Begleitetes Fahren ab 17 (BF17) 2026 – Voraussetzungen, Begleitperson, Bußgeld und Widerruf (§ 48a FeV, § 6e StVG) In Kraft
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Frage | Antwort |
| Rechtsgrundlage | § 6e StVG (Verordnungsermächtigung, Widerruf); § 10 Abs. 1 lfd. Nr. 5 Buchst. b Doppelbuchst. aa FeV (Mindestalter 17); § 48a FeV (Voraussetzungen, Verfahren, Begleitperson); § 75 Nr. 9 und 13 FeV (Ordnungswidrigkeiten) |
| Klassen | nur B und BE (§ 48a Abs. 2 FeV) |
| Mindestalter | 17 Jahre bei Teilnahme am Begleiteten Fahren (§ 10 Abs. 1 lfd. Nr. 5 Buchst. b Doppelbuchst. aa FeV); regulär 18 Jahre (Buchst. a) |
| Zustimmung | Ausnahmen vom Mindestalter setzen die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters voraus (§ 74 Abs. 2 FeV, nach § 48a Abs. 1 Satz 2 FeV entsprechend anwendbar) |
| Medizinisch-psychologisches Gutachten | § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FeV (MPU zur Vorbereitung einer Befreiung vom Mindestalter) findet auf BF17 keine Anwendung (§ 48a Abs. 1 Satz 1 FeV) |
| Auflage | Fahren nur in Begleitung mindestens einer namentlich benannten Person (§ 48a Abs. 2 Satz 1 FeV); zusätzlich Beschränkung auf Fahrten im Inland (§ 10 Abs. 1 lfd. Nr. 5 FeV, Auflagensatz) |
| Ende der Auflagen | mit Vollendung des 18. Lebensjahres (§ 48a Abs. 2 Satz 2 FeV; § 10 Abs. 1 lfd. Nr. 5 FeV) |
| Nachweis | Prüfungsbescheinigung nach Anlage 8b FeV mit den Namen der Begleitpersonen; sie tritt an die Stelle des Führerscheins und dient bis drei Monate nach dem 18. Geburtstag im Inland als Nachweis (§ 48a Abs. 3 Nr. 1, 2, 3 FeV) |
| Mitführen | Die Prüfungsbescheinigung ist im Fahrzeug mitzuführen und zur Überwachung des Straßenverkehrs berechtigten Personen auf Verlangen auszuhändigen (§ 48a Abs. 3 Satz 2 FeV) |
| Weitere Begleitpersonen | Auf Antrag können weitere Personen nachträglich von der Fahrerlaubnisbehörde in die Prüfungsbescheinigung eingetragen werden (§ 48a Abs. 3 Nr. 3 Satz 2 FeV) |
| Führerschein mit 18 | Mit Erreichen des Mindestalters von 18 Jahren händigt die Fahrerlaubnisbehörde auf Antrag einen Führerschein nach Muster 1 der Anlage 8 aus (§ 48a Abs. 7 FeV) |
| Aufgabe der Begleitperson | Ansprechpartner vor und während der Fahrt; soll Rat erteilen oder kurze Hinweise geben, um dem Fahranfänger Sicherheit zu vermitteln (§ 48a Abs. 4 FeV) – kein Fahrlehrer |
| Alter der Begleitperson | mindestens 30 Jahre (§ 48a Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 FeV) |
| Fahrerlaubnis der Begleitperson | seit mindestens fünf Jahren gültige Klasse B (oder entsprechende deutsche, EU/EWR- oder Schweizer Fahrerlaubnis); Führerschein beim Begleiten mitführen und auf Verlangen aushändigen (§ 48a Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 FeV) |
| Punkte der Begleitperson | zum Zeitpunkt der Beantragung im Fahreignungsregister mit nicht mehr als einem Punkt belastet (§ 48a Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 FeV); die Fahrerlaubnisbehörde prüft dies und holt die Registerauskunft ein (Satz 2) |
