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Begleitetes Fahren ab 17 (BF17) 2026 – Voraussetzungen, Begleitperson, Bußgeld und Widerruf (§ 48a FeV, § 6e StVG) In Kraft

Inhaltlich verantwortlich: Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · letzte Änderung: 2026-09-29 · letzte Prüfung: 2026-09-29 · Quellen-Autorität A Fehler melden ✉
Kurzantwort Beim **Begleiteten Fahren ab 17 (BF17)** kann die Fahrerlaubnis der **Klassen B und BE bereits mit 17 Jahren** erteilt werden (**§ 10 Abs. 1 lfd. Nr. 5 Buchst. b Doppelbuchst. aa Fahrerlaubnis-Verordnung, FeV**). Sie ist dann mit der **Auflage** verbunden, dass der Fahrerlaubnisinhaber nur fahren darf, wenn er von **mindestens einer namentlich benannten Person** begleitet wird (**§ 48a Abs. 2 FeV**, ermächtigt durch **§ 6e Abs. 1 Straßenverkehrsgesetz, StVG**). Statt eines Führerscheins gibt es eine **Prüfungsbescheinigung** (Anlage 8b FeV), die im Fahrzeug mitzuführen ist. Die Berechtigung gilt **nur im Inland** und die Auflage entfällt automatisch mit dem **18. Geburtstag**. Die **begleitende Person** muss mindestens **30 Jahre** alt sein, seit mindestens **fünf Jahren** eine gültige Fahrerlaubnis der Klasse B (oder eine entsprechende deutsche, EU/EWR- oder schweizerische Fahrerlaubnis) besitzen und darf bei Antragstellung nicht mit mehr als **einem Punkt** im Fahreignungsregister belastet sein (**§ 48a Abs. 5 FeV**). Während der Begleitung darf sie nicht unter Alkohol- oder Drogeneinfluss stehen (ab **0,5 Promille** bzw. **0,25 mg/l** Atemalkohol, ab **3,5 ng/ml THC** im Blutserum, § 48a Abs. 6 FeV); für den 17-jährigen Fahrer selbst gilt das absolute Alkoholverbot des **§ 24c StVG**. Wer als BF17-Fahrer ohne Begleitung fährt, begeht eine Ordnungswidrigkeit (§ 75 Nr. 9 FeV) mit einem Regelsatz von **70 Euro und einem Punkt** im Fahreignungsregister – und muss mit dem **Widerruf der Fahrerlaubnis** nach **§ 6e Abs. 2 StVG** rechnen.

