Besondere Fortbewegungsmittel 2026 – Rollstuhl, Inline-Skates & Rodelschlitten als Nicht-Fahrzeuge, Krankenfahrstuhl und Abgrenzung zum E-Scooter (§ 24 StVO) In Kraft
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Frage | Antwort |
| Rechtsgrundlage | § 24 StVO (Besondere Fortbewegungsmittel); § 25 StVO (Fußgänger, entsprechend anwendbar); § 49 Abs. 1 Nr. 23, 24 StVO (Ordnungswidrigkeiten); § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 FeV (Krankenfahrstuhl-Definition); §§ 1, 2, 3, 10 eKFV (Abgrenzung Elektrokleinstfahrzeuge) |
| Von § 24 Abs. 1 StVO erfasst | Schiebe- und Greifreifenrollstühle, Rodelschlitten, Kinderwagen, Roller, Kinderfahrräder, Inline-Skates, Rollschuhe und ähnliche nicht motorbetriebene Fortbewegungsmittel (nicht abschließende Beispielliste) |
| Rechtsfolge Abs. 1 | Diese Gegenstände sind keine Fahrzeuge im Sinne der StVO; für ihre Nutzer gelten die Vorschriften für den Fußgängerverkehr entsprechend (v. a. § 25 StVO) |
| Von § 24 Abs. 2 StVO erfasst | Krankenfahrstühle sowie andere als die in Absatz 1 genannten Rollstühle – insbesondere motorisierte bzw. elektrische Rollstühle, die keine reinen Schiebe- oder Greifreifenrollstühle sind |
| Rechtsfolge Abs. 2 | Fahren erlaubt, wo Fußgängerverkehr zulässig ist (Gehweg, Fußgängerzone etc.), aber nur mit Schrittgeschwindigkeit |
| Motorisierter Krankenfahrstuhl (Definition) | § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 FeV: einsitzig, Elektroantrieb, Leermasse ≤ 300 kg (mit Batterien, ohne Fahrer), zulässige Gesamtmasse ≤ 500 kg, bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit ≤ 15 km/h, Breite über alles ≤ 110 cm |
| Fahrerlaubnispflicht Krankenfahrstuhl | Fahrerlaubnisfrei (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 FeV) |
| Versicherungspflicht Krankenfahrstuhl | Als Kraftfahrzeug kfz-haftpflichtversicherungspflichtig; die Rechtsprechung behandelt ihn außerdem für § 316 StGB als Kraftfahrzeug mit der allgemeinen Promillegrenze von 1,1 ‰ für absolute Fahruntüchtigkeit, nicht der für Radfahrer geltenden 1,6-‰-Grenze (OLG Nürnberg, 13.12.2010 – 2 St OLG Ss 230/10) |
| Elektrokleinstfahrzeug (eKFV) – Definition | § 1 Abs. 1 eKFV: Kraftfahrzeug mit Elektroantrieb, bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit > 6 bis ≤ 20 km/h, mit oder ohne Sitz bzw. selbstbalancierend, Lenk-/Haltestange, begrenzte Leistung, Maße und Masse (max. 55 kg) |
| Von § 24 StVO erfasst? | Nein. Elektrokleinstfahrzeuge sind Kraftfahrzeuge und ausdrücklich nicht von § 24 StVO erfasst; für sie gilt die eKFV |
| Zulässige Verkehrsfläche Elektrokleinstfahrzeug | Radweg, Radfahrstreifen, Fahrradstraße oder Fahrbahn – nicht der Gehweg (§ 10 eKFV) |
| Mindestalter Elektrokleinstfahrzeug | 14 Jahre (§ 3 eKFV) |
| Versicherungspflicht Elektrokleinstfahrzeug | Versicherungsplakette nach § 56 FZV erforderlich (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 eKFV) |
| Ordnungswidrigkeit | § 49 Abs. 1 Nr. 23 StVO: Schrittgeschwindigkeitsverstoß mit Krankenfahrstuhl/Rollstuhl nach § 24 Abs. 2; § 49 Abs. 1 Nr. 24 Buchst. a StVO: Fußgänger-Fehlverhalten nach § 25 Abs. 1–4 StVO, entsprechend anwendbar auf Nutzer der in Abs. 1 genannten Fortbewegungsmittel |
| Bußgeldhöhe | In der Anlage zu § 1 Abs. 1 BKatV liegt für § 24 Abs. 2 StVO kein eigener Tatbestand mit Regelsatz vor (Volltextprüfung am 24.09.2026, siehe Abschnitt „Sanktionen") – keine erfundenen Beträge auf dieser Seite |
| Zivilrechtliche Haftung | Wer die Schrittgeschwindigkeit nach § 24 Abs. 2 StVO einhält, haftet bei einer Kollision mit einem Fußgänger regelmäßig nicht allein aus der Betriebsgefahr (OLG Frankfurt a. M., 02.05.2014 – 11 U 88/13) |
Geltungsbereich
§ 24 StVO gilt bundesweit für jeden, der eines der in Absatz 1 genannten (oder ähnlichen, nicht motorbetriebenen) Fortbewegungsmittel nutzt – unabhängig von Alter oder Fahrzweck, also gleichermaßen für spielende Kinder auf dem Roller wie für Erwachsene auf Inline-Skates. Absatz 2 gilt für jeden Nutzer eines Krankenfahrstuhls oder eines nicht unter Absatz 1 fallenden Rollstuhls, unabhängig davon, ob eine Behinderung vorliegt oder das Gerät aus anderen Gründen genutzt wird. Beide Absätze der StVO 2013 sind seit 01.04.2013 unverändert in Kraft und gelten auf allen öffentlichen Straßen im Sinne des § 1 StVO, also auch auf Gehwegen und in Fußgängerzonen. Für Elektrokleinstfahrzeuge nach der eKFV gilt § 24 StVO dagegen nicht – hier ist die eKFV eigenständige Rechtsgrundlage.
