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Abnahme des Bauwerks (§ 640 BGB) – Wirkungen, fiktive Abnahme und Abnahmeverweigerung In Kraft

Inhaltlich verantwortlich: Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · letzte Änderung: 2026-09-08 · letzte Prüfung: 2026-09-08 · Quellen-Autorität A Fehler melden ✉
Kurzantwort Die **Abnahme** ist die Billigung des Werks als im Wesentlichen vertragsgemäß und der zentrale Wendepunkt jedes Bau- und Werkvertrags. Nach **§ 640 Abs. 1 Satz 1 BGB** ist der Besteller **verpflichtet**, das vertragsmäßig hergestellte Werk abzunehmen; **wegen unwesentlicher Mängel** kann er die Abnahme **nicht** verweigern (§ 640 Abs. 1 Satz 2 BGB). Mit der Abnahme wird die Vergütung fällig (§ 641 Abs. 1 BGB), geht die **Vergütungsgefahr** auf den Besteller über (§ 644 Abs. 1 BGB), beginnt die Verjährung der Mängelansprüche – bei Bauwerken **fünf Jahre** (§ 634a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 BGB) – und kehrt sich die **Beweislast** für Mängel zulasten des Bestellers um (§ 363 BGB). Seit dem 1. Januar 2018 gilt zusätzlich die **fiktive Abnahme** des § 640 Abs. 2 BGB: Reagiert der Besteller auf eine angemessene Abnahmefrist nicht **unter Angabe mindestens eines Mangels**, gilt das Werk als abgenommen; gegenüber Verbrauchern nur, wenn der Unternehmer zuvor **in Textform** auf diese Folge hingewiesen hat.

Kernfakten

PunktWert
Regelungsort§ 640 BGB, Buch 2, Titel 9 (Werkvertrag und ähnliche Verträge), Untertitel 1 (Werkvertrag), Kapitel 1 (Allgemeine Vorschriften, §§ 631–650 BGB) [gesetze-im-internet.de, BGB, Inhaltsübersicht]
Geltende Fassung seit01.01.2018 (Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts); auf vor diesem Tag entstandene Schuldverhältnisse gilt das alte Recht [Art. 229 § 39 EGBGB]
GrundpflichtBesteller muss das vertragsmäßig hergestellte Werk abnehmen, sofern die Abnahme nicht nach der Beschaffenheit des Werkes ausgeschlossen ist [§ 640 Abs. 1 Satz 1 BGB]
VerweigerungsgrenzeUnwesentliche Mängel berechtigen nicht zur Abnahmeverweigerung [§ 640 Abs. 1 Satz 2 BGB]
Fiktive AbnahmeWerk gilt als abgenommen, wenn der Unternehmer nach Fertigstellung eine angemessene Frist zur Abnahme gesetzt hat und der Besteller nicht unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert [§ 640 Abs. 2 Satz 1 BGB]
Verbraucherschutz bei der FiktionWirkung nur bei Hinweis in Textform auf die Folgen, zusammen mit der Aufforderung zur Abnahme [§ 640 Abs. 2 Satz 2 BGB]
Unabdingbarkeit§ 640 Abs. 2 Satz 2 BGB ist beim Verbrauchervertrag nicht abdingbar, auch nicht durch Umgehungsgestaltungen [§ 650o BGB]
Abnahme trotz bekannten MangelsRechte aus § 634 Nr. 1 bis 3 BGB nur bei Vorbehalt bei der Abnahme; der Schadensersatzanspruch nach § 634 Nr. 4 BGB ist von § 640 Abs. 3 BGB nicht erfasst [§ 640 Abs. 3 BGB]
Wirkung 1 – FälligkeitVergütung ist bei der Abnahme zu entrichten; bei Teilabnahmen je Teil [§ 641 Abs. 1 BGB]
Fälligkeit beim Bauvertragzusätzlich prüffähige Schlussrechnung erforderlich; Prüffähigkeit gilt als gegeben, wenn nicht binnen 30 Tagen begründet eingewendet [§ 650g Abs. 4 BGB]
Wirkung 2 – GefahrübergangUnternehmer trägt die Gefahr bis zur Abnahme; bei Annahmeverzug geht sie vorher über [§ 644 Abs. 1 BGB]
Wirkung 3 – VerjährungsbeginnVerjährung der Mängelansprüche beginnt mit der Abnahme: 2 Jahre allgemein, 5 Jahre bei Bauwerken [§ 634a Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 2 BGB]
Wirkung 4 – BeweislastumkehrNach Annahme als Erfüllung trägt der Besteller die Beweislast für den Mangel [§ 363 BGB]
Wirkung 5 – VerzinsungEine in Geld festgesetzte Vergütung ist ab der Abnahme zu verzinsen, sofern nicht gestundet [§ 641 Abs. 4 BGB]
Druckmittel trotz AbnahmeBei Mängelbeseitigungsanspruch Zurückbehaltung eines angemessenen Teils der Vergütung – in der Regel das Doppelte der erforderlichen Beseitigungskosten [§ 641 Abs. 3 BGB]
AbnahmeverweigerungAuf Verlangen des Unternehmers gemeinsame Zustandsfeststellung; bei Fernbleiben einseitige Feststellung möglich [§ 650g Abs. 1 und 2 BGB]
Folge der ZustandsfeststellungNicht angegebener offenkundiger Mangel: Vermutung, dass er später entstanden und vom Besteller zu vertreten ist [§ 650g Abs. 3 BGB]
Wenn Abnahme ausgeschlossen istAn ihre Stelle tritt die Vollendung des Werkes [§ 646 BGB]
Teilabnahme für PlanerArchitekt/Ingenieur kann Teilabnahme ab Abnahme der letzten Leistung des bauausführenden Unternehmers verlangen [§ 650s BGB]
Mängelrechte vor Abnahmegrundsätzlich erst nach Abnahme durchsetzbar; Ausnahme: Übergang in ein Abrechnungsverhältnis [BGH, Urteil vom 19.01.2017 – VII ZR 301/13]