| Verbot für die Begleitperson | keine Begleitung bei 0,25 mg/l Atemalkohol oder 0,5 Promille Blutalkohol (oder entsprechender Alkoholmenge im Körper), bei 3,5 ng/ml THC im Blutserum oder unter der Wirkung eines in der Anlage zu § 24a StVG genannten berauschenden Mittels (§ 48a Abs. 6 FeV); Ausnahme bei bestimmungsgemäßer Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels |
| Alkohol/THC für den 17-Jährigen | absolutes Verbot in der Probezeit und vor Vollendung des 21. Lebensjahres (§ 24c StVG) – Bußgeld 250 Euro (BKatV Nr. 243b), 1 Punkt (Anlage 13 FeV Nr. 3.1.1) |
| Probezeit | Bei erstmaligem Erwerb wird die Fahrerlaubnis auf Probe erteilt; die Probezeit dauert zwei Jahre ab Erteilung (§ 2a Abs. 1 StVG); die Regeln zur Fahrerlaubnis auf Probe gelten auch beim Begleiteten Fahren (§ 6e Abs. 3 StVG) |
| Bußgeld: Fahren ohne Begleitung | 70 Euro (BKatV Nr. 251a, § 48a Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 75 Nr. 9 FeV) |
| Punkte: Fahren ohne Begleitung | 1 Punkt im Fahreignungsregister (Anlage 13 FeV Nr. 3.3.2 – Führen von Kraftfahrzeugen ohne Begleitung, BKat-Nr. 251a) |
| Bußgeld: Prüfungsbescheinigung nicht ausgehändigt | 10 Euro (BKatV Nr. 251, § 48a Abs. 3 Satz 2 i. V. m. § 75 Nr. 13 FeV) |
| Prüfungsbescheinigung nicht mitgeführt | Ordnungswidrigkeit nach § 75 Nr. 13 FeV; in der durchsuchten Anlage zu § 1 Abs. 1 BKatV wurde für das reine Nichtmitführen kein eigener Regelsatz gefunden (Nr. 168 nennt nur § 75 Nr. 4) |
| Widerruf | Die Fahrerlaubnis ist zu widerrufen, wenn der Inhaber entgegen der vollziehbaren Auflage ohne namentlich benannte Begleitung fährt (§ 6e Abs. 2 Satz 1 StVG); die Neuerteilung richtet sich unbeschadet der übrigen Voraussetzungen nach § 2a StVG (Satz 2) |
Wie BF17 rechtlich funktioniert
§ 10 Abs. 1 lfd. Nr. 5 FeV legt für die Klassen B und BE das Mindestalter fest: 18 Jahre (Buchst. a) oder 17 Jahre (Buchst. b) – bei der Teilnahme am Begleiteten Fahren nach § 48a (Doppelbuchst. aa) oder bei Erteilung während bzw. nach einer Berufsausbildung in bestimmten anerkannten Ausbildungsberufen (Doppelbuchst. bb, etwa Berufskraftfahrer/in). Bis zum Erreichen des Mindestalters von 18 Jahren wird die Fahrerlaubnis mit den Auflagen versehen, dass sie nur bei Fahrten im Inland genutzt werden darf; beim Begleiteten Fahren kommt die Begleitauflage aus § 48a Abs. 2 FeV hinzu. Die Ermächtigung für diese Konstruktion enthält § 6e Abs. 1 StVG: Das Bundesverkehrsministerium darf per Rechtsverordnung zur Senkung des Unfallrisikos junger Fahranfänger das Mindestalter für die Klassen B und BE herabsetzen und dafür Auflagen, Anforderungen an die Begleitperson und eine Prüfungsbescheinigung vorsehen.
Im Übrigen bleibt es beim normalen Verfahren: § 6e Abs. 3 StVG ordnet an, dass die allgemeinen Vorschriften über Fahrerlaubnispflicht, Erteilung, Entziehung und Neuerteilung, die Fahrerlaubnis auf Probe und das Fahrerlaubnisregister weiter gelten. Theoretische und praktische Prüfung entsprechen also der Klasse B; das Verfahren nach den §§ 22 und 22a FeV wird nur in den Punkten des § 48a Abs. 3 FeV angepasst (Prüfungsbescheinigung statt Führerschein, Namen der Begleitpersonen in der Bescheinigung). Die Klassen AM und L werden in der Prüfungsbescheinigung nicht aufgenommen; wer sie beantragt, erhält dafür einen regulären Führerschein (§ 48a Abs. 3 Nr. 6 und 7 FeV).
