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Besondere Fortbewegungsmittel 2026 – Rollstuhl, Inline-Skates & Rodelschlitten als Nicht-Fahrzeuge, Krankenfahrstuhl und Abgrenzung zum E-Scooter (§ 24 StVO) In Kraft

Inhaltlich verantwortlich: Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · letzte Änderung: 2026-09-24 · letzte Prüfung: 2026-09-24 · Quellen-Autorität A Fehler melden ✉
Kurzantwort **§ 24 StVO** unterscheidet zwei völlig verschiedene Rechtsfolgen für „besondere Fortbewegungsmittel". **Absatz 1** zählt abschließend Beispiele auf – Schiebe- und Greifreifenrollstühle, Rodelschlitten, Kinderwagen, Roller, Kinderfahrräder, Inline-Skates, Rollschuhe und **ähnliche nicht motorbetriebene Fortbewegungsmittel** – und erklärt sie zu **„nicht Fahrzeuge im Sinne der Verordnung"**: Für den Verkehr mit ihnen gelten **die Vorschriften für den Fußgängerverkehr entsprechend** (§ 24 Abs. 1 StVO), also im Kern § 25 StVO (Gehweg benutzen, Fahrbahn nur ausnahmsweise). **Absatz 2** regelt den Sonderfall der **Krankenfahrstühle und anderer, nicht bereits von Absatz 1 erfasster Rollstühle** – etwa motorisierte Rollstühle: Sie dürfen dort fahren, wo Fußgängerverkehr zulässig ist, **aber nur mit Schrittgeschwindigkeit** (§ 24 Abs. 2 StVO). Ein **motorisierter Krankenfahrstuhl** ist nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 FeV **fahrerlaubnisfrei**, wenn er einsitzig ist, Elektroantrieb hat, eine Leermasse von höchstens 300 kg, eine zulässige Gesamtmasse von höchstens 500 kg, eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit von höchstens 15 km/h und eine Breite von höchstens 110 cm aufweist – benötigt aber, weil er verkehrsrechtlich als Kraftfahrzeug gilt, eine **Kfz-Haftpflichtversicherung**. Strikt zu unterscheiden von beidem sind **Elektrokleinstfahrzeuge nach der eKFV** (E-Scooter, Hoverboards, motorisierte Stehroller): Diese sind **Kraftfahrzeuge** mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 6 bis höchstens 20 km/h (§ 1 Abs. 1 eKFV), benötigen eine **Versicherungsplakette** (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 eKFV), ein **Mindestalter von 14 Jahren** (§ 3 eKFV) und dürfen **nicht auf dem Gehweg**, sondern nur auf Radwegen, Radfahrstreifen, Fahrradstraßen oder – wenn nichts davon vorhanden ist – auf der Fahrbahn fahren (§ 10 eKFV). Genau umgekehrt zu den „Nicht-Fahrzeugen" des § 24 Abs. 1 StVO, die gerade **auf den Gehweg gehören**.