Geltungsbereich

§ 640 BGB gilt für alle Werkverträge nach §§ 631 ff. BGB – vom Malerauftrag über den Heizungstausch bis zum schlüsselfertigen Neubau. § 640 BGB steht im Kapitel 1 (Allgemeine Vorschriften) des Untertitels 1. Für den Bauvertrag (Kapitel 2, §§ 650a ff. BGB), den Verbraucherbauvertrag (Kapitel 3, §§ 650i ff. BGB) und den Architekten- und Ingenieurvertrag (Untertitel 2, §§ 650p ff. BGB) gilt er fort, ergänzt um die dortigen Sondervorschriften.

Die Abnahme setzt zweierlei voraus: die Fertigstellung des Werks und dessen Billigung als im Wesentlichen vertragsgemäß. Sie kann ausdrücklich erklärt, durch schlüssiges Verhalten vorgenommen oder nach § 640 Abs. 2 BGB fingiert werden. Eine bestimmte Form schreibt das Gesetz für die Abnahmeerklärung nicht vor; Form- und Verfahrensanforderungen (etwa eine förmliche Abnahme mit Protokoll) entstehen erst durch Vereinbarung.

Zeitliche Anwendung. Die heutige Fassung des § 640 BGB samt fiktiver Abnahme und die §§ 650a ff. BGB stammen aus dem Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts. Nach Art. 229 § 39 EGBGB gilt für Schuldverhältnisse, die vor dem 1. Januar 2018 entstanden sind, das bis dahin geltende Recht weiter – dort stand die Abnahmefiktion noch in § 640 Abs. 1 Satz 3 BGB a. F. und knüpfte an eine Fristsetzung ohne Mängelangabe an.

