei der Abnahme des Werkes zu entrichten" (§ 641 Abs. 1 Satz 1 BGB). Ist das Werk in Teilen abzunehmen und die Vergütung für die einzelnen Teile bestimmt, wird sie mit der jeweiligen Teilabnahme fällig (§ 641 Abs. 1 Satz 2 BGB). Beim Bauvertrag tritt eine zweite Voraussetzung hinzu: die Erteilung einer prüffähigen Schlussrechnung (§ 650g Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BGB). Prüffähig ist sie, wenn sie eine übersichtliche Aufstellung der erbrachten Leistungen enthält und für den Besteller nachvollziehbar ist; erhebt der Besteller nicht innerhalb von 30 Tagen nach Zugang begründete Einwendungen gegen die Prüffähigkeit, gilt sie als prüffähig (§ 650g Abs. 4 Sätze 2 und 3 BGB).
- Gefahrübergang. Bis zur Abnahme trägt der Unternehmer die Gefahr (§ 644 Abs. 1 Satz 1 BGB) – wird das halbfertige Werk durch Sturm, Brand oder Vandalismus zerstört, muss er neu herstellen, ohne zusätzliche Vergütung. Ab der Abnahme trifft dieses Risiko den Besteller. Gerät der Besteller in Annahmeverzug, geht die Gefahr bereits mit dem Verzug über (§ 644 Abs. 1 Satz 2 BGB).
- Verjährungsbeginn. Die Mängelansprüche nach § 634 Nr. 1, 2 und 4 BGB verjähren in zwei Jahren, bei einem Bauwerk und bei Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür in fünf Jahren (§ 634a Abs. 1 Nr. 1 und 2 BGB). Die Frist beginnt in beiden Fällen mit der Abnahme (§ 634a Abs. 2 BGB). Hat der Unternehmer den Mangel arglistig verschwiegen, gilt die regelmäßige Verjährungsfrist, bei Bauwerken jedoch nicht kürzer als fünf Jahre (§ 634a Abs. 3 BGB).
- Beweislastumkehr. Vor der Abnahme muss der Unternehmer beweisen, dass er mangelfrei geleistet hat. Hat der Besteller die als Erfüllung angebotene Leistung als Erfüllung angenommen, trägt er die Beweislast dafür, dass sie eine andere als die geschuldete oder unvollständig war (§ 363 BGB).
- Ende des Erfüllungsstadiums. Mit der Abnahme endet der Anspruch auf Herstellung aus § 631 Abs. 1 BGB; an seine Stelle treten die Mängelrechte des § 634 BGB. Der Bundesgerichtshof formuliert das so: Mängelrechte nach § 634 BGB kann der Besteller grundsätzlich erst nach der Abnahme mit Erfolg geltend machen (BGH, Urteil vom 19.01.2017 – VII ZR 301/13). Zusätzlich ist die Vergütung ab der Abnahme zu verzinsen (§ 641 Abs. 4 BGB).
Trotz Abnahme bleibt dem Besteller ein wirksames Druckmittel: Kann er die Beseitigung eines Mangels verlangen, darf er nach Fälligkeit einen angemessenen Teil der Vergütung zurückhalten – in der Regel das Doppelte der für die Mängelbeseitigung erforderlichen Kosten (§ 641 Abs. 3 BGB).
Fiktive Abnahme nach § 640 Abs. 2 BGB
Die Abnahmefiktion greift, wenn drei Voraussetzungen zusammentreffen (§ 640 Abs. 2 Satz 1 BGB):
- Das Werk ist fertiggestellt.
- Der Unternehmer hat dem Besteller nach Fertigstellung eine angemessene Frist zur Abnahme gesetzt.
- Der Besteller hat die Abnahme innerhalb dieser Frist nicht unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert.
Entscheidend ist die Mängelrüge, nicht deren Berechtigung: Der Wortlaut verlangt nur die Angabe mindestens eines Mangels. Schweigen, pauschale Ablehnung oder bloßes Nichtreagieren genügen dagegen nicht, um die Fiktion zu verhindern.