Die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter (in der Regel der Eltern) ist Voraussetzung, weil BF17 eine Ausnahme vom Mindestalter darstellt (§ 74 Abs. 2 FeV, entsprechend anwendbar nach § 48a Abs. 1 Satz 2 FeV). Eine medizinisch-psychologische Untersuchung zur Vorbereitung dieser Ausnahme, wie sie § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FeV für sonstige Befreiungen vom Mindestalter zulässt, findet beim Begleiteten Fahren nicht statt (§ 48a Abs. 1 Satz 1 FeV).
Die Begleitperson
Die Auflage verlangt eine namentlich benannte Person – nicht irgendeine Person im Auto. Die Namen stehen in der Prüfungsbescheinigung; weitere Personen können auf Antrag nachträglich durch die Fahrerlaubnisbehörde eingetragen werden. Für jede Begleitperson prüft die Behörde bei Antragstellung die Voraussetzungen des § 48a Abs. 5 FeV: mindestens 30 Jahre alt, seit mindestens fünf Jahren Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse B (auch ausländische EU/EWR- oder Schweizer Fahrerlaubnis genügt), und im Fahreignungsregister mit höchstens einem Punkt belastet. Bei der nachträglichen Eintragung weiterer Personen kommt es auf den Zeitpunkt dieses Antrags an.
Der Führerschein der Begleitperson muss während des Begleitens mitgeführt und auf Verlangen ausgehändigt werden. Nach § 48a Abs. 4 FeV soll die Begleitperson dem Fahranfänger vor Fahrtantritt und – soweit die Fahrsituation es zulässt – auch während der Fahrt ausschließlich als Ansprechpartner zur Verfügung stehen, Rat erteilen oder kurze Hinweise geben. Sie ist kein Fahrlehrer und hat keine besonderen Eingriffsrechte.
Nüchternheit: Nach § 48a Abs. 6 FeV darf die Person nicht begleiten, wenn sie 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft, 0,5 Promille oder mehr im Blut (oder eine entsprechende Alkoholmenge im Körper), 3,5 ng/ml oder mehr Tetrahydrocannabinol im Blutserum hat oder unter der Wirkung eines in der Anlage zu § 24a StVG genannten berauschenden Mittels steht. Eine Wirkung liegt vor, wenn die Substanz im Blut nachgewiesen wird; das gilt nicht bei bestimmungsgemäßer Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels.
Prüfungsbescheinigung, Inland und 18. Geburtstag
Die Prüfungsbescheinigung (Muster Anlage 8b FeV) ersetzt Führerschein oder Vorläufigen Nachweis. Sie ist im Fahrzeug mitzuführen und auf Verlangen zu überwachenden Personen auszuhändigen (§ 48a Abs. 3 FeV). Sie dient nach Nr. 1 der Vorschrift bis drei Monate nach Vollendung des 18. Lebensjahres im Inland als Nachweis; § 6e Abs. 1 Nr. 5 StVG sieht ausdrücklich vor, dass sie ausschließlich im Inland und längstens für diesen Zeitraum als Nachweis dient. Wer BF17 nutzt, darf die Fahrt also nicht mit der Bescheinigung ins Ausland verlagern – die Fahrerlaubnis ist bis zum 18. Geburtstag auf Fahrten im Inland beschränkt (§ 10 Abs. 1 lfd. Nr. 5 FeV).
Mit Vollendung des 18. Lebensjahres entfällt die Begleitauflage kraft Gesetzes (§ 48a Abs. 2 Satz 2 FeV); auf Antrag händigt die Fahrerlaubnisbehörde dann den regulären Führerschein (Muster 1, Anlage 8 FeV) aus (§ 48a Abs. 7 FeV). Die Prüfungsbescheinigung verliert nach den oben genannten drei Monaten ihre Funktion als Nachweis – der Antrag sollte also rechtzeitig gestellt werden.
Zum EU-weiten Ausbau des Modells durch die Richtlinie (EU) 2025/2205 siehe die Seite [EU-Führerscheinrichtlinie 2025/2205](/fakten/eu-fuehrerscheinrichtlinie-2025-2205.html); für die geltende deutsche Rechtslage ist weiterhin § 48a FeV maßgeblich.