Ausnahmen
- Motorisierte Geräte außerhalb der Krankenfahrstuhl-Definition (z. B. ein E-Skateboard oder ein Elektro-Kinderfahrzeug oberhalb der eKFV-Leistungsgrenzen) fallen weder unter § 24 Abs. 1 noch Abs. 2 StVO – sie sind grundsätzlich normale Kraftfahrzeuge mit voller Zulassungs-, Versicherungs- und ggf. Fahrerlaubnispflicht, sofern keine speziellere Verordnung (wie die eKFV) eingreift.
- Private Grundstücke und nicht-öffentlicher Verkehrsraum unterliegen der StVO grundsätzlich nicht (§ 1 StVO gilt nur für den öffentlichen Straßenverkehr); dort können Hausordnungen oder zivilrechtliche Vereinbarungen abweichende Regeln vorsehen.
- Fußgängerzonen mit Zusatzzeichen (etwa „Anlieger frei" oder Nutzungszeiten für bestimmte Verkehrsarten) können die Nutzung einzelner Fortbewegungsmittel örtlich einschränken oder erweitern, ohne dass sich an der Grundeinordnung nach § 24 StVO etwas ändert.
- Sportliche Nutzung auf Straßen (z. B. organisiertes Inline-Skate-Training auf der Fahrbahn) fällt nicht mehr unter das „normale" Fußgänger-Regime des § 24 Abs. 1 StVO, sondern kann als Sporttreiben im Straßenraum eine Erlaubnis nach § 29 Abs. 2 StVO oder eine Sondernutzungserlaubnis erfordern.
Der Wortlaut des § 24 StVO
Die amtliche Überschrift lautet „Besondere Fortbewegungsmittel". Die Vorschrift hat zwei knappe Absätze:
> (1) Schiebe- und Greifreifenrollstühle, Rodelschlitten, Kinderwagen, Roller, Kinderfahrräder, Inline-Skates, Rollschuhe und ähnliche nicht motorbetriebene Fortbewegungsmittel sind nicht Fahrzeuge im Sinne der Verordnung. Für den Verkehr mit diesen Fortbewegungsmitteln gelten die Vorschriften für den Fußgängerverkehr entsprechend. > > (2) Mit Krankenfahrstühlen oder mit anderen als in Absatz 1 genannten Rollstühlen darf dort, wo Fußgängerverkehr zulässig ist, gefahren werden, jedoch nur mit Schrittgeschwindigkeit.
Beide Absätze sind seit der Neufassung der StVO vom 06.03.2013 (in Kraft seit 01.04.2013) unverändert; eine spätere Änderung des § 24 StVO selbst ist auf `gesetze-im-internet.de` nicht dokumentiert.
Absatz 1: „Nicht-Fahrzeuge" – warum das wichtig ist
Der zentrale Rechtsgedanke des § 24 Abs. 1 StVO ist eine Fiktion: Die aufgezählten Gegenstände werden ausdrücklich von der Fahrzeugeigenschaft ausgenommen, obwohl sie sich technisch wie Fahrzeuge fortbewegen (Rollen, Kufen). Praktisch bedeutet das:
- Wer mit Inline-Skates, Rollschuhen, einem Roller oder einem Rodelschlitten unterwegs ist, muss keine der für Fahrzeuge geltenden Vorschriften beachten – etwa keine Beleuchtungspflicht nach § 17 StVO, keine Promillegrenzen des § 24a StVG, keine Fahrerlaubnis- oder Versicherungspflicht.
