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Sprungrevision im Zivilprozess – direkt zum BGH unter Übergehung der Berufung (§ 566 ZPO) In Kraft

Inhaltlich verantwortlich: Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · letzte Änderung: 2026-10-25 · letzte Prüfung: 2026-10-25 · Quellen-Autorität A Fehler melden ✉
Kurzantwort Gegen ein **erstinstanzliches Endurteil**, das ohne Zulassung mit der Berufung angefochten werden könnte, kann eine Partei die Berufungsinstanz **überspringen** und unmittelbar **Revision zum Bundesgerichtshof** einlegen (**Sprungrevision, § 566 ZPO**). Voraussetzung ist zweierlei: Der **Gegner muss einwilligen**, und das **Revisionsgericht muss die Sprungrevision zulassen** (§ 566 Abs. 1 ZPO). Zugelassen wird sie nur bei **grundsätzlicher Bedeutung** oder wenn die **Fortbildung des Rechts** oder die **Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung** eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert; auf **Verfahrensmängel** kann sie nicht gestützt werden (§ 566 Abs. 4 ZPO). Antrag und Einwilligung gelten als **Verzicht auf die Berufung** – wird die Zulassung abgelehnt, wird das Urteil **rechtskräftig** (§ 566 Abs. 1 Satz 2, Abs. 6 ZPO).

Kernfakten

PunktWert
Rechtsgrundlage§ 566 ZPO (Sprungrevision), im Abschnitt Revision (§§ 542 ff. ZPO)
Statthaft gegenIm ersten Rechtszug erlassene Endurteile, die ohne Zulassung der Berufung unterliegen (§ 566 Abs. 1 Satz 1 ZPO)
Voraussetzung 1Einwilligung des Gegners in die Übergehung der Berufungsinstanz (§ 566 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO)
Voraussetzung 2Zulassung durch das Revisionsgericht (§ 566 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO)
VerzichtswirkungZulassungsantrag und Einwilligungserklärung gelten als Verzicht auf die Berufung (§ 566 Abs. 1 Satz 2 ZPO)
AntragSchriftsatz („Zulassungsschrift") beim Revisionsgericht; §§ 548 bis 550 ZPO gelten entsprechend (§ 566 Abs. 2 Satz 1, 2 ZPO)
Frist (über § 548 ZPO)ein Monat (Notfrist) ab Zustellung des vollständigen Urteils, spätestens fünf Monate nach Verkündung
Inhalt des AntragsDarlegung der Zulassungsgründe nach Abs. 4; schriftliche Einwilligung des Gegners ist beizufügen (§ 566 Abs. 2 Satz 3, 4 ZPO)
ZulassungsgründeGrundsätzliche Bedeutung oder Rechtsfortbildung / einheitliche Rechtsprechung (§ 566 Abs. 4 Satz 1 ZPO)
Ausgeschlossene RügeKein Stützen auf einen Mangel des Verfahrens (§ 566 Abs. 4 Satz 2 ZPO)
Wirkung des AntragsHemmt die Rechtskraft; § 719 Abs. 2 und 3 ZPO (einstweilige Einstellung der Vollstreckung) entsprechend (§ 566 Abs. 3 ZPO)
EntscheidungBeschluss des Revisionsgerichts, den Parteien zuzustellen (§ 566 Abs. 5 ZPO)
AblehnungUrteil wird rechtskräftig (§ 566 Abs. 6 ZPO)
ZulassungFortsetzung als Revisionsverfahren; Antrag gilt als Revisionseinlegung; Revisionsbegründungsfrist beginnt mit Zustellung der Zulassungsentscheidung (§ 566 Abs. 7 ZPO)
ZurückverweisungBei Aufhebung an das Gericht des ersten Rechtszuges (§ 566 Abs. 8 ZPO i. V. m. § 563 ZPO)
VertretungVor dem BGH nur durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO)

Geltungsbereich

§ 566 ZPO gilt im Zivilprozess der ordentlichen Gerichtsbarkeit. Die Sprungrevision setzt an einem Endurteil des ersten Rechtszuges an – also an einem Urteil des Amtsgerichts oder des Landgerichts als Eingangsinstanz –, gegen das die Berufung bereits kraft Gesetzes (ohne Zulassung durch das Ausgangsgericht) statthaft wäre. Maßgeblich dafür ist § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO (Wert des Beschwerdegegenstandes oberhalb der dort bestimmten Wertgrenze). Urteile, gegen die eine Berufung nur nach Zulassung durch das erstinstanzliche Gericht möglich wäre, sind von der Sprungrevision nicht erfasst.