Wer die Abnahme schuldet. Verpflichtet ist der Besteller. Die Abnahmepflicht ist eine echte vertragliche Pflicht, kein bloßes Recht: Verweigert der Besteller die Abnahme, obwohl das Werk abnahmereif ist, gerät er in Annahmeverzug mit der Folge des vorzeitigen Gefahrübergangs (§ 644 Abs. 1 Satz 2 BGB). Ob die Abnahmewirkungen eingetreten sind, kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Gegenstand einer negativen Feststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO sein (BGH, Urteil vom 09.05.2019 – VII ZR 154/18).

Die fünf Wirkungen der Abnahme

  1. Fälligkeit der Vergütung. „Die Vergütung ist bei der Abnahme des Werkes zu entrichten" (§ 641 Abs. 1 Satz 1 BGB). Ist das Werk in Teilen abzunehmen und die Vergütung für die einzelnen Teile bestimmt, wird sie mit der jeweiligen Teilabnahme fällig (§ 641 Abs. 1 Satz 2 BGB). Beim Bauvertrag tritt eine zweite Voraussetzung hinzu: die Erteilung einer prüffähigen Schlussrechnung (§ 650g Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BGB). Prüffähig ist sie, wenn sie eine übersichtliche Aufstellung der erbrachten Leistungen enthält und für den Besteller nachvollziehbar ist; erhebt der Besteller nicht innerhalb von 30 Tagen nach Zugang begründete Einwendungen gegen die Prüffähigkeit, gilt sie als prüffähig (§ 650g Abs. 4 Sätze 2 und 3 BGB).
  2. Gefahrübergang. Bis zur Abnahme trägt der Unternehmer die Gefahr (§ 644 Abs. 1 Satz 1 BGB) – wird das halbfertige Werk durch Sturm, Brand oder Vandalismus zerstört, muss er neu herstellen, ohne zusätzliche Vergütung. Ab der Abnahme trifft dieses Risiko den Besteller. Gerät der Besteller in Annahmeverzug, geht die Gefahr bereits mit dem Verzug über (§ 644 Abs. 1 Satz 2 BGB).
  3. Verjährungsbeginn. Die Mängelansprüche nach § 634 Nr. 1, 2 und 4 BGB verjähren in zwei Jahren, bei einem Bauwerk und bei Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür in fünf Jahren (§ 634a Abs. 1 Nr. 1 und 2 BGB). Die Frist beginnt in beiden Fällen mit der Abnahme (§ 634a Abs. 2 BGB). Hat der Unternehmer den Mangel arglistig verschwiegen, gilt die regelmäßige Verjährungsfrist, bei Bauwerken jedoch nicht kürzer als fünf Jahre (§ 634a Abs. 3 BGB).
  4. Beweislastumkehr. Vor der Abnahme muss der Unternehmer beweisen, dass er mangelfrei geleistet hat. Hat der Besteller die als Erfüllung angebotene Leistung als Erfüllung angenommen, trägt er die Beweislast dafür, dass sie eine andere als die geschuldete oder unvollständig war (§ 363 BGB).
  5. Ende des Erfüllungsstadiums. Mit der Abnahme endet der Anspruch auf Herstellung aus § 631 Abs. 1 BGB; an seine Stelle treten die Mängelrechte des § 634 BGB. Der Bundesgerichtshof formuliert das so: Mängelrechte nach § 634 BGB kann der Besteller grundsätzlich erst nach der Abnahme mit Erfolg geltend machen (BGH, Urteil vom 19.01.2017 – VII ZR 301/13). Zusätzlich ist die Vergütung ab der Abnahme zu verzinsen (§ 641 Abs. 4 BGB).

Trotz Abnahme bleibt dem Besteller ein wirksames Druckmittel: Kann er die Beseitigung eines Mangels verlangen, darf er nach Fälligkeit einen angemessenen Teil der Vergütung zurückhalten – in der Regel das Doppelte der für die Mängelbeseitigung erforderlichen Kosten (§ 641 Abs. 3 BGB).