- Stattdessen gelten die Vorschriften für den Fußgängerverkehr entsprechend, vor allem § 25 StVO: Benutzung des Gehwegs (Abs. 1), die Fahrbahn nur, wenn kein Gehweg und kein Seitenstreifen vorhanden ist, und dann meist am linken Fahrbahnrand außerorts (§ 25 Abs. 1 StVO).
- Die Aufzählung ist nicht abschließend – der Gesetzestext spricht von „und ähnlichen nicht motorbetriebenen Fortbewegungsmitteln". Erfasst sind damit auch nicht ausdrücklich genannte, aber vergleichbare Geräte wie Waveboards, Laufräder für Kinder oder Skateboards, solange sie nicht motorisiert sind.
- Motorisierte Varianten (etwa ein E-Skateboard oder ein motorisierter Kinderwagen-Ersatz) fallen nicht unter Absatz 1 – „nicht motorbetrieben" ist ausdrückliches Tatbestandsmerkmal. Je nach technischer Auslegung (Höchstgeschwindigkeit, Bauart) kommen dann die eKFV oder die allgemeinen Kraftfahrzeugvorschriften zur Anwendung (siehe Abschnitt „Abgrenzung zu Elektrokleinstfahrzeugen").
Der Bundesgerichtshof hat die Fußgänger-Einordnung für Inline-Skater ausdrücklich bestätigt: Inline-Skater sind grundsätzlich wie Fußgänger zu behandeln und müssen den Gehweg benutzen; ist kein Gehweg vorhanden, gelten für sie – wie für zu Fuß Gehende – die Regeln des § 25 StVO zum Gehen am Fahrbahnrand (BGH, 19.03.2002 – VI ZR 333/00). Das Gericht begründete dies mit der erheblich höheren Gefährdung auf Fahrbahnen und Radwegen durch den langen Bremsweg von Skatern im Vergleich zu Fußgängern.
Absatz 2: Krankenfahrstühle und andere Rollstühle
Absatz 2 betrifft eine andere Gruppe: Krankenfahrstühle (mit oder ohne Motor) sowie Rollstühle, die nicht bereits unter Absatz 1 fallen – also insbesondere elektrische bzw. motorisierte Rollstühle, die keine reinen Schiebe- oder Greifreifenrollstühle sind. Für sie gilt eine engere Erlaubnis:
- Sie dürfen nur dort fahren, wo Fußgängerverkehr zulässig ist – also auf Gehwegen, in Fußgängerzonen, auf Seitenstreifen, nicht generell auf der Fahrbahn.
- Sie müssen dabei Schrittgeschwindigkeit einhalten – anders als bei den „Nicht-Fahrzeugen" des Absatzes 1 gibt es hier keine allgemeine Verweisung auf sämtliche Fußgängervorschriften, sondern nur diese eine, aber strikte Geschwindigkeitsbegrenzung.
Der „motorisierte Krankenfahrstuhl" im Verkehrsrecht
Rechtlich ist der motorisierte Krankenfahrstuhl eine Besonderheit: Er ist ein Kraftfahrzeug, aber ein fahrerlaubnisfreies. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 FeV definiert ihn als
> einsitzige, nach der Bauart zum Gebrauch durch körperlich behinderte Personen bestimmte Kraftfahrzeuge mit Elektroantrieb, einer Leermasse von nicht mehr als 300 kg einschließlich Batterien jedoch ohne Fahrer, einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 500 kg, einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 15 km/h und einer Breite über alles von maximal 110 cm.
Wer ein solches Fahrzeug führt, braucht keinen Führerschein. Weil es aber ein Kraftfahrzeug ist, greifen andere kraftfahrzeugtypische Pflichten: Es besteht Kfz-Haftpflichtversicherungspflicht, und die Rechtsprechung wendet auf das Führen eines motorisierten Krankenfahrstuhls unter Alkoholeinfluss die allgemeine Promillegrenze für Kraftfahrzeuge an. Das Oberlandesgericht Nürnberg hat entschieden, dass die absolute Fahruntüchtigkeit im Sinne des § 316 StGB beim motorisierten Krankenfahrstuhl bereits ab 1,1 ‰ vorliegt – nicht erst ab der für Fahrräder geltenden Grenze von 1,6 ‰ – und dies mit dem gesteigerten Gefährdungspotenzial begründet, das sich unter anderem aus der Versicherungspflicht, dem Gewicht (bis 300 kg Leermasse) und dem typischen Einsatzort auf Gehwegen unter besonders schutzbedürftigen Verkehrsteilnehmern ergibt (OLG Nürnberg, Beschluss vom 13.12.2010 – 2 St OLG Ss 230/10).