Ist der Besteller ein Verbraucher, treten die Rechtsfolgen nur ein, wenn der Unternehmer ihn zusammen mit der Aufforderung zur Abnahme auf die Folgen einer nicht erklärten oder ohne Mängelangabe verweigerten Abnahme hingewiesen hat; dieser Hinweis muss in Textform erfolgen (§ 640 Abs. 2 Satz 2 BGB). Von dieser Vorschrift kann nach § 650o BGB nicht zum Nachteil des Verbrauchers abgewichen werden – und sie gilt auch dann, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen wird.
Die Fiktion ersetzt die Abnahmeerklärung vollständig: Alle fünf oben beschriebenen Wirkungen treten ein. Nicht ersetzt wird dagegen der Vorbehalt nach § 640 Abs. 3 BGB – wer die Abnahme fingieren lässt, ohne bekannte Mängel zu rügen, verliert insoweit die Rechte aus § 634 Nr. 1 bis 3 BGB.
Abnahmeverweigerung und Zustandsfeststellung
Verweigert der Besteller die Abnahme unter Angabe von Mängeln, hat er auf Verlangen des Unternehmers an einer gemeinsamen Feststellung des Zustands des Werks mitzuwirken (§ 650g Abs. 1 Satz 1 BGB). Die Zustandsfeststellung soll den Tag der Anfertigung ausweisen und ist von beiden Parteien zu unterschreiben (§ 650g Abs. 1 Satz 2 BGB).
Bleibt der Besteller einem vereinbarten oder vom Unternehmer innerhalb angemessener Frist bestimmten Termin fern, darf der Unternehmer die Zustandsfeststellung einseitig vornehmen (§ 650g Abs. 2 Satz 1 BGB). Das gilt nicht, wenn der Besteller aus einem Grund fernbleibt, den er nicht zu vertreten hat und den er dem Unternehmer unverzüglich mitgeteilt hat (Satz 2). Die einseitige Feststellung ist mit dem Tag der Anfertigung zu versehen, zu unterschreiben und dem Besteller in Abschrift zur Verfügung zu stellen (Satz 3).
Die praktische Sprengkraft liegt in § 650g Abs. 3 BGB: Ist das Werk dem Besteller verschafft worden und ist ein offenkundiger Mangel in der Zustandsfeststellung nicht angegeben, wird vermutet, dass dieser nach der Zustandsfeststellung entstanden und vom Besteller zu vertreten ist. Die Vermutung entfällt nur, wenn der Mangel nach seiner Art nicht vom Besteller verursacht worden sein kann.
Ausnahmen
- Unwesentliche Mängel. Sie berechtigen nicht zur Abnahmeverweigerung (§ 640 Abs. 1 Satz 2 BGB). Wer wegen einer Kleinigkeit die Abnahme verweigert, verweigert sie unberechtigt und riskiert Annahmeverzug samt Gefahrübergang (§ 644 Abs. 1 Satz 2 BGB).
- Abnahme nach der Beschaffenheit ausgeschlossen. Bei Werken, die keine körperliche Entgegennahme zulassen (etwa reine Bewertungs- oder Beratungsleistungen), tritt nach § 646 BGB in den Fällen der §§ 634a Abs. 2, 641, 644 und 645 BGB die Vollendung des Werkes an die Stelle der Abnahme.
- Verbraucher ohne Textform-Hinweis. Fehlt der Hinweis nach § 640 Abs. 2 Satz 2 BGB oder wird er nicht zusammen mit der Abnahmeaufforderung erteilt, tritt die Abnahmefiktion gegenüber Verbrauchern nicht ein (§ 640 Abs. 2 Satz 2, § 650o BGB).
- Mängelrechte ausnahmsweise ohne Abnahme. Der Besteller kann Rechte nach § 634 Nr. 2 bis 4 BGB auch ohne Abnahme geltend machen, wenn er nicht mehr Erfüllung verlangen kann und das Vertragsverhältnis in ein Abrechnungsverhältnis übergegangen ist. Das bloße Verlangen eines Kostenvorschusses genügt dafür nicht; erforderlich ist, dass der Besteller ausdrücklich oder schlüssig zum Ausdruck bringt, unter keinen Umständen mehr mit dem Unternehmer zusammenarbeiten zu wollen (BGH, Urteil vom 19.01.2017 – VII ZR 301/13).