Alkohol, Probezeit und Punkte
Der BF17-Fahrer ist Fahranfänger: Die Fahrerlaubnis wird bei erstmaligem Erwerb auf Probe erteilt, die Probezeit beträgt zwei Jahre ab Erteilung (§ 2a Abs. 1 Satz 1 StVG), und nach § 6e Abs. 3 StVG gelten die Regelungen zur Fahrerlaubnis auf Probe auch hier – Einzelheiten zu A-/B-Verstößen und Aufbauseminar auf der Seite [Führerschein-Probezeit](/fakten/fuehrerschein-probezeit-fev.html). Zudem gilt für den Fahrer § 24c StVG: In der Probezeit oder vor Vollendung des 21. Lebensjahres ist es verboten, als Führer eines Kraftfahrzeugs ein alkoholisches Getränk oder Tetrahydrocannabinol zu sich zu nehmen oder die Fahrt unter deren Wirkung anzutreten. Der Regelsatz beträgt nach der Anlage zu § 1 Abs. 1 BKatV 250 Euro (Nr. 243b); die Anlage 13 FeV bewertet den Verstoß mit einem Punkt (Nr. 3.1.1). Mehr zu den Promillegrenzen: [Promillegrenzen und Alkohol am Steuer](/fakten/alkohol-am-steuer-promillegrenzen.html).
Ohne Begleitung gefahren: Bußgeld, Punkt und Widerruf
Wer entgegen der Auflage ohne Begleitung fährt, handelt nach § 75 Nr. 9 FeV ordnungswidrig (Zuwiderhandlung gegen eine vollziehbare Auflage nach § 48a Abs. 2 Satz 1 FeV). Die Anlage zu § 1 Abs. 1 BKatV enthält dafür einen eigenen Tatbestand: Nr. 251a – „Beim begleiteten Fahren ab 17 Jahren ein Kraftfahrzeug der Klasse B oder BE ohne Begleitung geführt“ – mit einem Regelsatz von 70 Euro. Die Anlage 13 FeV weist diesen Verstoß unter Nr. 3.3.2 (Führen von Kraftfahrzeugen ohne Begleitung, BKat-Nr. 251a) als verkehrssicherheitsbeeinträchtigende Ordnungswidrigkeit mit einem Punkt im Fahreignungsregister aus.
Noch schwerer wiegt die verwaltungsrechtliche Folge: Nach § 6e Abs. 2 Satz 1 StVG ist die Fahrerlaubnis der Klassen B und BE zu widerrufen, wenn der Inhaber entgegen einer vollziehbaren Auflage nach § 6e Abs. 1 Nr. 2 StVG ein Kraftfahrzeug ohne Begleitung durch eine namentlich benannte Person führt. Der Widerruf ist zwingend („ist zu widerrufen“), es gibt kein Ermessen. Eine neue Fahrerlaubnis wird nach Satz 2 unbeschadet der übrigen Voraussetzungen nach den Vorschriften des § 2a StVG erteilt; auch die Regelungen zur Verlängerung der Probezeit nach § 2a Abs. 2 StVG erfassen den Fall ausdrücklich („auch wenn … die Fahrerlaubnis nach § 6e Absatz 2 widerrufen worden ist“).
Kleinere Verstöße: Wer die Prüfungsbescheinigung auf Verlangen nicht aushändigt, begeht nach § 75 Nr. 13 FeV eine Ordnungswidrigkeit mit 10 Euro Regelsatz (BKatV Nr. 251). Für das bloße Nichtmitführen der Bescheinigung nennt die durchsuchte BKatV-Anlage keinen eigenen Regelsatz; Nr. 168 bezieht sich ausdrücklich nur auf § 75 Nr. 4 FeV.
Was das praktisch bedeutet
- Nur mit Begleitung. Ohne namentlich eingetragene Begleitperson im Fahrzeug darf der 17-Jährige nicht fahren – sonst drohen 70 Euro, ein Punkt und der zwingende Widerruf der Fahrerlaubnis.
- Namen zählen. Nur die in der Prüfungsbescheinigung eingetragenen Personen dürfen begleiten; weitere lassen sich auf Antrag nachtragen.
- Begleitperson mit Voraussetzungen. Mindestens 30 Jahre, fünf Jahre Führerschein Klasse B, höchstens ein Punkt – und während der Fahrt nüchtern (unter 0,5 Promille, keine Drogen).
- Für den Fahrer gilt 0,0. Wer vor dem 21. Geburtstag oder in der Probezeit fährt, darf keinen Alkohol trinken; sonst 250 Euro und ein Punkt.
- Nur Deutschland. Bis zum 18. Geburtstag ist die Fahrerlaubnis auf Fahrten im Inland beschränkt.