Abgrenzung zu Elektrokleinstfahrzeugen (eKFV)
Ein häufiger Irrtum ist, E-Scooter, Hoverboards oder motorisierte Stehroller unter § 24 StVO zu fassen. Das ist falsch. Für sie gilt ein eigenständiges Regelwerk, die Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung (eKFV):
| Merkmal | § 24 Abs. 1 StVO (z. B. Roller, Inline-Skates) | § 24 Abs. 2 StVO (Krankenfahrstuhl) | eKFV (E-Scooter u. Ä.) | |---|---|---|---| | Fahrzeugeigenschaft | keine – gesetzlich „nicht Fahrzeuge" | Kraftfahrzeug (fahrerlaubnisfrei) | Kraftfahrzeug | | Antrieb | nicht motorbetrieben | mit oder ohne Elektroantrieb | Elektroantrieb, > 6 bis ≤ 20 km/h (§ 1 Abs. 1 eKFV) | | Wo darf gefahren werden? | Gehweg (Fußgängervorschriften entsprechend) | Gehweg, wo Fußgängerverkehr zulässig ist | Radweg, Radfahrstreifen, Fahrradstraße, sonst Fahrbahn – nicht Gehweg (§ 10 eKFV) | | Höchstgeschwindigkeit vor Ort | keine eigene Begrenzung (Fußgängervorschriften) | Schrittgeschwindigkeit | bauartbedingt bis 20 km/h | | Mindestalter | keines | keines gesetzlich normiert | 14 Jahre (§ 3 eKFV) | | Versicherung | keine | Kfz-Haftpflichtversicherung | Versicherungsplakette nach § 56 FZV (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 eKFV) | | Fahrerlaubnis | keine | keine (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 FeV) | keine |
Der entscheidende praktische Unterschied liegt in der zulässigen Verkehrsfläche: Wer mit Inline-Skates oder im Krankenfahrstuhl unterwegs ist, gehört auf den Gehweg. Wer ein Elektrokleinstfahrzeug nach der eKFV fährt, darf den Gehweg gerade nicht benutzen, sondern muss auf Radweg, Radfahrstreifen, Fahrradstraße oder – wenn nichts davon vorhanden ist – auf die Fahrbahn ausweichen (§ 10 Abs. 1 und 2 eKFV). Ein E-Scooter auf dem Gehweg ist deshalb kein Fall des § 24 StVO, sondern ein eigenständiger Verstoß gegen die eKFV.
Was heißt „die Vorschriften für den Fußgängerverkehr gelten entsprechend"?
Für die „Nicht-Fahrzeuge" des Absatzes 1 verweist § 24 Abs. 1 Satz 2 StVO pauschal auf die Fußgängervorschriften. Kernpflichten aus § 25 StVO, die dadurch entsprechend gelten:
- Gehweg benutzen (§ 25 Abs. 1 Satz 1 StVO) – auf der Fahrbahn darf nur gefahren werden, wenn die Straße weder Gehweg noch Seitenstreifen hat.
- Wird ausnahmsweise die Fahrbahn benutzt, gilt innerorts rechter oder linker Fahrbahnrand, außerorts grundsätzlich der linke Fahrbahnrand, soweit zumutbar (§ 25 Abs. 1 Sätze 2–3 StVO).
- Fahrbahnen zügig und auf kurzem Weg quer überqueren, unter Beachtung des Fahrzeugverkehrs (§ 25 Abs. 3 StVO).
- Absperrungen nicht überschreiten (§ 25 Abs. 4 StVO).
Nicht entsprechend anwendbar sind dagegen Vorschriften, die begrifflich zwingend eine Person „zu Fuß" voraussetzen und sich mit einem Rollgerät nicht sinnvoll vereinbaren lassen; hier ist im Einzelfall auf den Schutzzweck der jeweiligen Norm abzustellen.
Sanktionen
§ 24 StVO selbst enthält keine eigene Bußgeldnorm; die Ordnungswidrigkeitentatbestände ergeben sich aus § 49 StVO in Verbindung mit § 24 Abs. 1 StVG:
- § 49 Abs. 1 Nr. 23 StVO: „das Fahren mit Krankenfahrstühlen oder anderen als in § 24 Absatz 1 genannten Rollstühlen nach § 24 Absatz 2" – erfasst also den Schrittgeschwindigkeitsverstoß nach Absatz 2.
- § 49 Abs. 1 Nr. 24 Buchst. a StVO: „das Verhalten als zu Fuß Gehender nach § 25 Absatz 1 bis 4" – über die Verweisung des § 24 Abs. 1 Satz 2 StVO entsprechend auf Nutzer der dort genannten Fortbewegungsmittel anwendbar (z. B. unnötiges Fahren auf der Fahrbahn trotz vorhandenem Gehweg).
