Befristung von Arbeitsverträgen (TzBfG) – Sachgrund, sachgrundlose Befristung und Höchstdauer In Kraft
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Rechtsgrundlage | §§ 14–17 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) [gesetze-im-internet.de, TzBfG] |
| Befristung mit Sachgrund (§ 14 Abs. 1 TzBfG) | zulässig bei sachlichem Grund; das Gesetz nennt 8 Regelbeispiele (Nr. 1–8) [§ 14 Abs. 1 TzBfG] |
| Sachgrundlose Befristung – Höchstdauer (§ 14 Abs. 2 TzBfG) | 2 Jahre [§ 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG] |
| Sachgrundlose Befristung – Verlängerungen | höchstens dreimalige Verlängerung innerhalb der Gesamtdauer von 2 Jahren [§ 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG] |
| Vorbeschäftigungsverbot (§ 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG) | sachgrundlose Befristung unzulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestand [§ 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG] |
| Ausnahme vom Vorbeschäftigungsverbot ab Regelaltersgrenze (§ 41 Abs. 2 SGB VI, seit 01.01.2026) | § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG gilt nicht für Arbeitnehmer, die die Regelaltersgrenze erreicht haben; Grenzen: Gesamtdauer von insgesamt 8 Jahren und höchstens 12 befristete Arbeitsverträge beim selben Arbeitgeber [§ 41 Abs. 2 SGB VI] |
| Abweichung durch Tarifvertrag (§ 14 Abs. 2 Satz 3 TzBfG) | Anzahl der Verlängerungen oder Höchstdauer können tariflich abweichend geregelt werden [§ 14 Abs. 2 Satz 3 TzBfG] |
| Neugegründete Unternehmen (§ 14 Abs. 2a TzBfG) | in den ersten 4 Jahren nach Gründung sachgrundlose Befristung bis 4 Jahre mit mehrfacher Verlängerung; nicht bei Umstrukturierung [§ 14 Abs. 2a TzBfG] |
| Ältere Arbeitnehmer (§ 14 Abs. 3 TzBfG) | ab vollendetem 52. Lebensjahr und nach mind. 4 Monaten Beschäftigungslosigkeit u. a.: sachgrundlose Befristung bis 5 Jahre mit mehrfacher Verlängerung [§ 14 Abs. 3 TzBfG] |
| Schriftform (§ 14 Abs. 4 TzBfG) | Befristungsabrede ist nur schriftlich wirksam [§ 14 Abs. 4 TzBfG] |
| Ausnahme: Altersgrenzenvereinbarung (§ 41 Abs. 3 SGB VI) | Vereinbarung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit Erreichen der Regelaltersgrenze bedarf nur der Textform; § 14 Abs. 4 TzBfG gilt insoweit nicht [§ 41 Abs. 3 SGB VI] |
| Ordentliche Kündigung im befristeten Vertrag (§ 15 Abs. 4 TzBfG) | nur möglich, wenn einzel- oder tarifvertraglich vereinbart [§ 15 Abs. 4 TzBfG] |
| Folge unwirksamer Befristung (§ 16 TzBfG) | Vertrag gilt als auf unbestimmte Zeit geschlossen [§ 16 TzBfG] |
| Klagefrist – Entfristungsklage (§ 17 TzBfG) | 3 Wochen nach dem vereinbarten Ende des Vertrages beim Arbeitsgericht [§ 17 Satz 1 TzBfG] |
Geltungsbereich
Die §§ 14 ff. TzBfG gelten für befristete Arbeitsverträge in Deutschland. Ein Arbeitsvertrag kann kalendermäßig (Ende durch festes Datum oder feste Dauer) oder zweckbefristet (Ende mit Erreichen eines bestimmten Zwecks) abgeschlossen werden. Ein zweckbefristeter Vertrag endet frühestens zwei Wochen nach schriftlicher Unterrichtung über den Zeitpunkt der Zweckerreichung (§ 15 Absatz 2 TzBfG).
Wird für ein befristetes Arbeitsverhältnis eine Probezeit vereinbart, muss diese nach § 15 Absatz 3 TzBfG im Verhältnis zur erwarteten Dauer der Befristung und zur Art der Tätigkeit stehen.
Ausnahmen und Sonderfälle
- Tarifverträge können nach § 14 Absatz 2 Satz 3 TzBfG die Anzahl der Verlängerungen oder die Höchstdauer der sachgrundlosen Befristung abweichend von der 2-Jahres-Regel festlegen. Nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer können im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages dessen Anwendung vereinbaren.
- Neugegründete Unternehmen: In den ersten vier Jahren nach der Gründung ist die sachgrundlose Befristung bis zu einer Dauer von vier Jahren zulässig (§ 14 Absatz 2a TzBfG). Das gilt nicht für Neugründungen im Zusammenhang mit der rechtlichen Umstrukturierung von Unternehmen und Konzernen.
