BauGB § 35 – Bebauung im Außenbereich (privilegierte Vorhaben) In Kraft
Kurzantwort
Der **Außenbereich** soll von Bebauung weitgehend freigehalten werden. **§ 35 Abs. 1 BauGB** lässt nur **privilegierte Vorhaben** zu – der Katalog umfasst inzwischen **zwölf Nummern** (Land- und Forstwirtschaft, gartenbauliche Erzeugung, öffentliche Versorgung und ortsgebundene Gewerbebetriebe, außenbereichsgebundene Vorhaben, Wind-, Geothermie- und Wasserenergie, Biomasse, Kernenergie in eingeschränktem Umfang, Solarenergie, besondere Solaranlagen im Betriebszusammenhang, untertägige Wärmespeicher sowie zwei Fallgruppen von **Batteriespeichern**), und auch dann nur, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen und die **ausreichende Erschließung gesichert** ist. **Sonstige Vorhaben** sind nach **§ 35 Abs. 2 BauGB** nur im Einzelfall zulässig, wenn sie **öffentliche Belange nicht beeinträchtigen** (§ 35 Abs. 3 BauGB nennt acht Regelbeispiele, darunter Splittersiedlung, Landschaftsbild und – seit der Novelle – die Störung von **Funkstellen und Radaranlagen**) und die Erschließung gesichert ist. Der Maßstab ist hoch: Ein Wohnhaus „im Grünen" ist regelmäßig unzulässig.
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Rechtsgrundlage | § 35 BauGB [gesetze-im-internet.de, § 35 BauGB] |
| Privilegierte Vorhaben | § 35 Abs. 1 Nr. 1 bis 12 BauGB (nicht mehr Nr. 1–8): Land-/Forstwirtschaft (Nr. 1), gartenbauliche Erzeugung (Nr. 2), öffentliche Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Wärme, Wasser, Abwasserwirtschaft oder ortsgebundener gewerblicher Betrieb (Nr. 3), außenbereichsgebundene Vorhaben (Nr. 4), Wind-, Geothermie-, Wasserenergie (Nr. 5), Biomasse im Betriebszusammenhang (Nr. 6), Kernenergie (Nr. 7), Solarenergie (Nr. 8), besondere Solaranlagen (Nr. 9), untertägige Wärmespeicherung (Nr. 10), Batteriespeicher bei EE-Anlage (Nr. 11), sonstige Batteriespeicher nahe Umspannanlage/Kraftwerk (Nr. 12) |
| Windenergie-Privilegierung | § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB – gilt „nach Maßgabe des § 249 BauGB"; die Sondervorschrift des § 249 ist mitzulesen |
| Kernenergie-Privilegierung | § 35 Abs. 1 Nr. 7 BauGB – mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Stromerzeugung |
| Solar – Gebäudeflächen | § 35 Abs. 1 Nr. 8 Buchst. a BauGB: in, an und auf Dach- und Außenwandflächen zulässigerweise genutzter Gebäude, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist |
| Solar – Freifläche an Verkehrswegen | § 35 Abs. 1 Nr. 8 Buchst. b BauGB: längs Autobahnen oder Schienenwegen des übergeordneten Netzes (§ 2b AEG, mindestens zwei Hauptgleise), bis 200 m vom äußeren Fahrbahnrand |
| Besondere Solaranlagen (Agri-PV u. a.) | § 35 Abs. 1 Nr. 9 BauGB: räumlich-funktionaler Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nr. 1 oder 2, Grundfläche höchstens 25.000 m², nur eine Anlage je Hofstelle oder Betriebsstandort |
| Batteriespeicher (Nr. 12) | Entfernung höchstens 200 m zur Grundstücksgrenze einer Umspannanlage oder eines Kraftwerks ab 50 MW, Nennleistung mindestens 4 MW, Gesamtflächendeckel je Gemeinde 0,5 % der Gemeindefläche und höchstens 50.000 m² |
| Biomasse (Nr. 6) | Kapazität höchstens 2,3 Mio. Normkubikmeter Biogas/Jahr, sonst Feuerungswärmeleistung höchstens 2,0 MW, nur eine Anlage je Hofstelle |
| Erschließung | „ausreichende Erschließung gesichert" – Tatbestandsvoraussetzung sowohl in Abs. 1 als auch in Abs. 2 [§ 35 Abs. 1, Abs. 2 BauGB] |