Kernfakten

PunktWert
FrageAntwort
Rechtsgrundlage§ 24 StVO (Besondere Fortbewegungsmittel); § 25 StVO (Fußgänger, entsprechend anwendbar); § 49 Abs. 1 Nr. 23, 24 StVO (Ordnungswidrigkeiten); § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 FeV (Krankenfahrstuhl-Definition); §§ 1, 2, 3, 10 eKFV (Abgrenzung Elektrokleinstfahrzeuge)
Von § 24 Abs. 1 StVO erfasstSchiebe- und Greifreifenrollstühle, Rodelschlitten, Kinderwagen, Roller, Kinderfahrräder, Inline-Skates, Rollschuhe und ähnliche nicht motorbetriebene Fortbewegungsmittel (nicht abschließende Beispielliste)
Rechtsfolge Abs. 1Diese Gegenstände sind keine Fahrzeuge im Sinne der StVO; für ihre Nutzer gelten die Vorschriften für den Fußgängerverkehr entsprechend (v. a. § 25 StVO)
Von § 24 Abs. 2 StVO erfasstKrankenfahrstühle sowie andere als die in Absatz 1 genannten Rollstühle – insbesondere motorisierte bzw. elektrische Rollstühle, die keine reinen Schiebe- oder Greifreifenrollstühle sind
Rechtsfolge Abs. 2Fahren erlaubt, wo Fußgängerverkehr zulässig ist (Gehweg, Fußgängerzone etc.), aber nur mit Schrittgeschwindigkeit
Motorisierter Krankenfahrstuhl (Definition)§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 FeV: einsitzig, Elektroantrieb, Leermasse ≤ 300 kg (mit Batterien, ohne Fahrer), zulässige Gesamtmasse ≤ 500 kg, bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit ≤ 15 km/h, Breite über alles ≤ 110 cm
Fahrerlaubnispflicht KrankenfahrstuhlFahrerlaubnisfrei (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 FeV)
Versicherungspflicht KrankenfahrstuhlAls Kraftfahrzeug kfz-haftpflichtversicherungspflichtig; die Rechtsprechung behandelt ihn außerdem für § 316 StGB als Kraftfahrzeug mit der allgemeinen Promillegrenze von 1,1 ‰ für absolute Fahruntüchtigkeit, nicht der für Radfahrer geltenden 1,6-‰-Grenze (OLG Nürnberg, 13.12.2010 – 2 St OLG Ss 230/10)
Elektrokleinstfahrzeug (eKFV) – Definition§ 1 Abs. 1 eKFV: Kraftfahrzeug mit Elektroantrieb, bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit > 6 bis ≤ 20 km/h, mit oder ohne Sitz bzw. selbstbalancierend, Lenk-/Haltestange, begrenzte Leistung, Maße und Masse (max. 55 kg)
Von § 24 StVO erfasst?Nein. Elektrokleinstfahrzeuge sind Kraftfahrzeuge und ausdrücklich nicht von § 24 StVO erfasst; für sie gilt die eKFV
Zulässige Verkehrsfläche ElektrokleinstfahrzeugRadweg, Radfahrstreifen, Fahrradstraße oder Fahrbahn – nicht der Gehweg (§ 10 eKFV)
Mindestalter Elektrokleinstfahrzeug14 Jahre (§ 3 eKFV)
Versicherungspflicht ElektrokleinstfahrzeugVersicherungsplakette nach § 56 FZV erforderlich (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 eKFV)
Ordnungswidrigkeit§ 49 Abs. 1 Nr. 23 StVO: Schrittgeschwindigkeitsverstoß mit Krankenfahrstuhl/Rollstuhl nach § 24 Abs. 2; § 49 Abs. 1 Nr. 24 Buchst. a StVO: Fußgänger-Fehlverhalten nach § 25 Abs. 1–4 StVO, entsprechend anwendbar auf Nutzer der in Abs. 1 genannten Fortbewegungsmittel
BußgeldhöheIn der Anlage zu § 1 Abs. 1 BKatV liegt für § 24 Abs. 2 StVO kein eigener Tatbestand mit Regelsatz vor (Volltextprüfung am 24.09.2026, siehe Abschnitt „Sanktionen") – keine erfundenen Beträge auf dieser Seite
Zivilrechtliche HaftungWer die Schrittgeschwindigkeit nach § 24 Abs. 2 StVO einhält, haftet bei einer Kollision mit einem Fußgänger regelmäßig nicht allein aus der Betriebsgefahr (OLG Frankfurt a. M., 02.05.2014 – 11 U 88/13)

Geltungsbereich

§ 24 StVO gilt bundesweit für jeden, der eines der in Absatz 1 genannten (oder ähnlichen, nicht motorbetriebenen) Fortbewegungsmittel nutzt – unabhängig von Alter oder Fahrzweck, also gleichermaßen für spielende Kinder auf dem Roller wie für Erwachsene auf Inline-Skates. Absatz 2 gilt für jeden Nutzer eines Krankenfahrstuhls oder eines nicht unter Absatz 1 fallenden Rollstuhls, unabhängig davon, ob eine Behinderung vorliegt oder das Gerät aus anderen Gründen genutzt wird. Beide Absätze der StVO 2013 sind seit 01.04.2013 unverändert in Kraft und gelten auf allen öffentlichen Straßen im Sinne des § 1 StVO, also auch auf Gehwegen und in Fußgängerzonen. Für Elektrokleinstfahrzeuge nach der eKFV gilt § 24 StVO dagegen nicht – hier ist die eKFV eigenständige Rechtsgrundlage.

