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Befristung von Arbeitsverträgen (TzBfG) – Sachgrund, sachgrundlose Befristung und Höchstdauer In Kraft

Inhaltlich verantwortlich: Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · letzte Änderung: 2026-09-07 · letzte Prüfung: 2026-09-07 · Quellen-Autorität A Fehler melden ✉
Kurzantwort Die Befristung eines Arbeitsvertrages richtet sich nach dem **Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG)**. Eine Befristung **mit Sachgrund** ist zulässig, wenn einer der in **§ 14 Absatz 1 TzBfG** genannten sachlichen Gründe vorliegt (z. B. Vertretung, vorübergehender Bedarf, Erprobung). Eine Befristung **ohne Sachgrund** (sachgrundlose Befristung) ist nach **§ 14 Absatz 2 TzBfG** **bis zur Dauer von zwei Jahren** zulässig; innerhalb dieser zwei Jahre ist eine **höchstens dreimalige Verlängerung** erlaubt. Sie ist jedoch **ausgeschlossen, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor** ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat (Vorbeschäftigungsverbot). Seit dem **1. Januar 2026** gilt dieses Verbot nach **§ 41 Absatz 2 SGB VI** jedoch **nicht** für Arbeitnehmer, die die **Regelaltersgrenze** erreicht haben; bei ihnen sind beim selben Arbeitgeber sachgrundlose Befristungen bis zu einer Gesamtdauer von **acht Jahren** und höchstens **zwölf** befristeten Arbeitsverträgen zulässig. Jede Befristungsabrede bedarf zu ihrer Wirksamkeit der **Schriftform** (§ 14 Absatz 4 TzBfG); eine Ausnahme gilt für Vereinbarungen über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit Erreichen der Regelaltersgrenze, für die nach § 41 Absatz 3 SGB VI **Textform** genügt.

Kernfakten

PunktWert
Rechtsgrundlage§§ 14–17 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) [gesetze-im-internet.de, TzBfG]
Befristung mit Sachgrund (§ 14 Abs. 1 TzBfG)zulässig bei sachlichem Grund; das Gesetz nennt 8 Regelbeispiele (Nr. 1–8) [§ 14 Abs. 1 TzBfG]
Sachgrundlose Befristung – Höchstdauer (§ 14 Abs. 2 TzBfG)2 Jahre [§ 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG]
Sachgrundlose Befristung – Verlängerungenhöchstens dreimalige Verlängerung innerhalb der Gesamtdauer von 2 Jahren [§ 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG]
Vorbeschäftigungsverbot (§ 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG)sachgrundlose Befristung unzulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestand [§ 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG]
Ausnahme vom Vorbeschäftigungsverbot ab Regelaltersgrenze (§ 41 Abs. 2 SGB VI, seit 01.01.2026)§ 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG gilt nicht für Arbeitnehmer, die die Regelaltersgrenze erreicht haben; Grenzen: Gesamtdauer von insgesamt 8 Jahren und höchstens 12 befristete Arbeitsverträge beim selben Arbeitgeber [§ 41 Abs. 2 SGB VI]
Abweichung durch Tarifvertrag (§ 14 Abs. 2 Satz 3 TzBfG)Anzahl der Verlängerungen oder Höchstdauer können tariflich abweichend geregelt werden [§ 14 Abs. 2 Satz 3 TzBfG]
Neugegründete Unternehmen (§ 14 Abs. 2a TzBfG)in den ersten 4 Jahren nach Gründung sachgrundlose Befristung bis 4 Jahre mit mehrfacher Verlängerung; nicht bei Umstrukturierung [§ 14 Abs. 2a TzBfG]
Ältere Arbeitnehmer (§ 14 Abs. 3 TzBfG)ab vollendetem 52. Lebensjahr und nach mind. 4 Monaten Beschäftigungslosigkeit u. a.: sachgrundlose Befristung bis 5 Jahre mit mehrfacher Verlängerung [§ 14 Abs. 3 TzBfG]
Schriftform (§ 14 Abs. 4 TzBfG)Befristungsabrede ist nur schriftlich wirksam [§ 14 Abs. 4 TzBfG]
Ausnahme: Altersgrenzenvereinbarung (§ 41 Abs. 3 SGB VI)Vereinbarung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit Erreichen der Regelaltersgrenze bedarf nur der Textform; § 14 Abs. 4 TzBfG gilt insoweit nicht [§ 41 Abs. 3 SGB VI]
Ordentliche Kündigung im befristeten Vertrag (§ 15 Abs. 4 TzBfG)nur möglich, wenn einzel- oder tarifvertraglich vereinbart [§ 15 Abs. 4 TzBfG]
Folge unwirksamer Befristung (§ 16 TzBfG)Vertrag gilt als auf unbestimmte Zeit geschlossen [§ 16 TzBfG]
Klagefrist – Entfristungsklage (§ 17 TzBfG)3 Wochen nach dem vereinbarten Ende des Vertrages beim Arbeitsgericht [§ 17 Satz 1 TzBfG]

Geltungsbereich

Die §§ 14 ff. TzBfG gelten für befristete Arbeitsverträge in Deutschland. Ein Arbeitsvertrag kann kalendermäßig (Ende durch festes Datum oder feste Dauer) oder zweckbefristet (Ende mit Erreichen eines bestimmten Zwecks) abgeschlossen werden. Ein zweckbefristeter Vertrag endet frühestens zwei Wochen nach schriftlicher Unterrichtung über den Zeitpunkt der Zweckerreichung (§ 15 Absatz 2 TzBfG).

Wird für ein befristetes Arbeitsverhältnis eine Probezeit vereinbart, muss diese nach § 15 Absatz 3 TzBfG im Verhältnis zur erwarteten Dauer der Befristung und zur Art der Tätigkeit stehen.

Ausnahmen und Sonderfälle

Häufige Fehler und Missverständnisse

Beispiel

Eine Arbeitnehmerin wird zum 01.03.2026 erstmals bei einem Arbeitgeber, bei dem sie noch nie beschäftigt war, ohne Sachgrund befristet eingestellt. Zulässig ist eine Gesamtdauer von bis zu zwei Jahren (also längstens bis 28.02.2028). Innerhalb dieser Frist darf der Vertrag höchstens dreimal verlängert werden, etwa: Erstvertrag bis 31.08.2026, 1. Verlängerung bis 28.02.2027, 2. Verlängerung bis 31.08.2027, 3. Verlängerung bis 28.02.2028. Eine vierte Verlängerung oder eine Laufzeit über zwei Jahre hinaus wäre unzulässig; der Vertrag gälte dann nach § 16 TzBfG als unbefristet. Will die Arbeitnehmerin die Unwirksamkeit der Befristung geltend machen, muss sie nach § 17 TzBfG innerhalb von drei Wochen nach dem vereinbarten Vertragsende Klage beim Arbeitsgericht erheben.

Änderungsverlauf

Stand

Quellen

Letzte Änderung:
2026-09-07
Letzte Prüfung:
2026-09-07
In Kraft seit:
2001-01-01
Status:
In Kraft
Quellen-Autorität:
A
Lizenz:
CC BY 4.0