- Teilabnahme des Planers. Architekten und Ingenieure können nach § 650s BGB eine Teilabnahme ihrer bis dahin erbrachten Leistungen verlangen, sobald die letzte Leistung der bauausführenden Unternehmer abgenommen ist – so beginnt ihre Verjährung nicht erst Jahre später mit der Objektbetreuung.
- VOB/B-Verträge. Die VOB/B ist kein Gesetz, sondern ein Klauselwerk (Allgemeine Geschäftsbedingungen) des Deutschen Vergabe- und Vertragsausschusses; sie enthält in ihrem § 12 eigene Abnahmeregelungen. Ihr Wortlaut wird hier aus urheberrechtlichen Gründen nicht wiedergegeben. Sie gilt nur, wenn sie wirksam vereinbart ist, und unterliegt der AGB-Kontrolle der §§ 305 ff. BGB; ohne wirksame Einbeziehung bleibt es beim gesetzlichen Maßstab des § 640 BGB.
Häufige Fehler
- Die Abnahme für eine bloße Besichtigung halten. Sie ist der rechtliche Wendepunkt des Vertrags: Fälligkeit, Gefahrtragung, Verjährungsbeginn und Beweislast ändern sich in einem Akt (§§ 641, 644, 634a, 363 BGB). Wer „nur mal drüberschaut" und unterschreibt, nimmt ab.
- Die Abnahme wegen Kleinigkeiten verweigern. § 640 Abs. 1 Satz 2 BGB lässt das nicht zu. Unberechtigte Verweigerung führt zum Annahmeverzug und damit zum vorzeitigen Gefahrübergang (§ 644 Abs. 1 Satz 2 BGB).
- Auf die Abnahmeaufforderung gar nicht reagieren. Genau das löst die Fiktion des § 640 Abs. 2 Satz 1 BGB aus. Erforderlich ist eine Verweigerung unter Angabe mindestens eines Mangels innerhalb der gesetzten Frist – Schweigen genügt nicht.
- Bekannte Mängel bei der Abnahme nicht vorbehalten. Nimmt der Besteller ein Werk in Kenntnis eines Mangels ab, ohne sich seine Rechte vorzubehalten, verliert er die Rechte aus § 634 Nr. 1 bis 3 BGB – Nacherfüllung, Selbstvornahme, Rücktritt und Minderung (§ 640 Abs. 3 BGB). Der Vorbehalt gehört ins Abnahmeprotokoll.
- Glauben, mit § 640 Abs. 3 BGB sei alles verloren. Die Vorschrift nennt ausdrücklich nur § 634 Nr. 1 bis 3 BGB. Der Schadensersatzanspruch nach § 634 Nr. 4 BGB wird vom Verlust nicht erfasst.
- Beim Bauvertrag die Schlussrechnung vergessen. Die Abnahme allein macht die Vergütung dort nicht fällig; hinzukommen muss eine prüffähige Schlussrechnung (§ 650g Abs. 4 BGB). Umgekehrt sollte der Besteller Einwendungen gegen die Prüffähigkeit innerhalb von 30 Tagen begründen, sonst gilt die Rechnung als prüffähig.
- Die Zustandsfeststellung auslassen. Wer die Abnahme verweigert und dann dem Feststellungstermin fernbleibt, riskiert die einseitige Feststellung (§ 650g Abs. 2 BGB) und die Vermutung des § 650g Abs. 3 BGB für jeden nicht angegebenen offenkundigen Mangel.
- Die Verjährung ab Rechnungsdatum rechnen. Maßgeblich ist die Abnahme (§ 634a Abs. 2 BGB), nicht die Schlussrechnung, nicht der Einzug und nicht die Bezahlung.
- Beim Architektenvertrag auf die Schlussabnahme warten. § 650s BGB gibt dem Planer einen eigenen Anspruch auf Teilabnahme, sobald die letzte Bauleistung abgenommen ist.