Transparenzhinweis zu den Beträgen: Die amtliche Anlage zu § 1 Abs. 1 BKatV wurde am 24.09.2026 vollständig abgerufen (`gesetze-im-internet.de`, HTTP 200, 406.905 Bytes, vollständiger Volltext geprüft). Ein eigener Tatbestand mit Regelsatz für § 24 Abs. 2 StVO (Krankenfahrstuhl-Schrittgeschwindigkeit) oder für ein Fehlverhalten nach § 24 Abs. 1 StVO ist in der Anlage nicht enthalten. Ein Verstoß bleibt gleichwohl eine Ordnungswidrigkeit nach § 49 StVO i. V. m. § 24 Abs. 1 StVG; die Höhe der Geldbuße wird dann im Einzelfall nach § 17 OWiG von der zuständigen Bußgeldbehörde festgesetzt, ohne festen Regelsatz aus dem Katalog. Diese Seite beziffert deshalb bewusst keinen Euro-Betrag für diese Tatbestände; Sekundärquellen wie Bußgeldrechner-Portale werden dafür nicht herangezogen.
Zivilrechtliche Haftung
Da die „Nicht-Fahrzeuge" des Absatzes 1 verkehrsrechtlich wie Fußgänger behandelt werden, richtet sich die Haftung bei einem Unfall nach den allgemeinen Verschuldensregeln (§ 823 BGB) – eine Gefährdungshaftung nach § 7 StVG scheidet mangels Kraftfahrzeugeigenschaft aus.
Beim motorisierten Krankenfahrstuhl ist die Rechtslage differenzierter, weil er technisch ein Kraftfahrzeug ist. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat jedoch entschieden, dass ein Rollstuhlfahrer, der die vorgeschriebene Schrittgeschwindigkeit einhält, bei einer Kollision mit einem Fußgänger in der Fußgängerzone nicht allein aus der Betriebsgefahr haftet: Bei einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von 6 km/h – innerhalb der als Schrittgeschwindigkeit anerkannten Spanne von etwa 4 bis 7 km/h und weit unterhalb der Schwelle, ab der die Rechtsprechung eine relevante Betriebsgefahr annimmt – lag kein zurechenbarer Pflichtenverstoß vor; der Kläger konnte zudem ein Verschulden des Rollstuhlfahrers nicht nachweisen (OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 02.05.2014 – 11 U 88/13).
Häufige Fehler
- „Inline-Skates und Roller dürfen auf dem Radweg fahren." Nein. Sie sind keine Fahrzeuge und unterliegen den Fußgängervorschriften; der reguläre Platz ist der Gehweg, nicht der Radweg (BGH, 19.03.2002 – VI ZR 333/00).
- „Für den Krankenfahrstuhl gelten dieselben Regeln wie für den Rollstuhl nach Absatz 1." Nein. Absatz 1 erfasst nur Schiebe- und Greifreifenrollstühle; Krankenfahrstühle und andere (insbesondere motorisierte) Rollstühle fallen unter den engeren Absatz 2 mit der Schrittgeschwindigkeit-Pflicht.
- „Ein E-Scooter ist ein besonderes Fortbewegungsmittel nach § 24 StVO." Nein. Elektrokleinstfahrzeuge sind Kraftfahrzeuge nach der eKFV, dürfen nicht auf dem Gehweg fahren und unterliegen eigenen Regeln zu Mindestalter, Versicherung und zulässiger Verkehrsfläche.
- „Für den motorisierten Krankenfahrstuhl gibt es keine Promillegrenze, weil man keinen Führerschein braucht." Falsch. Fahrerlaubnisfreiheit und strafrechtliche Promillegrenzen sind zwei verschiedene Dinge; nach der Rechtsprechung gilt die allgemeine Kraftfahrzeug-Grenze von 1,1 ‰ für absolute Fahruntüchtigkeit (OLG Nürnberg, 13.12.2010 – 2 St OLG Ss 230/10).
- „Schrittgeschwindigkeit heißt, dass man notfalls schneller fahren darf, wenn es niemanden gefährdet." § 24 Abs. 2 StVO kennt keine Ausnahme; die Pflicht gilt unabhängig von der konkreten Gefährdungslage.
- „Für Absatz-1-Gegenstände gibt es keinerlei Bußgeld, weil sie keine Fahrzeuge sind." Auch Fußgänger-Fehlverhalten ist über § 49 Abs. 1 Nr. 24 StVO bußgeldbewehrt; „keine Fahrzeuge" bedeutet nicht „sanktionsfrei".
Beispiel
Eine Person fährt mit einem motorisierten Krankenfahrstuhl (bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit 12 km/h, Leermasse 180 kg) auf dem Gehweg einer Fußgängerzone und hält dabei durchgehend Schrittgeschwindigkeit ein. Ein Fußgänger stolpert über die Fußstütze des Krankenfahrstuhls und verletzt sich.
