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Rücknahme der Berufung und Berufungsverzicht (§§ 515, 516 ZPO) In Kraft

Inhaltlich verantwortlich: Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · letzte Änderung: 2026-11-02 · letzte Prüfung: 2026-11-02 · Quellen-Autorität A Fehler melden ✉
Kurzantwort Der Berufungskläger kann seine Berufung nach § 516 Abs. 1 ZPO bis zur Verkündung des Berufungsurteils zurücknehmen. Eine Zustimmung des Gegners verlangt das Gesetz dafür nicht. Die Rücknahme ist dem Gericht gegenüber zu erklären – in der mündlichen Verhandlung oder sonst durch Einreichung eines Schriftsatzes (§ 516 Abs. 2 ZPO). Die Folge: Der Berufungskläger verliert das eingelegte Rechtsmittel und muss die durch das Rechtsmittel entstandenen Kosten tragen; beides spricht das Gericht durch Beschluss aus (§ 516 Abs. 3 ZPO). Eine Anschlussberufung der Gegenseite verliert mit der Rücknahme ihre Wirkung (§ 524 Abs. 4 ZPO). Vom Rücknahmerecht zu unterscheiden ist der Verzicht auf das Recht der Berufung nach § 515 ZPO. Seine Wirksamkeit hängt nicht davon ab, dass der Gegner die Verzichtsleistung angenommen hat. Der Verzicht ist also einseitig wirksam. Finanziell lohnt sich eine frühe Rücknahme: Das Gerichtskostenverzeichnis ermäßigt die 4,0-Gebühr des Berufungsverfahrens auf 1,0, wenn die Berufung zurückgenommen wird, bevor die Berufungsbegründung bei Gericht eingegangen ist (KV Nr. 1221 GKG), und auf 2,0, wenn die Rücknahme vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung erfolgt (KV Nr. 1222 GKG).

Kernfakten

PunktWert
Rücknahme der Berufung§ 516 ZPO
Verzicht auf die Berufung§ 515 ZPO
Zeitpunkt der Rücknahmebis zur Verkündung des Berufungsurteils (§ 516 Abs. 1 ZPO)
Wer kann zurücknehmender Berufungskläger (§ 516 Abs. 1 ZPO)
Zustimmung des Gegnersim Gesetz nicht vorgesehen
Adressat der Erklärungdas Gericht (§ 516 Abs. 2 Satz 1 ZPO)
Formin der mündlichen Verhandlung oder durch Schriftsatz (§ 516 Abs. 2 Satz 2 ZPO)
RechtsfolgeVerlust des Rechtsmittels + Kostentragungspflicht für die Kosten des Rechtsmittels (§ 516 Abs. 3 Satz 1 ZPO)
Ausspruch der Folgendurch Beschluss (§ 516 Abs. 3 Satz 2 ZPO)
Anschlussberufungverliert ihre Wirkung bei Rücknahme, Verwerfung oder Zurückweisung der Berufung durch Beschluss (§ 524 Abs. 4 ZPO)
VerzichtWirksamkeit unabhängig von der Annahme durch den Gegner (§ 515 ZPO)
Gerichtsgebühr Berufungsverfahren4,0 (KV Nr. 1220 GKG)
Rücknahme vor Eingang der BerufungsbegründungErmäßigung auf 1,0 (KV Nr. 1221 GKG)
Rücknahme vor Schluss der mündlichen VerhandlungErmäßigung auf 2,0, wenn Nr. 1221 nicht anzuwenden ist (KV Nr. 1222 GKG)

Die Rücknahme (§ 516 ZPO)

Bis wann?

Die Berufung kann jederzeit bis zur Verkündung des Berufungsurteils zurückgenommen werden. Anders als bei der Klagerücknahme in der ersten Instanz knüpft § 516 ZPO die Rücknahme nicht an die Einwilligung des Berufungsbeklagten, auch nicht nach Beginn der mündlichen Verhandlung.

Wie?

Die Erklärung richtet sich an das Gericht. Sie kann mündlich in der Verhandlung abgegeben werden; außerhalb der Verhandlung erfolgt sie durch Schriftsatz. Eine bloße Mitteilung an den Gegner genügt nicht.

Welche Folgen?

Nach § 516 Abs. 3 ZPO treten zwei Folgen ein, die das Gericht durch Beschluss ausspricht:

  1. der Verlust des eingelegten Rechtsmittels und
  2. die Pflicht, die durch das Rechtsmittel entstandenen Kosten zu tragen.

Mit dem Verlust des Rechtsmittels bleibt das erstinstanzliche Urteil bestehen. Ob danach noch einmal eine Berufung eingelegt werden kann, hängt allein davon ab, ob die Berufungsfrist (§ 517 ZPO: ein Monat, Notfrist) noch läuft – dazu die Seite zur Berufungsfrist.

Was passiert mit der Anschlussberufung?

Ein Berufungsbeklagter, der sich der Berufung angeschlossen hat, steht nach einer Rücknahme ohne eigenes Rechtsmittel da: Nach § 524 Abs. 4 ZPO verliert die Anschließung ihre Wirkung, wenn die Berufung zurückgenommen, verworfen oder durch Beschluss zurückgewiesen wird. Wer auf eine Anschlussberufung angewiesen ist, sollte das Risiko einer Rücknahme durch die Gegenseite von Anfang an einkalkulieren.

Der Berufungsverzicht (§ 515 ZPO)

Der Verzicht auf das Recht der Berufung beendet die Möglichkeit, das Urteil überhaupt noch anzugreifen. § 515 ZPO regelt dazu eine einzige Frage: Die Wirksamkeit des Verzichts ist nicht davon abhängig, dass der Gegner die Verzichtsleistung angenommen hat. Es handelt sich damit um eine einseitige Prozesserklärung; ein Vertrag oder eine Gegenleistung ist nicht erforderlich.

Praktisch spielt der Verzicht vor allem dann eine Rolle, wenn die Parteien eine schnelle Rechtskraft wünschen, etwa nach einem Vergleich über die Folgen eines Urteils. Weil der Verzicht endgültig ist, sollte er nur nach anwaltlicher Beratung erklärt werden.

Gerichtskosten

Das Berufungsverfahren löst nach KV Nr. 1220 GKG grundsätzlich eine 4,0-Gebühr aus. Das Gerichtskostenverzeichnis sieht für die Beendigung des gesamten Verfahrens durch Rücknahme Ermäßigungen vor:

| Zeitpunkt der Rücknahme | Gebühr | |---|---| | vor Eingang der Berufungsbegründung bei Gericht (Nr. 1221) | 1,0 | | sonst vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung (Nr. 1222) | 2,0 |

Die Gebühr ermäßigt sich nur, wenn das gesamte Verfahren beendet wird. Wie hoch eine Gebühr in Euro ist, hängt vom Streitwert ab (Gebührentabelle nach § 34 GKG). Die zusätzlichen Kosten der Gegenseite (Anwaltsvergütung) trägt der Berufungskläger nach § 516 Abs. 3 ZPO ebenfalls, soweit sie durch das Rechtsmittel entstanden und erstattungsfähig sind.

Häufige Missverständnisse

Quellen

Siehe auch

Hinweis

Diese Seite ersetzt keine Rechtsberatung. Stand: 2026-11-02.

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Letzte Änderung:
2026-11-02
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2026-11-02
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2002-01-01
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