Kernfakten

PunktWert
FrageAntwort
Rechtsgrundlage§ 6e StVG (Verordnungsermächtigung, Widerruf); § 10 Abs. 1 lfd. Nr. 5 Buchst. b Doppelbuchst. aa FeV (Mindestalter 17); § 48a FeV (Voraussetzungen, Verfahren, Begleitperson); § 75 Nr. 9 und 13 FeV (Ordnungswidrigkeiten)
Klassennur B und BE (§ 48a Abs. 2 FeV)
Mindestalter17 Jahre bei Teilnahme am Begleiteten Fahren (§ 10 Abs. 1 lfd. Nr. 5 Buchst. b Doppelbuchst. aa FeV); regulär 18 Jahre (Buchst. a)
ZustimmungAusnahmen vom Mindestalter setzen die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters voraus (§ 74 Abs. 2 FeV, nach § 48a Abs. 1 Satz 2 FeV entsprechend anwendbar)
Medizinisch-psychologisches Gutachten§ 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FeV (MPU zur Vorbereitung einer Befreiung vom Mindestalter) findet auf BF17 keine Anwendung (§ 48a Abs. 1 Satz 1 FeV)
AuflageFahren nur in Begleitung mindestens einer namentlich benannten Person (§ 48a Abs. 2 Satz 1 FeV); zusätzlich Beschränkung auf Fahrten im Inland (§ 10 Abs. 1 lfd. Nr. 5 FeV, Auflagensatz)
Ende der Auflagenmit Vollendung des 18. Lebensjahres (§ 48a Abs. 2 Satz 2 FeV; § 10 Abs. 1 lfd. Nr. 5 FeV)
NachweisPrüfungsbescheinigung nach Anlage 8b FeV mit den Namen der Begleitpersonen; sie tritt an die Stelle des Führerscheins und dient bis drei Monate nach dem 18. Geburtstag im Inland als Nachweis (§ 48a Abs. 3 Nr. 1, 2, 3 FeV)
MitführenDie Prüfungsbescheinigung ist im Fahrzeug mitzuführen und zur Überwachung des Straßenverkehrs berechtigten Personen auf Verlangen auszuhändigen (§ 48a Abs. 3 Satz 2 FeV)
Weitere BegleitpersonenAuf Antrag können weitere Personen nachträglich von der Fahrerlaubnisbehörde in die Prüfungsbescheinigung eingetragen werden (§ 48a Abs. 3 Nr. 3 Satz 2 FeV)
Führerschein mit 18Mit Erreichen des Mindestalters von 18 Jahren händigt die Fahrerlaubnisbehörde auf Antrag einen Führerschein nach Muster 1 der Anlage 8 aus (§ 48a Abs. 7 FeV)
Aufgabe der BegleitpersonAnsprechpartner vor und während der Fahrt; soll Rat erteilen oder kurze Hinweise geben, um dem Fahranfänger Sicherheit zu vermitteln (§ 48a Abs. 4 FeV) – kein Fahrlehrer
Alter der Begleitpersonmindestens 30 Jahre (§ 48a Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 FeV)
Fahrerlaubnis der Begleitpersonseit mindestens fünf Jahren gültige Klasse B (oder entsprechende deutsche, EU/EWR- oder Schweizer Fahrerlaubnis); Führerschein beim Begleiten mitführen und auf Verlangen aushändigen (§ 48a Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 FeV)
Punkte der Begleitpersonzum Zeitpunkt der Beantragung im Fahreignungsregister mit nicht mehr als einem Punkt belastet (§ 48a Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 FeV); die Fahrerlaubnisbehörde prüft dies und holt die Registerauskunft ein (Satz 2)
Verbot für die Begleitpersonkeine Begleitung bei 0,25 mg/l Atemalkohol oder 0,5 Promille Blutalkohol (oder entsprechender Alkoholmenge im Körper), bei 3,5 ng/ml THC im Blutserum oder unter der Wirkung eines in der Anlage zu § 24a StVG genannten berauschenden Mittels (§ 48a Abs. 6 FeV); Ausnahme bei bestimmungsgemäßer Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels
Alkohol/THC für den 17-Jährigenabsolutes Verbot in der Probezeit und vor Vollendung des 21. Lebensjahres (§ 24c StVG) – Bußgeld 250 Euro (BKatV Nr. 243b), 1 Punkt (Anlage 13 FeV Nr. 3.1.1)
ProbezeitBei erstmaligem Erwerb wird die Fahrerlaubnis auf Probe erteilt; die Probezeit dauert zwei Jahre ab Erteilung (§ 2a Abs. 1 StVG); die Regeln zur Fahrerlaubnis auf Probe gelten auch beim Begleiteten Fahren (§ 6e Abs. 3 StVG)
Bußgeld: Fahren ohne Begleitung70 Euro (BKatV Nr. 251a, § 48a Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 75 Nr. 9 FeV)
Punkte: Fahren ohne Begleitung1 Punkt im Fahreignungsregister (Anlage 13 FeV Nr. 3.3.2 – Führen von Kraftfahrzeugen ohne Begleitung, BKat-Nr. 251a)
Bußgeld: Prüfungsbescheinigung nicht ausgehändigt10 Euro (BKatV Nr. 251, § 48a Abs. 3 Satz 2 i. V. m. § 75 Nr. 13 FeV)
Prüfungsbescheinigung nicht mitgeführtOrdnungswidrigkeit nach § 75 Nr. 13 FeV; in der durchsuchten Anlage zu § 1 Abs. 1 BKatV wurde für das reine Nichtmitführen kein eigener Regelsatz gefunden (Nr. 168 nennt nur § 75 Nr. 4)
WiderrufDie Fahrerlaubnis ist zu widerrufen, wenn der Inhaber entgegen der vollziehbaren Auflage ohne namentlich benannte Begleitung fährt (§ 6e Abs. 2 Satz 1 StVG); die Neuerteilung richtet sich unbeschadet der übrigen Voraussetzungen nach § 2a StVG (Satz 2)

Wie BF17 rechtlich funktioniert

§ 10 Abs. 1 lfd. Nr. 5 FeV legt für die Klassen B und BE das Mindestalter fest: 18 Jahre (Buchst. a) oder 17 Jahre (Buchst. b) – bei der Teilnahme am Begleiteten Fahren nach § 48a (Doppelbuchst. aa) oder bei Erteilung während bzw. nach einer Berufsausbildung in bestimmten anerkannten Ausbildungsberufen (Doppelbuchst. bb, etwa Berufskraftfahrer/in). Bis zum Erreichen des Mindestalters von 18 Jahren wird die Fahrerlaubnis mit den Auflagen versehen, dass sie nur bei Fahrten im Inland genutzt werden darf; beim Begleiteten Fahren kommt die Begleitauflage aus § 48a Abs. 2 FeV hinzu. Die Ermächtigung für diese Konstruktion enthält § 6e Abs. 1 StVG: Das Bundesverkehrsministerium darf per Rechtsverordnung zur Senkung des Unfallrisikos junger Fahranfänger das Mindestalter für die Klassen B und BE herabsetzen und dafür Auflagen, Anforderungen an die Begleitperson und eine Prüfungsbescheinigung vorsehen.