Ausnahmen

Der Wortlaut des § 24 StVO

Die amtliche Überschrift lautet „Besondere Fortbewegungsmittel". Die Vorschrift hat zwei knappe Absätze:

> (1) Schiebe- und Greifreifenrollstühle, Rodelschlitten, Kinderwagen, Roller, Kinderfahrräder, Inline-Skates, Rollschuhe und ähnliche nicht motorbetriebene Fortbewegungsmittel sind nicht Fahrzeuge im Sinne der Verordnung. Für den Verkehr mit diesen Fortbewegungsmitteln gelten die Vorschriften für den Fußgängerverkehr entsprechend. > > (2) Mit Krankenfahrstühlen oder mit anderen als in Absatz 1 genannten Rollstühlen darf dort, wo Fußgängerverkehr zulässig ist, gefahren werden, jedoch nur mit Schrittgeschwindigkeit.

Beide Absätze sind seit der Neufassung der StVO vom 06.03.2013 (in Kraft seit 01.04.2013) unverändert; eine spätere Änderung des § 24 StVO selbst ist auf `gesetze-im-internet.de` nicht dokumentiert.

Absatz 1: „Nicht-Fahrzeuge" – warum das wichtig ist

Der zentrale Rechtsgedanke des § 24 Abs. 1 StVO ist eine Fiktion: Die aufgezählten Gegenstände werden ausdrücklich von der Fahrzeugeigenschaft ausgenommen, obwohl sie sich technisch wie Fahrzeuge fortbewegen (Rollen, Kufen). Praktisch bedeutet das:

Der Bundesgerichtshof hat die Fußgänger-Einordnung für Inline-Skater ausdrücklich bestätigt: Inline-Skater sind grundsätzlich wie Fußgänger zu behandeln und müssen den Gehweg benutzen; ist kein Gehweg vorhanden, gelten für sie – wie für zu Fuß Gehende – die Regeln des § 25 StVO zum Gehen am Fahrbahnrand (BGH, 19.03.2002 – VI ZR 333/00). Das Gericht begründete dies mit der erheblich höheren Gefährdung auf Fahrbahnen und Radwegen durch den langen Bremsweg von Skatern im Vergleich zu Fußgängern.

Absatz 2: Krankenfahrstühle und andere Rollstühle

Absatz 2 betrifft eine andere Gruppe: Krankenfahrstühle (mit oder ohne Motor) sowie Rollstühle, die nicht bereits unter Absatz 1 fallen – also insbesondere elektrische bzw. motorisierte Rollstühle, die keine reinen Schiebe- oder Greifreifenrollstühle sind. Für sie gilt eine engere Erlaubnis:

Der „motorisierte Krankenfahrstuhl" im Verkehrsrecht

Rechtlich ist der motorisierte Krankenfahrstuhl eine Besonderheit: Er ist ein Kraftfahrzeug, aber ein fahrerlaubnisfreies. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 FeV definiert ihn als

> einsitzige, nach der Bauart zum Gebrauch durch körperlich behinderte Personen bestimmte Kraftfahrzeuge mit Elektroantrieb, einer Leermasse von nicht mehr als 300 kg einschließlich Batterien jedoch ohne Fahrer, einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 500 kg, einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 15 km/h und einer Breite über alles von maximal 110 cm.