- Ältere Arbeitnehmer: Wer bei Beginn des Arbeitsverhältnisses das 52. Lebensjahr vollendet hat und unmittelbar zuvor mindestens vier Monate beschäftigungslos war, Transferkurzarbeitergeld bezogen oder an einer öffentlich geförderten Beschäftigungsmaßnahme teilgenommen hat, kann bis zu fünf Jahre sachgrundlos befristet beschäftigt werden (§ 14 Absatz 3 TzBfG).
- Arbeitnehmer ab der Regelaltersgrenze: Für Arbeitnehmer, die die Regelaltersgrenze erreicht haben, gilt das Vorbeschäftigungsverbot des § 14 Absatz 2 Satz 2 TzBfG seit dem 1. Januar 2026 nicht mehr (§ 41 Absatz 2 SGB VI, eingefügt durch das Gesetz zur Stabilisierung des Rentenniveaus und zur vollständigen Gleichstellung der Kindererziehungszeiten vom 22.12.2025, BGBl. 2025 I Nr. 362). Voraussetzung ist, dass die Vorgaben des § 14 Absatz 2 Satz 1 TzBfG eingehalten werden und beim selben Arbeitgeber weder eine Gesamtdauer von acht Jahren noch die Zahl von zwölf befristeten Arbeitsverträgen überschritten wird. § 14 Absatz 2 Satz 3 und 4 TzBfG (tarifliche Abweichung) bleibt unberührt.
- Automatische Verlängerung: Wird das Arbeitsverhältnis nach Fristablauf mit Wissen des Arbeitgebers fortgesetzt und widerspricht dieser nicht unverzüglich, gilt es nach § 15 Absatz 6 TzBfG als auf unbestimmte Zeit verlängert.
Häufige Fehler und Missverständnisse
- „Eine sachgrundlose Befristung ist immer bis zu zwei Jahre möglich." Falsch — sie ist ausgeschlossen, wenn beim selben Arbeitgeber schon einmal irgendein Arbeitsverhältnis bestand (§ 14 Absatz 2 Satz 2 TzBfG, Vorbeschäftigungsverbot). Das Bundesverfassungsgericht hat dieses Verbot bestätigt; eine starre 3-Jahres-Grenze für „unschädliche" Vorbeschäftigung, wie sie das BAG früher angenommen hatte, ist mit dem Gesetz nicht vereinbar (BVerfG, 06.06.2018 – 1 BvL 7/14, 1 BvR 1375/14). Nur wenn die Vorbeschäftigung sehr lange zurückliegt, ganz anders geartet oder von sehr kurzer Dauer war, kann das Verbot ausnahmsweise unzumutbar sein. Eine rund acht Jahre zurückliegende Vorbeschäftigung ist dabei nicht „sehr lange her" und schließt die sachgrundlose Befristung aus (BAG, 23.01.2019 – 7 AZR 733/16). Seit dem 1. Januar 2026 greift das Vorbeschäftigungsverbot allerdings nicht mehr bei Arbeitnehmern, die die Regelaltersgrenze erreicht haben (§ 41 Absatz 2 SGB VI, Grenzen: 8 Jahre Gesamtdauer, 12 befristete Verträge).
- „Mehr als drei Verlängerungen sind okay, solange unter zwei Jahren." Falsch — innerhalb der Zwei-Jahres-Grenze sind höchstens drei Verlängerungen zulässig (§ 14 Absatz 2 Satz 1 TzBfG).
- „Eine mündliche Befristung reicht." Falsch — fehlt die Schriftform, ist die Befristung unwirksam und der Vertrag gilt als unbefristet (§ 14 Absatz 4, § 16 TzBfG).
- „Bei einer Änderung der Vertragsbedingungen kann man die Befristung verlängern." Vorsicht — eine „Verlängerung" im Sinne des § 14 Absatz 2 TzBfG setzt voraus, dass nur die Laufzeit geändert wird; werden gleichzeitig die Arbeitsbedingungen geändert, liegt regelmäßig ein neuer Vertrag vor, auf den das Vorbeschäftigungsverbot greift.
Beispiel
Eine Arbeitnehmerin wird zum 01.03.2026 erstmals bei einem Arbeitgeber, bei dem sie noch nie beschäftigt war, ohne Sachgrund befristet eingestellt. Zulässig ist eine Gesamtdauer von bis zu zwei Jahren (also längstens bis 28.02.2028). Innerhalb dieser Frist darf der Vertrag höchstens dreimal verlängert werden, etwa: Erstvertrag bis 31.08.2026, 1. Verlängerung bis 28.02.2027, 2. Verlängerung bis 31.08.2027, 3. Verlängerung bis 28.02.2028. Eine vierte Verlängerung oder eine Laufzeit über zwei Jahre hinaus wäre unzulässig; der Vertrag gälte dann nach § 16 TzBfG als unbefristet. Will die Arbeitnehmerin die Unwirksamkeit der Befristung geltend machen, muss sie nach § 17 TzBfG innerhalb von drei Wochen nach dem vereinbarten Vertragsende Klage beim Arbeitsgericht erheben.