Im Übrigen bleibt es beim normalen Verfahren: § 6e Abs. 3 StVG ordnet an, dass die allgemeinen Vorschriften über Fahrerlaubnispflicht, Erteilung, Entziehung und Neuerteilung, die Fahrerlaubnis auf Probe und das Fahrerlaubnisregister weiter gelten. Theoretische und praktische Prüfung entsprechen also der Klasse B; das Verfahren nach den §§ 22 und 22a FeV wird nur in den Punkten des § 48a Abs. 3 FeV angepasst (Prüfungsbescheinigung statt Führerschein, Namen der Begleitpersonen in der Bescheinigung). Die Klassen AM und L werden in der Prüfungsbescheinigung nicht aufgenommen; wer sie beantragt, erhält dafür einen regulären Führerschein (§ 48a Abs. 3 Nr. 6 und 7 FeV).

Die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter (in der Regel der Eltern) ist Voraussetzung, weil BF17 eine Ausnahme vom Mindestalter darstellt (§ 74 Abs. 2 FeV, entsprechend anwendbar nach § 48a Abs. 1 Satz 2 FeV). Eine medizinisch-psychologische Untersuchung zur Vorbereitung dieser Ausnahme, wie sie § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FeV für sonstige Befreiungen vom Mindestalter zulässt, findet beim Begleiteten Fahren nicht statt (§ 48a Abs. 1 Satz 1 FeV).

Die Begleitperson

Die Auflage verlangt eine namentlich benannte Person – nicht irgendeine Person im Auto. Die Namen stehen in der Prüfungsbescheinigung; weitere Personen können auf Antrag nachträglich durch die Fahrerlaubnisbehörde eingetragen werden. Für jede Begleitperson prüft die Behörde bei Antragstellung die Voraussetzungen des § 48a Abs. 5 FeV: mindestens 30 Jahre alt, seit mindestens fünf Jahren Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse B (auch ausländische EU/EWR- oder Schweizer Fahrerlaubnis genügt), und im Fahreignungsregister mit höchstens einem Punkt belastet. Bei der nachträglichen Eintragung weiterer Personen kommt es auf den Zeitpunkt dieses Antrags an.

Der Führerschein der Begleitperson muss während des Begleitens mitgeführt und auf Verlangen ausgehändigt werden. Nach § 48a Abs. 4 FeV soll die Begleitperson dem Fahranfänger vor Fahrtantritt und – soweit die Fahrsituation es zulässt – auch während der Fahrt ausschließlich als Ansprechpartner zur Verfügung stehen, Rat erteilen oder kurze Hinweise geben. Sie ist kein Fahrlehrer und hat keine besonderen Eingriffsrechte.

Nüchternheit: Nach § 48a Abs. 6 FeV darf die Person nicht begleiten, wenn sie 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft, 0,5 Promille oder mehr im Blut (oder eine entsprechende Alkoholmenge im Körper), 3,5 ng/ml oder mehr Tetrahydrocannabinol im Blutserum hat oder unter der Wirkung eines in der Anlage zu § 24a StVG genannten berauschenden Mittels steht. Eine Wirkung liegt vor, wenn die Substanz im Blut nachgewiesen wird; das gilt nicht bei bestimmungsgemäßer Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels.

Prüfungsbescheinigung, Inland und 18. Geburtstag

Die Prüfungsbescheinigung (Muster Anlage 8b FeV) ersetzt Führerschein oder Vorläufigen Nachweis. Sie ist im Fahrzeug mitzuführen und auf Verlangen zu überwachenden Personen auszuhändigen (§ 48a Abs. 3 FeV). Sie dient nach Nr. 1 der Vorschrift bis drei Monate nach Vollendung des 18. Lebensjahres im Inland als Nachweis; § 6e Abs. 1 Nr. 5 StVG sieht ausdrücklich vor, dass sie ausschließlich im Inland und längstens für diesen Zeitraum als Nachweis dient. Wer BF17 nutzt, darf die Fahrt also nicht mit der Bescheinigung ins Ausland verlagern – die Fahrerlaubnis ist bis zum 18. Geburtstag auf Fahrten im Inland beschränkt (§ 10 Abs. 1 lfd. Nr. 5 FeV).