- Prüfungsbescheinigung mitführen. Sie ersetzt den Führerschein; den echten Führerschein gibt es mit 18 auf Antrag.
Siehe auch
- [Führerscheinklassen – Übersicht und Mindestalter (§ 6 FeV)](/fakten/fuehrerscheinklassen-6-fev.html) – Klasseneinteilung, Einschlusswirkung und Kurzabschnitt zu BF17 (Hinweis: für das Bußgeld bei Fahren ohne Begleitung gilt der hier belegte Tatbestand Nr. 251a BKatV)
- [Führerschein-Probezeit (§ 2a StVG, FeV)](/fakten/fuehrerschein-probezeit-fev.html) – Zwei-Jahres-Probezeit, Aufbauseminar, Verlängerung
- [Promillegrenzen und Alkohol am Steuer](/fakten/alkohol-am-steuer-promillegrenzen.html) – 0,5-/1,1-/0,0-Promille-Regeln, § 24c StVG
- [Fahreignungsregister und Punkte in Flensburg](/fakten/fahreignungsregister-punkte-flensburg.html) – Punktesystem und Punktestand der Begleitperson
- [Bußgeldkatalog StVO 2026](/fakten/bussgeldkatalog-stvo-2026.html) – Überblick zur Bußgeldsystematik
- [EU-Führerscheinrichtlinie 2025/2205](/fakten/eu-fuehrerscheinrichtlinie-2025-2205.html) – geplante EU-weite Regelung des Begleiteten Fahrens ab 17
- [Drogen am Steuer – THC-Grenzwert und Cannabis](/fakten/drogen-am-steuer-thc-cannabis.html) – THC-Grenzwert 3,5 ng/ml
- [Kfz-Haftpflicht – Mindestdeckungssummen 2026](/fakten/kfz-haftpflicht-mindestdeckung-2026.html) – Versicherungsschutz beim Fahren mit Prüfungsbescheinigung
Quellen
- § 48a FeV (Begleitetes Fahren ab 17 – Voraussetzungen, Auflage, Prüfungsbescheinigung, Begleitperson, Alkohol-/Drogenverbot, Führerschein mit 18) – am 29.09.2026 im amtlichen Volltext abgerufen (HTTP 200): https://www.gesetze-im-internet.de/fev_2010/__48a.html [A]
- § 10 FeV (Mindestalter – lfd. Nr. 5: Klassen B/BE 18 bzw. 17 Jahre, Auflagen) – am 29.09.2026 im amtlichen Volltext abgerufen (HTTP 200): https://www.gesetze-im-internet.de/fev_2010/__10.html [A]
- § 6e StVG (Führen von Kraftfahrzeugen in Begleitung – Ermächtigung, Widerruf, Verhältnis zu allgemeinen Vorschriften) – am 29.09.2026 im amtlichen Volltext abgerufen (HTTP 200): https://www.gesetze-im-internet.de/stvg/__6e.html [A]
- § 2a StVG (Fahrerlaubnis auf Probe – Probezeit zwei Jahre, Bezug zum Widerruf nach § 6e Abs. 2) – am 29.09.2026 im amtlichen Volltext abgerufen (HTTP 200): https://www.gesetze-im-internet.de/stvg/__2a.html [A]
- § 24c StVG (Alkohol- und Cannabisverbot für Fahranfänger) – am 29.09.2026 im amtlichen Volltext abgerufen (HTTP 200): https://www.gesetze-im-internet.de/stvg/__24c.html [A]
- § 75 FeV (Ordnungswidrigkeiten – Nr. 9 Auflagenverstoß, Nr. 13 Prüfungsbescheinigung) – am 29.09.2026 im amtlichen Volltext abgerufen (HTTP 200): https://www.gesetze-im-internet.de/fev_2010/__75.html [A]
- § 74 FeV (Ausnahmen – Abs. 2 Zustimmung des gesetzlichen Vertreters) – am 29.09.2026 im amtlichen Volltext abgerufen (HTTP 200): https://www.gesetze-im-internet.de/fev_2010/__74.html [A]
- § 11 FeV (Eignung – Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, MPU bei Befreiung vom Mindestalter) – am 29.09.2026 im amtlichen Volltext abgerufen (HTTP 200): https://www.gesetze-im-internet.de/fev_2010/__11.html [A]
- Anlage 13 zu § 40 FeV (Fahreignungs-Bewertungssystem – Nr. 3.1.1: § 24c StVG = BKat-Nr. 243b; Nr. 3.3.2: Führen ohne Begleitung = BKat-Nr. 251a; je ein Punkt) – am 29.09.2026 im amtlichen Volltext abgerufen (HTTP 200): https://www.gesetze-im-internet.de/fev_2010/anlage_13.html [A]