Änderungsverlauf
- 2026-09-07: Faktencheck. Wortlaut von §§ 14–17 TzBfG gegen die geltende Fassung („zuletzt geändert am 20.7.2022") geprüft: 2-Jahres-Höchstdauer und höchstens dreimalige Verlängerung (§ 14 Abs. 2 Satz 1), 8 Regelbeispiele Nr. 1–8 (§ 14 Abs. 1), 4 Jahre/Neugründung (§ 14 Abs. 2a), 52. Lebensjahr + 4 Monate + 5 Jahre (§ 14 Abs. 3), Schriftform (§ 14 Abs. 4), zweckbefristetes Ende nach 2 Wochen (§ 15 Abs. 2), Probezeit-Verhältnismäßigkeit (§ 15 Abs. 3), ordentliche Kündigung nur bei Vereinbarung (§ 15 Abs. 4), Fortsetzung mit Wissen des Arbeitgebers (§ 15 Abs. 6), § 16 und 3-Wochen-Frist (§ 17 Satz 1) — alle unverändert bestätigt über https://lxgesetze.de/tzbfg/14, https://lxgesetze.de/tzbfg/15, https://lxgesetze.de/tzbfg/16, https://lxgesetze.de/tzbfg/17. Rechtsprechung bestätigt: BVerfG 06.06.2018 – 1 BvL 7/14, 1 BvR 1375/14 (Vorbeschäftigungsverbot verfassungsgemäß, Aufgabe der BAG-3-Jahres-Grenze) und BAG 23.01.2019 – 7 AZR 733/16 (acht Jahre nicht „sehr lange her"). Die diskutierte Ausweitung auf 48 Monate/sechs Verlängerungen ist bislang nur eine politische Einigung und nicht in Kraft; § 14 TzBfG ist unverändert. KORREKTUR: Das Vorbeschäftigungsverbot war ohne Ausnahme dargestellt — durch § 41 Abs. 2 SGB VI (eingefügt durch das Gesetz zur Stabilisierung des Rentenniveaus und zur vollständigen Gleichstellung der Kindererziehungszeiten vom 22.12.2025, BGBl. 2025 I Nr. 362, in Kraft seit 01.01.2026) gilt § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG nicht für Arbeitnehmer ab der Regelaltersgrenze, begrenzt auf insgesamt acht Jahre und zwölf befristete Arbeitsverträge; ergänzt wurde außerdem die Textform-Ausnahme des § 41 Abs. 3 SGB VI zu § 14 Abs. 4 TzBfG. Beleg: https://lxgesetze.de/sgb-vi/41 und https://dejure.org/gesetze/SGB_VI/41.html (Fassungsnachweis). | change_type=factcheck field="factcheck_status" old="stale" new="ok" reviewed_by="Nexvyra Freigabe-Aufholer"
- 2026-06-07: Erstveröffentlichung der Faktenseite, alle Quellen-URLs gegen amtliche Stellen gegengeprüft, Frontmatter-Felder gesetzt (legal_status, authority_level, wikidata_subjects). | change_type=initial_publication field="topic_lifecycle" new="published" reviewed_by="Andreas Warkentin"
Stand
- Stand: 2026-09-07
- Gültig ab: 2001-01-01 (TzBfG in Kraft); § 41 Abs. 2 SGB VI seit 2026-01-01
- Status: aktuell
- Quellenautorität: A (gesetze-im-internet.de, BVerfG, BAG)
- Lizenz: CC BY 4.0
Quellen
- gesetze-im-internet.de – § 14 TzBfG (Zulässigkeit der Befristung): https://www.gesetze-im-internet.de/tzbfg/__14.html
- gesetze-im-internet.de – § 15 TzBfG (Ende des befristeten Arbeitsvertrages): https://www.gesetze-im-internet.de/tzbfg/__15.html
- gesetze-im-internet.de – § 16 TzBfG (Folgen unwirksamer Befristung): https://www.gesetze-im-internet.de/tzbfg/__16.html
- gesetze-im-internet.de – § 17 TzBfG (Anrufung des Arbeitsgerichts): https://www.gesetze-im-internet.de/tzbfg/__17.html
- gesetze-im-internet.de – TzBfG (Gesamtgesetz): https://www.gesetze-im-internet.de/tzbfg/BJNR196610000.html
- gesetze-im-internet.de – § 41 SGB VI (Altersrente und Ende des Arbeitsverhältnisses; Abs. 2 Ausnahme vom Vorbeschäftigungsverbot, Abs. 3 Textform): https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_6/__41.html
- dejure.org – § 41 SGB VI mit Fassungsnachweis (Gesetz zur Stabilisierung des Rentenniveaus und zur vollständigen Gleichstellung der Kindererziehungszeiten vom 22.12.2025, BGBl. 2025 I Nr. 362, in Kraft seit 01.01.2026): https://dejure.org/gesetze/SGB_VI/41.html