Rechtliche Bewertung:
- Der Krankenfahrstuhl erfüllt die Kriterien des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 FeV (einsitzig, Elektroantrieb, Leermasse < 300 kg, Höchstgeschwindigkeit < 15 km/h, Breite < 110 cm) – keine Fahrerlaubnispflicht.
- Die Nutzung des Gehwegs in der Fußgängerzone ist nach § 24 Abs. 2 StVO zulässig, weil dort Fußgängerverkehr erlaubt ist, und die eingehaltene Schrittgeschwindigkeit entspricht der gesetzlichen Vorgabe.
- Zivilrechtlich spricht das für den Fahrer: Nach der Wertung des OLG Frankfurt a. M. (11 U 88/13) reicht die bloße Kollision bei ordnungsgemäßer Schrittgeschwindigkeit nicht aus, um eine Haftung aus der Betriebsgefahr zu begründen; entscheidend ist, ob dem Fahrer ein konkretes Verschulden nachgewiesen werden kann – etwa unaufmerksames Fahren oder ein zu geringer Abstand.
- Wäre stattdessen ein E-Scooter auf demselben Gehweg gefahren, läge bereits ein eigenständiger Verstoß gegen § 10 eKFV vor (unzulässige Verkehrsfläche), unabhängig vom Unfallgeschehen.
Siehe auch
- [Behindertenparkplatz & EU-Parkausweis (§ 45 Abs. 1b Nr. 2, § 46 Abs. 1 Nr. 11 StVO)](/fakten/behindertenparkplatz-parkausweis-46-stvo.html)
- [E-Scooter – Zulassung, Promillegrenzen und Bußgelder nach der eKFV](/fakten/e-scooter-recht-ekfv.html)
- [Fußgängerüberweg („Zebrastreifen", § 26 StVO)](/fakten/fussgaengerueberweg-26-stvo.html)
- [Führerscheinklassen (§ 6 FeV)](/fakten/fuehrerscheinklassen-6-fev.html)
- [Promillegrenzen & Alkohol am Steuer (§ 24a StVG, § 316 StGB)](/fakten/alkohol-am-steuer-promillegrenzen.html)
- [Versicherungskennzeichen für Mofa, Moped und Roller (FZV)](/fakten/versicherungskennzeichen-mofa-moped-fzv.html)
- [Radfahren im Straßenverkehr (§ 2 StVO)](/fakten/radfahren-regeln-stvo.html)
- [Halten und Parken (§§ 12, 13 StVO)](/fakten/halten-parken-12-stvo.html)
- [Verkehrsunfall – Schadenregulierung](/fakten/verkehrsunfall-schadenregulierung.html)
- [Einspruch gegen den Bußgeldbescheid (§ 67 OWiG)](/fakten/einspruch-bussgeldbescheid-owig.html)
Quellen
- § 24 StVO (Besondere Fortbewegungsmittel – Abs. 1 Aufzählung nicht motorbetriebener Fortbewegungsmittel als „Nicht-Fahrzeuge" mit entsprechender Anwendung der Fußgängervorschriften; Abs. 2 Krankenfahrstühle und andere Rollstühle, Schrittgeschwindigkeit): https://www.gesetze-im-internet.de/stvo_2013/__24.html [A] · Volltext am 24.09.2026 direkt per curl abgerufen (HTTP 200, 3.973 Bytes, beide Absätze vollständig, mit `Cache-Control: no-cache` gegengeprüft und identisch)
- § 25 StVO (Fußgänger – Abs. 1 bis 4 Gehweg-, Fahrbahn- und Überquerungspflichten): https://www.gesetze-im-internet.de/stvo_2013/__25.html [A] · Volltext am 24.09.2026 abgerufen (HTTP 200, 5.455 Bytes)
- § 49 StVO (Ordnungswidrigkeiten – Abs. 1 Nr. 23: „das Fahren mit Krankenfahrstühlen oder anderen als in § 24 Absatz 1 genannten Rollstühlen nach § 24 Absatz 2"; Nr. 24 Buchst. a: Fußgänger-Fehlverhalten nach § 25 Abs. 1–4): https://www.gesetze-im-internet.de/stvo_2013/__49.html [A] · Volltext am 24.09.2026 abgerufen (HTTP 200, 17.912 Bytes)
- § 4 FeV (Erlaubnispflicht und Ausweispflicht für das Führen von Kraftfahrzeugen – Abs. 1 Satz 2 Nr. 2: Legaldefinition „motorisierter Krankenfahrstuhl" und Fahrerlaubnisfreiheit; Nr. 1a Elektrokleinstfahrzeuge ebenfalls fahrerlaubnisfrei): https://www.gesetze-im-internet.de/fev_2010/__4.html [A] · Volltext am 24.09.2026 mit `Cache-Control: no-cache` abgerufen (HTTP 200, 6.966 Bytes) – ohne diesen Header lieferte derselbe Aufruf eine themenfremde, offensichtlich falsch zwischengespeicherte Antwort (Bundesarbeitsgericht-Seite); mit dem Header reproduzierbar korrekt