- Altverträge nach neuem Recht beurteilen. Für Schuldverhältnisse vor dem 01.01.2018 gilt das frühere Recht (Art. 229 § 39 EGBGB) – dort stand die Fiktion in § 640 Abs. 1 Satz 3 BGB a. F. und funktionierte anders.
Beispiel
Eine Eigentümerin lässt eine Wärmepumpe samt Heizkreisverteilung einbauen; vereinbart sind 24.000 Euro brutto. Das Fachunternehmen meldet die Fertigstellung und setzt ihr in Textform eine angemessene Frist zur Abnahme; die Aufforderung enthält den Hinweis nach § 640 Abs. 2 Satz 2 BGB auf die Folgen einer nicht erklärten Abnahme.
- Variante 1 – sie schweigt. Nach Fristablauf gilt das Werk als abgenommen (§ 640 Abs. 2 Satz 1 BGB). Die Vergütung wird fällig (§ 641 Abs. 1 BGB), die Gefahr geht über (§ 644 Abs. 1 BGB), die fünfjährige Verjährung für das Bauwerk beginnt (§ 634a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 BGB), und sie trägt fortan die Beweislast für Mängel (§ 363 BGB).
- Variante 2 – sie rügt fristgerecht die zu laute Außeneinheit. Damit ist die Fiktion ausgeschlossen: Sie hat die Abnahme innerhalb der Frist unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert. Auf Verlangen des Unternehmers muss sie an einer gemeinsamen Zustandsfeststellung mitwirken (§ 650g Abs. 1 BGB) – bleibt sie dem Termin unentschuldigt fern, darf der Unternehmer sie einseitig vornehmen (§ 650g Abs. 2 BGB).
- Variante 3 – sie nimmt ab, obwohl sie den Mangel kennt. Erklärt sie die Abnahme ohne Vorbehalt, verliert sie Nacherfüllung, Selbstvornahme, Rücktritt und Minderung (§ 640 Abs. 3 i. V. m. § 634 Nr. 1 bis 3 BGB); der Schadensersatzanspruch aus § 634 Nr. 4 BGB bleibt ihr.
- Zurückbehaltungsrecht nach Abnahme. Nimmt sie mit Vorbehalt ab und kostet die Mängelbeseitigung voraussichtlich 4.000 Euro, darf sie nach § 641 Abs. 3 BGB in der Regel das Doppelte, also 8.000 Euro, von der Vergütung zurückhalten; die restlichen 16.000 Euro sind zu zahlen.
Der Sachverhalt ist konstruiert. Die Rechtsfolgen, die Fünfjahresfrist und der Faktor 2 stammen unverändert aus den §§ 634a, 640, 641, 644 und 650g BGB in der am 08.09.2026 abgerufenen konsolidierten Fassung; der Vertragspreis und die Beseitigungskosten sind frei gewählte Rechengrößen.