Wer ein solches Fahrzeug führt, braucht keinen Führerschein. Weil es aber ein Kraftfahrzeug ist, greifen andere kraftfahrzeugtypische Pflichten: Es besteht Kfz-Haftpflichtversicherungspflicht, und die Rechtsprechung wendet auf das Führen eines motorisierten Krankenfahrstuhls unter Alkoholeinfluss die allgemeine Promillegrenze für Kraftfahrzeuge an. Das Oberlandesgericht Nürnberg hat entschieden, dass die absolute Fahruntüchtigkeit im Sinne des § 316 StGB beim motorisierten Krankenfahrstuhl bereits ab 1,1 ‰ vorliegt – nicht erst ab der für Fahrräder geltenden Grenze von 1,6 ‰ – und dies mit dem gesteigerten Gefährdungspotenzial begründet, das sich unter anderem aus der Versicherungspflicht, dem Gewicht (bis 300 kg Leermasse) und dem typischen Einsatzort auf Gehwegen unter besonders schutzbedürftigen Verkehrsteilnehmern ergibt (OLG Nürnberg, Beschluss vom 13.12.2010 – 2 St OLG Ss 230/10).

Abgrenzung zu Elektrokleinstfahrzeugen (eKFV)

Ein häufiger Irrtum ist, E-Scooter, Hoverboards oder motorisierte Stehroller unter § 24 StVO zu fassen. Das ist falsch. Für sie gilt ein eigenständiges Regelwerk, die Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung (eKFV):

| Merkmal | § 24 Abs. 1 StVO (z. B. Roller, Inline-Skates) | § 24 Abs. 2 StVO (Krankenfahrstuhl) | eKFV (E-Scooter u. Ä.) | |---|---|---|---| | Fahrzeugeigenschaft | keine – gesetzlich „nicht Fahrzeuge" | Kraftfahrzeug (fahrerlaubnisfrei) | Kraftfahrzeug | | Antrieb | nicht motorbetrieben | mit oder ohne Elektroantrieb | Elektroantrieb, > 6 bis ≤ 20 km/h (§ 1 Abs. 1 eKFV) | | Wo darf gefahren werden? | Gehweg (Fußgängervorschriften entsprechend) | Gehweg, wo Fußgängerverkehr zulässig ist | Radweg, Radfahrstreifen, Fahrradstraße, sonst Fahrbahn – nicht Gehweg (§ 10 eKFV) | | Höchstgeschwindigkeit vor Ort | keine eigene Begrenzung (Fußgängervorschriften) | Schrittgeschwindigkeit | bauartbedingt bis 20 km/h | | Mindestalter | keines | keines gesetzlich normiert | 14 Jahre (§ 3 eKFV) | | Versicherung | keine | Kfz-Haftpflichtversicherung | Versicherungsplakette nach § 56 FZV (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 eKFV) | | Fahrerlaubnis | keine | keine (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 FeV) | keine |

Der entscheidende praktische Unterschied liegt in der zulässigen Verkehrsfläche: Wer mit Inline-Skates oder im Krankenfahrstuhl unterwegs ist, gehört auf den Gehweg. Wer ein Elektrokleinstfahrzeug nach der eKFV fährt, darf den Gehweg gerade nicht benutzen, sondern muss auf Radweg, Radfahrstreifen, Fahrradstraße oder – wenn nichts davon vorhanden ist – auf die Fahrbahn ausweichen (§ 10 Abs. 1 und 2 eKFV). Ein E-Scooter auf dem Gehweg ist deshalb kein Fall des § 24 StVO, sondern ein eigenständiger Verstoß gegen die eKFV.

Was heißt „die Vorschriften für den Fußgängerverkehr gelten entsprechend"?

Für die „Nicht-Fahrzeuge" des Absatzes 1 verweist § 24 Abs. 1 Satz 2 StVO pauschal auf die Fußgängervorschriften. Kernpflichten aus § 25 StVO, die dadurch entsprechend gelten:

  1. Gehweg benutzen (§ 25 Abs. 1 Satz 1 StVO) – auf der Fahrbahn darf nur gefahren werden, wenn die Straße weder Gehweg noch Seitenstreifen hat.
  2. Wird ausnahmsweise die Fahrbahn benutzt, gilt innerorts rechter oder linker Fahrbahnrand, außerorts grundsätzlich der linke Fahrbahnrand, soweit zumutbar (§ 25 Abs. 1 Sätze 2–3 StVO).
  3. Fahrbahnen zügig und auf kurzem Weg quer überqueren, unter Beachtung des Fahrzeugverkehrs (§ 25 Abs. 3 StVO).
  4. Absperrungen nicht überschreiten (§ 25 Abs. 4 StVO).

