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Nationaler CO2-Preis 2027 (BEHG) – Preiskorridor 55 bis 65 Euro nach dem Dritten BEHG-Änderungsgesetz Regierungsentwurf

Inhaltlich verantwortlich: Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · letzte Änderung: 2026-08-15 · letzte Prüfung: 2026-08-15 · Quellen-Autorität A Fehler melden ✉
Kurzantwort Nach **geltendem** Recht gilt der Preiskorridor von 55 bis 65 Euro je Emissionszertifikat nur für das Jahr 2026 (§ 10 Abs. 2 Satz 4 BEHG); für 2027 sieht das BEHG bislang einen **marktbasierten** Preis vor, der sich am mengengewichteten Durchschnittspreis der EU-ETS-1-Versteigerungen des jeweils vorletzten vorangegangenen Quartals orientiert (§ 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 und 5 BEHG). Das **Dritte BEHG-Änderungsgesetz**, das das Bundeskabinett am **12. August 2026** beschlossen hat, ersetzt diese Kopplung: Der Korridor von **55 bis 65 Euro** soll auch **2027** gelten. Damit setzt die Bundesregierung den Beschluss des Koalitionsausschusses von CDU, CSU und SPD vom **12. Mai 2026** um. Das Gesetz ist ein Regierungsentwurf und noch nicht in Kraft; es soll am Tag nach seiner Verkündung wirksam werden.

Kernfakten

PunktWert
Preiskorridor 2026 (geltendes Recht)Mindestpreis 55 €, Höchstpreis 65 € je Emissionszertifikat [§ 10 Abs. 2 Satz 4 BEHG]
Preisregel 2027 nach geltendem Rechtmarktbasierter Preis = mengengewichteter Durchschnittspreis der EU-ETS-1-Versteigerungen im jeweils vorletzten vorangegangenen Quartal [§ 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 und 5 BEHG]
Preiskorridor 2027 nach dem Entwurf55 € bis 65 € — neuer Wortlaut: „Für die Jahre 2026 und 2027 …" [Art. 1 Nr. 4 Buchst. a Drittes BEHG-ÄndG]
Kabinettsbeschluss12. August 2026, 55. Kabinettssitzung, Federführung BMUKN [BMUKN-Vorhabenseite]
Politische GrundlageKoalitionsausschuss CDU/CSU/SPD vom 12. Mai 2026 [Gesetzentwurf, Abschnitt A]
Inkrafttretenam Tag nach der Verkündung [Art. 4 Drittes BEHG-ÄndG]
Feste Preise 2021–2025 (Einführungsphase)25 € (2021), 30 € (2022), 30 € (2023), 45 € (2024), 55 € (2025) [§ 10 Abs. 2 Satz 2 BEHG]
Überschussmengenpreis68 € für 2026 (geltend, § 14 BEHV) → 73 € für 2027 [Art. 2 Nr. 8 Drittes BEHG-ÄndG]
Nachkaufmengenpreis70 € für 2026 (geltend, § 15 BEHV) → 75 € für 2027, Verkauf bis 31.08.2028 [Art. 2 Nr. 9 Drittes BEHG-ÄndG]
Ende des nationalen SystemsAbgabepflicht entfällt für Brennstoffe, die nach dem 31.12.2027 in Verkehr gebracht werden und ab 01.01.2028 dem TEHG unterliegen [Art. 1 Nr. 7 Drittes BEHG-ÄndG, § 24 Abs. 1 BEHG-E]
Grund der VerschiebungStart des EU-ETS 2 wurde durch Art. 2 der VO (EU) 2026/667 um ein Jahr auf 2028 verschoben [Gesetzentwurf, Begründung]

> Rechtsstand: Regierungsentwurf (Kabinettsbeschluss vom 12. August 2026), > noch nicht geltendes Recht. Bundestag und Bundesrat müssen dem Dritten > BEHG-Änderungsgesetz noch zustimmen; bis zur Verkündung sind Änderungen > möglich. Stand dieser Seite: 2026-08-15. Quellen: BMUKN-Vorhabenseite > (Aktualisierung 12.08.2026) und Gesetzentwurf der Bundesregierung (PDF), > geltendes Recht: § 10 BEHG (gesetze-im-internet.de).