Änderungsverlauf
- 2026-09-08: Erstveröffentlichung. Erste Themenseite zur werkvertraglichen Abnahme im Nexvyra-Bestand (Slug-Prüfung auf „abnahme", „640", „bauabnahme" und „werkvertrag" in public/fakten ergab nur die Schwesterseite werkvertrag-mangelrechte-634-bgb, die die Abnahme lediglich als Anknüpfungspunkt nennt). Sämtliche Normzitate stammen aus den am 08.09.2026 per curl abgerufenen konsolidierten Fassungen auf gesetze-im-internet.de (je HTTP 200, Body über den `<title>` kontrolliert). Die drei BGH-Leitsätze wurden aus den amtlichen Entscheidungsdokumenten der Datenbank „Rechtsprechung im Internet" (Dokument-IDs KORE302692017, KORE308662019, KORE301152020) übernommen und über die ECLI verifiziert. Alle Quellen-URLs am 08.09.2026 auf HTTP 200 geprüft. | change_type=initial_publication reviewed_by="Nexvyra-Bau-Agent (automatisiert)" field="topic_lifecycle" new="published"
Stand
- Stand: 2026-09-08
- Gültig ab: 2018-01-01 (Fassung nach dem Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts; für vor diesem Tag entstandene Schuldverhältnisse gilt altes Recht, Art. 229 § 39 EGBGB)
- Gültig bis: offen
- Status: aktuell (in_force)
- Quellenautorität: A (Normwortlaut auf gesetze-im-internet.de, amtliche Entscheidungsdatenbank Rechtsprechung im Internet)
- Lizenz: CC BY 4.0
- factcheck_status: ok
Quellen
- § 640 BGB – Abnahme; Abnahmepflicht, unwesentliche Mängel, Abnahmefiktion und Verbraucherhinweis in Textform, Vorbehalt bei bekannten Mängeln: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__640.html
- § 641 BGB – Fälligkeit der Vergütung; Fälligkeit bei der Abnahme, Durchgriffsfälligkeit, Zurückbehaltung in Höhe des Doppelten der Mängelbeseitigungskosten, Verzinsung ab Abnahme: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__641.html
- § 644 BGB – Gefahrtragung; Unternehmer trägt die Gefahr bis zur Abnahme, Übergang bei Annahmeverzug: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__644.html
- § 634a BGB – Verjährung der Mängelansprüche; zwei bzw. fünf Jahre, Verjährungsbeginn mit der Abnahme, Arglist: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__634a.html
- § 646 BGB – Vollendung statt Abnahme, wenn die Abnahme nach der Beschaffenheit des Werkes ausgeschlossen ist: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__646.html
- § 363 BGB – Beweislast bei Annahme als Erfüllung: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__363.html
- § 650g BGB – Zustandsfeststellung bei Abnahmeverweigerung, einseitige Feststellung, Vermutung für offenkundige Mängel, Fälligkeit und prüffähige Schlussrechnung mit 30-Tage-Frist: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__650g.html
- § 650o BGB – Abweichende Vereinbarungen; Unabdingbarkeit des § 640 Abs. 2 Satz 2 BGB beim Verbrauchervertrag: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__650o.html
- § 650s BGB – Teilabnahme der Leistungen des Architekten oder Ingenieurs: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__650s.html
- Art. 229 § 39 EGBGB – Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts; Stichtag 1. Januar 2018 (Gesamtausgabe des EGBGB): https://www.gesetze-im-internet.de/bgbeg/BJNR006049896.html
- Bürgerliches Gesetzbuch – Gesamtausgabe mit Vollzitat und Standangabe („in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002, zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 23. Juli 2026, BGBl. 2026 I Nr. 226"): https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/BJNR001950896.html
- BGH, Urteil vom 19.01.2017 – VII ZR 301/13 (ECLI:DE:BGH:2017:190117UVIIZR301.13.0), amtliche Entscheidungsdatenbank „Rechtsprechung im Internet"; Mängelrechte grundsätzlich erst nach Abnahme, Ausnahme Abrechnungsverhältnis: https://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=KORE302692017&psml=bsjrsprod.psml&max=true
- BGH, Urteil vom 09.05.2019 – VII ZR 154/18 (ECLI:DE:BGH:2019:090519UVIIZR154.18.0); Eintritt oder Nichteintritt der Abnahmewirkungen als Gegenstand einer negativen Feststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO: https://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=KORE308662019&psml=bsjrsprod.psml&max=true
- BGH, Urteil vom 28.05.2020 – VII ZR 108/19 (ECLI:DE:BGH:2020:280520UVIIZR108.19.0); die Verjährung des Herstellungsanspruchs führt nicht zur Fälligkeit des Werklohnanspruchs: https://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=KORE301152020&psml=bsjrsprod.psml&max=true
- Werkvertrag – Mängelrechte des Bestellers nach § 634 BGB: https://nexvyra.de/fakten/werkvertrag-mangelrechte-634-bgb.md
- Verbraucherbauvertrag (§§ 650i–650o BGB): https://nexvyra.de/fakten/verbraucherbauvertrag-650i-bgb.md
- HOAI – Honorarordnung für Architekten und Ingenieure: https://nexvyra.de/fakten/hoai-honorarordnung-architekten-ingenieure.md