Fiktive Abnahme nach § 640 Abs. 2 BGB

Die Abnahmefiktion greift, wenn drei Voraussetzungen zusammentreffen (§ 640 Abs. 2 Satz 1 BGB):

Entscheidend ist die Mängelrüge, nicht deren Berechtigung: Der Wortlaut verlangt nur die Angabe mindestens eines Mangels. Schweigen, pauschale Ablehnung oder bloßes Nichtreagieren genügen dagegen nicht, um die Fiktion zu verhindern.

Ist der Besteller ein Verbraucher, treten die Rechtsfolgen nur ein, wenn der Unternehmer ihn zusammen mit der Aufforderung zur Abnahme auf die Folgen einer nicht erklärten oder ohne Mängelangabe verweigerten Abnahme hingewiesen hat; dieser Hinweis muss in Textform erfolgen (§ 640 Abs. 2 Satz 2 BGB). Von dieser Vorschrift kann nach § 650o BGB nicht zum Nachteil des Verbrauchers abgewichen werden – und sie gilt auch dann, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen wird.

Die Fiktion ersetzt die Abnahmeerklärung vollständig: Alle fünf oben beschriebenen Wirkungen treten ein. Nicht ersetzt wird dagegen der Vorbehalt nach § 640 Abs. 3 BGB – wer die Abnahme fingieren lässt, ohne bekannte Mängel zu rügen, verliert insoweit die Rechte aus § 634 Nr. 1 bis 3 BGB.

Abnahmeverweigerung und Zustandsfeststellung

Verweigert der Besteller die Abnahme unter Angabe von Mängeln, hat er auf Verlangen des Unternehmers an einer gemeinsamen Feststellung des Zustands des Werks mitzuwirken (§ 650g Abs. 1 Satz 1 BGB). Die Zustandsfeststellung soll den Tag der Anfertigung ausweisen und ist von beiden Parteien zu unterschreiben (§ 650g Abs. 1 Satz 2 BGB).

Bleibt der Besteller einem vereinbarten oder vom Unternehmer innerhalb angemessener Frist bestimmten Termin fern, darf der Unternehmer die Zustandsfeststellung einseitig vornehmen (§ 650g Abs. 2 Satz 1 BGB). Das gilt nicht, wenn der Besteller aus einem Grund fernbleibt, den er nicht zu vertreten hat und den er dem Unternehmer unverzüglich mitgeteilt hat (Satz 2). Die einseitige Feststellung ist mit dem Tag der Anfertigung zu versehen, zu unterschreiben und dem Besteller in Abschrift zur Verfügung zu stellen (Satz 3).

Die praktische Sprengkraft liegt in § 650g Abs. 3 BGB: Ist das Werk dem Besteller verschafft worden und ist ein offenkundiger Mangel in der Zustandsfeststellung nicht angegeben, wird vermutet, dass dieser nach der Zustandsfeststellung entstanden und vom Besteller zu vertreten ist. Die Vermutung entfällt nur, wenn der Mangel nach seiner Art nicht vom Besteller verursacht worden sein kann.

Ausnahmen

Häufige Fehler

Beispiel

Eine Eigentümerin lässt eine Wärmepumpe samt Heizkreisverteilung einbauen; vereinbart sind 24.000 Euro brutto. Das Fachunternehmen meldet die Fertigstellung und setzt ihr in Textform eine angemessene Frist zur Abnahme; die Aufforderung enthält den Hinweis nach § 640 Abs. 2 Satz 2 BGB auf die Folgen einer nicht erklärten Abnahme.

Der Sachverhalt ist konstruiert. Die Rechtsfolgen, die Fünfjahresfrist und der Faktor 2 stammen unverändert aus den §§ 634a, 640, 641, 644 und 650g BGB in der am 08.09.2026 abgerufenen konsolidierten Fassung; der Vertragspreis und die Beseitigungskosten sind frei gewählte Rechengrößen.

Änderungsverlauf

Stand

Quellen

Letzte Änderung:
2026-09-08
Letzte Prüfung:
2026-09-08
In Kraft seit:
2018-01-01
Status:
In Kraft
Quellen-Autorität:
A
Lizenz:
CC BY 4.0