Mit Vollendung des 18. Lebensjahres entfällt die Begleitauflage kraft Gesetzes (§ 48a Abs. 2 Satz 2 FeV); auf Antrag händigt die Fahrerlaubnisbehörde dann den regulären Führerschein (Muster 1, Anlage 8 FeV) aus (§ 48a Abs. 7 FeV). Die Prüfungsbescheinigung verliert nach den oben genannten drei Monaten ihre Funktion als Nachweis – der Antrag sollte also rechtzeitig gestellt werden.

Zum EU-weiten Ausbau des Modells durch die Richtlinie (EU) 2025/2205 siehe die Seite [EU-Führerscheinrichtlinie 2025/2205](/fakten/eu-fuehrerscheinrichtlinie-2025-2205.html); für die geltende deutsche Rechtslage ist weiterhin § 48a FeV maßgeblich.

Alkohol, Probezeit und Punkte

Der BF17-Fahrer ist Fahranfänger: Die Fahrerlaubnis wird bei erstmaligem Erwerb auf Probe erteilt, die Probezeit beträgt zwei Jahre ab Erteilung (§ 2a Abs. 1 Satz 1 StVG), und nach § 6e Abs. 3 StVG gelten die Regelungen zur Fahrerlaubnis auf Probe auch hier – Einzelheiten zu A-/B-Verstößen und Aufbauseminar auf der Seite [Führerschein-Probezeit](/fakten/fuehrerschein-probezeit-fev.html). Zudem gilt für den Fahrer § 24c StVG: In der Probezeit oder vor Vollendung des 21. Lebensjahres ist es verboten, als Führer eines Kraftfahrzeugs ein alkoholisches Getränk oder Tetrahydrocannabinol zu sich zu nehmen oder die Fahrt unter deren Wirkung anzutreten. Der Regelsatz beträgt nach der Anlage zu § 1 Abs. 1 BKatV 250 Euro (Nr. 243b); die Anlage 13 FeV bewertet den Verstoß mit einem Punkt (Nr. 3.1.1). Mehr zu den Promillegrenzen: [Promillegrenzen und Alkohol am Steuer](/fakten/alkohol-am-steuer-promillegrenzen.html).

Ohne Begleitung gefahren: Bußgeld, Punkt und Widerruf

Wer entgegen der Auflage ohne Begleitung fährt, handelt nach § 75 Nr. 9 FeV ordnungswidrig (Zuwiderhandlung gegen eine vollziehbare Auflage nach § 48a Abs. 2 Satz 1 FeV). Die Anlage zu § 1 Abs. 1 BKatV enthält dafür einen eigenen Tatbestand: Nr. 251a – „Beim begleiteten Fahren ab 17 Jahren ein Kraftfahrzeug der Klasse B oder BE ohne Begleitung geführt“ – mit einem Regelsatz von 70 Euro. Die Anlage 13 FeV weist diesen Verstoß unter Nr. 3.3.2 (Führen von Kraftfahrzeugen ohne Begleitung, BKat-Nr. 251a) als verkehrssicherheitsbeeinträchtigende Ordnungswidrigkeit mit einem Punkt im Fahreignungsregister aus.

Noch schwerer wiegt die verwaltungsrechtliche Folge: Nach § 6e Abs. 2 Satz 1 StVG ist die Fahrerlaubnis der Klassen B und BE zu widerrufen, wenn der Inhaber entgegen einer vollziehbaren Auflage nach § 6e Abs. 1 Nr. 2 StVG ein Kraftfahrzeug ohne Begleitung durch eine namentlich benannte Person führt. Der Widerruf ist zwingend („ist zu widerrufen“), es gibt kein Ermessen. Eine neue Fahrerlaubnis wird nach Satz 2 unbeschadet der übrigen Voraussetzungen nach den Vorschriften des § 2a StVG erteilt; auch die Regelungen zur Verlängerung der Probezeit nach § 2a Abs. 2 StVG erfassen den Fall ausdrücklich („auch wenn … die Fahrerlaubnis nach § 6e Absatz 2 widerrufen worden ist“).

Kleinere Verstöße: Wer die Prüfungsbescheinigung auf Verlangen nicht aushändigt, begeht nach § 75 Nr. 13 FeV eine Ordnungswidrigkeit mit 10 Euro Regelsatz (BKatV Nr. 251). Für das bloße Nichtmitführen der Bescheinigung nennt die durchsuchte BKatV-Anlage keinen eigenen Regelsatz; Nr. 168 bezieht sich ausdrücklich nur auf § 75 Nr. 4 FeV.

Was das praktisch bedeutet

Siehe auch

Quellen

Änderungsverlauf

Stand

Quellen

Letzte Änderung:
2026-09-29
Letzte Prüfung:
2026-09-29
In Kraft seit:
2026-09-29
Status:
In Kraft
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A
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CC BY 4.0