| Öffentliche Belange | acht Regelbeispiele: Widerspruch zum Flächennutzungsplan (Nr. 1) oder zu Landschafts-/Fachplänen (Nr. 2), schädliche Umwelteinwirkungen (Nr. 3), unwirtschaftliche Aufwendungen (Nr. 4), Natur-, Boden-, Denkmalschutz, Landschaftsbild (Nr. 5), Agrarstruktur, Wasserwirtschaft, Hochwasserschutz (Nr. 6), Splittersiedlung (Nr. 7), Störung von Funkstellen und Radaranlagen (Nr. 8) [§ 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB] |
| Sonstige Vorhaben § 35 Abs. 2 | nur im Einzelfall zulässig, wenn öffentliche Belange nicht beeinträchtigt werden und die Erschließung gesichert ist [§ 35 Abs. 2 BauGB] |
| Wohngebäude im Außenbereich | NICHT privilegiert; als „sonstiges Vorhaben" nur ausnahmsweise, mit den Erleichterungen des § 35 Abs. 4 BauGB [§ 35 Abs. 2, Abs. 4 BauGB] |
| Begünstigte Vorhaben § 35 Abs. 4 | sechs Fallgruppen: Nutzungsänderung landwirtschaftlicher Gebäude (Nr. 1, u. a. höchstens fünf zusätzliche Wohnungen je Hofstelle, Sieben-Jahres-Fristen), gleichartiger Ersatzneubau eines selbstgenutzten Wohngebäudes (Nr. 2), Wiederaufbau nach Zerstörung (Nr. 3), Änderung kulturlandschaftsprägender Gebäude (Nr. 4), Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu zwei Wohnungen (Nr. 5), angemessene Erweiterung eines Gewerbebetriebs (Nr. 6) [§ 35 Abs. 4 Satz 1 BauGB] |
| Rückbauverpflichtung | Verpflichtungserklärung zum Rückbau und zur Beseitigung der Bodenversiegelung nach dauerhafter Nutzungsaufgabe – für Vorhaben nach Abs. 1 Nr. 2 bis 6, Nr. 8 Buchst. b und Nr. 9 bis 12, also auch für Windenergie [§ 35 Abs. 5 Satz 2 BauGB] |
| Sicherung der Rückbaupflicht | die Baugenehmigungsbehörde soll die Einhaltung durch eine nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise sicherstellen – eine bundesrechtlich vorgeschriebene Sicherheitsleistung gibt es in § 35 BauGB nicht [§ 35 Abs. 5 Satz 3 BauGB] |
| Flächensparende Ausführung | alle nach Abs. 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind flächensparend und außenbereichsschonend auszuführen, Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzt [§ 35 Abs. 5 Satz 1 BauGB] |
| Außenbereichssatzung | für bebaute, nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägte Bereiche mit Wohnbebauung von einigem Gewicht; erstreckbar auf kleinere Handwerks- und Gewerbebetriebe [§ 35 Abs. 6 BauGB] |
| BImSchG-Genehmigung Wind | Windenergieanlagen mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern; ab 20 Anlagen förmliches Verfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung (Nr. 1.6.1), darunter vereinfachtes Verfahren (Nr. 1.6.2) [§ 4 BImSchG i. V. m. Anhang 1 Nr. 1.6 der 4. BImSchV] |
| Bauantrag Wind unterhalb der Schwelle | Baugenehmigungsverfahren nach der jeweiligen Landesbauordnung |
| Naturschutzrecht parallel | Eingriffsregelung [§§ 14, 15 BNatSchG], artenschutzrechtliche Prüfung insbesondere für Vögel und Fledermäuse [§ 44 BNatSchG] |
| Schattenwurf Windenergie | LAI-Hinweise: astronomisch maximal 30 Stunden pro Jahr und 30 Minuten pro Tag, meteorologisch wahrscheinlich 8 Stunden pro Jahr – Verwaltungsvorschriften der Länder, kein Bundesgesetz [LAI-Schattenwurf-Hinweise] |
| Lärm Windenergie | TA Lärm als normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift |
Häufige Fehler
- „Im Außenbereich darf ich alles bauen, was weit weg liegt." Falsch – Außenbereich ist hochreguliert, Sonstiges meist unzulässig.