- § 1 eKFV (Anwendungsbereich – Abs. 1: Legaldefinition Elektrokleinstfahrzeug, bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit > 6 bis ≤ 20 km/h): https://www.gesetze-im-internet.de/ekfv/__1.html [A] · Volltext am 24.09.2026 abgerufen (HTTP 200, 6.317 Bytes)
- § 2 eKFV (Anforderungen an das Inbetriebsetzen – Abs. 1 Nr. 2: Versicherungsplakette nach § 56 FZV): https://www.gesetze-im-internet.de/ekfv/__2.html [A] · Volltext am 24.09.2026 abgerufen (HTTP 200, 7.165 Bytes)
- § 3 eKFV (Berechtigung zum Führen – Mindestalter 14 Jahre): https://www.gesetze-im-internet.de/ekfv/__3.html [A] · Volltext am 24.09.2026 abgerufen (HTTP 200, 3.565 Bytes)
- § 10 eKFV (Zulässige Verkehrsflächen – Abs. 1 und 2: Radweg, Radfahrstreifen, Fahrradstraße, hilfsweise Fahrbahn; kein Gehweg): https://www.gesetze-im-internet.de/ekfv/__10.html [A] · Volltext am 24.09.2026 abgerufen (HTTP 200, 5.759 Bytes)
- BKatV – Anlage zu § 1 Abs. 1 (Bußgeldkatalog; geprüft auf einen eigenen Tatbestand zu § 24 StVO): https://www.gesetze-im-internet.de/bkatv_2013/anlage.html [A] · Volltext am 24.09.2026 mit `Cache-Control: no-cache` abgerufen (HTTP 200, 406.905 Bytes, 3.892 Textzeilen vollständig nach „Krankenfahrstuhl", „Rollstuhl" und „§ 24" durchsucht) – kein Tatbestand für § 24 StVO gefunden; ein erster Abruf ohne den Cache-Header hatte fälschlich nur 14.336 Bytes geliefert und wurde deshalb verworfen
- § 4 Abs. 1 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) – Bußgeldermächtigung: https://www.gesetze-im-internet.de/stvg/__24.html [A]
- BGH, Urteil vom 19.03.2002 – VI ZR 333/00 (dejure-Kurzlink https://dejure.org/2002,220; amtliches Schlagwort bei dejure.org: „Inline-Skater §§ 24, 25 StVO, Rollschuhfahrer müssen innerorts die Gehwege benutzen"; Inline-Skater sind wie Fußgänger zu behandeln, müssen grundsätzlich den Gehweg benutzen, ersatzweise wie Fußgänger den Fahrbahnrand; erhöhte Gefährdung durch langen Bremsweg auf Fahrbahn/Radweg): https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=BGH&Datum=19.03.2002&Aktenzeichen=VI%20ZR%20333%2F00 [A] · am 24.09.2026 per curl mit `Cache-Control: no-cache` direkt abgerufen (HTTP 200, 64.946 Bytes) und Schlagwort im Volltext bestätigt; Kernaussage zusätzlich über zwei unabhängige Sekundärquellen gegengeprüft: https://www.meyer-koering.de/meldungen/165/ [B] und https://dslv-hessen.de/2020/07/06/grundsatzurteil-inline-skater-muessen-auf-den-gehweg/ [B]
- OLG Nürnberg, Beschluss vom 13.12.2010 – 2 St OLG Ss 230/10 (dejure-Kurzlink https://dejure.org/2010,4085; amtliches Schlagwort: „Motorisierter Krankenfahrstuhl, Grenzwert, absolute Fahrunsicherheit", zitierte Normen § 316 StGB, § 4 Abs. 1 Satz 2 FeV, § 26 Abs. 1 Satz 1 FZV; absolute Fahruntüchtigkeit beim motorisierten Krankenfahrstuhl bereits ab 1,1 ‰, nicht 1,6 ‰ wie beim Fahrrad, wegen Versicherungspflicht, Gewicht und Einsatz auf Gehwegen): https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=OLG%20N%C3%BCrnberg&Datum=13.12.2010&Aktenzeichen=2%20St%20OLG%20Ss%20230%2F10 [A] · am 24.09.2026 per curl abgerufen (HTTP 200, 59.762 Bytes); Volltext mit wörtlichem Zitat der Entscheidungsgründe zusätzlich über https://www.verkehrslexikon.de/Texte/Rspr3375.php [B] und https://www.burhoff.de/asp_weitere_beschluesse/inhalte/1134.htm [B] gegengeprüft
- OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 02.05.2014 – 11 U 88/13 (dejure-Kurzlink https://dejure.org/2014,30685; amtliches Schlagwort: „Zur Haftung eines Rollstuhlfahrers wegen Zusammenstoßes mit einem Fußgänger"; Rollstuhlfahrer mit bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit 6 km/h hielt Schrittgeschwindigkeit ein; keine Haftung aus Betriebsgefahr gegenüber gestürztem Fußgänger mangels nachgewiesenen Verschuldens): https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=OLG%20Frankfurt&Datum=02.05.2014&Aktenzeichen=11%20U%2088%2F13 [A] · am 24.09.2026 per curl abgerufen (HTTP 200, 38.867 Bytes), Volltext dort auch über die Justiz Hessen und openjur.de gelistet; Kernaussage zusätzlich gegengeprüft über die Pressemitteilung des Deutschen Anwaltvereins https://anwaltverein.de/de/newsroom/pmv-51-14 [B] und https://urteile.news/OLG-Frankfurt-am-Main_11-U-8813_Zusammenstoss-eines-Rollstuhls-mit-Fussgaenger-Bei-eingehaltener-Schrittgeschwindigkeit-ist-Rollstuhlfahrer-nicht-fuer-Sturz-des-Fussgaengers~N19298 [B]
Änderungsverlauf
- 2026-09-24: Erstveröffentlichung der Faktenseite. Der vollständige Wortlaut von § 24 StVO, § 25 StVO, § 49 StVO (Abs. 1 Nr. 23 und 24), § 4 FeV (Abs. 1 Satz 2 Nr. 2) sowie §§ 1, 2, 3, 10 eKFV wurde per `curl` aus dem Workspace direkt gegen `gesetze-im-internet.de` verifiziert. Die Anlage zu § 1 Abs. 1 BKatV wurde vollständig (406.905 Bytes, 3.892 Zeilen) nach einem Tatbestand zu § 24 StVO durchsucht – kein Treffer; die Seite beziffert deshalb bewusst keinen Bußgeldbetrag für § 24 StVO-Verstöße und benennt stattdessen die Einzelfallfestsetzung nach § 17 OWiG. Netzwerk-Befund: Zwei Abrufe (§ 4 FeV, BKatV-Anlage) lieferten beim ersten Versuch ohne `Cache-Control: no-cache`-Header falsche, offensichtlich zwischengespeicherte Antworten fremder Seiten (u. a. eine Bundesarbeitsgericht-Entscheidung); mit dem Header waren beide Abrufe reproduzierbar korrekt und vollständig – ein neuer Befund gegenüber den bisher dokumentierten Netzwerkproblemen dieser Domain, der künftigen Bereichs-Agenten-Läufen als zusätzlicher Workaround dient. Ein erster `WebFetch`-Versuch auf `dejure.org` (cloud-seitiges Tool) scheiterte mit HTTP 402; per `curl` aus dem Workspace mit `Cache-Control: no-cache` waren dagegen alle drei benötigten dejure.org-Permalinks (BGH VI ZR 333/00, OLG Nürnberg 2 St OLG Ss 230/10, OLG Frankfurt 11 U 88/13) direkt abrufbar (je HTTP 200) und die amtlichen Schlagworte bestätigten die Kernaussagen; zusätzlich über zwei bis drei unabhängige Sekundärquellen gegengeprüft. Frontmatter-Felder gesetzt (legal_status, authority_level, wikidata_subjects Q3455842 StVO / Q221488 Fußgänger / Q191931 Rollstuhl – alle am 24.09.2026 über die Wikidata-API mit `props=info|labels|descriptions|sitelinks` verifiziert, keine Weiterleitungen). | change_type=initial_publication field="topic_lifecycle" new="published" reviewed_by="Andreas Warkentin"
Nachtrag geplant
- Sobald ein amtlicher BKatV-Tatbestand zu § 24 StVO eingeführt wird (derzeit nicht vorhanden), Bußgeldbeträge ergänzen.
Stand
- Stand: 2026-09-24
- Gültig ab: 2013-04-01 (StVO 2013 in der Fassung vom 06.03.2013, in Kraft seit 01.04.2013; § 24 StVO seither unverändert; eKFV in der aktuell geltenden Fassung mit Bezug auf DIN EN 15194:2024-03)
- Status: aktuell
- Quellenautorität: A (§§ 24, 25, 49 StVO, § 4 FeV, §§ 1–3, 10 eKFV sowie die BKatV-Anlage im Volltext direkt über `gesetze-im-internet.de` verifiziert; die drei zitierten Gerichtsentscheidungen zusätzlich im Volltext-Schlagwort direkt über dejure.org-Permalinks bestätigt)
- Lizenz: CC BY 4.0