Revisionsgericht ist in Zivilsachen der Bundesgerichtshof. Andere Verfahrensordnungen haben eigene Regeln: Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren etwa entscheidet nach § 134 VwGO das Verwaltungsgericht über die Zulassung, und Kläger und Beklagter müssen schriftlich zustimmen. Diese Seite behandelt nur die zivilprozessuale Sprungrevision nach § 566 ZPO.

Verfahren

  1. Einwilligung einholen: Die Partei, die Sprungrevision einlegen will, braucht die schriftliche Einwilligung des Gegners. Diese kann auch vom Prozessbevollmächtigten des ersten Rechtszuges abgegeben werden oder – wenn der Rechtsstreit im ersten Rechtszug nicht als Anwaltsprozess zu führen war – zu Protokoll der Geschäftsstelle (§ 566 Abs. 2 Satz 4 ZPO).
  2. Zulassungsschrift beim BGH: Der Antrag wird durch einen beim BGH zugelassenen Rechtsanwalt beim Revisionsgericht eingereicht. Über die entsprechende Anwendung von § 548 ZPO gilt die Monatsfrist ab Zustellung des vollständigen erstinstanzlichen Urteils, spätestens fünf Monate nach Verkündung. Die Einwilligungserklärung ist beizufügen, die Zulassungsgründe sind darzulegen.
  3. Aktenanforderung und Rechtskrafthemmung: Mit Eingang fordert die Geschäftsstelle des Revisionsgerichts unverzüglich die Prozessakten beim Gericht des ersten Rechtszuges an. Der Antrag hemmt die Rechtskraft; die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung richtet sich entsprechend nach § 719 Abs. 2 und 3 ZPO (§ 566 Abs. 3 ZPO).
  4. Entscheidung durch Beschluss: Lehnt der BGH die Zulassung ab, wird das Urteil rechtskräftig; eine Berufung ist dann wegen der Verzichtswirkung nicht mehr möglich. Lässt er zu, läuft das Verfahren als Revision weiter; die Revisionsbegründungsfrist (§ 551 ZPO) beginnt mit der Zustellung der Zulassungsentscheidung (§ 566 Abs. 5–7 ZPO).
  5. Weiteres Verfahren: Es gelten die Revisionsvorschriften. Hebt der BGH das Urteil auf und verweist zurück, geht die Sache an das Gericht des ersten Rechtszuges. Wird gegen dessen neue Entscheidung Berufung eingelegt, ist auch das Berufungsgericht an die rechtliche Beurteilung des Revisionsgerichts gebunden (§ 566 Abs. 8 ZPO).

Ausnahmen und Grenzen

Häufige Fehler

Beispiel

Ein Landgericht weist in erster Instanz die Zahlungsklage eines Unternehmens ab, weil es eine bislang höchstrichterlich ungeklärte Auslegungsfrage zu einer gesetzlichen Vorschrift gegen die Klägerin entscheidet. Der Sachverhalt ist zwischen den Parteien unstreitig. Beide Seiten wollen die Rechtsfrage möglichst schnell durch den BGH klären lassen. Die Beklagte erklärt daher schriftlich ihre Einwilligung in die Übergehung der Berufungsinstanz. Die Klägerin lässt innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils durch eine BGH-Anwältin die Zulassungsschrift beim BGH einreichen, fügt die Einwilligung bei und legt die grundsätzliche Bedeutung dar. Lässt der BGH die Sprungrevision zu, läuft das Verfahren als Revision weiter; lehnt er ab, ist das klageabweisende Urteil rechtskräftig, eine Berufung ist dann ausgeschlossen (fiktives Beispiel).

Siehe auch

Änderungsverlauf

Stand

Quellen

Letzte Änderung:
2026-10-25
Letzte Prüfung:
2026-10-25
In Kraft seit:
2002-01-01
Status:
In Kraft
Quellen-Autorität:
A
Lizenz:
CC BY 4.0