- „Wohnhaus bei landwirtschaftlichem Betrieb immer erlaubt." Nur bei tatsächlich landwirtschaftlich gebundenen Wohnungen, nicht für Lifestyle-Bauen.
- „Solaranlage auf Feldern ohne Genehmigung." Außerhalb der privilegierten Fälle (Gebäudeflächen nach Nr. 8 Buchst. a, 200-Meter-Korridor nach Nr. 8 Buchst. b, besondere Solaranlagen nach Nr. 9) bleibt es beim sonstigen Vorhaben – praktisch führt der Weg über einen Bebauungsplan.
- „Es gibt eine Privilegierung für Solar mit Eigenverbrauch (§ 35 Abs. 1 Nr. 8 Buchst. c)." Einen Buchstaben c gibt es in Nummer 8 nicht. Nummer 8 kennt nur Buchstabe a (gebäudegebundene Anlagen) und Buchstabe b (200-Meter-Korridor an Autobahnen und Schienenwegen). Wer den Betriebszusammenhang sucht, meint Nummer 9.
- „Der Katalog der privilegierten Vorhaben hat acht Nummern." Nicht mehr. § 35 Abs. 1 BauGB reicht inzwischen bis Nummer 12; neu hinzugekommen sind besondere Solaranlagen, untertägige Wärmespeicher und zwei Fallgruppen von Batteriespeichern.
- „Kernkraft ist im Außenbereich privilegiert." Nur eingeschränkt: Nummer 7 nimmt die Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Stromerzeugung ausdrücklich aus.
Änderungsverlauf
- 2026-06-06: Erstveröffentlichung. Werte gegen § 35 BauGB, § 4 BImSchG, 4. BImSchV, § 44 BNatSchG (gesetze-im-internet.de) und BMWK-Informationen geprüft. | change_type=initial_publication field="topic_lifecycle" new="published" reviewed_by="Andreas Warkentin"
- 2026-09-15: Grundlegende Überarbeitung nach Faktencheck am amtlichen Volltext (gesetze-im-internet.de, Abruf über den In-App-Browser). Gegengelesen wurden § 35 BauGB Absatz 1 bis 6 verbatim, die BauGB-Gesamtausgabe mit Vollzitat und Standangabe sowie Anhang 1 Nummer 1.6 der 4. BImSchV. Fünf Korrekturen: (1) Der Privilegierungskatalog des § 35 Abs. 1 reicht nicht mehr bis Nummer 8, sondern bis Nummer 12; neu sind besondere Solaranlagen im Betriebszusammenhang (Nr. 9, höchstens 25.000 m², eine Anlage je Hofstelle), untertägige Wärmespeicherung (Nr. 10) und zwei Fallgruppen von Batteriespeichern (Nr. 11 und 12, letztere mit 200-Meter-Radius, 4-MW-Mindestleistung und Flächendeckel von 0,5 Prozent der Gemeindefläche bzw. 50.000 m²). (2) Die Zeile „Solar auf Bauflächen mit Eigenverbrauch, § 35 Abs. 1 Nr. 8 lit. c" war falsch – Nummer 8 hat nur die Buchstaben a und b; ein Buchstabe c existiert nicht. Buchstabe a betrifft gebäudegebundene, dem Gebäude baulich untergeordnete Anlagen, Buchstabe b den 200-Meter-Korridor an Autobahnen und an Schienenwegen des übergeordneten Netzes (§ 2b AEG, mindestens zwei Hauptgleise). (3) Die Kernenergie-Privilegierung der Nummer 7 gilt nicht uneingeschränkt: Die Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Stromerzeugung ist ausdrücklich ausgenommen. (4) Die BImSchG-Schwelle lautet „Gesamthöhe von mehr als 50 Metern", nicht „ab 50 Metern"; ergänzt ist die Verfahrensabstufung bei 20 oder mehr Anlagen (förmliches Verfahren) gegenüber weniger als 20 (vereinfachtes Verfahren). (5) Die Zeile „Sicherheitsleistung – für Rückbau Pflicht ab Anlage" hatte im Gesetz keine Grundlage: § 35 