Geltungsbereich

Betroffen sind unmittelbar die Inverkehrbringer von Brennstoffen (Heizöl, Erdgas, Flüssiggas, Benzin, Diesel, Kohle), die nach §§ 7 und 8 BEHG berichts- und abgabepflichtig sind. Mittelbar betroffen sind alle, an die die CO2-Kosten entlang der Wertschöpfungskette weitergegeben werden: Hauseigentümer, Mieterinnen und Mieter (über die Heizkostenabrechnung und die Aufteilung nach dem CO2-Kostenaufteilungsgesetz), Unternehmen, Handwerk und Speditionen. Der Gesetzentwurf verursacht laut Vorblatt keinen Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger; er richtet sich an Wirtschaft und Verwaltung.

Was sich gegenüber dem geltenden Recht ändert

2026" auf „für die Jahre 2026 und 2027" erweitert.

marktbasierten Preis gilt künftig erst „für die Jahre ab 2028"; Nr. 5 (Sonderfall Art. 30k Abs. 2 der Richtlinie 2003/87/EG für 2027) wird gestrichen.

in der Preiskorridorphase je nicht abgegebenem Zertifikat den Höchstpreis von 65 Euro. Neu eingefügt wird ein Abs. 1a: Für die **ersten beiden Kalenderjahre**, in denen ein Verantwortlicher der Abgabepflicht unterliegt, kann die Behörde die Zahlungspflicht auf 10 Prozent reduzieren, wenn der Verstoß auf der Neuartigkeit der Pflicht beruht. Abs. 1b regelt Widerruf und Rückerstattung bereits festgesetzter Zahlungen.

im Vierjahresturnus (nächster wäre 2028) wird gestrichen.

Pflichten nach §§ 7 Abs. 1 und 8 BEHG entfallen für Brennstoffe, die nach dem

  1. Dezember 2027 in Verkehr gebracht werden.

gilt eine Gesamtversteigerungsmenge nach neuem § 11 Abs. 1a BEHV (abzüglich eines Zusatzbedarfs 2026 von 40 Millionen Zertifikaten), Gebote sind nur noch zur Auslieferung auf ein Compliance-Konto zulässig und je Compliance-Konto und Versteigerungstermin auf 20 Prozent der Versteigerungsmenge begrenzt (neuer § 12 Abs. 1a BEHV).

im Kompensationsverfahren für Doppelerfassungen.

Häufige Missverständnisse

Mindest- und Höchstpreis fest; der konkrete Preis bildet sich in der Versteigerung zwischen 55 und 65 Euro.

Regierungsentwurf. Ohne Verabschiedung gilt für 2027 die bisherige Marktpreis-Kopplung an den EU-ETS 1.

Entwurf endet die Abgabepflicht nach dem BEHG mit dem Berichtsjahr 2027; ab 2028 greift der europäische Brennstoffemissionshandel (EU-ETS 2).

Abgabepflichten treffen die Inverkehrbringer, nicht Endverbraucher.

Auswirkung auf den Erfüllungsaufwand

Laut Vorblatt des Gesetzentwurfs sinkt der Erfüllungsaufwand ab dem Berichtsjahr 2028 gegenüber den bisherigen Abschätzungen um rund 794.000 Euro für die Wirtschaft und um rund 2,18 Millionen Euro für die Verwaltung von Bund, Ländern und Kommunen. Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand.

Änderungsverlauf

Stand

Quellen

Letzte Änderung:
2026-08-15
Letzte Prüfung:
2026-08-15
In Kraft seit:
2027-01-01
Status:
Regierungsentwurf
Quellen-Autorität:
A
Lizenz:
CC BY 4.0