Nicht entsprechend anwendbar sind dagegen Vorschriften, die begrifflich zwingend eine Person „zu Fuß" voraussetzen und sich mit einem Rollgerät nicht sinnvoll vereinbaren lassen; hier ist im Einzelfall auf den Schutzzweck der jeweiligen Norm abzustellen.

Sanktionen

§ 24 StVO selbst enthält keine eigene Bußgeldnorm; die Ordnungswidrigkeitentatbestände ergeben sich aus § 49 StVO in Verbindung mit § 24 Abs. 1 StVG:

Transparenzhinweis zu den Beträgen: Die amtliche Anlage zu § 1 Abs. 1 BKatV wurde am 24.09.2026 vollständig abgerufen (`gesetze-im-internet.de`, HTTP 200, 406.905 Bytes, vollständiger Volltext geprüft). Ein eigener Tatbestand mit Regelsatz für § 24 Abs. 2 StVO (Krankenfahrstuhl-Schrittgeschwindigkeit) oder für ein Fehlverhalten nach § 24 Abs. 1 StVO ist in der Anlage nicht enthalten. Ein Verstoß bleibt gleichwohl eine Ordnungswidrigkeit nach § 49 StVO i. V. m. § 24 Abs. 1 StVG; die Höhe der Geldbuße wird dann im Einzelfall nach § 17 OWiG von der zuständigen Bußgeldbehörde festgesetzt, ohne festen Regelsatz aus dem Katalog. Diese Seite beziffert deshalb bewusst keinen Euro-Betrag für diese Tatbestände; Sekundärquellen wie Bußgeldrechner-Portale werden dafür nicht herangezogen.

Zivilrechtliche Haftung

Da die „Nicht-Fahrzeuge" des Absatzes 1 verkehrsrechtlich wie Fußgänger behandelt werden, richtet sich die Haftung bei einem Unfall nach den allgemeinen Verschuldensregeln (§ 823 BGB) – eine Gefährdungshaftung nach § 7 StVG scheidet mangels Kraftfahrzeugeigenschaft aus.

Beim motorisierten Krankenfahrstuhl ist die Rechtslage differenzierter, weil er technisch ein Kraftfahrzeug ist. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat jedoch entschieden, dass ein Rollstuhlfahrer, der die vorgeschriebene Schrittgeschwindigkeit einhält, bei einer Kollision mit einem Fußgänger in der Fußgängerzone nicht allein aus der Betriebsgefahr haftet: Bei einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von 6 km/h – innerhalb der als Schrittgeschwindigkeit anerkannten Spanne von etwa 4 bis 7 km/h und weit unterhalb der Schwelle, ab der die Rechtsprechung eine relevante Betriebsgefahr annimmt – lag kein zurechenbarer Pflichtenverstoß vor; der Kläger konnte zudem ein Verschulden des Rollstuhlfahrers nicht nachweisen (OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 02.05.2014 – 11 U 88/13).

Häufige Fehler

Beispiel

Eine Person fährt mit einem motorisierten Krankenfahrstuhl (bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit 12 km/h, Leermasse 180 kg) auf dem Gehweg einer Fußgängerzone und hält dabei durchgehend Schrittgeschwindigkeit ein. Ein Fußgänger stolpert über die Fußstütze des Krankenfahrstuhls und verletzt sich.

Rechtliche Bewertung:

Siehe auch

Quellen

Änderungsverlauf

Nachtrag geplant

Stand

Quellen

Letzte Änderung:
2026-09-24
Letzte Prüfung:
2026-09-24
In Kraft seit:
2013-04-01
Status:
In Kraft
Quellen-Autorität:
A
Lizenz:
CC BY 4.0