Abs. 5 Satz 3 BauGB bestimmt lediglich, dass die Baugenehmigungsbehörde die Rückbauverpflichtung durch eine nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise sicherstellen soll. Ergänzt: der Verweis der Windenergie-Nummer 5 auf § 249 BauGB, die achte Nummer der öffentlichen Belange (Störung von Funkstellen und Radaranlagen, § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 8), die sechs Fallgruppen des § 35 Abs. 4 Satz 1 mit ihren Zahlenwerten, das Gebot flächensparender Ausführung (Abs. 5 Satz 1) und die Voraussetzungen der Außenbereichssatzung (Abs. 6). Die Schattenwurfangabe ist eingeordnet: Die LAI-Hinweise nennen astronomisch 30 Stunden pro Jahr und 30 Minuten pro Tag, meteorologisch wahrscheinlich 8 Stunden pro Jahr; sie sind Verwaltungsvorschrift der Länder, kein Bundesrecht. valid_from von 1986-07-01 auf 1987-07-01 berichtigt: Das Baugesetzbuch ist am 1. Juli 1987 in Kraft getreten und hat Bundesbaugesetz und Städtebauförderungsgesetz zusammengeführt; 1986 ist das Jahr der Bekanntmachung, nicht des Inkrafttretens. Quellenlage: Normwortlaut Autoritätsniveau A (Vollzitat „Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), das zuletzt durch Artikel 8 Absatz 2 des Gesetzes vom 23. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 226) geändert worden ist"), Inkrafttretensdatum Niveau B. Entfernt wurden die nicht belegbaren Tabellenzeilen zur Sicherheitsleistung sowie die inhaltsleeren Zeilen zu TÖB-Beteiligung, Klagebefugnis und Genehmigungsbehörde in ihrer bisherigen Form; der Verweis auf BVerwG 4 C 31.04 ist gestrichen, weil die Entscheidung in diesem Lauf nicht verifiziert werden konnte und die Splittersiedlung ohnehin unmittelbar aus § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB folgt. Neu bewerten, sobald § 249 BauGB geändert wird. | change_type=factcheck field="factcheck_status" old="stale" new="ok" reviewed_by="Nexvyra-Faktenchecker (Freigabe-Aufholer 15.09.2026)"
Stand
- Stand: 2026-09-15
- Gültig ab: 1987-07-01 (Inkrafttreten des BauGB); § 35 Abs. 1 in der bis Nummer 12 erweiterten Fassung
- Status: aktuell
- Quellenautorität: A (§ 35 BauGB und Anhang 1 Nr. 1.6 der 4. BImSchV verbatim gegengelesen 15.09.2026); Inkrafttretensdatum Niveau B
- Lizenz: CC BY 4.0
Quellen
- § 35 BauGB – Bauen im Außenbereich (Volltext, Abruf 15.09.2026): https://www.gesetze-im-internet.de/bbaug/__35.html
- BauGB Gesamtausgabe mit Vollzitat und Standangabe: https://www.gesetze-im-internet.de/bbaug/BJNR003410960.html
- Anhang 1 der 4. BImSchV (Nr. 1.6 Windenergie): https://www.gesetze-im-internet.de/bimschv_4_2013/anhang_1.html
- § 4 BImSchG – Genehmigungspflicht: https://www.gesetze-im-internet.de/bimschg/__4.html
- 4. BImSchV – Genehmigungsbedürftige Anlagen: https://www.gesetze-im-internet.de/bimschv_4_2013/index.html
- § 44 BNatSchG – Artenschutz: https://www.gesetze-im-internet.de/bnatschg_2009/__44.html
- BMWK – Erneuerbare im Außenbereich: https://www.bmwk.de/Redaktion/DE/Schlaglichter-der-Wirtschaftspolitik/2023/01/erneuerbare-aussenbereich.html
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