- Anlage zu § 1 Abs. 1 BKatV (lfd. Nr. 243b: 250 €; Nr. 251: 10 €; Nr. 251a: 70 €; Nr. 168/169 gegengeprüft) – 406.905 Bytes, im amtlichen Volltext auf § 48a/§ 75 Nr. 9 und 13 FeV durchsucht – am 29.09.2026 abgerufen (HTTP 200): https://www.gesetze-im-internet.de/bkatv_2013/anlage.html [A] – keine Beträge aus bussgeldkatalog.org oder adac.de
- FeV, nichtamtliches Inhaltsverzeichnis mit Vollzitat: „Fahrerlaubnis-Verordnung vom 13. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1980), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 12. August 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 236) geändert worden ist“ – am 29.09.2026 abgerufen (HTTP 200): https://www.gesetze-im-internet.de/fev_2010/BJNR198000010.html [A]
- StVG, nichtamtliches Inhaltsverzeichnis mit Vollzitat (Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003, zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 12.5.2026, BGBl. 2026 I Nr. 142) – am 29.09.2026 abgerufen (HTTP 200): https://www.gesetze-im-internet.de/stvg/BJNR004370909.html [A]
- Wikidata-Item „Fahrerlaubnis-Verordnung“ (Q1392352) – am 29.09.2026 über die Wikidata-API (`props=info|labels|descriptions|sitelinks`) verifiziert, keine Weiterleitung: https://www.wikidata.org/wiki/Q1392352 [D]
- Wikidata-Item „Führerschein und Fahrerlaubnis in Deutschland“ (Q15546711) – am 29.09.2026 über die Wikidata-API verifiziert, keine Weiterleitung: https://www.wikidata.org/wiki/Q15546711 [D]
- Wikidata-Item „Straßenverkehrsgesetz“ (Q1034303) – am 29.09.2026 über die Wikidata-API verifiziert, keine Weiterleitung: https://www.wikidata.org/wiki/Q1034303 [D]
Änderungsverlauf
- 2026-09-29: Erstveröffentlichung der Faktenseite. Die Themen-Queue („### Verkehrsrecht“ in content/topic-queue.md) enthielt zu Laufbeginn keinen offenen Eintrag; auch die Kandidatenliste der Aufgabenstellung war vollständig veröffentlicht (Abgleich gegen public/api/topics.json, 1106 Topics vor dem Lauf). Thema deshalb per Eigenrecherche gewählt und gegen die Bestandsslugs sowie die „allgemein“-Seiten negativ abgeglichen: BF17 wird bisher nur als Kurzabschnitt in `fuehrerscheinklassen-6-fev` und im EU-Kontext in `eu-fuehrerscheinrichtlinie-2025-2205` behandelt, nicht als eigenes Thema (Widerruf § 6e Abs. 2 StVG, Bußgeldtatbestand Nr. 251a, Punkte, § 24c). KERNBEFUND: Die Anlage zu § 1 Abs. 1 BKatV enthält für das Fahren ohne Begleitung einen eigenen Tatbestand (Nr. 251a, 70 Euro, mit einem Punkt nach Anlage 13 FeV Nr. 3.3.2); die allgemeine Auflagen-Nummer 169 (25 Euro) nennt § 48a Abs. 2 nicht mehr. Die ältere Seite `fuehrerscheinklassen-6-fev` nennt noch „25 Euro (Nr. 169)“ und wurde in diesem Lauf bewusst nicht verändert (keine Überschreibung bestehender Seiten). Keine Steuer-, Versicherungs- oder Kostenaussagen ohne Beleg. A-Quellen: alle oben genannten Normen per curl, HTTP 200, 29.09.2026. Kein en_version-Feld. | change_type=initial_publication field="topic_lifecycle" new="published" reviewed_by="Andreas Warkentin"
Stand
- Stand: 2026-09-29
- Gültig ab: 2026-09-29
- Status: aktuell
- Quellenautorität: A (FeV, StVG und BKatV auf gesetze-im-internet.de)
- Lizenz: CC BY 4.0